Beschluss
26 L 489.15 V
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1229.26L489.15V.0A
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Leitsätze
Die Mitgliedstaaten der EU gestatten ohne Lebensunterhaltssicherung die Einreise und den Aufenthalt der Verwandten eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese unionsrechtliche Bestimmung wäre ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn der Nachzug weiterer minderjähriger Kinder mit den Eltern, die im Besitz eines solchen Nachzugsrechts zum minderjährigen Flüchtling sind, von der Lebensunterhaltssicherung abhängig gemacht würde.(Rn.8)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1), 2), 3), 5), 6), 7) und 8) ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt 7/9 der Kosten des Verfahrens, die Antragsteller 2/9 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beilgeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mitgliedstaaten der EU gestatten ohne Lebensunterhaltssicherung die Einreise und den Aufenthalt der Verwandten eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese unionsrechtliche Bestimmung wäre ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn der Nachzug weiterer minderjähriger Kinder mit den Eltern, die im Besitz eines solchen Nachzugsrechts zum minderjährigen Flüchtling sind, von der Lebensunterhaltssicherung abhängig gemacht würde.(Rn.8) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1), 2), 3), 5), 6), 7) und 8) ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 7/9 der Kosten des Verfahrens, die Antragsteller 2/9 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beilgeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000 Euro festgesetzt. Der am 18. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, zu verpflichten, den Antragstellern ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war er abzuweisen. Die Antragsteller zu 1), 2), 3), 5), 6), 7) und 8) haben sowohl einen auf die Erteilung des Visums zur Familienzusammenführung gerichteten Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) (dazu I.). Die Antragsteller zu 4) und 9) haben hingegen einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (dazu II.). I. Die mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes geboten, weil ein Obsiegen der Antragsteller zu 1), 2), 3), 5), 6), 7) und 8) im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihnen anderenfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch eine Hauptsachenentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 – juris, Rn. 22). Der Anordnungsanspruch der Antragsteller zu 1) und 2), der Eltern des in Deutschland befindlichen minderjährigen B... K..., geboren am 1. Januar 1998, dem mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2015 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – zuerkannt wurde, ergibt sich aus § 36 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Danach ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn dem in Deutschland befindlichen minderjährigen Sohn der Antragsteller zu 1) und 2) ist gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilt worden und die Antragsteller zu 1) und 2) befinden sich im Irak. Der Anspruch der Antragsteller zu 3), 5), 6), 7) und 8) folgt aus § 32 Abs. 1 AufenthG. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die Eltern der Antragsteller zu 3), 5), 6), 7) und 8), die Antragsteller zu 1) und 2), sind zwar zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Allerdings reicht der Besitz eines nationalen Visums (auch ohne Voraufenthalt im Bundesgebiet) im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus, sofern die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und in Aussicht steht, dass dem Ausländer, zu dem der Nachzug begehrt wird, im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – OVG 3 S 95.15 – Entscheidungsabdruck, S. 3 unter Verweis auf Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Kommentar, § 29 Rn. 5; Marx in: GK-AufenthG, § 29 Rn. 28 ff., sowie Ziffer 29.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Nicht anderes kann jedoch gelten, wenn – wie hier – den Eltern der Antragsteller nach den obigen Ausführungen unverzüglich solche nationalen Visa zu erteilen sind, die nach § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG der Aufenthaltserlaubnis gleichstehen. Denn maßgeblich ist allein, ob ein (weiteres) Bleiberecht der Eltern im Bundesgebiet in Aussicht steht. Dies ist hier der Fall: Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1) und 2) eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet nach § 25 Abs. 2 AufenthG und damit ein Aufenthaltsrecht erlangen können, dass über die Befristung ihres auf § 36 Abs. 1 AufenthG gestützten Visums hinausgeht. Die Antragsteller sind wie auch ihr in Deutschland befindlicher Bruder Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit aus dem Irak, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – dem Bruder sogar ohne Anhörung nach Aktenlage – die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) zuerkennt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015, a.a.O., Entscheidungsabdruck, S. 3). Zwar ist der Lebensunterhalt der Antragsteller nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Es liegt aber ein Ausnahmefall von dieser Regelerteilungsvoraussetzung vor. Den Antragstellern zu 1) und 2) sind – wie oben dargelegt – Visa zum Nachzug zu ihrem Sohn gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, weil dieser ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling ist (vgl. hierzu die Definitionen in Art. 2 Buchst. b) und f) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie)). Gemäß Art. 10 Abs. 3 a) der Familienzusammenführungsrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Familienzusammenführungsrichtlinie genannten Bedingungen – also ohne Lebensunterhaltssicherung – die Einreise und den Aufenthalt der Verwandten des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese unionsrechtliche Bestimmung wäre ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn der Nachzug weiterer minderjähriger Kinder mit den Eltern, die im Besitz eines solchen Nachzugsrechts zum minderjährigen Flüchtling sind, von der Lebensunterhaltssicherung abhängig gemacht würde und die Eltern so vor die Wahl gestellt würden, ob sie auf ihr Nachzugsrecht verzichten oder ihre weiteren Kinder allein im Heimatland zurückzulassen. Denn das in Deutschland lebende minderjährige Kind wird fast nie in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu sichern. Von der Lebensunterhaltssicherung ist vor diesem Hintergrund abzusehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – VG 10 L 524.15 V – Entscheidungsabdruck, S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015, a.a.O., Entscheidungsabdruck, S. 3). Der Anordnungsgrund ist hinsichtlich dieser Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht. Wie oben ausgeführt, ergibt sich der Anordnungsanspruch aus der Tatsache, dass der Anspruch der Antragsteller zu 1) und 2), von dem auch der Anspruch der Antragsteller zu 3), 5), 6) 7) und 8) abhängt, zeitlich begrenzt ist und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2015 untergeht. Ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung ist den Antragstellern nicht zumutbar. II. Die Antragsteller zu 4), volljähriger Sohn der Antragsteller zu 1) und 2), sowie die Antragstellerin zu 9), die Großmutter, haben hingegen einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Wie oben dargelegt, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur in Ausnahmefällen eine Regelung getroffen werden, die eine etwaige Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, nämlich dann, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig erscheint, weil das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Der Anspruch auf Nachzug zu dem in Deutschland lebenden Bruder bzw. Enkelkind richtet sich für diese beiden Antragsteller nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Diese Anspruchsgrundlage setzt – anders als § 36 Abs. 1 AufenthG – gerade nicht die Minderjährigkeit des Ausländers voraus, zu dem der Nachzug begehrt wird. Anders als im Falle der Eltern (und der minderjährigen Antragssteller) ist daher eine besondere Eile nicht erkennbar oder vorgetragen, so dass den Antragstellern zu 4) und 9) – trotz der Fluchtsituation und des nachvollziehbaren Wunsches zur gemeinsamen Ausreise – ein Zuwarten einer etwaigen Hauptsacheentscheidung zugemutet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG.