Urteil
26 K 114.10
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1121.26K114.10.0A
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Leitsätze
1. Die Höhe der Besoldung eines Berliner Richters der Besoldungsgruppe R 1 steht noch im Einklang mit dem Grundgesetz.(Rn.9)
2. Die Feststellung einer greifbaren Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Entwicklung setzt eine Ungleichwertigkeit erheblichen Ausmaßes voraus.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe der Besoldung eines Berliner Richters der Besoldungsgruppe R 1 steht noch im Einklang mit dem Grundgesetz.(Rn.9) 2. Die Feststellung einer greifbaren Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Entwicklung setzt eine Ungleichwertigkeit erheblichen Ausmaßes voraus.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig (§§ 42, 43 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Eine Leistungsklage scheidet aus, weil die Besoldung der Richter des Landes Berlin durch Gesetz geregelt wird (so § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln; dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 158). Demgemäß könnte die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Alimentation im Erfolgsfall nur zur entsprechenden Feststellung führen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 – BVerwGE 131, 20 Rn. 29), hingegen nicht zum Zuspruch einer höheren Geldzahlung. Die Klage ist unbegründet, denn die Kammer hat nicht feststellen können, dass die Alimentation eines Richters mit der Besoldungsgruppe R 1 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Kammer ist in der Rechtsfindung nach dem Gebot des § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG – an die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Dieses hat für die Feststellung der Unteralimentation der Beamten entschieden, dass nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Evidenzkriterium maßgeblich sei. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspreche eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränke sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend seien. Das sei der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt sei (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 – Juris Rn. 34 mit weiteren Nachweisen). Es ist davon auszugehen, dass dieser Maßstab ebenso für die Alimentation der Richter gilt (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 – Juris Rn. 67). Die Frage nach der Verfassungsgemäßheit der Alimentation stellt sich einerseits unter dem Aspekt der Ungleichbehandlung mit anderen Erwerbstätigen (B.) und andererseits unter dem Gesichtspunkt der dem Amte nicht mehr angemessenen Unterbezahlung, insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der greifbaren Abkopplung der Alimentation von der allgemeinen Entwicklung (C.). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bindende Vorgaben gemacht, von welchen Werten die Untersuchung auszugehen habe (A.). A. Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG. Nach Artikel 98 Abs. 1 und 3 GG ist die Rechtsstellung der Richter durch besondere Gesetze zu regeln, die der Eigenart des Richteramtes Rechnung tragen. Unbeschadet der Sonderstellung der Richter schließt Artikel 33 Abs. 5 GG aber auch die hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts ein. Hier ist insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters zu beachten, die neben anderen Garantien auch durch die Besoldung des Richters gewährleistet werden muss (Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 u.a. – BVerfGE 26, 141 [154, 158]; Beschluss vom 7. Januar 1981 – 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76 – Juris Rn. 37). Das Alimentationsprinzip gibt dem einzelnen Beamten und Richter ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, einen dem jeweiligen Amt angemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten und Richter durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamten- und Richterverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte bzw. Richter außer den Grundbedürfnissen ein „Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – Juris Rn. 35, 36; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 145). Ob nach diesen Maßstäben die Dienstbezüge des Beamten bzw. Richters amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Die hierzu notwendigen Berechnungen beruhen auf den jeweiligen Nettoeinkommen bezogen auf ein Jahr. Dazu gehören das Grundgehalt in der Endstufe, Gehaltszuschläge (wie der Familien- oder der frühere Ortszuschlag oder bestimmte Stellenzulagen), die jährliche Sonderzuwendung, ein etwaiges Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), gegebenenfalls der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – Juris Rn. 37, 56). Die Maßgeblichkeit des Endgrundgehalts wird auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 – BVerwGE 131, 20 Rn. 25). Wegen der Bindungswirkung aus § 31 Abs. 1 BVerfGG muss für die Kammer außer Betracht bleiben, ob der Kläger im vorliegenden Fall sein Grundgehalt überhaupt schon in der Endstufe bezieht oder noch aus einer niedrigeren Stufe alimentiert wird. Der Kläger hat spezifische Aspekte der Abstufung nicht in den Streitgegenstand einbezogen (siehe insoweit entsprechend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – BVerwG 2 C 34.01 – BVerwGE 117, 305 [306]). B. Der für die Alimentation seiner Richter zuständige Berliner Gesetzgeber ist an den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG wie aus Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin gebunden. Er hat den Gleichheitssatz mit der gegenwärtigen Regelung der Alimentation des Klägers nicht verletzt. 1.) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Beim Erlass besoldungs- bzw. versorgungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Alimentationsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 – Juris Rn. 57 ff., 61). Soweit unter dem Grundgesetz die Länder die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung haben, müssen sie aufgrund des Gleichheitssatzes nicht die Gesetze des Bundes oder anderer Länder in den Blick nehmen. Sie brauchen lediglich innerhalb ihrer eigenen Gesetzgebung das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten. Dieses verfassungsrechtliche Grundprinzip erfährt im Bereich der Besoldung und Versorgung keine vorliegend berührte Einschränkung. Im Zuge der Föderalismusreform ist die Kompetenz zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter in die ausschließliche Zuständigkeit der jeweiligen Länder gefallen (vergleiche Artikel 70, 74 Abs. 1 Nr. 27 am Ende GG). Das Grundgesetz schreibt den Ländern im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit keine Rücksicht auf die anderweitige Gesetzgebung vor. Das lässt sich aus Artikel 72 Abs. 1 und 2 GG schließen, der es im Fall der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund überlässt, unter anderem zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ein Bundesgesetz zu erlassen. Wenn die Länder demnach schon im Anwendungsbereich der konkurrierenden Gesetzgebung nicht selbst auf gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet achten müssen, dann brauchen sie das erst recht nicht, wenn sie für die Gesetzgebung ausschließlich zuständig sind. Eine derartige Pflicht zur Rücksichtnahme lässt sich auch nicht aus Artikel 33 Abs. 5 GG herleiten, nach dem das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (und des richterlichen Amtsrechts) zu regeln und fortzuentwickeln ist. Denn hergebracht sind nur die über geraume Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Grundsätze. Das trifft auf eine einheitliche Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter nicht zu, weil beim Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 insoweit die Zuständigkeit zur Gesetzgebung bei den Ländern lag und erst im Verlauf der Siebzigerjahre des letzten Jahrhunderts auf den Bund überging. Auch Artikel 28 GG, der die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern auf die Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet, begründet im vorliegenden Fall nicht die Pflicht zur Rücksichtnahme. Das aus dem Grundgesetz entwickelte Gebot der wechselseitigen Treue von Bund und Ländern könnte zwar möglicherweise verletzt sein, wenn sich die öffentlichen Rechtsträger durch Besoldungsregelungen ihre Bediensteten abspenstig machen. Dann wäre jedoch allenfalls eine zur Abwerbung des Personals bestimmte besonders hohe Besoldung problematisch, wenn andere Länder im Interesse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht zu derselben Besoldung in der Lage wären. Hier geht es umgekehrt um die angeblich zu niedrige Besoldung durch das Land Berlin. Dessen Besoldungsniveau ist nicht darauf angelegt, Richter des Bundes oder anderer Länder abzuwerben. 2.) Nach diesen Maßstäben kann der allgemeine Gleichheitssatz von vornherein nicht durch den Umstand verletzt sein, dass – wie der Kläger darlegt – Richter der Besoldungsgruppe R 1 im Bund und in anderen Bundesländern eine höhere Besoldung erhalten als im Land Berlin. Dasselbe gilt für die geltend gemachte höhere Bezahlung anderer Beschäftigtengruppen mit gleichwertigen Aufgaben im öffentlichen Dienst des Bundes, anderer Bundesländer oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt. 3.) Das Land Berlin ist aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes auch nicht verpflichtet, eine Besoldung seiner Richter in (mindestens) der gleichen Höhe wie die Vergütung vergleichbarer Beamter oder tariflich Beschäftigter seines öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Das gilt für die absoluten Beträge ebenso wie für die Erhöhungen, die im Bereich der tariflich beschäftigten Arbeitnehmer Ergebnis von Tarifverhandlungen sind (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – BVerwG 2 C 34.01 – BVerwGE 117, 305 [309]). Davon abgesehen läge nach den Berechnungen der Kammer allenfalls eine Ungleichbehandlung zu Gunsten der Richter mit der Besoldungsgruppe R 1 gegenüber den Beamten und den tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Berlin vor, die den Kläger mangels Benachteiligung nicht in eigenen Rechten verletzen würde. a) Den insoweit primären systeminternen Vergleich (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 146) hat die Kammer zwischen Richtern der Besoldungsgruppe R 1 und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 in der jeweiligen Endstufe vorgenommen. Dabei hat sie zugrunde gelegt, dass bei der Schaffung der eigenständigen Besoldungsordnung R im Jahr 1975 durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung der Besoldung und Versorgung der Zuschnitt der R 1 - Besoldung an der Durchstufung der Besoldungsgruppen A 13 / A 14 / A 15 orientiert worden ist (bestätigt durch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Januar 1981 – 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76 – Juris Rn. 30 ff.). Die Kammer hat den Zeitraum der letzten zehn abgeschlossenen Jahre in den Blick genommen. Dieser Zeitraum erfasst mit dem Jahr 2002 noch die jährlichen Sonderzuwendungen alten Bundesrechts, bildet mit dem Jahr 2003 die insoweit eingeleitete Verschlechterung ab, erfasst mit dem Jahr 2009 das Jahr der Antragstellung bei der Behörde im vorliegenden Verfahren und mit dem Jahr 2011 das letzte abgeschlossene Jahr. Im Ergebnis dieses Vergleichs ist festzustellen, dass ab dem Jahr 2002 im Land Berlin das maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 durchgehend höher lag als das entsprechende Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 15. b) Die Kammer hat des weiteren in generalisierender und typisierender Weise, wie sie auch dem Besoldungsgesetzgeber zugestanden wird (siehe Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 – Juris Rn. 42), eine Vergleichsberechnung für Richter der Besoldungsgruppe R 1 mit tariflich vergüteten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst des Landes Berlin durchgeführt, deren Eingruppierung derjenigen der Beamten der Besoldungsgruppe A 15 entspricht, d. h. der Vergütungsgruppe I a (BAT) bzw. der Entgeltgruppe E 15 (TV-L). In den Vergleich einbezogen hat die Kammer die Personengruppen der Alleinstehenden ohne Kinder, der Verheirateten mit zwei Kindern sowie der Geschiedenen mit zwei Kindern. Bei den Richtern der Besoldungsgruppe R 1 waren insoweit das Endgrundgehalt, etwaige Familienzuschläge, die jährliche Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung und das anfänglich noch zu zahlende Urlaubsgeld zu berücksichtigen. Davon waren die sich nach dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Abgabenrechner/abgabenrechner.html) ergebende Lohnsteuer (Steuerklasse 1 bzw. 3, ggf. zwei Kinderfreibeträge) und der Solidaritätszuschlag sowie Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung in pauschalierter Höhe von monatlich 250 Euro bzw. 300 Euro (bei Berücksichtigung von Kindern) abzuziehen. Etwaige Belastungen durch beihilferechtliche Kürzungen beruhten im Wesentlichen auf einer angestrebten Angleichung mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und brauchten daher bei der Vergleichsbetrachtung keine Berücksichtigung zu finden. Hinsichtlich der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin wurden von dem auf der Grundlage der Angaben der Zentralen Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz ermittelten Jahresbruttogehalt die Beiträge für die gesetzliche Kranken- (unter Berücksichtigung des jeweiligen durchschnittlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung), Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die daraus resultierende Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag subtrahiert. Kirchensteuer und Kindergeld wurden als vernachlässigbar oder als beide Beschäftigtengruppen gleichermaßen zufließende Begünstigung außer Betracht gelassen. Unter Berücksichtigung der einbezogenen Parameter ergeben sich danach folgende Jahresnettogehälter: alleinstehend 2002 2003 2009 2011 Richter 38.981,71 € 37.604,92 € 40.820,86 € 41.818,53 € Tarifbeschäftigter 30.823,01 € 29.004,96 € 30.904,04 € 37.396,39 € verheiratet, zwei Kinder 2002 2003 2009 2011 Richter 48.117,44 € 46.164,91 € 49.160,58 € 50.218,09 € Tarifbeschäftigter 41.627,27 € 39.129,37 € 39.947,95 € 43.633,69 € geschieden, zwei Kinder 2002 2003 2009 2011 Richter 40.480,30 € 38.968,29 € 42.406,08 € 43.492,57 € Tarifbeschäftigter 33.858,51 € 31.669,33 € 33.876,30 € 37.773,44 € c) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes lässt sich schließlich auch nicht im Vergleich mit der Vergütung derjenigen Beschäftigten in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und landeseigenen Unternehmen im Land Berlin feststellen, die eine dem Richteramt vergleichbare juristische Qualifikation aufweisen (dazu Vetter, Zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung im Land Berlin nach der Föderalismusreform, LKV 2011, 193 [198]). Dass und inwieweit diese Beschäftigtengruppe Bezüge erhält, die die Tarifvergütung des Landes Berlin in erheblichem Maße übersteigen, hat der Kläger – ungeachtet ihrer sonstigen Vergleichbarkeit – weder konkret dargelegt noch ist es für die Kammer aufgrund der verfügbaren statistischen Erhebungen ersichtlich. C. Der Berliner Gesetzgeber hat mit der derzeit geltenden Regelung auch den durch Artikel 33 Abs. 5 GG garantierten unantastbaren Kerngehalt der Alimentation in Bezug auf den Kläger noch gewahrt. Die Kammer erkennt in Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriteriums evidenter Verfassungswidrigkeit der Alimentation insbesondere noch keine greifbare Abkopplung der Entwicklung der Bezüge eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 von relevanten anderen Entwicklungen. 1.) Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Pflicht des Gesetzgebers, den Richter und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Richteramts für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (siehe die Nachweise oben unter A.), verlangt jenseits der Maßstäbe grundrechtlicher Gleichheitsprüfung nach einem Vergleich, in den außer den unter B. behandelten Personengruppen auch vergleichbare Beschäftigte der Privatwirtschaft einzubeziehen sind. Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung des Richters hat der Gesetzgeber einerseits die Attraktivität des Richterverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Richters, sondern sie hat – angesichts der besonderen Bedeutung des Richteramtes für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Damit das Richterverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 145 - 147 mit weiteren Nachweisen). Dieser Vergleich darf angesichts der im Zuge der Föderalismusreform nach dem Grundgesetz bestehenden Möglichkeit, Richter in Bund und Ländern ohne Rücksicht auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland unterschiedlich zu alimentieren (wie unter B. gezeigt), nicht anhand des Maßstabs einer schlichten Ungleichwertigkeit vorgenommen werden. Vielmehr ist eine verfassungswidrige Abkopplung von den allgemeinen Entwicklungen erst bei einer Ungleichwertigkeit von erheblichen Ausmaßen anzunehmen. Die an Artikel 33 Abs. 5 GG orientierte Rechtsfindung, ob eine derart qualifizierte Ungleichwertigkeit besteht, muss in Ansehung anderer, vom Gesetzgeber zu beachtender Verfassungsprinzipien vorgenommen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – Juris Rn. 53). Dazu gehört das seit dem 1. August 2009 geltende Gebot des Artikel 109 Abs. 3 Satz 1 GG für den Bund und die Länder, die Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Die im innerstaatlichen Vergleich besonders angespannte Haushaltslage des Landes Berlin darf vom Landesgesetzgeber zum Grund für eine zurückhaltende Anpassung der Bezüge genommen werden, soweit und solange den Beamten und Richtern nicht ein Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – BVerwG 2 C 34.01 – BVerwGE 117, 305 [308]). Keinesfalls ist der Gesetzgeber gehalten, mit Blick auf die ganz erheblich auseinandergehenden Niveaus der Bezahlung in unterschiedlichen Bereichen der Privatwirtschaft die Besoldung dem höchsten Stand anzupassen. Die öffentlichen und privaten Systeme müssen nur insgesamt vergleichbar sein (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 147). In diesem Rahmen ist zudem eine Gesamtbetrachtung von Besoldungsentwicklung und Besoldungshöhe vorzunehmen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 – Juris Rn. 37). 2.) Der vom Kläger als Beleg für die Abkopplung der Entwicklung der Richterbezüge im Land Berlin herangezogene Vergleich mit der Richterbesoldung in anderen Bundesländern und im Bund lässt nach entsprechenden Musterberechnungen des Deutschen Richterbunds (Musterfälle R - Besoldung in Deutschland, Stand: Dezember 2011, im Internet verfügbar unter www.richterbesoldung.de) zwar erkennen, dass die Bruttomonatsbesoldung eines R 1 - Richters (Endstufe, verheiratet, zwei Kinder) im Jahr 2011 im Land Berlin mit 5.576,90 Euro hinter der Besoldung eines vergleichbaren Richters im Bund mit 5.957,09 Euro und in den anderen Bundesländern (im Durchschnitt 5.893,86 Euro) zurückgeblieben ist. Nach den genannten verfassungsrechtlichen Maßstäben ist dieser Unterschied von rund 5,4 % gegenüber dem Länderdurchschnitt, insbesondere in Anbetracht der für das Land Berlin zu berücksichtigenden Haushaltslage, jedoch noch nicht derart gravierend, dass eine Beeinträchtigung des unantastbaren Kerngehalts der Richteralimentation festgestellt werden kann. 3.) Der vom Kläger des weiteren angestellte pauschale Vergleich der Entwicklung der Richterbesoldung im Land Berlin mit der allgemeinen Gehaltsentwicklung im Bund und in Berlin über einen Zeitraum von 1991 bis 2009 lässt ebenfalls keinen solchen Schluss zu. Zum einen trägt er bereits nicht der Unterschiedlichkeit der erfassten Tätigkeiten und Vergütungssysteme Rechnung, zum anderen berücksichtigt er nicht das Erfordernis, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zugleich die absolute Höhe der Besoldung in den Blick zu nehmen. 4.) Konkrete statistische Erhebungen zur Einkommensentwicklung bei beruflichen Tätigkeiten, die mit der richterlichen Tätigkeit vergleichbar und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbracht werden, sind nicht in einem Maße verfügbar, das die Feststellung einer greifbaren Abkopplung der Richterbesoldung zulassen würde. Die verfügbaren Erhebungen des Amtes für Statistik Berlin - Brandenburg zu den durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich differenzieren nach Leistungsgruppen, spezifische juristische Qualifikationen werden jedoch nicht erfasst. Danach wäre ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 allenfalls zu vergleichen mit einem Arbeitnehmer der Leistungsgruppe 1, die Arbeitnehmer in leitender Stellung, d. h. mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erfasst, die ihre Fachkenntnisse in der Regel durch ein Hochschulstudium erworben haben. Die durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienste von Arbeitnehmern der Leistungsgruppe 1 betrugen in Berlin einschließlich Sonderzahlungen im Jahr 2009 5.467 Euro, im Jahr 2010 6.206 Euro und im Jahr 2011 6.415 Euro (abrufbar unter www.statistik-berlin-brandenburg.de, Monatsdaten + Konjunktur Hefte 12/2011, 7/2012, jeweils S. 16). Abgesehen davon, dass die Vergleichbarkeit schon wegen der Breite der einbezogenen Beschäftigtengruppen äußerst zweifelhaft ist, lässt sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Absetzungsbeträge zur Ermittlung der Nettoeinkünfte eine evidente Differenz zur Höhe der R 1 – Richterbezüge jedenfalls nicht erkennen. Auch das sogenannte „Kienbaum-Gutachten“ zur Gehaltsentwicklung bei Juristen in der Privatwirtschaft und in Anwaltskanzleien vom 3. Juli 2008 (verfügbar unter www.richterbesoldung.de, Positionen) führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist bereits fraglich, ob und inwieweit die dem Gutachten dargestellten Ergebnisse repräsentativ sind (zweifelnd VG Halle, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 A 206.09 HAL –, EA S. 35, 57). Jedenfalls lässt sich auch nach diesem Gutachten keine der Qualifikation und der Tätigkeit eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 unmittelbar entsprechende Vergleichsgruppe ermitteln. Hierfür erschiene allenfalls die Heranziehung der angestellten Anwälte ohne Partnerstatus geeignet, denen – ebenso wie R 1 - Richtern – keine Personal- und Finanzverantwortung zukommt. Für diese Beschäftigtengruppe sind dem Kienbaum-Gutachten indessen keine derart erheblich von der R 1 - Besoldung abweichenden Gehaltsunterschiede, bezogen auf die jeweiligen Nettoeinkünfte, zu entnehmen, dass sie bereits eine verfassungswidrige Unteralimentation der Richter begründen könnten. Nach alledem ist eine greifbare Abkopplung der Richteralimentation im Land Berlin von der Einkommensentwicklung sonstiger hinsichtlich ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit vergleichbarer Beschäftigtengruppen noch nicht festzustellen. Der Hinweis des Klägers, dass die Besoldungssteigerung im Land Berlin erheblich hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes zurückgeblieben sei, rechtfertigt für sich genommen keine andere Beurteilung. D. Der Berliner Gesetzgeber hat bei der Regelung der Alimentation keine Sekundärpflichten verletzt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll der Gesetzgeber zwar verpflichtet sein, bestimmte Gesetze zu begründen, zu überprüfen und zu beobachten. Diese für die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entwickelte Rechtsprechung gelte auch für die Alimentationsgesetzgebung, insbesondere bei besoldungsrechtlichen Systemwechseln (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 163 bis 165). Bleibt es allerdings wie hier bei einem seit langem geltenden Alimentationsgefüge, das mit Blick auf die allgemeine Entwicklung und die Inflation betragsmäßig prozentual erhöht wird, ist über die Notwendigkeit eines wirksamen Gesetzes hinausgehend kein besonderer Begründungsaufwand geschuldet (vgl. Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Rn. 164 am Anfang, und indiziell der nachfolgende Beschluss desselben Gerichts vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 – Juris, wo in einem Fall prozentualer Erhöhung der Bezüge keine besondere Gesetzesbegründung verlangt wird). Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger steht als Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1) im Dienst des Beklagten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 erhob er Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung und beantragte die Zahlung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung, auch rückwirkend für den Zeitraum bis zur Verjährung. Der Beklagte wies den Antrag mit Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 14. Mai 2010, dem Kläger zugegangen am 31. Mai 2010, als unbegründet zurück. Der Kläger äußert zur Begründung seiner am 22. Juni 2010 erhobenen Klage die Auffassung, dass die Besoldung der Richter im Land Berlin amtsunangemessen niedrig sei. Die Besoldungshöhe sei seit 1991 und verstärkt seit 2003 von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse abgekoppelt worden. Dies folge einerseits aus der Steigerung der Lebenshaltungskosten und andererseits aus einem Vergleich mit der Richterbesoldung im Bund und in anderen Bundesländern, der allgemeinen Gehaltsentwicklung und der Einkommensentwicklung juristischer Berufe. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 14. Mai 2010 aufzuheben und festzustellen, dass seine Alimentation seit dem 1. Januar 2009 verfassungswidrig zu niedrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Personalakte (einschließlich Sonderhefte) hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.