Urteil
26 K 30.11
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1109.26K30.11.0A
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Leitsätze
1. Die Höhe der Besoldung eines Berliner Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 10 steht noch im Einklang mit dem Grundgesetz.(Rn.11)
2. Die Feststellung einer greifbaren Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Entwicklung setzt eine Ungleichwertigkeit erheblichen Ausmaßes voraus.(Rn.22)
3. Zum Verhältnis zwischen der absoluten Untergrenze der Alimentation und der auf gehobene Ämter bezogenen Besoldung.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe der Besoldung eines Berliner Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 10 steht noch im Einklang mit dem Grundgesetz.(Rn.11) 2. Die Feststellung einer greifbaren Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Entwicklung setzt eine Ungleichwertigkeit erheblichen Ausmaßes voraus.(Rn.22) 3. Zum Verhältnis zwischen der absoluten Untergrenze der Alimentation und der auf gehobene Ämter bezogenen Besoldung.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig (§§ 42, 43 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Eine Leistungsklage scheidet aus, weil die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt wird (so § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln; dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 158). Demgemäß könnte die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Alimentation im Erfolgsfall nur zur entsprechenden Feststellung führen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 – BVerwGE 131, 20 Rn. 29), hingegen nicht zum Zuspruch einer höheren Geldzahlung. Die Klage ist unbegründet, weil die Kammer eine verfassungswidrige Alimentation nicht hat feststellen können. Die Kammer ist in der Rechtsfindung nach dem Gebot des § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG – an die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Dieses hat entschieden, dass für die Feststellung der Unteralimentation der Beamten nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Evidenzkriterium maßgeblich sei. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspreche eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränke sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend seien. Das sei der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt sei (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 – Juris Rn. 34 mit weiteren Nachweisen). Die Frage nach der Verfassungsgemäßheit der Alimentation stellt sich einerseits unter dem Aspekt der Ungleichbehandlung mit anderen Erwerbstätigen (B.) und andererseits unter dem Gesichtspunkt der dem Amte nicht mehr angemessenen Unterbezahlung, sei sie im Hinblick auf das Kriterium der greifbaren Abkopplung der Beamtenalimentation von der allgemeinen Entwicklung oder absolut zu betrachten (C.). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bindende Vorgaben gemacht, von welchen Werten die Untersuchung auszugehen habe (A.). A. Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG. Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Damit trägt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – Juris Rn. 35, 36; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 145). Ob die Dienstbezüge des Beamten amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Die hierzu notwendigen Berechnungen beruhen auf den jeweiligen Nettoeinkommen bezogen auf ein Jahr. Dazu gehören das Grundgehalt in der Endstufe, Gehaltszuschläge (wie der Familien- oder der frühere Ortszuschlag oder bestimmte Stellenzulagen), die jährliche Sonderzuwendung, ein etwaiges Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), gegebenenfalls der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – Juris Rn. 37, 56). Die Maßgeblichkeit des Endgrundgehalts wird auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 – BVerwGE 131, 20 Rn. 25). Wegen der Bindungswirkung aus § 31 Abs. 1 BVerfGG muss für die Kammer außer Betracht bleiben, ob der Beamte sein Grundgehalt überhaupt schon in der Endstufe bezieht oder noch aus einer niedrigeren Stufe alimentiert wird. Der Kläger hat spezifische Aspekte der Abstufung nicht in den Streitgegenstand einbezogen (siehe insoweit entsprechend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – BVerwG 2 C 34.01 – BVerwGE 117, 305 [306]). B. Der für die Alimentation seiner Beamten und Versorgungsempfänger zuständige Berliner Gesetzgeber ist an den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG wie aus Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin gebunden. Er hat den Gleichheitssatz mit der gegenwärtigen Regelung der Alimentation des Klägers nicht verletzt. 1.) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Beim Erlass besoldungs- bzw. versorgungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Alimentationsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 – Juris Rn. 57 ff., 61). Soweit unter dem Grundgesetz die Länder die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung haben, müssen sie aufgrund des Gleichheitssatzes nicht die Gesetze des Bundes oder anderer Länder in den Blick nehmen. Sie brauchen lediglich innerhalb ihrer eigenen Gesetzgebung das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten. Dieses verfassungsrechtliche Grundprinzip erfährt im Bereich der Besoldung und Versorgung keine vorliegend berührte Einschränkung. Im Zuge der Föderalismusreform ist die Kompetenz zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten in die ausschließliche Zuständigkeit der jeweiligen Länder gefallen (vergleiche Artikel 70, 74 Abs. 1 Nr. 27 am Ende GG). Das Grundgesetz schreibt den Ländern im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit keine Rücksicht auf die anderweitige Gesetzgebung vor. Das lässt sich aus Artikel 72 Abs. 1 und 2 GG schließen, der es im Fall der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund überlässt, unter anderem zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ein Bundesgesetz zu erlassen. Wenn die Länder demnach schon im Anwendungsbereich der konkurrierenden Gesetzgebung nicht selbst auf gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet achten müssen, dann brauchen sie das erst recht nicht, wenn sie für die Gesetzgebung ausschließlich zuständig sind. Eine derartige Pflicht zur Rücksichtnahme lässt sich auch nicht aus Artikel 33 Abs. 5 GG herleiten, dem zufolge das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Denn hergebracht sind nur die über geraume Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Grundsätze des Berufsbeamtentums. Das trifft auf eine einheitliche Besoldung und Versorgung nicht zu, weil beim Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 die Zuständigkeit zur Gesetzgebung bei den Ländern lag und erst im Verlauf der Siebzigerjahre des letzten Jahrhunderts auf den Bund überging. Auch Artikel 28 GG, der die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern auf die Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet, begründet im vorliegenden Fall nicht die Pflicht zur Rücksichtnahme. Das aus dem Grundgesetz entwickelte Gebot der wechselseitigen Treue von Bund und Ländern könnte zwar möglicherweise verletzt sein, wenn sich die öffentlichen Rechtsträger durch Besoldungsregelungen ihre Bediensteten abspenstig machen. Dann wäre jedoch allenfalls eine zur Abwerbung des Personals bestimmte besonders hohe Besoldung problematisch, wenn andere Länder im Interesse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht zu derselben Besoldung in der Lage wären. Hier geht es umgekehrt um die angeblich zu niedrige Besoldung durch das Land Berlin. Dessen Besoldungsniveau ist nicht darauf angelegt, Beamte des Bundes oder anderer Länder abzuwerben. 2.) Der allgemeine Gleichheitssatz ist nach diesen Maßstäben von vornherein nicht verletzt durch den Umstand, dass der Bund und andere Länder für gleichartige Ämter mehr zahlen als das Land Berlin (Bund ca. 14 % brutto mehr; im Gesamtdurchschnitt ca. 6 % brutto mehr). Dasselbe gilt für die womöglich höhere Bezahlung von Arbeitnehmern mit gleichwertigen Aufgaben im öffentlichen Dienst des Bundes, anderer Länder oder sonstiger Träger öffentlicher Gewalt. 3.) Das Land Berlin ist schließlich aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht verpflichtet, seine Beamten netto genauso wie die Arbeitnehmer seines öffentlichen Dienstes zu bezahlen. Das gilt für die absoluten Beträge ebenso wie für die Erhöhungen, die im Bereich der Arbeitnehmer Ergebnis von Tarifverhandlungen sind (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – BVerwG 2 C 34.01 – BVerwGE 117, 305 [309]). Davon abgesehen läge nach den Berechnungen der Kammer allenfalls eine Ungleichbehandlung zu Gunsten der Berliner Beamten gegenüber den Arbeitnehmern des Berliner öffentlichen Dienstes vor, die den Kläger mangels Benachteiligung nicht in eigenen Rechten verletzen würde. Die Kammer hat in generalisierender und typisierender Weise, wie sie auch dem Besoldungsgesetzgeber zugestanden wird (siehe Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 – Juris Rn. 42), eine Vergleichsberechnung für Berliner Beamte der Besoldungsgruppe A 10 mit entsprechenden Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst des Landes Berlin durchgeführt. Dabei wird der Zeitraum der letzten zehn abgeschlossenen Jahre in den Blick genommen. Dieser Zeitraum erfasst mit dem Jahr 2002 noch die jährlichen Sonderzuwendungen alten Bundesrechts, bildet mit dem Jahr 2003 die insoweit eingeleitete Verschlechterung ab, erfasst mit dem Jahr 2010 das Jahr der Antragstellung bei der Behörde im vorliegenden Verfahren und mit dem Jahr 2011 das letzte abgeschlossene Jahr. Die Kammer hat bei den Beamten das Endgrundgehalt, den Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten ohne Kinder, die allgemeine Stellenzulage, die jährliche Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung und das anfänglich noch zu zahlende Urlaubsgeld berücksichtigt und davon die sich nach dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de/ Web/DE/Service/Abgabenrechner/abgabenrechner.html) ergebende Lohnsteuer (Steuerklasse 3) und den Solidaritätszuschlag sowie pauschal Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 200 Euro abgezogen. Etwaige Belastungen durch beihilferechtliche Kürzungen beruhten im Wesentlichen auf einer angestrebten Angleichung mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und brauchten daher bei der Vergleichsbetrachtung keine Berücksichtigung zu finden. Hinsichtlich der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes Berlin wurden von dem auf der Grundlage der Angaben des Polizeipräsidenten in Berlin ermittelten Jahresbruttogehalt die Beiträge für die gesetzliche Kranken- (unter Berücksichtigung des jeweiligen durchschnittlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung), Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die daraus resultierende Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag subtrahiert. Kirchensteuer und Kindergeld wurden als vernachlässigbar oder als beide Beschäftigtengruppen gleichermaßen zufließende Begünstigung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat in der generalisierenden Berechnung auch die dem Kläger für seine zwei berücksichtigungsfähigen Kinder zustehenden Familienzuschläge nach dem Besoldungsrecht nicht berücksichtigt; bei deren Einbeziehung wäre der Vorsprung gegenüber den Arbeitnehmern des Landes Berlin, die nach dem geltenden Tarifrecht keine derartigen Familienzuschläge mehr genießen, noch größer. Unter Berücksichtigung der einbezogenen Parameter ergeben sich folgende Jahresnettogehälter: 2002 2003 2010 2011 Beamte 30.065,41 € 28.930,31 € 30.981,02 € 31.462,10 € Arbeitnehmer 25.244,13 € 24.011,46 € 27.655,98 € 27.720,04 € C. Der Berliner Gesetzgeber hat mit der derzeit geltenden Regelung den unantastbaren Kerngehalt der Alimentation in Bezug auf den Kläger noch gewahrt. Das betrifft die Relation zu anderen Beschäftigtengruppen ebenso wie die absolute Untergrenze amtsangemessener Alimentation. 1.) Die Kammer erkennt in Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriteriums evidenter Verfassungswidrigkeit der Alimentation noch nicht eine greifbare Abkopplung der Entwicklung der Bezüge von relevanten anderen Entwicklungen. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Pflicht des Gesetzgebers, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, mit dem er außer den Grundbedürfnissen auch ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen kann (siehe die Nachweise oben unter A.), verlangt jenseits der Maßstäbe grundrechtlicher Gleichheitsprüfung nach einem Vergleich, in den außer den unter B. behandelten Vergleichsgruppen auch Personengruppen der Privatwirtschaft einzubeziehen sind (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 147). Dieser Vergleich darf angesichts der im Zuge der Föderalismusreform nach dem Grundgesetz bestehenden Möglichkeit, Beamte in Bund und Ländern ohne Rücksicht auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland unterschiedlich zu alimentieren (wie unter B. gezeigt), nicht anhand des Maßstabs einer schlichten Ungleichwertigkeit vorgenommen werden. Vielmehr ist eine verfassungswidrige Abkopplung von den allgemeinen Entwicklungen erst bei einer Ungleichwertigkeit von erheblichen Ausmaßen anzunehmen. Die an Artikel 33 Abs. 5 GG orientierte Rechtsfindung, ob eine derart qualifizierte Ungleichwertigkeit besteht, muss in Ansehung anderer, vom Gesetzgeber zu beachtender Verfassungsprinzipien vorgenommen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – Juris Rn. 53). Dazu gehört das seit dem 1. August 2009 geltende Gebot des Artikel 109 Abs. 3 Satz 1 GG für den Bund und die Länder, die Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Die im innerstaatlichen Vergleich besonders angespannte Haushaltslage des Landes Berlin darf vom Landesgesetzgeber zum Grund für eine zurückhaltende Anpassung der Bezüge genommen werden, soweit und solange den Beamten nicht ein Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – BVerwG 2 C 34.01 – BVerwGE 117, 305 [308]). Keinesfalls ist der Gesetzgeber gehalten, mit Blick auf die ganz erheblich auseinandergehenden Niveaus der Bezahlung in unterschiedlichen Bereichen der Privatwirtschaft die Besoldung dem höchsten Stand anzupassen. Die öffentlichen und privaten Systeme müssen nur insgesamt vergleichbar sein (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 147). Nach diesen Maßstäben und auf der Grundlage der den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mitgeteilten amtlichen statistischen Angaben, auf die Bezug genommen wird, lässt sich bei einem Einkommensvorsprung vergleichbarer Beamter im Bund (ca. 14 % brutto), angesichts der im Verhältnis zur Landesbesoldung durchweg niedrigeren Gehälter der vergleichbaren Tarifbeschäftigten des Landes Berlin und mit Blick auf die Entwicklung in der Privatwirtschaft noch nicht eine Ungleichwertigkeit von erheblichen Ausmaßen feststellen. 2.) Die Alimentation des Klägers ist auch nicht wegen evidenter Unterschreitung der absoluten Untergrenze verfassungswidrig. Die amtsunabhängige absolute Untergrenze hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Gehaltsvorsprung von 15 % der Beamten und ihrer Familien gegenüber dem sozialstaatlich gebotenen äußersten Mindestbedarf an staatlicher Unterstützung verortet (Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – Juris Rn. 57). Die amtsangemessene absolute Untergrenze bestimmt sich nicht für alle Beamten gleich. Sie variiert vielmehr je nach Wertigkeit des Amtes, das ein Beamter bekleidet (vgl. § 18 BBesG Bln). Auszugehen ist von dem Amt der niedrigsten Besoldungsgruppe. Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin hält für das niedrigste Amt die Besoldungsgruppe A 2 bereit. In der Reihung der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, B 1, B 2 usw. muss sich die höhere Wertigkeit der Ämter in einer höheren Besoldung widerspiegeln. In der Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen hat der Besoldungsgesetzgeber allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Einstufung von Ämtern zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend könne der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern. Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander sei - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 150). Nach diesen Maßstäben wahrt die Alimentation des Klägers die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Ausgehend vom Endgrundgehalt der Dienstbezüge des Statusamts liegt die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten absoluten Untergrenze im Vergleich mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende hier auf der Hand. Die Kammer braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob der gebotene Abstand auch bei Beamten der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 gewahrt ist. Denn dem Landesgesetzgeber, der seit der Föderalismusreform auch für die Gestaltung der Laufbahnen zuständig ist (siehe Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), steht es angesichts des aufgezeigten Gestaltungsspielraums weitgehend frei, die Unterschiede in der Wertigkeit der Ämter kleiner oder größer zu fassen. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der niedrigsten Besoldung setzt sich demgemäß in höheren Besoldungsgruppen nicht fort, weil dem Gesetzgeber das Recht zusteht, die Abstände zwischen den Ämtern zu reduzieren. Mit Blick auf die gesetzliche Differenzierung der Besoldungshöhe zwischen den Besoldungsgruppen des Landes Berlin lässt sich eine verfassungswidrig zu niedrige Spreizung derzeit nicht erkennen. 3.) Der Berliner Gesetzgeber hat bei der Regelung der Alimentation keine Sekundärpflichten verletzt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll der Gesetzgeber zwar verpflichtet sein, bestimmte Gesetze zu begründen, zu überprüfen und zu beobachten. Diese für die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entwickelte Rechtsprechung gelte auch für die Alimentationsgesetzgebung, insbesondere bei besoldungsrechtlichen Systemwechseln (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – Juris Rn. 163 bis 165). Bleibt es allerdings wie hier bei einem seit langem geltenden Alimentationsgefüge, das mit Blick auf die allgemeine Entwicklung und die Inflation betragsmäßig prozentual erhöht wird, ist über die Notwendigkeit eines wirksamen Gesetzes hinausgehend kein besonderer Begründungsaufwand geschuldet (vgl. Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Rn. 164 am Anfang, und indiziell der nachfolgende Beschluss desselben Gerichts vom 3. Mai 2012 – 2 BvL 17/08 – Juris, wo in einem Fall prozentualer Erhöhung der Bezüge keine besondere Gesetzesbegründung verlangt wird). Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.600 Euro festgesetzt. Gründe Der Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes liegt der angestrebte Mehrbetrag für zwei Jahre auf der Grundlage einer Schätzung von monatlich 400 Euro brutto zugrunde. Der Kläger steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten. Er begehrte mit Schreiben vom 7. Juni 2010 eine höhere Alimentation auf dem Niveau der Bestimmungen für Bundesbeamte. Der Beklagte lehnte das mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 2. Juli 2010 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 9. Februar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger äußert zur Begründung seiner am 25. Februar 2011 erhobenen Klage die Auffassung, der Beklagte verstoße gegen seine Verfassungspflicht zur amtsangemessenen Alimentation. Das Land Berlin habe zu lange die Besoldung nicht angehoben. Die Entwicklung der Verbraucherpreise hätte nachvollzogen werden müssen. Einsparbemühungen seien kein zulässiger Grund zur Kürzung der Bezüge. Die besondere Situation Berlins rechtfertige nicht die zu geringe Besoldung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 2. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 9. Februar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass seine Alimentation seit dem 1. Januar 2010 verfassungswidrig zu niedrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Personalakte und der Widerspruchsvorgang haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.