OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 L 357.15

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1207.26L357.15.0A
16Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, in diesem Fall die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Rückforderungsbescheid, können auch gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss geltend gemacht werden.(Rn.3) (Rn.4) Dem steht nicht entgegen, dass der Rückforderungsbetrag nur zu einem Teil fällig ist, wenn dieser Teilbetrag den festgesetzten Betrag bereits übersteigt.(Rn.7) 2. Hinsichtlich der Aufrechnung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss besteht nicht automatisch deshalb ein Aufrechnungverbot, weil die Prozesskosten aus der Grundsicherung getragen werden müssen.(Rn.10)
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 18. Mai 2015 (Az. VG 26 L 146.14, OVG 6 S 36.14) wird bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage des Antragstellers im Verfahren VG 26 K 358.15 im Wege einstweiliger Anordnung ohne Sicherheitsleistung eingestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, in diesem Fall die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Rückforderungsbescheid, können auch gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss geltend gemacht werden.(Rn.3) (Rn.4) Dem steht nicht entgegen, dass der Rückforderungsbetrag nur zu einem Teil fällig ist, wenn dieser Teilbetrag den festgesetzten Betrag bereits übersteigt.(Rn.7) 2. Hinsichtlich der Aufrechnung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss besteht nicht automatisch deshalb ein Aufrechnungverbot, weil die Prozesskosten aus der Grundsicherung getragen werden müssen.(Rn.10) Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 18. Mai 2015 (Az. VG 26 L 146.14, OVG 6 S 36.14) wird bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage des Antragstellers im Verfahren VG 26 K 358.15 im Wege einstweiliger Anordnung ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Der gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 769 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22. Mai 2001 – OVG 4 B 21/01 – NVwZ-RR 2002, 905) ist begründet. Das Prozessgericht kann gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Gemäß § 769 Abs. 1 Satz 3 ZPO sind die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, glaubhaft zu machen. Nach diesen Vorgaben ist es sachgerecht und geboten, die Zwangsvollstreckung aus dem im Tenor genannten Kostenfestsetzungsbeschluss bis zum Erlass des Urteils über die in dem Tenor genannte Vollstreckungsabwehrklage einstweilig einzustellen. Die vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Vollstreckungsabwehrklage des Antragstellers hat Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 767 Abs. 1 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Die Aufrechnung kann eine derartige Einwendung sein (Herget in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 767 Rn. 12). § 767 Abs. 1 ZPO ist gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO entsprechend anwendbar bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Die Aufrechnung kann daher auch im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage bei der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss geltend gemacht werden. Die Aufrechnung des Antragstellers steht der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nach summarischer Prüfung entgegen. Die Aufrechnung mit der geltend gemachten Forderung aus dem bestandskräftigen Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 ist eine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO. Sie führt gemäß § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Erlöschen des Anspruchs und damit zur Erfüllung. Der Antragsgegner ist mit diesem Einwand nicht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; denn die Einschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO gilt grundsätzlich nicht, wenn sich der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss wendet, weil im Kostenfestsetzungsverfahren streitige Einwendungen des Schuldners nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2005 – BVerwG 7 C 13/04 – juris, Rn. 24). Die Voraussetzungen für die Aufrechnung liegen vor. Das Institut der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) findet im öffentlichen Recht Anwendung (siehe hierzu und zu den Voraussetzungen der Aufrechnung ausführlich: Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2014 im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C.III.1.). Der Antragsteller hat die Aufrechnung gegenüber der Antragsgegnerin erklärt. Es liegt auch eine Aufrechnungslage im Sinne von § 387 BGB vor. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann gemäß § 387 BGB jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Forderung der Antragsgegnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss und die Forderung des Antragstellers aus dem Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 in Höhe von ursprünglich 5.905.679,23 Euro sind gegenseitige und gleichartige – jeweils auf Geldleistung gerichtete – Forderungen. Die Forderung des Antragstellers ist mindestens zu einem (hinreichenden) Teil fällig. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die Forderung aus dem Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 nicht in vollem Umfang gestundet. Er hat die Stundung vielmehr mit Bescheid vom 11. September 2015 abgelehnt. Dahinstehen kann daher, ob – wie der Antragsteller meint – die gegen diese Ablehnung am 21. Oktober 2015 gerichtete Klage der Antragsgegnerin (VG 26 K 333.15) verspätet erhoben worden ist. Denn auch wenn die Klageerhebung fristgemäß erfolgte, fehlte es insoweit an einer Stundungsentscheidung zu Gunsten der Antragsgegnerin. Ebenso wie in den Urteilen der Kammer vom 20. Oktober 2014 in den Verfahren VG 26 K 52.14 (dort unter A./II.) und VG 26 K 260.13 (dort unter D./I.) kann auch hier offen bleiben, ob die Fälligkeit der Gegenforderung des Antragstellers aus dem Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 jedenfalls zu einem Teilbetrag nicht gegeben ist, weil die im Bescheid des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 31. Oktober 2012 enthaltene Erklärung, wonach mit diesem Bescheid die Verrechnung der Rückzahlung der überzahlten Versorgungsleistungen beginne und monatlich eine Rate von 100.000 € festgesetzt werde, als Hinausschieben der Fälligkeit (Stundung) des den festgesetzten Monatsbetrag übersteigenden Rückforderungsanspruchs auszulegen ist. Denn auch wenn die Kammer dies zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellt, würde der seither fällig gewordene Betrag genügen, die Forderung der Antragsgegnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Kammer vom 18. Mai 2015 in Höhe von 25.629,86 Euro (ebenso wie die Ansprüche der Antragsgegnerin aus den in den Parallelverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen) im Wege der Aufrechnung zu tilgen. Da aus den im Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2014 – VG 26 K 260.13 – dargelegten Gründen (dort unter D./II.) für den Antragsteller ein Verbot gemäß § 394 BGB besteht, gegen die Ansprüche der Antragsgegnerin aus Art. 6 des von den Beteiligten geschlossenen Staatsvertrages über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin vom 19. November 1993 (Staatsvertrag – StV) aufzurechnen, ist der Anspruch des Antragstellers aus dem Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 in dem mittlerweile fällig gewordenen Umfang auch nicht infolge der zwischenzeitlich erklärten Aufrechnungen gegen die Forderungen der Antragsgegnerin aus Art. 6 StV erloschen. Keiner Entscheidung bedarf hier daher, ob – wie der Antragsteller vorträgt – mit der Ablehnung des Stundungsantrages eine etwaige, im Bescheid vom 31. Oktober 2012 getroffene Stundungsentscheidung „überholt“ sei, womit der Antragsteller die Aufhebung dieser Entscheidung zu meinen scheint, und welche Wirkungen in diesem Fall von der Klage VG 26 K 333.15 nach § 80 Abs. 1 VwGO ausgingen. Hinsichtlich der Forderung der Antragsgegnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2015 besteht für den Antragsteller kein Aufrechnungsverbot. Die den Anspruch auf die Grundsicherung aus Art. 6 StV betreffenden Erwägungen der Kammer im Urteil vom 20. Oktober 2014 – VG 26 K 260.13 – lassen sich auf diesen Anspruch nicht übertragen. Die Aufrechnung bzw. die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage ist hier auch weder mit dem in Art. 11 Abs. 1 StV statuierten „partnerschaftlichen Geist“ gänzlich unvereinbar, noch ist dieses Verhalten treuwidrig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1984 – BVerwG 4 C 53/80 – juris, Rn. 13). Denn es ist von der Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass die Tilgung des in Frage stehenden Anspruchs im Wege der Aufrechnung die Antragsgegnerin unzumutbar belastet bzw. die Erfüllung der staatsvertraglichen Grundpflichten ernsthaft gefährdete; dies gilt auch im Hinblick auf den Gesamtbetrag in Höhe von 365.912,70 Euro der in diesem und den Parallelverfahren zur Aufrechnung stehenden Forderungen aus den verschiedenen zu Gunsten der Antragsgegnerin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Die Antragsgegnerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Prozesskosten wegen der Aufrechnung des Antragstellers aus der Grundsicherung begleichen muss. Weder hat sie sich zur Frage geäußert, ob zwischen ihr und ihrem Verfahrensbevollmächtigten eine (Grund, Höhe und Fälligkeit betreffende) Honorarvereinbarung besteht, noch hat sie substantiiert dargelegt, warum die ihrem Verfahrensbevollmächtigten geschuldeten Beträge die Grundsicherung schmälern und sie die Beträge nicht an anderer Stelle einsparen könnte. Darauf, dass ein grundsätzlich anderer Umgang der Beteiligten miteinander dem Geist des Art. 11 Abs. 1 StV womöglich mehr entspräche, hat die Kammer in der Vergangenheit bereits mehrfach (wenn auch vergebens) hingewiesen. Die Einstellung erfolgt ohne Sicherheitsleistung. § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO räumt der Kammer hinsichtlich der Anordnung einer Sicherheitsleistung ein Ermessen ein (vgl. Herget, a. a. O., § 769 Rn. 7). Da die Bonität des Antragstellers außer Frage steht, besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, die Interessen der Antragsgegnerin durch eine Sicherheitsleistung des Antragstellers zu schützen (vgl. auch OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22. Mai 2001 – OVG 4 B 21/01 – NVwZ-RR, 905 ). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es sich bei der Entscheidung nach § 769 ZPO um eine den Hauptprozess vorbereitende und sichernde Maßnahme handelt. Wegen dieser Hilfsfunktion des Verfahrens nach § 769 sind die in ihm anfallenden Kosten als solche der Hauptsache (VG 26 K 358.15) anzusehen (vgl. RGZ 50, 356; VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 2 AS 05.2185 – juris, Rn. 22; Herget, a. a. O., § 769 Rn. 11). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2013 – OVG 1 L 128.12 – juris, Rn. 3).