Urteil
26 K 637.12
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0123.26K637.12.0A
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Leitsätze
Für die Frage, ob eine Zusatzversorgung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG vorliegt, kommt es auf deren Zweckbestimmung an. Eine Zusatzversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn sie institutionell die Versicherungsfähigkeit auf den Bereich des öffentlichen Dienstes beschränkt, d.h. überwiegend Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes versichert und ihnen Anwartschaft auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt.(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 10. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. November 2012 wird aufgehoben, soweit darin die Versorgungsbezüge des Klägers im Hinblick auf die Betriebsrente der Bundesdruckerei GmbH ab dem 1. November 2011 neu festgesetzt worden sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage, ob eine Zusatzversorgung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG vorliegt, kommt es auf deren Zweckbestimmung an. Eine Zusatzversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn sie institutionell die Versicherungsfähigkeit auf den Bereich des öffentlichen Dienstes beschränkt, d.h. überwiegend Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes versichert und ihnen Anwartschaft auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt.(Rn.16) Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 10. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. November 2012 wird aufgehoben, soweit darin die Versorgungsbezüge des Klägers im Hinblick auf die Betriebsrente der Bundesdruckerei GmbH ab dem 1. November 2011 neu festgesetzt worden sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 10. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. November 2012 ist – soweit streitgegenständlich – rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. B. Die Vorschriften der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - finden auf den vorliegenden Ruhensbescheid keine Anwendung. Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen stehen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass sich der auszuzahlende Betrag nach Maßgabe der Ruhensvorschriften ändert. Hiernach erweist sich die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung als rechtswidrig. Weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 (I) noch die des § 54 Abs. 1 BeamtVG (II) sind gegeben. I. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gelten als Renten im Sinne des Satzes 1 auch Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift („für Angehörige des öffentliches Dienstes“) kommt es auf die Zweckbestimmung der Zusatzversorgung an. Eine Zusatzversorgung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG liegt deshalb vor, wenn sie institutionell die Versicherungsfähigkeit auf den Bereich des öffentlichen Dienstes beschränkt, d.h. überwiegend Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes versichert und ihnen Anwartschaft auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt (vgl. Zahn/Schmalhofer, in: Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 55, Rn. 62 [Stand April 2011] mit weiteren Nachweisen; Stadler, in: GKÖD, BeamtVG, § 55 Rn. 15 [Stand Juli 2011]). Öffentlicher Dienst ist nach der Legaldefinition des § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Für die Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG unerheblich ist, ob die Zusatzversorgung im Einzelfall „einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes“ gewährt wird bzw. es sich bei den Beschäftigungen, die der Zusatzversorgung zugrunde liegen, um Verwendungen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG handelt (vgl. auch Nr. 55.1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - GMBl. 1980 S. 742 ff.). Nach diesen Maßgaben stellt die dem Kläger von der Bundesdruckerei GmbH auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 7. November 2002 gewährte Betriebsrente keine Rente im Sinne der Vorschrift dar. Es handelt sich bei der Bundesdruckerei GmbH nicht um eine Einrichtung, die institutionell Versicherungen gewährt, die auf den Bereich des öffentlichen Dienstes beschränkt sind. Die Bundesdruckerei mag im Einzelfall Personen, die – wie der Kläger – auch Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, Betriebsrenten gewähren. Ihre originäre Aufgabe ist es jedoch, den zu ihr in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen eine Versorgung zu gewähren. Dies sind jedoch (regelmäßig) keine Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 53 Abs. 8 Satz 2 und 3 BeamtVG, da die in der Privatrechtsform der GmbH organisierte Bundesdruckerei keine der in diesen Vorschriften genannte juristische Person des öffentlichen Rechts oder Einrichtung ist. Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 2 C 9.08 – (juris) eine von der Deutsche Post AG gewährte Betriebsrente für einen im Beamtenverhältnis stehenden, für die Tätigkeit im außertariflichen Angestelltenverhältnis bei der Deutsche Post AG jedoch beurlaubten Beschäftigten nicht als Betriebsrente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG erachtet hat (s. auch BAG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 3 AZR 355/09 – juris, Rn 9 und VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2009 – 23 K 2012/07 – juris, Rn 39 ff., wo jeweils die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG bejaht wurden, weil die Zusatzversorgung den Angestellten öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber gewährt wurden). § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ist auch angesichts des von der Beklagten ausgeführten Normzwecks der Vermeidung einer Doppelalimentierung einer Erweiterung nicht zugänglich; welche Einkünfte in welchem Umfang auf die Beamtenversorgung anzurechnen sind, muss sich gem. § 3 Abs. 1 BeamtVG klar und eindeutig aus dem Gesetz ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008, – a.a.O., juris, Rn 19 mit weiteren Nachweisen). II. Auch eine Ruhensberechnung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG scheidet aus, wonach, wenn ein Ruhestandsbeamter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) an neuen Versorgungsbezügen Ruhegehalt erhält, neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen sind. Denn die Bundesdruckerei ist – wie ausgeführt – weder eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG noch eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung gemäß § 53 Abs. 8 Satz 3 BeamtVG. Welcher Anteilseigner hinter der GmbH steht, ist für die Anwendung des § 54 BeamtVG unerheblich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Hinzuziehungsentscheidung auf § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung - ZPO. Der 1946 geborene Kläger stand bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2011 im gehobenen technischen Dienst der Beklagten; zuletzt im Amt eines Technischen Regierungsamtsrats (BesGr A 12). Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 wurde die Bundesdruckerei, die bis dahin Dienstbehörde des Klägers war und in der Form eines Bundesbetriebes geführt wurde, in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) überführt. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation versetzte den Kläger mit Bescheid vom 24. Juni 1994 mit Wirkung vom 1. Juli 1994 zum Bundesamt für Post und Telekommunikation. Der Kläger wurde auf der Grundlage eines zwischen der Beklagten und der Bundesdruckerei GmbH geschlossenen Dienstleistungsüberlassungsvertrages weiterhin im Bereich der Bundesdruckerei an seinem bisherigen Dienstort eingesetzt. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation beurlaubte den Kläger mit Verfügung vom 29. Dezember 1995 zunächst für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2005 unter Wegfall der Bezüge zur Aufnahme einer Tätigkeit als leitender Angestellter bei der Bundesdruckerei GmbH. Das Bundesministerium für Finanzen verlängerte den Sonderurlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Verfügungen vom 28. Oktober und 5. Dezember 2005. Die Beklagte erkannte jeweils an, dass die Beurlaubung im dienstlichen Interesse liege und öffentlichen Belangen diene. Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 29. September 2011 eine Regelaltersrente, beginnend ab dem 1. November 2011, in Höhe von 917,86 Euro monatlich und ab dem 1. Januar 2012 in Höhe von 915,68 Euro. Die Bundesfinanzdirektion Mitte setzte die Versorgungsbezüge des Klägers mit Festsetzungsbescheid vom 27. Oktober 2011 unter Anwendung der Ruhensregelung aus § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - wegen des Bezugs der Altersrente fest. Nachdem der Kläger den Bezug einer auf der Grundlage einer Versorgungszusage vom 7. November 2002 gewährten Betriebsrente der Bundesdruckerei GmbH in Höhe von 1.269,23 Euro ab November 2011 angezeigt hatte, änderte die Bundesfinanzdirektion Mitte die Versorgungsfestsetzung mit Bescheid vom 10. Februar 2012 im Hinblick auf die geänderte Rente der Deutsche Rentenversicherung Bund ab Januar 2012 sowie hinsichtlich der dem Kläger gewährten Betriebsrente der Bundesdruckerei GmbH rückwirkend ab dem 1. November 2011. Bei letzterer handele es sich um eine vergleichbare Rentenleistung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG; sie unterliege ebenfalls der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge des Klägers. Den gegen die Anrechnung der Betriebsrente der Bundesdruckerei GmbH gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Bundesfinanzdirektion Mitte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2012 – dem Kläger zugestellt am 15. November 2012 – zurück. Zur Begründung führte sie aus, es sei unerheblich, ob der von dieser Rente Begünstigte einer Beschäftigung nachgegangen sei, die den Anforderungen des § 53 Abs. 8 BeamtVG (Verwendung im öffentlichen Dienst) gerecht werde. Es komme nicht auf die Art der Tätigkeit oder die Rechtsform des Arbeitgebers, sondern auf den Charakter der Versorgungseinrichtung und die damit verbundenen Finanzierungsmodalitäten an. Ohne Bedeutung sei ferner, dass die Rente dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unterfalle. Mit der Ruhensregelung verfolge der Gesetzgeber das berechtigte Anliegen, beim Zusammentreffen von Rente und Versorgungsbezügen der Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen entgegenzuwirken. Eine solche Doppelalimentierung liege im Falle des Klägers deshalb vor, weil die Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 2011 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden seien und die Beklagte einzige Gesellschafterin der Bundesdruckerei GmbH sei. Mit der am 17. Dezember 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, Betriebsrenten aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft dürften nicht auf die Versorgungsansprüche angerechnet werden. Eine Erweiterung der Regelung des § 55 BeamtVG im Wege der analogen Anwendung sei nicht möglich. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 10. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. November 2012 insoweit aufzuheben, als darin Leistungen aus einer Betriebsrente der Bundesdruckerei GmbH im Wege der Anrechnung gemäß § 55 BeamtVG berücksichtigt worden sind, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. ...Sie hält an den Bescheiden aus deren Gründen fest. Die Personal- und Versorgungsakte sowie der Verwaltungsvorgang haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.