OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 431.13

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0127.26K431.13.0A
15Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland der Betreiberin der im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Transrapid-Versuchsanlage Emsland zugesagt hat, Erlöse aus der Verwertung der Anlage sowie Versicherungsleistungen, die der Betreiberin als Ersatz für ein bei dem Unfall vom 22. September 2006 zerstörtes Triebfahrzeug zugeflossen sind, nicht für den Rückbau der Versuchsanlage einsetzen zu müssen (verneint).(Rn.66)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland der Betreiberin der im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Transrapid-Versuchsanlage Emsland zugesagt hat, Erlöse aus der Verwertung der Anlage sowie Versicherungsleistungen, die der Betreiberin als Ersatz für ein bei dem Unfall vom 22. September 2006 zerstörtes Triebfahrzeug zugeflossen sind, nicht für den Rückbau der Versuchsanlage einsetzen zu müssen (verneint).(Rn.66) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist allerdings zulässig. I. Dies gilt zunächst für den Antrag zu 1. Zu Recht verfolgt die Klägerin ihr Begehren insoweit im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und nicht der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Denn bei den in Frage stehenden Bestimmungen der Nummer 6 Absatz 1 und Nummer 7 Absatz 1 des Bescheides vom 31. Oktober 2013 handelt es sich nicht um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen (vgl. zur Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2/00 – BVerwGE 112, 221 [= juris, Rn. 25]), sondern um unselbständige Inhaltsbestimmungen, die einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich sind. Dies ergibt die Auslegung des Bescheides vom 31. Oktober 2013, die sich nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB richtet. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung verstehen konnte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2013 – BVerwG 9 B 20/13 u. a. – juris, Rn. 11). Eine – grundsätzlich auch der selbständigen Anfechtung zugängliche – auflösende Bedingung ist gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – eine Bestimmung, nach der u. a. der Wegfall einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Zwar lässt die Formulierung der Nummer 6 Absatz 1 keinen Zweifel daran, dass dort in verbindlicher, der Bestandskraft fähiger Weise Voraussetzungen für eine Zuwendungsminderung aufgestellt werden, die dann bei der erst noch anstehenden Prüfung einer etwaigen Zuwendungsminderung Geltung haben sollen. Nummer 6 Absatz 1 des Bescheides vom 31. Oktober 2013 nennt aber kein Ereignis, dessen Eintritt geeignet ist, einen rechtlichen Schwebezustand „automatisch“ zu beenden, wie es durch den Eintritt einer Bedingung aber geschehen soll (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 158 Rn. 2). Denn die Frage, ob und in welchem Umfang eine Minderung der Zuwendung des Bundes eintritt, beantwortet sich nicht „automatisch“. Vielmehr bedarf es erst noch einer Prüfung des Vorliegens der in Nummer 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen und einer endgültigen Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang sich die von der Klägerin (zunächst nur) kalkulierten Gesamtkosten mit der Folge einer Zuwendungsminderung ermäßigen. Die verbindlichen Bestimmungen der Nummer 6 Absatz 1 für eine erst noch zu erfolgende Prüfung sind demnach – ebenso wie etwa die Bestimmungen über die zulässigen Schwankungen nach Nummer 5 Sätze 2 und 4 des Bescheides vom 31. Oktober 2013 – Ausdruck für die bei Erlass des Bescheides noch bestehende Ungewissheit über die am Ende tatsächlich als zuwendungsfähig anzuerkennenden Gesamtkosten. Demgemäß bestimmt der Bescheid vom 31. Oktober 2013 in seiner Nummer 5 Satz 1 ausdrücklich, dass die seitens der Klägerin vorgelegte Gesamtkalkulation (nur) hinsichtlich des Höchstbetrages der zuwendungsfähigen Gesamtkosten verbindlich ist. U. a. Nummer 6 Absatz 1 beschränkt somit den Inhalt des Bescheides vom 31. Oktober zugleich dahin, dass dieser nur einen vorläufigen Rechtsgrund für die Auszahlung von Zuwendungen bis zu einer endgültigen Klärung (u. a.) der Frage darstellt, ob eine zuwendungsmindernde Ermäßigung der Gesamtkosten durch den Zufluss von Deckungsmitteln eingetreten ist (vgl. zur Figur des vorläufigen Verwaltungsakts in einem ähnlichen Fall: BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – BVerwG 3 C 7/09 – BVerwGE 135, 238 [= juris, Rn. 14 ff.). Da die Bestimmungen seiner Nummer 6 Absatz 1 somit Regelungsgehalt und Inhalt des Bescheides vom 31. Oktober 2013 unmittelbar betreffen, sind sie einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich. Effektiven Rechtsschutz erlangt die Klägerin insoweit nur im Wege der Verpflichtungsklage. Entsprechendes gilt für Nummer 7 Absatz 1 des Bescheides vom 31. Oktober 2013. Trotz der etwas anderslautenden Formulierung wird dort bei objektivierter Betrachtung verbindlich geregelt, dass der Zufluss von Versicherungsleistungen für den Unfall vom 22. September 2006 zu einer Zuwendungsminderung führt. Zu Recht haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit auf II. Buchstabe k des Bescheides vom 31. Oktober 2013 verwiesen, der mit der Formulierung von den „weiteren Deckungsmitteln“ klarstellt, dass die Beklagte die zuvor angeführten Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall am 22. September 2006 ebenfalls als Deckungsmittel erachtet, die wie die in Nummer 6 Satz 2 aufgeführten Einnahmen/Erträge zu einer Ermäßigung der in der Vorkalkulation veranschlagten Gesamtkosten führen. II. Zulässig ist auch der Antrag zu 2. Zu Recht begehrt die Klägerin die Aufhebung der unter II. Buchstabe k des Bescheides vom 31. Oktober 2013 getroffenen Regelungen sowie der unter Nummer 6 Absatz 2 getroffenen (inhaltsgleichen) Bestimmung im Wege der Anfechtungsklage. Denn insoweit handelt es sich um selbständig anfechtbare Auflagen i. S. v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, mit denen der Klägerin im Sinne einer selbständig erzwingbaren hoheitlichen Anordnung ein Tun aufgegeben wird, nämlich die unverzügliche Mitteilung des Zuflusses der in Nummer 6 Absatz 1 und Nummer 7 Absatz 1 aufgeführten Deckungsmittel. B. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. I. Die mit dem Hauptantrag zu 1 verfolgte Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung eines inhaltlich unbeschränkten Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte einen Zuwendungsbescheid erteilt, nach dem Einnahmen, Erträge und Versicherungsleistungen der genannten Art nicht als zuwendungsmindernde Deckungsmittel zu berücksichtigen sind (1.); auch hat sie keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Zuwendungsantrages (2.). 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Gewährung von Zuwendungen für den Rückbau und die Entscheidung über den Umfang dieser Mittel stehen im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist hier weder durch eine Zusage (a) noch durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (b) in dem von der Klägerin gewünschten Sinne eingeschränkt. a) Eine entsprechende Ermessensbindung und ein Anspruch darauf, dass im Rahmen der Zuwendungsgewährung die in Frage stehenden Zuflüsse nicht als zuwendungsmindernd berücksichtigt werden, ergibt sich nicht aus einer Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, d. h. einer von der zuständigen Behörde erteilten Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält das Schreiben des BMVBS vom 22. Juni 2006 weder ausdrücklich noch konkludent die Zusage, im Rahmen von Zuwendungsbewilligungen an die Klägerin Zuflüsse aus dem Rückbau der TVE oder aus Versicherungsleistungen für den Unfall vom 22. September 2006 nicht zuwendungsmindernd zu berücksichtigen. Mittels (der auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 38 VwVfG möglichen) Zusage im Rechtssinne verpflichtet sich eine Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Eine solche Bindung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist (ebenfalls) durch objektivierte Auslegung entsprechend § 133 BGB zu ermitteln (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – BVerwG 2 C 39/95 – BVerwGE 102, 81 [= juris, Rn. 25 ] und Beschlüsse vom 10. November 2006 – BVerwG 9 B 17/06 – juris, Rn. 4 und 24. Oktober 2012 – BVerwG 4 C 12/12 u. a. – juris, Rn. 5). Ausgehend von diesem Maßstab kann dem Schreiben vom 22. Juni 2006 hinreichend klar nur der Wille der Beklagten entnommen werden, der Klägerin eine Übernahme der Rückbaukosten dem Grunde nach verbindlich zuzusichern. Dagegen bringt das Schreiben nicht unzweifelhaft den Willen der Beklagten zum Ausdruck, den Zufluss der in Frage stehenden Mittel auf diese Kosten nicht anzurechnen, sondern sie der Klägerin zur freien Verfügung zu belassen. Das Schreiben verhält sich zu der Frage der Berücksichtigung zuwendungsmindernder Zuflüsse nicht ausdrücklich. Wegen der beträchtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Frage für sie selbst aber auch für die Beklagte durfte die Klägerin aber kaum annehmen, die Beklagte besitze gleichwohl einen entsprechenden Rechtsbindungswillen, den sie jedoch nur stillschweigend in einer allgemein gehaltenen Erklärung zum Ausdruck bringen wolle. Auch aus den (sonstigen) Umständen ergibt sich nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit, dass die Klägerin etwaige Erlöse oder Erstattungsleistungen nicht für den Rückbau der Versuchsanlage einsetzen muss. Vielmehr sprechen die Umstände bei objektivierter Betrachtung gegen eine solche Annahme. Insofern ist zum einen der Umstand einzustellen, dass die Versuchsanlage einschließlich des zerstörten Triebwagens nicht aus Mitteln der Klägerin, sondern im Wesentlichen aus Mitteln der Beklagten finanziert worden war. Auch aus diesem Grunde und nicht etwa nur um wissenschaftliches Know-how zu sichern, dies musste der Klägerin erkennbar sein, sollte der Beklagten durch die Verfügungsbeschränkungen nach § 14 Abs. 2 Buchst. b des zwischen der Klägerin und der DB Magnetbahn GmbH zu schließenden Übertragungsvertrages eine eigentumsgleiche Position gesichert werden. Bekannt war der Klägerin bei Erhalt des Schreibens vom 22. Juni 2006 zudem, dass der Kaufpreis für die gesamte Anlage lediglich 1744 Euro betragen sollte. Schon deshalb durfte die Klägerin nach Überzeugung der Kammer bei objektivierter Betrachtung nicht annehmen, Zuflüsse in Millionenhöhe für die Verwertung oder den Ersatz von Gegenständen zur freien Verfügung behalten zu dürfen, für deren Finanzierung im Wesentlichen die Beklagte, nicht aber die Klägerin aufgekommen war. Dies gilt umso mehr als wegen der in Aussicht stehenden – und dann auch mit Bescheid vom 28. Juli 2006 bewilligten – Zuwendungen für das Vorhalten der TVE zum weiteren Betrieb kein Anlass für die Beklagte bestehen konnte, der Klägerin darüber hinaus weitere Mittel – quasi nebenbei – zu gewähren. Angesichts der immensen in Aussicht stehenden Förderung mit öffentlichen Mitteln für das Vorhalten der TVE zum Betrieb ist auch kein besonderes unternehmerisches Risiko der Klägerin erkennbar, welches mit dem Erwerb der TVE verbunden gewesen wäre und welches durch ein Behaltendürfen der fraglichen Zuflüsse zur freien Verfügung hätte abgegolten werden müssen. Der Beklagten ist ferner darin zuzustimmen, dass der Klägerin angesichts des insoweit klaren Wortlauts des Schreibens vom 22. Juni 2006 bewusst sein musste, dass die ihr erteilte Zusage nicht weiter reichen konnte, als die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. September 2000 gegenüber der MVP bekräftigte Zusage hinsichtlich der Finanzierung des Rückbaus. Weder das der Klägerin zur Kenntnis übermittelte Schreiben vom 27. September 2000 noch andere Umstände enthielten jedoch einen Hinweis für die Klägerin darauf, dass die MVP entsprechende Zuflüsse für einen Rückbau nicht hätte einsetzen müssen. Im Gegenteil: Aus § 9 des Betriebsführungsvertrages des im Jahre 1995 zwischen der MVP und der Beklagten geschlossenen Betriebsführungsvertrages ergab sich für die MVP ohne weiteres, dass ihr Anspruch gegen die Beklagte auf finanzielle Freistellung von den finanziellen Verpflichtungen aus dem Rückbau nicht ihre Verpflichtung berührte, Erlöse aus der wirtschaftlichen Verwertung der TVE der Beklagten zufließen zu lassen. Dabei ist es im Übrigen für die hier anzustellende objektivierte Betrachtung nach § 133 BGB ohne Belang, ob die Klägerin bei Erhalt des Schreibens vom 22. Juni 2006 Kenntnis von sämtlichen zwischen der Klägerin und der MVP (oder deren Rechtsnachfolgerin) geschlossenen Vereinbarungen hatte. Entscheidend ist, dass der Klägerin wegen der Bezugnahme auf die der MVP erteilten Zusage bewusst sein musste, dass deren Umfang bzw. die sie bestimmenden Umstände auch für den Umfang der ihr erteilten Zusage maßgebend war. Ist der Klägerin seitens der Beklagten demnach keine Zusage mit dem fraglichen Inhalt erteilt worden, so bedarf hier keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Beklagte nach dem Unfall vom 22. September 2006 gemäß § 38 Abs. 2 VwVfG noch an eine solche Zusage gebunden gewesen wäre. b) Eine Ermessensbindung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – BVerwG 8 C 18/11 – BVerwGE 143, 50 [= juris, Rn 32], m. w. N.). Danach ist die Beklagte hier nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gezwungen, die in Frage stehenden Erträge und Versicherungsleistungen als zuwendungsmindernde Zuflüsse unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte – wie die Klägerin meint – damit von ihrer bisherigen Ermessenspraxis bei der Anwendung der ANBest-P-Kosten ganz oder zum Teil abweichen sollte. Denn dies wäre hier aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, weil der allgemeine haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit es nicht zulässt, die in Frage stehen Erlöse und Versicherungsleistungen der Klägerin zu belassen, obwohl die TVE im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln der Beklagten errichtet und der Beklagten deshalb im Übrigen auch durch den zwischen der DB Magnetbahn GmbH und der Klägerin geschlossenen Übertragungsvertrag vom 22. Juni 2006 eine eigentumsähnliche Position eingeräumt worden ist. 2. Die Klägerin kann auch keine Neubescheidung durch die Beklagte verlangen, da sonstige Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO nicht ersichtlich sind. Die Beklagte hat weder die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Vielmehr ist es wie dargelegt sachgemäß und entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Zuflüsse der in Frage stehenden Art zuwendungsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich der Regelung in Nummer 7 Absatz 1 des Bescheides vom 31. Oktober 2013. Die Bestimmung stellt im Sinne des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Minderung der Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin auch für den Fall sicher, dass sich die Versicherungsleistungen nicht bereits vollständig im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens hinsichtlich des Zuwendungsbescheides vom 28. Juli 2006 zuwendungsmindernd ausgewirkt haben. II. Aus vorstehenden Erwägungen besteht auch kein Anspruch der Klägerin hinsichtlich ihres mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehrens. III. Auch der Antrag zu 2, der gegen die in Nummer 6 Absatz 2 und unter II. Buchstabe k des Bescheides vom 31. Oktober 2013 geregelten Auflagen gerichtet ist, ist unbegründet. Die Auflagen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auflagen, denen keine formellen Fehler anhaften, finden Ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den – wie hier – kein Anspruch besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen verbunden werden darf mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO haften den Bestimmungen nicht an. Angesichts des Rechts der Beklagten, den Zufluss der in Frage stehenden Mittel zuwendungsmindernd zu berücksichtigen, ist es sachgerecht, von der Klägerin eine unverzügliche Mitteilung von einem tatsächlichen Zufluss zu verlangen, um die Minderung bereits im Rahmen des Mittelabrufverfahrens berücksichtigen und ein aufwendiges Rückforderungsverfahren vermeiden zu können. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 750.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Nach §§ 39 ff., 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Hier hat die Kammer eingestellt, dass die Klägerin Gewinne aus dem Rückbau der TVE vornehmlich aus einer Veräußerung des dort verwendeten (ummantelten) Kupfers erzielen dürfte. Angesichts eines Kupferhandelspreises, der für unbehandeltes Kupfer bei Klageerhebung bei ca. 5.000 Euro/Tonne lag und angesichts der Länge der Versuchsstrecke (ca. 31 km), hat die Kammer insoweit die Schätzung der Klägerin (500.000 Euro) zugrundegelegt. Da nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin auch noch aus der Verwertung anderer Teile der Anlage Erlöse erzielen kann bzw. die Versicherungssumme im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens hinsichtlich des Zuwendungsbescheides aus dem Jahre 2006 nicht vollständig „aufgebraucht“ wird, hat die Kammer den Streitwert um weitere 250.000 Euro erhöht. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Zuwendungsbescheides, nach dem die Klägerin verpflichtet ist, Veräußerungserlöse und Versicherungsleistungen für die Finanzierung des Rückbaus der Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE) einzusetzen. Ab dem Jahr 1978 errichtete ein Zusammenschluss mehrerer Industrieunternehmen – das Konsortium Magnetbahn – mit Zuwendungsmitteln der Beklagten die TVE. Mittels der Anlage sollte die Magnetschwebetechnologie erforscht und vorangetrieben werden. Die Anlage wurde im Jahre 1987 fertig gestellt. Die TVE wurde auf der Grundlage des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr (SpurVerkErpG) gebaut, welches eine Rückbauverpflichtung des Betreibers vorsieht (§ 13 SpurVerkErpG). Seit dem Jahr 1982 war die Versuchs- und Planungsgesellschaft für Magnetbahnsysteme mbH (MVP) – später DB-Magnetbahn GmbH – von dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie mit dem Betrieb der Versuchsanlage beauftragt worden. Zum 1. Januar 1985 wurde das Eigentum an der Anlage auf die MVP übertragen. Über die Betriebsführung schlossen die Beklagte und die MVP verschiedene Betriebsführungsverträge. Im vierten Zusatzvertrag vom 15. August 1984 bzw. 11. Juli 1984 zum Betriebsführungsvertrag (Grundvertrag) vom 20. Juli 1982 war bestimmt, dass die Beklagte sich verpflichte, „im Rahmen der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen rechtzeitig Mittel für den Rückbau der Versuchsanlage in den Haushalt einzustellen“. In dem zuletzt im April bzw. Mai 1995 unterzeichneten Betriebsführungsvertrag wurde zwischen der Beklagten als Auftraggeberin (AG) und der MVP als Auftragnehmerin (AN) unter anderem Folgendes vereinbart: „§ 9 Rückbau oder Veräußerung der Versuchsanlage bzw. von Anlagekomponenten 1. Geräte, Anlagen und sonstige Gegenstände, die im Rahmen dieses Vertrages vom AN durch neue ersetzt werden oder die entbehrlich geworden sind, sind soweit möglich, wirtschaftlich zu verwerten. Hieraus entstehende Erlöse stehen dem AG zu und sind grundsätzlich unverzüglich an ihn abzuführen. Eine Verrechnung mit der Vergütung aus diesem Vertrag ist nach schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. 2. Der AG sagt zu, den AN von den finanziellen Verpflichtungen aus dem Rückbau der Versuchsanlage freizustellen, und verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen rechtzeitig Mittel hierfür in den Haushalt einzustellen und anschließend § 5 Abs. 1 und 3 dieses Vertrages entsprechend anzupassen. 3. Anstelle eines Rückbaus kann der AG vom AN die Veräußerung der Versuchsanlage sowie der unter Abs. 1 aufgeführten Geräte, Anlagen und sonstigen Gegenstände verlangen, vorbehaltlich der Zustimmung der Vermieter von Grundstücksflächen für die TVE. Der AN hat die Verkaufsverträge dem AG zur Billigung vorzulegen. Der Verkaufserlös fließt dem AG zu. Ausstehende Forderungen des AN gegen den AG aus diesem Vertrag können verrechnet werden.“ Seit dem Jahre 1985 führte die Klägerin den Betrieb im Auftrag der Betreiberin. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) vom 26. September 2000 versicherte die Beklagte der MVP, dass die Beklagte auch weiterhin zu ihrer Zusage stehe, den Rückbau der TVE zu finanzieren. Im Hinblick auf die anstehende Übertragung des Eigentums an der TVE auf die Klägerin bat die Klägerin das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), bereits im Vorfeld der Übertragung der TVE klarzustellen, dass die im Jahr 2000 gegenüber der MVP gemachte Zusage auch im Falle der Übertragung auf die Klägerin gelte und nicht etwa auf die MVP beschränkt gewesen sei. Mit Schreiben des BMVBS vom 22. Juni 2006 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass die Übertragung der Anlage die seitens des BMVBW mit Schreiben vom 26. September 2000 gegenüber der MVP bekräftigte Zusage des Bundes zur Finanzierung des Rückbaus der Anlage nicht in Frage stelle. Mit Vertrag vom 22. Juni 2006 übertrug die DB Magnetbahn GmbH auf die Klägerin das Eigentum an der TVE. Die Klägerin wurde zugleich Betreiberin der Anlage. Der Kaufpreis betrug 1.744 Euro. In § 14 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, über die mit diesem Vertrag erworbenen Gegenstände und Rechte sowie über künftig im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der TVE erworbene Gegenstände und Rechte nicht ohne Zustimmung der Beklagten zu verfügen, soweit dies nicht zum üblichen Geschäftsbetrieb zur Fortführung der TVE gehöre. Mit Bescheid des BMVBS vom 28. Juli 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin für das Vorhaben „Vorhalten der Transrapid Versuchsanlage Emsland (TVE) für den Betrieb in den Jahren 2006-2008“ nicht rückzahlbare Bundeszuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis i. H. v. 100 v. H. der in den Jahren 2006 bis 2008 anfallenden zuwendungsfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 22.335.078,93 Euro. Am 22. September 2006 kam es auf der TVE zu einem Unfall, bei dem 23 Menschen starben und u. a. ein Triebfahrzeug (TR 08) zerstört wurde. Die Klägerin erhielt von ihrer Versicherung für den zerstörten TR 08 in der Folge Schadensersatz in Höhe von 19,3 Millionen Euro. Auf einen Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2011 mit späteren Aktualisierungen bewilligte die Beklagte der Klägerin (im Bescheid als IABG benannt) mit Zuwendungsbescheid des BMVBS vom 31. Oktober 2013 im Wege der Projektförderung für das Vorhaben „Unvermeidbare Kosten und technische Sicherung, Fortführung der Vorbereitung des Rückbaus und Durchführung von Rückbaumaßnahmen der Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE) vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2014“ eine nicht rückzahlbare Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 8.446.796,00 Euro. In dem Bescheid heißt es u. a.: „2) Zweck der Zuwendung ist die Finanzierung der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zum Rückbau der Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE) nach Einstellung des Betriebs und Stilllegung der Anlage aufgrund der Beendigung der im Interesse des Bundes erfolgten Erprobung der Magnetschwebebahntechnik. Hierzu gehören insbesondere (…) - Durchführung von begleitenden Rückbaumaßnahmen wie z.B. Demontage, Aufbereitung, Verwertung und Entsorgung von TVE-Komponenten wie der Langstatorwicklungen, werthaltiger Anlagenteile und baulicher Anlagen, (…) 5) Die von der IABG in Anlage 4.1 des Zuwendungsantrags vorgesehene Gesamtkalkulation ist hinsichtlich der zuwendungsfähigen Gesamtkosten als Höchstbetrag verbindlich. Innerhalb des Höchstbetrages der Zuwendung sind Abweichungen der Einzelpositionen bis zu einer Schwankungsbreite von 20 % (…) möglich. (…) Abweichungen über 20 % sind nur zulässig, wenn das BMVBS vorab zugestimmt hat. 6) Die Zuwendung des Bundes mindert sich entsprechend Nr. 2 und Nr. 2.2 ANBest-P-Kosten bei Ermäßigung der in der Vorkalkulation veranschlagten Gesamtkosten für den Zuwendungszweck, einer Erhöhung der Deckungsmittel oder dem Hinzutreten neuer Deckungsmittel (Einnahmen/Erträge, Eigenanteil, vgl. Nr. 1.2 ANBest-P-Kosten) um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Dies gilt insbesondere auch für Einnahmen/Erträge, die sich aus der Verwertung von Materialien, Stoffen und Wirtschaftsgütern ergeben, die im Rahmen der Demontage und Beseitigung der Versuchsanlage anfallen. Der Zufluss solcher Mittel ist dem BMVBS und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) unverzüglich mitzuteilen, so dass sie möglichst bereits im Rahmen des Mittelabrufverfahrens berücksichtigt werden können. 7) Der IABG werden in ihrer Eigenschaft als Betreiberin und Eigentümerin der TVE unter Umständen Versicherungsleistungen für den Unfall vom 22.9.2006 zufließen. Das BMVBS versteht auch diese Versicherungsleistungen, insbesondere die für den zerstörten TR 08, als Deckungsmittel, die die Zuwendung i. S. v. Nr. 2 ANBest-P-Kosten nachträglich ermäßigen können. (…) BMVBS und die IABG sind sich aber einig, dass das Voranschreiten der Beseitigung der TVE gegenwärtig nicht durch eine Auseinandersetzung über die zuwendungsmindernde Berücksichtigung der fraglichen Leistung verzögert werden soll. Zu diesem Zweck wird eine Berücksichtigung der fraglichen Versicherungsleistungen i. S. d. Nr. 2 ANBest-P-Kosten, sofern sie nicht bereits bei der Verwendungsnachweisprüfung der Zuwendung für die Vorhaltung und den Betrieb der TVE erfolgt ist, der Feststellung des entsprechenden Mittelzuflusses im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und der anschließenden Festsetzung der zu erstattenden Zuwendung durch das EBA vorbehalten bleiben, die ggf. einer gesonderten rechtlichen Überprüfung unterliegt. (…) II. Die IABG ist verpflichtet, (…) k) dem BMVBS und EBA - den Zufluss und die Höhe der Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall auf der TVE am 22.9.2006 sowie - den Zufluss und die Höhe von weiteren Deckungsmitteln, insbesondere von Einnahmen und Erträgen, die sich aus der Verwertung von Materialien, Stoffen und Wirtschaftsgütern ergeben und im Rahmen der Demontage und Beseitigung der Versuchsanlage anfallen, unverzüglich mitzuteilen“. Die Klägerin hat am 28. November 2013 Klage erhoben. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass ihr die Beklagte mit Schreiben des BMVBS vom 22. Juni 2006 eine uneingeschränkte Finanzierungszusage für den Rückbau der TVE erteilt habe. Hiermit sei es nicht vereinbar, wenn die Beklagte von ihr nunmehr den Einsatz der selbst erwirtschafteten Mittel bzw. der fraglichen Versicherungsleistungen verlange. Tatsächlich wäre sie bei einer wie auch immer gearteten Beschränkung der Finanzierungszusage nicht bereit gewesen, die TVE und damit die Rückbauverpflichtung zu übernehmen. Anderenfalls hätte sie ohne Not und adäquate Ertragschancen eine Verpflichtung von erheblicher wirtschaftlicher Dimension mit allen damit verbundenen Risiken übernommen. Ein solches Verhalten wäre für ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen, wie sie es sei, schlichtweg undenkbar. Dementsprechend bestehe auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass ihr lediglich eine Fehlbedarfsfinanzierung zugesichert worden sei. Die fraglichen Bestimmungen seien auch zuwendungsrechtlich unzulässig. Es handele sich nämlich nicht um Deckungsmittel im Sinne der ANBest-P-Kosten. Etwaige Erlöse aus der Verwertung werthaltiger Materialien seien weder von dem Zuwendungszweck erfasst, noch stünden sie mit ihm in einem unmittelbaren Zusammenhang. Der Zweck der in Rede stehenden Zuwendung sei nicht der Rückbau der Versuchsanlage zur Erreichung der in § 13 SpurWerkErpG ausgewiesenen Ziele. Ein derartiges Projekt sei weder Gegenstand des Zuwendungsantrages, noch des Zuwendungsbescheides. Es gehe allenfalls um Teilbereiche eines komplexen Rückbauvorhabens, das über die nächsten Jahre erst noch Gestalt annehmen müsse. Auch handele es sich bei den Versicherungsleistungen nicht um Deckungsmittel im zuwendungsrechtlichen Sinne. Insbesondere fehle es auch insofern an dem erforderlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem betreffenden Mittelzufluss und dem Zuwendungszweck. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 31. Oktober 2013 betreffend die Zuwendung für unvermeidbare Kosten, technische Sicherung, Fortführung der Vorbereitung des Rückbaus und Durchführung von Rückbaumaßnahmen der Transrapid-Versuchsanlage Emsland (TVE) vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2014 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Zuwendungsantrag der Klägerin vom 30. Dezember 2011 in der Fassung der Aktualisierungen vom 21. Juni 2012 und vom 10. Mai 2013 einschließlich der ergänzenden Informationen vom 6. Juni 2012, 26. Juli 2012 und 8. Juli 2013 neu zu entscheiden und dabei insbesondere nicht als zuwendungsermäßigende Deckungsmittel zu berücksichtigen: (a) Einnahmen und Erträge, die sich aus der Verwertung von Materialien, Stoffen und Wirtschaftsgütern ergeben, die im Rahmen der Demontage und Beseitigung der Versuchsanlage anfallen, soweit diese im Eigentum der Klägerin stehen, und (b) Versicherungsleistungen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. September 2006 zugeflossen sind, hilfsweise im Übrigen auf Vorgaben, Ausführungen und sonstige Hinweise mit Blick auf die Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung zu verzichten, soweit diese das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung mit Blick auf die zuwendungsrechtliche Bewertung der Versicherungsleistungen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. September 2006 zugeflossen sind, zum Nachteil der Klägerin präjudizieren, 2. den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 31. Oktober 2013 hinsichtlich der unter II. Buchstabe k getroffenen Regelungen und auch insoweit aufzuheben, als er unter Nr. 6 Absatz 2 lautet „Der Zufluss … werden können“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sei, die im Zusammenhang mit dem Rückbau der im Eigentum der Klägerin stehenden TVE anfallenden Kosten vollständig und ohne jede Einschränkung zu übernehmen. Insbesondere ergebe sich auch im Wege der Auslegung aus dem Schreiben vom 22. Juni 2006 kein Anspruch der Klägerin in dem von ihr postulierten Umfang. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die ihr erteilte Finanzierungszusage weiter reiche als die der MVP erteilte. Im Hinblick auf § 9 des letzten, zwischen der MVP und der Beklagten im Jahre 1995 geschlossenen Betriebsführungsvertrages habe aber für die MVP klar sein müssen, dass die ihr für den Rückbau erteilte Finanzierungzusage die Anrechnung von Verkaufserlösen der fraglichen Art umfasste. Dementsprechend müsse sich die Klägerin auch die für den Verlust des TR 08 erhaltenen Versicherungsleistungen anrechnen lassen. Ohne den Verlust hätte die Klägerin die Erlöse aus der Verwertung des Fahrzeugs ebenfalls zur Deckung der Rückbaukosten einsetzen müssen. Nichts anderes könne nun für die Versicherungsleistung gelten, die insoweit ein Surrogat darstelle. Dass die Versicherungsleistung von der Klägerin zur Finanzierung des Rückbaus der TVE zu verwenden sei, folge im Übrigen auch aus den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage. Denn wäre bei Abgabe der Finanzierungszusage absehbar gewesen, dass die Klägerin im Zuge des Betriebs der TVE Einnahmen der genannten Höhe erziele, wäre die Erklärung vom 22. Juni 2006 nicht ohne Berücksichtigung derartiger Mittel abgegeben worden. Es handele sich bei den in Frage stehenden Mitteln auch um Deckungsmittel im Sinne der ANBest-P-Kosten, da sie nicht erst im Nachgang zur Verwirklichung des Zuwendungszwecks erzielt würden, sondern mit diesem in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge (9 Leitzordner und 1 Halbhefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.