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Urteil

26 K 62.11

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0831.26K62.11.0A
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Leitsätze
Ist die statusamtsbezogene Dienstfähigkeit nicht wiederhergestellt, gibt es weder einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 29 Abs. 1 BeamtStG) noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Reaktivierung von Amts wegen (§ 29 Abs. 2 BeamtStG).(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die statusamtsbezogene Dienstfähigkeit nicht wiederhergestellt, gibt es weder einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 29 Abs. 1 BeamtStG) noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Reaktivierung von Amts wegen (§ 29 Abs. 2 BeamtStG).(Rn.12) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die nach Maßgabe des § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet. Die Versagung ihrer Reaktivierung durch den Beklagten verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden (A.), noch kann sie wenigstens eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Reaktivierung von Amts wegen beanspruchen (B.). A. Das vom Bundesgesetzgeber im Beamtenstatusgesetz für die Beamtinnen der Länder und andere (siehe dessen § 1) geregelte Statusrecht, wozu auch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zählt, gibt einer Ruhestandsbeamtin nach § 29 Absatz 1 BeamtStG einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis unter anderem unter der Voraussetzung, dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. § 44 Absatz 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes – LBG – wiederholt insoweit den Wortlaut des Bundesgesetzes. Unter Dienstfähigkeit ist die für das Statusamt verlangte Dienstfähigkeit zu verstehen. Das verdeutlicht der Regelungszusammenhang. § 26 Absatz 1 BeamtStG definiert die Dienstunfähigkeit und verwendet diesen Begriff ohne ausdrückliche Unterscheidung zwischen allgemeiner Dienstfähigkeit und Polizeidienstfähigkeit; die Bestimmung eröffnet stattdessen den Ländern die Möglichkeit, die „Dienstunfähigkeit“ als Gegenteil der Dienstfähigkeit für Gruppen von Beamtinnen und Beamten von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen (§ 26 Absatz 1 Satz 4 BeamtStG). Daraus folgt für § 29 Absatz 1 BeamtStG, dass pensionierte Polizeivollzugskräfte ihre Reaktivierung nur beanspruchen können, wenn deren nach § 105 Absatz 1 LBG von besonderen Voraussetzungen abhängig gemachte Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, mithin nicht mehr die vom Landesrecht sogenannte Polizeidienstunfähigkeit vorliegt. Die Wiederherstellung einer gemessen an den Erfordernissen des Statusamtes irgendwie reduzierten Dienstfähigkeit reicht nach § 29 Absatz 1 BeamtStG nicht aus. Das lässt sich aus dem Vergleich mit zum einen § 29 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG schließen, wonach der Dienstherr von Amts wegen einen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten reaktivieren darf, wenn zu erwarten ist, „dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden“, und mit zum anderen § 29 Absatz 3 BeamtStG, der die Reaktivierung auch in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit ermöglicht. Diese beiden Absätze ermöglichen die Reaktivierung, ohne den Ruhestandsbeamten einen Anspruch darauf zu geben. Das Landesbeamtengesetz erweitert nicht die Fälle, in denen nach dem Beamtenstatusgesetz ein Anspruch auf Reaktivierung besteht, weswegen sich nicht die Frage nach der Kompetenz des Landesgesetzgebers zur abweichenden Regelung des Statusrechts stellt, die anhand von Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beantworten wäre. Der Verzicht auf eine Erweiterung der Ansprüche auf Reaktivierung wird anhand von § 105 Absatz 3 LBG deutlich. Nach dieser Bestimmung ist auch bei Polizeidienstunfähigkeit, funktionsbezogener Dienstfähigkeit im Sinn von § 105 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 LBG oder aus anderen Gründen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG eine Reaktivierung möglich in entsprechender Anwendung nicht etwa von § 29 Absatz 1 BeamtStG, sondern ausdrücklich von § 29 Absatz 2 BeamtStG. Nach den genannten Maßstäben kann die Klägerin ihre erneute Berufung in das Amt einer Polizeiobermeisterin nicht beanspruchen, weil sie insoweit weiterhin polizeidienstunfähig gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 LBG ist, wie der Polizeiarzt feststellte und was sie selbst nicht bestreitet. B. Die Möglichkeit des Beklagten, die Klägerin bei Erfüllung der Voraussetzungen aus § 29 Absatz 2 BeamtStG von Amts wegen zu reaktivieren, unterfällt der behördlichen Opportunität. Die Klägerin hat kein eigenes Recht darauf, dass die behördliche Entscheidung fehlerfrei getroffen wird (Knoke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, BeamtStG § 29 [Stand Mai 2011] Rn. 37; Tegethoff, in: Kugele, BeamtStG, 2011, § 29 Rn. 16). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach können Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt „übertragen werden soll“ und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (auf das hier hervorgehobene Tatbestandsmerkmal verweist auch Tegethoff, a.a.O.). Ob ein Amt übertragen werden soll, beantwortet sich nach den personal- und finanzwirtschaftlichen Bedürfnissen der öffentlichen Hand, nicht nach den Interessen der Ruhestandsbeamten (insoweit ambivalent Knoke, a.a.O. Rn. 36). Die Rechtsmeinung der Klägerin, es müsse ihr das Recht gegeben werden, vermeintlich unerträgliche Behördenentscheidungen anzugreifen, trifft schon allgemein nach den Grundprinzipien des deutschen Verwaltungsprozesses und speziell im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu. An den §§ 42 Absatz 2, 113 Absatz 1 Satz 1, 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO macht sich die deutsche „Systementscheidung für den Individualrechtsschutz“ (Schmid-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 2. Auflage 2006, 4. Kapitel Rn. 59) fest, wonach die Verletzung des Klägers „in seinen Rechten“ im Ausgangspunkt möglich, im Ergebnis erwiesen sein muss. Ausnahmen müssten gesetzlich geregelt sein (siehe § 42 Absatz 2 Halbsatz 1 VwGO). Scheidet die Verletzung eigener Rechte eines Klägers aus, bleiben dessen noch so vernünftige Erwägungen ohne gerichtlichen Erfolg. Selbst eine behördliche Willkür kann von einem Kläger vor Gericht nur beachtlich gerügt werden, wenn sie ihn in eigenen Rechten verletzt. Grundrechtsgleiche Beamtenrechte gebieten nicht eine verfassungskonforme Auslegung des § 29 Absatz 2 BeamtStG entgegen seinem Wortlaut. Die nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verlangen keine Auslegung, wonach in den Fällen des § 29 Absatz 2 BeamtStG ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehen müsse. Denn „hergebracht“, mithin vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949, bereits seit zumindest der Zeit der Weimarer Republik geltend, ist kein Grundsatz bekannt, wonach Ruhestandsbeamte überhaupt ihre Reaktivierung verlangen dürften. Im Gegenteil galt bis in die jüngere Zeit noch nicht einmal bei der Pensionierung der sogenannte Grundsatz „Rehabilitation vor Pensionierung“ (vgl. § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG). Polizeidienstunfähig gewordene Polizeivollzugskräfte, die allgemein dienstfähig waren, wurden über Jahrzehnte in großer Zahl frühpensioniert. Die gesetzlichen Neuerungen zur Vermeidung von Pensionierungen einerseits und zur erweiterten Möglichkeit von Reaktivierungen andererseits wurden vom Gesetzgeber eingeführt vornehmlich zur Schonung der öffentlichen Kassen. Die zugleich teilweise eingeführten subjektiven Rechte der Beamten und Ruhestandsbeamten sind nicht prinzipiell verfassungsfest. Es stünde dem Gesetzgeber frei, den früheren, noch unter dem Grundgesetz geltenden Rechtszustand wiederherzustellen. C. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Absatz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da sie unterlegen ist. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31.551,26 € festgesetzt. Gründe Die Wertfestsetzung beruht auf der Anwendung von § 52 Absatz 5 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Reaktivierungsfällen (wie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – OVG 6 L 69.11 – Juris). Die am 1968 geborene Klägerin wurde aus dem Amt einer Polizeiobermeisterin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Ablauf des 31. August 2009 in den Ruhestand versetzt. Sie beantragte beim Beklagten am 29. Januar 2010, sie erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. Der Polizeiarzt stellte im Vermerk vom 12. November 2010 nach Untersuchungen der Klägerin fest, deren Einsetzbarkeit im Polizeivollzugsdienst sei auf Dauer nicht mehr gegeben, wohl aber sei sie zur Aufnahme einer funktionsbezogenen eingeschränkten Polizeidiensttätigkeit in der Lage, bei der jedes Rennen, Sprinten und Heben von Gewichten über zehn Kilogramm vermieden werden sollte, auch seien ihr eine Tätigkeit im Innendienst vollschichtig für acht Stunden täglich sowie ein Wechsel in die nichttechnische Verwaltung möglich. Der Beklagte lehnte nach Umfragen innerhalb und außerhalb der Berliner Polizei, ob leidensgerechte Dienstposten zur Verfügung stünden, mit Bescheiden des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Mai 2011 und 21. September 2011 die Reaktivierung der Klägerin ab. Er wies deren Widerspruch vom 3. Juni 2011 mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 6. Oktober 2011 zurück. Die Klägerin, die am 14. April 2011 Untätigkeitsklage erhoben und am 13. Oktober 2011 den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid in das Gerichtsverfahren eingeführt hat, äußert zur Begründung ihrer Klage die Ansicht, dass nach § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – unter Wiederherstellung der Dienstfähigkeit die zuletzt benötigte, hier die funktionsbezogen eingeschränkte Polizeidiensttätigkeit zu verstehen sei. Sie meint weiter, dass ihr nach § 29 Absatz 2 BeamtStG zumindest ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehe, weil ansonsten die Behörde willkürlich verfahren könne. Die Klägerin behauptet, es gebe für sie einen freien leidensgerechten Dienstposten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Mai 2011 in der Gestalt des Bescheids derselben Behörde vom 21. September 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in das Amt einer Polizeiobermeisterin zu berufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte versteht unter Wiederherstellung der Dienstfähigkeit die volle Dienstfähigkeit des zuletzt ausgeübten Statusamtes. Die gesetzlichen Möglichkeiten zur Reaktivierung bei geschmälerter Dienstfähigkeit bestünden allein im öffentlichen Interesse. Die Gerichtsakte VG 26 L 469.11 / OVG 4 S 21.12 sowie die Personalakte und Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.