Urteil
26 K 226.09 V
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0930.26K226.09V.0A
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Leitsätze
1. Die Ehefrau eines Ehegattennachzug beantragenden Ausländers ist auch klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die Versagung eines Visums für ihren Ehemann in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein.(Rn.19)
2. § 27 Abs. 1 AufenthG normiert eine strenge Zweckbindung der Aufenthaltserlaubnis an die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und macht diese Zweckbestimmung darüber hinaus zum Bestandteil der Legaldefinition des Familiennachzugs.(Rn.23)
3. Bestehen nach einer Gesamtwürdigung der nach außen erkennbaren Umstände des Einzelfalls ernsthafte Zweifel an der Eheführungsabsicht auch nur eines Ehegatten fort, kann die Klage keinen Erfolg haben.(Rn.23)
4. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO scheidet aus, wenn das Ermessen (noch) nicht ausgeübt wurde, dies vielmehr erstmals nachträglich geschieht.(Rn.34)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 23. Oktober 2009 verpflichtet, dem Kläger zu 1. ein Visum zum Nachzug zu seiner Ehefrau zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ehefrau eines Ehegattennachzug beantragenden Ausländers ist auch klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die Versagung eines Visums für ihren Ehemann in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein.(Rn.19) 2. § 27 Abs. 1 AufenthG normiert eine strenge Zweckbindung der Aufenthaltserlaubnis an die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und macht diese Zweckbestimmung darüber hinaus zum Bestandteil der Legaldefinition des Familiennachzugs.(Rn.23) 3. Bestehen nach einer Gesamtwürdigung der nach außen erkennbaren Umstände des Einzelfalls ernsthafte Zweifel an der Eheführungsabsicht auch nur eines Ehegatten fort, kann die Klage keinen Erfolg haben.(Rn.23) 4. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO scheidet aus, wenn das Ermessen (noch) nicht ausgeübt wurde, dies vielmehr erstmals nachträglich geschieht.(Rn.34) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 23. Oktober 2009 verpflichtet, dem Kläger zu 1. ein Visum zum Nachzug zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten. Das Gericht hat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Beschluss übertragen hat. Es konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin zu 2. als Ehefrau auch klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die Versagung des Visums für ihren Ehemann in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 -, zitiert nach juris dort Rn 20 ff. m. w. N.). Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Remonstrationsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; der Kläger zu 1. hat Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Ehegattennachzug (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Erteilung des für den angestrebten Daueraufenthalt nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - erforderlichen Visums richtet sich nach Satz 2 der Vorschrift nach den für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums sind erfüllt. 1. Für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes erteilt. Zur Überzeugung des Gerichts ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kläger beabsichtigen, im Bundesgebiet eine schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. § 27 Abs. 1 AufenthG normiert – wie bereits der ihm inhaltlich entsprechende § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes (vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) – eine strenge Zweckbindung der Aufenthaltserlaubnis an die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48/92 -, InfAuslR 1992, 305 und OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 -, juris Rn. 28, beide zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990) und macht diese Zweckbestimmung darüber hinaus zum Bestandteil der Legaldefinition des Familiennachzugs. Hiervon ausgehend stellt die Absicht der Eheleute, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, eine anspruchsbegründende Tatsache dar, für die der Nachzugswillige nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die nachteiligen Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet, die materielle Beweislast trägt. Zwar ist bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Liegen jedoch Umstände vor, die berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eheführungsabsicht und einer näheren Prüfung gebieten, ist eine Überprüfung des Einzelfalles zulässig. Dabei obliegt es dem nachzugswilligen Ausländer insbesondere, die in seinen persönlichen Lebensbereich fallenden Umstände schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen. Bestehen nach einer Gesamtwürdigung der nach außen erkennbaren Umstände des Einzelfalls ernsthafte Zweifel an der Eheführungsabsicht auch nur eines Ehegatten fort, kann die Klage keinen Erfolg haben (vgl. zum gesamten Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042/02 – DVBl. 2003, 1260; BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 – 1 C 20.81 - BVerwGE 65, S. 174, 179 f., Beschluss vom 12. Juni 1992, a.a.O., und Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 23. August 2002 – OVG 8 N 137.02 und Urteil vom 16. Dezember 2003, a.a.O., Rn. 29). An der Beweislastverteilung hat sich auch nach Einfügung von Absatz 1a Nr. 1 in § 27 AufenthG, wonach ein Familiennachzug bei sog. Zweckehe oder Zweckadoption nicht zugelassen wird, durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S 1970) nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 18 f. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009, - 2 B 11.08 – juris m.w.N.). Den Klägern ist es aufgrund des Ergebnisses der ausführlichen informatorischen Anhörung der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung gelungen, die Zweifel an ihrer Absicht, im Bundesgebiet eine familiäre Lebensgemeinschaft aufzunehmen, auszuräumen. Die Klägerin zu 2. konnte die ihr gestellten Fragen nachvollziehbar und in sich stimmig beantworten; ihre detailreichen Schilderungen, die teilweise erkennbar emotional erfolgten, waren glaubhaft. Für das Gericht maßgeblich waren insbesondere die zahlreichen Besuche der Klägerin zu 2. in Marokko, bei denen sie sich – zum Teil auch über längere Zeit – bei der Familie des Klägers zu 1., ihres Ehemannes, aufhielt und dort – nach einer gewissen Anlaufphase – in das Familienleben, von dem sie ausführlich zu berichten wusste, integriert war. Vor diesem Hintergrund stehen weder der - nicht unerhebliche - Altersunterschied von 15 Jahren noch die (zunächst) divergierenden Angaben zum Kennenlernen und zum Austausch von Ehe- bzw. Verlobungsringen der Schutzwürdigkeit der Ehe entgegen. Das Gericht ist nach alldem davon überzeugt, dass die Eheleute im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG herstellen wollen. Dementsprechend haben sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene nach der Ehegattenbefragung in der mündlichen Verhandlung den Scheineheverdacht nicht mehr aufrechterhalten. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums sind erfüllt. a) Durch Vorlage des Goethe-Zertifikats A 1 vom 6. Juni 2009 über das Bestehen des Sprachtests „Start Deutsch 1“ hat der Kläger zu 1. die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen. b) Der Erteilung des streitgegenständlichen Visums stehen darüber hinaus auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, insbesondere die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, nicht entgegen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis im Falle des Ehegattennachzugs zu einem Deutschen in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der die Sicherung des Lebensunterhalts vorschreibt, erteilt werden. Besondere Gründe, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten eines Deutschen hier ausnahmsweise von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen, liegen nicht vor. In der amtlichen Begründung zu § 28 Abs. 1 Satz 3 heißt es hierzu (BT-Drucksache 16/5065, S. 171 zu § 28 AufenthG Buchstabe a) bb): „Durch den neu eingefügten Satz 3 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Bei Ausländern, die mit der Perspektive eines dauerhaften Aufenthalts nach Deutschland zuwandern, findet in einem nicht unerheblichen Maße ein direkter Zuzug in die sozialen Sicherungssysteme statt. Beleg hierfür ist der Anteil von neu zugewanderten Ausländern, die von der Zahlung eines Teilnahmebeitrages bei Besuch eines Integrationskurses befreit wurden. Eine Befreiung von der Zahlung des Kostenbeitrages erfolgt nach § 9 Abs. 2 der Integrationskursverordnung nur, wenn der Ausländer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Im Jahr 2005 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 28,4 Prozent der neu zugewanderten Ausländer, die nach § 44 Abs. 1 einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben, von der Zahlung des Kostenbeitrages aufgrund nachgewiesenen Bezugs staatlicher Sozialleistungen befreit. Im Jahr 2006 waren bis zum 30. September 2006 von 43 334 neu zugewanderten Ausländern 11 376 von den Kosten befreit. Die entspricht einer Quote von 26,3 Prozent. Die Neuregelung ist zugleich aus integrationspolitischen Gründen geboten. Die Pflicht zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung bietet für Ausländer, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und ihren Ehepartner nachziehen lassen bzw. die sich diese Möglichkeit offen halten wollen, einen Anreiz zur Integration. Die bisherige Privilegierung des Ehegattennachzugs zu Deutschen ermöglichte es zudem, allein durch Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Die Neuregelung dient somit auch dazu, die Missbrauchsmöglichkeiten einzuschränken.“ Vorliegend ist den Klägern die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar. Die gesetzlichen Musterbeispiele liegen nicht vor. Die Klägerin zu 2. ist weder Doppelstaatlerin, noch hat sie geraume Zeit in Marokko gelebt und gearbeitet oder verfügt über hinreichende Kenntnisse der marokkanischen Sprache. Darüber hinaus lebt sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihren beiden minderjährigen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dementsprechend hat die Beklagte in dem angefochtenen Remonstrationsbescheid nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts abgestellt, sondern die Versagung des Visums allein auf das Vorliegen von Zweifeln an der Schutzwürdigkeit der Ehe gestützt. 3. Der Erteilung des begehrten Visums steht schließlich auch § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Es kann dahin stehen, ob das Spannungsverhältnis, das zwischen § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besteht, in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen keine besonderen Umstände im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anzunehmen sind, mithin der Ehegattennachzug zu einem Deutschen unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts erfolgen kann, zur generellen Unanwendbarkeit der Vorschrift führt. Denn im Falle der Anwendbarkeit des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Das Spannungsverhältnis zwischen den Vorschriften besteht darin, dass § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach – wie oben ausgeführt – die Visumserteilung beim Ehegattennachzug zu Deutschen nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden kann, es hinnimmt, dass eine „Einwanderung in das Sozialsystem“ erfolgt. Andererseits kann nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Angewiesensein auf Unterhaltsleistungen für Angehörige nach dem SGB II oder XII die Visumsversagung auch beim Nachzug zu Deutschen rechtfertigen. Der Wortlaut der beiden Vorschriften gibt die generelle Unanwendbarkeit des § 27 Abs. 3 Satz 1 in den Fällen des Nachzugs zu Deutschen nicht her. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, der zunächst nur dann galt, wenn der Unterhalt anderen ausländischen Familienangehörigen gewährt wurde, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) gerade auch auf deutsche Familienangehörige erweitert werden sollte. Auch systematische Stellung des § 27 AufenthG als einer für alle Fälle des Familiennachzugs geltenden Norm bestärkt dieses Verständnis (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. August 2006 - VG 31 V 61.05 -, juris Rn. 30). Soweit es allerdings in der Gesetzesbegründung heißt, § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG solle die Regelung des neu gefassten § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ergänzen (vgl. BT-Drucksache 16/5065, S. 171 zu § 27 Buchstabe c), spricht einiges dafür, dass die Vorschrift nur zur Anwendung kommen kann, wenn besondere Umstände nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegen, was hier jedoch gerade nicht der Fall ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. Die Klägerin zu 2. als diejenige, zu der der Familiennachzug stattfindet bzw. stattfinden soll, kann den Unterhalt für ihre beiden (deutschen) Kinder, mit denen sie zusammen lebt, nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, sondern bezieht für sich und die Kinder Leistungen nach dem SGB II. Soweit die Beklagte das nach § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich eröffnete Ermessen erstmals im gerichtlichen Verfahren ausgeübt hat, hat dies für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Remonstrationsbescheides schon deshalb keine Bedeutung, weil das streitgegenständliche Visum im angefochtenen Remonstrationsbescheid allein aus Rechtsgründen versagt wurde. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO scheidet jedoch aus, wenn das Ermessen im angefochtenen Bescheid (noch) nicht ausgeübt wurde, dies vielmehr erstmals nachträglich geschieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006, - 1 C 20.05 -, juris Rn. 22). Es liegt jedoch ohnehin eine Ermessensreduzierung auf Null vor (so im Ergebnis für einen vergleichbaren Fall auch VG Berlin, Urteil vom 10. August 2006, a.a.O., Rn. 32 ff.). Die einwanderungspolitischen Belange, die § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfolgt, werden jedenfalls durch Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GG zurückgedrängt. Zweck des § 27 Abs. 3 AufenthG in der Fassung vom 30. Juni 2004 ist ausweislich der Gesetzesbegründung, die Sicherung des Lebensunterhalts für Personen, denen der Unterhaltsverpflichtete, zu dem der Familiennachzug stattfindet, bisher Unterhalt gezahlt hat, durch den Zuzug weiterer Unterhaltsberechtigter nicht in Frage zu stellen. Dies soll z.B. gelten, soweit beim Nachzug von Familienangehörigen aus einer späteren Ehe die aus einer früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe mit ausreichendem Unterhalt rechnen können, weil der Unterhalt vorrangig den hinzukommenden Familienangehörigen gewährt wird (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 81 zu § 27 Abs. 3 Satz 1 AufentG). Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S 1970) wurde die Anwendbarkeit der Vorschrift auf deutsche Familienangehörige erweitert mit dem Ziel, auch in diesen Fällen den Zuzug in die sozialen Sicherungssysteme einzuschränken. Die geänderte Regelung soll – wie bereits oben ausgeführt – den neuen § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ergänzen. Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Nachzug voraussichtlich zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führt (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 171 zu Buchstabe c). Zwar fallen beim Zuzug des Klägers zu 1. bei vordergründiger Betrachtung zusätzliche Kosten für die Sozialsystem an, weil er – selbst wenn man unterstellen wollte, dass sich seine Deutschkenntnisse kontinuierlich verbessert hätten – jedenfalls zunächst ebenfalls auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein wird. Dies wäre, da die Klägerin zu 2. deutsche Staatsangehörige ist und die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG – wie oben ausgeführt – hier nicht vorliegen, allerdings auch dann der Fall, wenn die Klägerin zu 2. keine minderjährigen Kinder hätte, für deren Unterhalt sie auf Sozialleistungen angewiesen ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der Klägerin zu 2. schon jetzt Sozialleistungen beziehen. Durch den Zuzug wird mithin kein Unterhaltsberechtigter, dessen Ansprüche bisher aus von der Klägerin zu 2. erzieltem Einkommen bestritten wurden, erstmals auf Leistungen nach dem SGB II verwiesen. Darüber hinaus ist bei der Ausübung des von § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffneten Ermessens Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Diese wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die zuständigen Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, die das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die ehelichen oder familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite die sonstigen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 76, 1, 49 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935.05 -, juris Rd. 16). Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Konstellationen entschieden, dass die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006, a.a.O., Rn. 17 zu Fällen, in denen die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist). Da die Klägerin zu 2., die deutsche Staatsangehörige ist, mit ihren minderjährigen Zwillingen zusammenlebt, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind, ist ihr nicht zuzumuten, die Ehe mit dem Kläger zu 1. in dessen Heimatland zu führen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung glaubhaft geschildert hat, dass die 1995 geborenen Zwillinge, die ihr gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht haben, nicht bereit sind, mit ihr nach Marokko zu ziehen. Umgekehrt ist es dem Kläger zu 1. unter Beachtung des von Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutzes der Ehe nicht zuzumuten, abzuwarten, bis die Kinder der Klägerin zu 2. aus deren Haushalt ausgezogen bzw. selbst erwerbstätig sind und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht mehr vorliegen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass gegenwärtig nicht abzusehen ist, ob und ggfs. wann die Kläger zu 1. und 2. (wieder) erwerbstätig und damit in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt durch eigenes Erwerbseinkommen zu sichern (vgl. hierzu auch Marx in GK-AufenthG, Stand Mai 2008, § 27 AufenthG Rn. 269). Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der 1977 geborene Kläger zu 1. ist marokkanischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum zum Nachzug zu seiner Ehefrau, der 1962 geborenen Klägerin zu 2., die deutsche Staatsangehörige ist und in B... lebt. Die Klägerin zu 2. war von 1994 bis 2004 in erster Ehe mit einem 1967 geborenen Nigerianer verheiratet. Aus der Ehe sind 1995 geborene Zwillinge hervorgegangen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und bei der Klägerin zu 2. leben. Die Klägerin zu 2. bezieht für sich und die Zwillinge Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Die Kläger schlossen am 2... 2009 in S.../Marokko die Ehe. Am 16. Juni 2009 beantragte der Kläger zu 1. bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat (künftig: Botschaft), ihm ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen und legte dazu u.a. ein Goethe-Zertifikat A 1 vom 6. Juni 2009 über das Bestehen des Sprachtests „Start Deutsch 1“ mit gutem Erfolg vor. Da seitens der Botschaft aufgrund der Angaben des Klägers zu 1. anlässlich der Antragstellung der Verdacht des Bestehens einer Scheinehe entstanden war, wurden die Kläger am 2. September 2009 zeitgleich von der Botschaft und der Ausländerbehörde der Beigeladenen zum Verlauf ihrer Beziehung, zur Person und Familie, zur Kontaktpflege und zu Gemeinsamkeiten und Zukunftsplänen befragt. Wegen des Ergebnisses dieser Befragungen wird auf Blatt 31 – 43 sowie 45 – 55 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Unter dem 22. September 2010 verweigerte die Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung des begehrten Visums. Daraufhin lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit Bescheid vom 23. September 2009 mit der Begründung, es bestünden Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe, ab. Auf die Remonstration der Kläger hob die Botschaft den Ablehnungsbescheid auf und ersetzte diesen durch den Remonstrationsbescheid vom 23. Oktober 2009, mit dem die Erteilung des begehrten Visums weiterhin abgelehnt wurde. Zur Begründung hieß es, die Kläger hätten bei der zeitgleichen Befragung auf zahlreiche Fragen, darunter auch auf solche, die elementare Daten oder Gewohnheiten des Partners zum Inhalt gehabt hätten, fehlerhafte, voneinander abweichende oder überhaupt keine Angaben gemacht; es bestünden daher Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe. Mit ihrer am 16. Oktober 2009 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und tragen zur Begründung vor: Aus ihren teilweise divergierenden Angaben könne nicht auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. Nach dem Kennenlernen im September 2006 habe die Klägerin zu 2. den Kläger zu 1. insgesamt zehnmal in Marokko besucht und dabei u.a. bei seinen Eltern gewohnt. Sie – die Kläger – kommunizierten per Internet täglich mittags und abends. Die Klägerin zu 2. sei zum muslimischen Glauben konvertiert, dem auch der Kläger zu 1. angehöre. Außerdem habe sie im Jahr 2008 einen viertägigen Arabisch-Grundkurs besucht, um sich besser mit dem Kläger zu 1. verständigen zu können. Darüber hinaus legen die Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Eltern des Klägers zu 1. vor, in der diese bestätigen, dass der Eheschließung seitens der Familie zugestimmt worden sei, dass die Klägerin zu 2. vor der Eheschließung fünf Mal im Haus der Eltern des Klägers zu 1. gewohnt und dass sie alle Familienmitglieder kennen gelernt habe, sowie Fotografien vom letzten Marokko-Besuch der Klägerin zu 2. im April 2010. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, also auch ohne Sicherung des Lebensunterhalts, erteilt werden solle. Ein Grund für das Abweichen von dieser Sollvorschrift sein nicht gegeben, zumal es der Klägerin zu 2. wegen ihrer minderjährigen Kinder nicht zugemutet werden könne, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen. Auch bemühe sich die Klägerin zu 2. darum, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und habe im Februar 2010 mit dem Träger der Grundsicherung eine sog. Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Aufgrund der körperlichen Konstitution der Klägerin zu 2. und der Adipositas, unter der sie leide, sei dies jedoch erschwert. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass der Kläger zu 1., der seine Deutschkenntnisse fortwährend verbessere, in Deutschland eine Arbeit aufnehmen könne. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 23. Oktober 2009 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 23. Oktober 2009 zu verpflichten, den Antrag des Klägers zu 1. auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Remonstrationsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Unstimmigkeiten hinsichtlich des Kennenlernens könnten durch den stark verfahrensangepassten und realitätsfremden Vortrag der Klägerseite nicht überzeugend erläutert bzw. ausgeräumt werden. Jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1. bestünden Zweifel, dass er die Herstellung einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtige. Die vorgelegte Erklärung seiner Eltern sei ungeeignet, deren Akzeptanz der Ehe mit der wesentlich älteren Klägerin zu 2. zu belegen. Darüber hinaus stehe der Visumserteilung auch der Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Da die Klägerin zu 2. für sich und ihre beiden Kinder aus der Vorehe Leistungen nach dem SBG II beziehe, sei der Visumsantrag auch im Ermessenswege abzulehnen. Bei der Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Nachzug voraussichtlich zu einer Erhöhung der öffentlichen Leistungen führe. Vorliegend spreche gegen eine im Ermessenswege zu erteilende Aufenthaltserlaubnis, dass nicht abzusehen sein, dass die Kläger und die Kinder der Klägerin zu 2. in absehbarer Zeit nicht mehr von Sozialleistungen abhängig sein würden. Im Übrigen sei weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb es der Klägerin zu 2. nicht zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder dass sie sich um deren Aufnahme bemüht habe. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist auf den angefochtenen Remonstrationsbescheid und trägt ergänzend vor, die vorgelegte Erklärung der Eltern des Klägers entkräfte den Scheineheverdacht nicht. Im Übrigen stehe, da die Klägerin zu 2. für sich und ihre beiden Kinder Leistungen nach dem SGB II beziehe, der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Hinreichende Erwerbsbemühungen der Klägerin zu 2. könnten nicht angenommen werden. Die Ermessensentscheidung erfolge ermessensfehlerfrei zu Ungunsten der Kläger. In der mündlichen Verhandlung am 1. September 2010 hat die Einzelrichterin die Klägerin zu 2. informatorisch zum Kennenlernen, zum Verlauf der Beziehung, zur Eheschließung und zur Kontaktpflege mit dem Kläger zu 1. angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll, Blatt 84 – 93 der Gerichtsakte, verwiesen. Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung haben die Beklagte und die Beigeladene erklärt, dass am Verdacht des Bestehens einer Scheinehe nicht festgehalten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.