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Urteil

26 K 196.14

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0507.26K196.14.0A
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Leitsätze
§ 2 Abs. 1 S. 1 BerlBesÜG (juris: BesÜblG BE) ist dahin zu verstehen, dass maßgebende Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Beamten ihr statusrechtliches Amt und ihre Besoldungsdienstaltersstufe am 31. Juli 2011 sind und sich die Höhe des danach zu bemessenden Grundgehalts nach den von § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2010/2011 (juris: BesVersAnpG BE 2010/2011, Fassung: 2010–07–08) i. V. m. Anlage 15 zum BerlBVAnpG 2010/2011 (juris: BesVersAnpG BE 2010/2011 , Fassung: 2010–07–08) für die Zeit ab dem 1. August 2011 vorgesehenen Grundgehaltssätzen bestimmt.(Rn.17)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 2 Abs. 1 S. 1 BerlBesÜG (juris: BesÜblG BE) ist dahin zu verstehen, dass maßgebende Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Beamten ihr statusrechtliches Amt und ihre Besoldungsdienstaltersstufe am 31. Juli 2011 sind und sich die Höhe des danach zu bemessenden Grundgehalts nach den von § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2010/2011 (juris: BesVersAnpG BE 2010/2011, Fassung: 2010–07–08) i. V. m. Anlage 15 zum BerlBVAnpG 2010/2011 (juris: BesVersAnpG BE 2010/2011 , Fassung: 2010–07–08) für die Zeit ab dem 1. August 2011 vorgesehenen Grundgehaltssätzen bestimmt.(Rn.17) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Überleitung der Klägerin in die (neue) Erfahrungsstufe 7 entspricht der geltenden Rechtslage (dazu unter I.), an deren Verfassungsmäßigkeit die Kammer keine Zweifel hat (dazu unter II.). I. Die Überleitung zur neuen Erfahrungsstufe 7 beruht auf § 2 Abs. 1 und 2 BerlBesÜG. Nach § 2 Abs. 1 BerlBesÜG werden Beamtinnen und Beamte am 1. August 2011 auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgeblichen Amtes mit dem Grundgehalt, das ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (BerlBVAnpG 2010/2011) am 1. August 2011 zustehen würde, nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 zugeordnet. Nach § 2 Abs. 2 BerlBesÜG erfolgt die Zuordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 zu der Stufe oder Überleitungsstufe, die dem auf den vollen Euro-Betrag aufgerundeten Grundgehalt entspricht. Ist eine Zuordnung danach nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Am 31. Juli 2011 stand der Klägerin nach dem BerlBVAnpG 2010/2011 ein Grundgehalt von 3.883,46 Euro zu, das nach § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2010/2011 ab dem 1. August 2011 um 2 % erhöht worden wäre und damit nach der Anlage 15 des BerlBVAnpG 2010/2011 3.961,13 Euro betragen hätte. Auf den vollen Euro-Betrag aufgerundet ergibt dies 3.962 Euro. Nach der Überleitungstabelle der Anlage 3 des BerlBesÜG ist eine Zuordnung zu einer diesen Betrag ausweisenden Stufe nicht möglich. Damit erfolgt die Zuordnung zu der Stufe mit dem nächsthöheren Betrag, hier zur Stufe 7 mit einem Betrag von 3.990 Euro. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Stufenanstieg, der nach alter Rechtslage zum 1. August 2011 erfolgt wäre, nicht zu berücksichtigen (anderer Auffassung insoweit die 7. Kammer des VG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 – VG 7 K 111.12 – juris). § 2 Abs. 1 Satz 1 BerlBesÜG ist dahin zu verstehen, dass maßgebende Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Beamten ihr statusrechtliches Amt und ihre Besoldungsdienstaltersstufe am 31. Juli 2011 sind und sich die Höhe des danach zu bemessenden Grundgehalts nach den von § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2010/2011 i. V. m. Anlage 15 zum BerlBVAnpG 2010/2011 für die Zeit ab dem 1. August 2011 vorgesehenen Grundgehaltssätzen bestimmt. Dies mag sich zwar noch nicht ganz eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben, folgt nach Auffassung der Kammer jedoch aus Sinn und Zweck und der gesetzlichen Systematik der Regelungen des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes. Der Wortlaut führt das am 31. Juli 2011 maßgebliche Amt als Grundlage der Zuordnung an; da die Besoldung des Beamten sich nach dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) nach dessen Amt richtet (vgl. auch § 19 BBesGBln in der vor dem und nach dem 31. Juli 2011 geltenden Fassung), kann dies als Inbezugnahme der für die Höhe der Besoldung des Beamten am 31. Juli 2011 maßgebenden Bemessungsgrundlage (§ 27 Abs. 1 in der am 31. Juli 2011 geltenden Fassung), d. h. der an diesem Tag (noch) maßgebenden Besoldungsdienstaltersstufe des Beamten verstanden werden. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass die Bezugnahme in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BerlBesÜG nur Bedeutung für die Höhe der sich im Übrigen nach den am 31. Juli 2011 geltenden Verhältnissen bestimmenden Besoldung hat; denn die Vorschriften des BerlBVAnpG haben im Wesentlichen lineare Besoldungserhöhungen zum 1. August 2010 und zum 1. August 2011 zum Inhalt, betreffen also ihrerseits nur die Höhe der Besoldung, nicht aber die Grundlagen deren Bemessung. Indem § 2 Abs. 1 BerlBesÜG das „Grundgehalt“ anführt, welches den Beamtinnen und Beamten am 1. August 2011 „zustehen würde“, lässt er nach seinem Wortsinn grundsätzlich allerdings auch die Annahme zu, hiermit sei der Grundgehaltssatz gemeint, auf den der Beamte nach altem Recht am 1. August 2011 Anspruch gehabt hätte mit der Folge, dass hiermit auch die am 1. August 2011 maßgebend gewordene Dienstaltersstufe als Bemessungsgrundlage in Bezug genommen sei (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 – VG 7 K 111.12 –, juris, Rn. 14). Dieses Verständnis ist jedoch mit Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich aus der gesetzlichen Systematik und der Entstehungsgeschichte erschließt, unvereinbar. Der Berliner Landesgesetzgeber hat mit den in Art. I BerlBesNG geschaffenen und am 1. August 2011 in Kraft getretenen Neuregelungen des BBBesgBln die Vorschriften über die Bemessung des Grundgehalts nach Dienstaltersstufen (§ 27 BBesG Bln in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung) geändert. Er hat ein neues Besoldungssystem geschaffen, in welchem das Grundgehalt nach Erfahrungsstufen bemessen und der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach (beruflichen) Erfahrungszeiten erfolgt (§ 27 Abs. 1 BBesG Bln in der ab dem 1. August 2011 geltenden Fassung). Die Neuregelungen erfolgten ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung im Hinblick auf arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die das dem gelten Besoldungsrecht ähnelnde Tarifrecht für altersdiskriminierend und deshalb für europarechtswidrig gehalten hatten (Abgeordnetenhaus-Drucksache [Abghs.-Drs]. 16/4078 S. 3). Zwar hätten die bisher ergangenen Urteile der Verwaltungsgerichte eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters durch das Besoldungsdienstaltersystem nicht festgestellt. „Die Dringlichkeit der Umstellung des Besoldungsdienstaltersystems auf die Anerkennung von Erfahrungszeiten [ergebe sich aber…] aus der Besorgnis, dass die obergerichtliche Rechtsprechung und ggf. der Europäische Gerichtshof hier zu einer anderen Einschätzung gelangen könnten. Sollte im Ergebnis eine Altersdiskriminierung zu bejahen sein, würden sich die jährlichen Mehrkosten auf schätzungsweise 109 Millionen Euro belaufen“ (Abghs.-Drs. 16/4078 S. 28). Diesem Zweck folgten auch die zugleich geschaffenen Vorschriften des BerlBesÜG, mit denen „Überleitungsregelungen für die in die neue Struktur der aufsteigenden Grundgehaltstabellen überzuleitenden Beamtinnen und Beamtinnen, Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach dem Grundsatz der Besitzstandswahrung durch ein eigenständiges Überleitungsgesetz getroffen“ wurden (Abghs.-Drs 16/4078 S. 29). Zweck der Artikel I und II BerlBesNG war es demnach, mit Wirkung zum 1. August 2011 ohne weitere Verzögerung das bei Fortgeltung des bisherigen Rechts befürchtete „Haftungsrisiko“ auszuschließen, durch die Bereitstellung eines neuen, „risikofreien“ Systems für die zukünftig einzustellenden Bediensteten und die Überleitung der bereits im Dienst des Landes stehenden Beamten in dieses System. Daneben wollte der Gesetzgeber den bereits erreichten Bestand sichern, zu dem er erkennbar auch die bereits mit dem BerlBVAnpG 2010/2011 zum 1. August 2011 beschlossene (weitere) Besoldungserhöhung in Höhe von 2,0 v. H. zählte, die er bei Bildung der ab dem 1. August 2011 geltenden Grundgehaltssätze (Anlagen 1 und 2 zum BerlBesÜG) berücksichtigte. Diese Zweckbestimmung schließt die Annahme aus, der Berliner Gesetzgeber habe die vorübergehende Fortgeltung des als „risikobehaftet“ erachteten Besoldungsdienstalterssystems über den 31. Juli 2011 hinaus, und sei es auch nur für die Gruppe der im August geborenen Beamten, regeln wollen. Dementsprechend hat er mit dem Inkrafttreten der Art. I und II BerlBesNG zugleich die Anlage 1 BerlBVAnpG 2010/2011 außer Kraft treten lassen (Art. V BerlBesNG), in denen die (nach altem Recht) ab dem 1. August 2011 geltenden Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung A bestimmt waren. Entsprechend ist er hinsichtlich der für Richter geltenden Besoldungsregelungen verfahren. Die von der Klägerin vertretene Gesetzesauslegung führte zudem zu einer nicht erklärlichen Privilegierung der im August geborenen Beamten, für die allein nach altem Recht anstehende Gehaltsverbesserungen noch berücksichtigungsfähig wären. Nach alledem lässt der Gesetzeszweck nur ein Verständnis zu, wonach Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Beamten das statusrechtliche Amt und die Besoldungsdienstaltersstufe des Beamten am 31. Juli 2011 sind und sich die Höhe des danach zu bemessenden Grundgehalts nach den von § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2010/2011 i. V. m. Anlage 15 zum BerlBVAnpG 2010/2011 für die Zeit ab dem 1. August 2011 vorgesehenen Grundgehaltssätzen bestimmt. Die Berücksichtigung des am 31. Juli 2011 ausgelaufenen Besoldungsrechts, dient demnach allein dazu, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BerlBesÜG vorzunehmende Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen im Sinne einer „betragsmäßigen Zuordnung“ (Abghs.-Drs. 16/4078 S. 42) – zu den die beschlossene Besoldungserhöhung bereits berücksichtigenden neuen Grundgehaltstabellen – zu ermöglichen. Die Alternative wäre weitaus unübersichtlicher und unnötig kompliziert gewesen: Die Überleitung hätte auf der Grundlage der Besoldung am 31. Juli 2011 erfolgen und eine entsprechende Überleitungstabelle geschaffen werden müssen; die sich daraus ergebende Besoldung wäre jedoch nie zur Auszahlung gelangt, weil ab dem 1. August 2011 die bereits beschlossene Besoldungserhöhung zu berücksichtigen gewesen wäre, die eine weitere Tabelle erfordert hätte. II. An der Verfassungsmäßigkeit der Norm des § 2 Abs. 1 und 2 BerlBesÜG hat die Kammer keine Zweifel. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfG, ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris, Rn. 39). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (BVerfG, a. a. O.). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Die Auswahl muss allerdings sachgerecht sein. Was sachlich vertretbar ist, lässt sich dabei nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten zu regelenden Sachverhalts. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, a. a. O., Rn. 40). Insbesondere bei Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, a. a. O., Rn. 42). In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit nicht zu fragen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, ist nur die Überschreitung äußerster Grenzen relevant, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG, a. a. O., Rn. 43 f.). Nach diesem Maßstab liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. a) Zwar werden die Beamten der Besoldungsgruppe A 13, deren Grundgehalt sich zum Zeitpunkt der Überleitung nach der Dienstalterstufe 11 bemaß, nicht gleich behandelt. Denn für den weiteren Aufstieg setzt § 3 Abs. 1 BerlBesÜG fest, dass die für den Aufstieg maßgebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 BBesG Bln mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 3 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes (neu) beginnt. Nach § 27 Abs. 3 BBesG Bln steigt das Grundgehalt nach einer Erfahrungszeit von 4 Jahren in der Stufe 7. Dies bedeutet, dass bei Beamten, die zur Stufe 7 übergeleitet wurden, der nächste Stufenanstieg erst nach 4 Jahren erfolgt, unabhängig davon, wie viel Zeit sie zuvor in der Dienstaltersstufe nach altem Recht zurückgelegt haben. Demnach kann ihr Aufstieg in die nächste Stufe (wie im Fall der Klägerin) insgesamt bis zu 8 Jahre dauern, ebenso aber auch nur 4 Jahre und einen Monat, wenn die Überleitung in dem Monat erfolgte, mit dem erstmalig eine höhere Dienstaltersstufe nach altem Recht erreicht worden war (bei Beamtinnen und Beamten, die im Juli geboren wurden). Diese Ungleichbehandlung folgt aus der Stichtagsregelung des § 3 Abs. 1 BerlBesÜG, wonach die Erfahrungszeit mit der Zuordnung zu einer Stufe beginnt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach dem oben dargestellten Maßstab gerechtfertigt, weil sie sachgerechte und zumutbare Folge des vom Gesetzgeber in sachlich vertretbarer Weise gewählten Stichtages und seiner willkürfrei getroffenen Entscheidung ist, die bereits in einer Dienstaltersstufe zurückgelegte Zeit, bei der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe unberücksichtigt zu lassen. Da es unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, ist der Gesetzgeber berechtigt, Stichtage einzuführen (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003 – BVerfG 2 BvL 9/00 –, juris, Rn. 14), auch wenn jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2011 – BVerfG 1 BvR 1811/08 –, juris, Rn. 7). Die Wahl eines Stichtages überhaupt und dessen Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren müssen allerdings sachlich vertretbar sein (BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 – BVerfG 2 BvR 794/91 u.a. –, juris). Die Regelung eines Stichtags ist sachgerecht, wenn eine große Gruppe unterschiedlicher Rechtsverhältnisse einer neuen Regelung unterworfen werden sollen. Danach ist die Wahl des Stichtags 1. August nicht zu beanstanden, weil die bereits beschlossene Besoldungserhöhung ab diesem Zeitpunkt galt. Darüber hinaus wäre ein anderer Stichtag nicht geeignet, die Ungleichbehandlung zu vermindern, da die Benachteiligung dann lediglich eine andere Personengruppe (beispielsweise die im September Geborenen) betroffen hätte. Der Gesetzgeber war von Verfassung wegen auch nicht gehalten, die bereits in einer Dienstaltersstufe zurückgelegte Zeit bei der Überleitung zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin wegen des späteren Erreichens der nächsten Besoldungsstufe ein geringeres „Lebenseinkommen“ erzielen sollte, ist hiermit keine rechtlich geschützte Position betroffen. Durch die Neuregelung wurde der Besitzstand gewahrt, weil aufgrund des neuen Rechts niemand eine geringere Besoldung als nach dem alten Recht erhalten hat, dies genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen. Im Übrigen ist der Klägerin das spätere Erreichen der nächsten Besoldungsstufe auch zumutbar. Denn die sich hieraus ergebenden finanziellen Auswirkungen sind – auch im Hinblick auf das voraussichtliche „Lebenseinkommen“ nicht erheblich. So beträgt der Besoldungsunterschied zwischen der Überleitung in die Erfahrungsstufe 7 und der Überleitung in die Überleitungsstufe zu Stufe 8 pro Monat 69,00 Euro bzw. der Besoldungsunterschied zwischen den Erfahrungsstufen 7 und 8 pro Monat 80,00 Euro. b) Eine unzulässige Ungleichbehandlung besteht auch nicht im Verhältnis zu den Beamtinnen und Beamten, die einer Überleitungsstufe zugeordnet wurden. Zwar erreichen diese die nächste Stufe nach § 3 Abs. 2 BerlBesÜG zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 BBesG Bln in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung gestiegen wäre, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Für diese unterschiedliche Behandlung besteht jedoch ebenfalls ein sachlich vertretbarer Grund: Denn die Beamtinnen und Beamten in den Überleitungsstufen befinden sich außerhalb der regulären Erfahrungsstufen und sollen schnellstmöglich in das neue System eingeordnet werden. Demgegenüber befinden sich die einer Erfahrungsstufe Zugeordneten bereits im neuen System. c) Soweit eine unterschiedliche Regelung ferner gegenüber den Angehörigen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 vorliegt, ist auch diese sachlich gerechtfertigt. Deren weiterer Aufstieg richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 BerlBesÜG danach, wann die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Abs. 1 BBesG Bln erreicht worden wäre. Anders als im Fall der Klägerin kommt es für ihren Aufstieg also darauf an, wie viel Zeit sie zuvor in der Lebensaltersstufe nach altem Recht zurückgelegt haben. Zwischen Beamten und Richter bestehen aber schon im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Besoldungsrechts erhebliche Unterschiede, die eine unterschiedliche Regelung sachgerecht erscheinen lassen. Insoweit folgt die Neuregelung der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die Richterbesoldung vom allgemeinen Beamtenbesoldungsrecht zu lösen und sie der besonderen Stellung der Richterinnen und Richter entsprechend selbständig zu ordnen (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 15. November 1971 – 2 BvF 1/70 –, juris, Rn. 48). Dabei spielte nach der Gesetzesbegründung eine entscheidende Rolle, dass dem Beamtenrecht eine reiche Beförderungsskala eigentümlich ist, die entsprechend einer gestuften Verantwortung je nach der übertragenen Aufgabe im höheren Dienst von der Besoldungsgruppe A 13 bis zu Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B reicht, während es im richterlichen Dienst an einer entsprechenden Beförderungslaufbahn fehlt; das Gehalt der Richterin oder des Richters hat sich grundsätzlich nach ihrer oder seiner richterlichen Aufgabe (nicht in erster Linie nach den mit ihrem oder seinem Amt verbundenen Verwaltungsaufgaben) zu bemessen. Die Besoldungsordnung für Richterinnen und Richter muss deshalb anders konzipiert und in ihrem Aufbau anders angelegt sein als die der allgemeinen Beamtenbesoldung (Abghs.-Drs. 16/4078 S. 38). Damit im Zusammenhang steht nach der Gesetzesbegründung der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobene Grundsatz, dass in Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit das Gesetz jede vermeidbare Einflussnahme der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt, insbesondere im Wege der Einweisung in ein richterliches Amt gleicher Funktion mit höheren Bezügen ausschließen muss. Dies hat zur Folge, dass für Richterinnen und Richter nur wenige Beförderungsämter vorgesehen sind und Beförderungen in diesem Bereich tatsächlich auch die Ausnahme bleiben, um insoweit jeden vermeidbaren Einfluss der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt auszuschließen (Abghs.-Drs. 16/4078 S. 38 f.). Zudem ist die in Frage stehende Ungleichbehandlung auch deshalb sachlich vertretbar, weil im Zuge der Besoldungsneuregelung im Jahr 2011 bei den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 die Umstellung des Stufenanstiegs von einem durchgehenden 2-Jahresrhythmus auf einen 3-2-3-Jahresrhythmus erfolgte, während bei der Besoldungsgruppe A die Umstellung vom 2-Jahresrhythmus auf einen 2-3-4-Jahresrhythmus bereits Ende der 1990er-Jahre erfolgt war. Insofern traf die zum 1. August 2011 erfolgte Besoldungsneuregelung die Angehörigen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 härter, was bei der Überleitung berücksichtigt wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auch vor dem Hintergrund der oben genannten abweichenden Entscheidung der 7. Kammer des VG Berlin. Die am 15. August 1958 geborene Klägerin steht als Beamtin in den Diensten des Beklagten im Amt einer Lehrerin der Besoldungsgruppe A 13 GD. Nach der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Rechtslage (Besoldung nach Dienstaltersstufen) war die Klägerin in die Dienstaltersstufe 11 eingruppiert. Aufgrund ihres Geburtstages hätte sie die Dienstaltersstufe 12 am 1. August 2011 erreicht. Im Juli 2010 trat im Land Berlin das Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) in Kraft. Dieses beinhaltete u. a. eine lineare Erhöhung der Grundgehaltssätze der Berliner Landesbeamten und -richter um 2,0 v. H. mit Wirkung zum 1. August 2011. Die Höhe der ab dem 1. August 2011 geltenden Grundgehaltssätze ergab sich für die Beamten aus der Anlage 15 zum BerlBVAnpG 2010/2011 (vgl. § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2010/2011). Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wurden die bis dahin nach Art. 125a des Grundgesetzes (GG) als Bundesrecht fortgeltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes im Wesentlichen in das Landesrecht übernommen und galten im Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln) fort (Art. III § 1b, Art. VI des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 [GVBl. S. 266]). Am 1. August 2011 trat das Gesetz zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz – BerlBesNG) vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) in den wesentlichen besoldungsrechtlichen Teilen (Artikel I § 1 und Artikel II) in Kraft (vgl. Artikel V Satz 2 BerlBesNG). Mit den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in Artikel I § 1 BerlBesNG erfolgte die Neustrukturierung der aufsteigenden Besoldungstabellen in den Besoldungsordnungen A (BesGr. A 4 bis A 16) und R (BesGr. R 1 und R 2) von einem bisher 12-stufigen in ein für alle Besoldungsgruppen einheitliches achtstufiges System. Der Einstieg in die Grundgehaltstabelle und der weitere Aufstieg in die jeweils höhere Stufe des Grundgehaltes erfolgt nach bestimmten, normierten Dienstzeiten (Erfahrungszeiten). In Artikel II BerlBesNG (Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz - BerlBesÜG) wurden Überleitungsregelungen für die in die neue Struktur der aufsteigenden Grundgehaltstabellen überzuleitenden Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch ein eigenständiges Überleitungsgesetz getroffen. Alle Besoldungsempfängerinnen und -empfänger, die den Besoldungsordnungen A und R (BesGr. R 1 und R 2) zugehörten, wurden in die Überleitungstabellen für die Besoldungsordnungen A und R (BerlBesNG, Anlagen 3 und 4) übergeleitet. Mit Schreiben vom 7. November 2011 informierte der Beklagte die Klägerin über diese Neuregelungen sowie darüber, dass sie danach mit Wirkung zum 1. August 2011 in die Erfahrungsstufe 7 übergeleitet sei. Die hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 erhobenen Einwendungen wies der Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2012 zurückwies. Mit der am 6. Juni 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Überleitung sei verfassungswidrig. Insbesondere erfolge der nächste Stufenanstieg nun erst nach 4 Jahren zum 1. August 2015 und bliebe die bereits in der alten Stufe 11 zurückgelegte Erfahrungszeit von 4 Jahren völlig unberücksichtigt. Der Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 BerlBesÜG sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dahin zu verstehen, dass allein die Besoldungsanpassung zum 1. August 2011 durch das BerlBVAnpG 2010/2011 zu berücksichtigen sei. Vielmehr müsse auch ein nach altem Recht zum 1. August 2011 erfolgender Stufenanstieg berücksichtigt werden. Weil ihr Stufenanstieg in die Dienstaltersstufe 12 nach altem Recht zum 1. August 2011 erfolgt wäre, hätte eine Überleitung in die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 8 erfolgen müssen. Soweit die Klägerin ursprünglich die Besoldung auf der Grundlage der Besoldungsstufe 8 und hilfsweise eine besoldungsrechtliche Kompensation beantragt hatte, hat sie die Klage teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 30. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. Mai 2012 ab dem 1. August 2011 Besoldung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13, Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 8 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.