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Beschluss

25 L 345/22 A

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1118.25L345.22A.00
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Leitsätze
Eine Klage gegen eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassene Zielstaatsbezeichnung zu einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung ohne deren Neuerlass hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage gegen eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassene Zielstaatsbezeichnung zu einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung ohne deren Neuerlass hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.(Rn.16) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine neue Zielstaatsbezeichnung zu einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung. Er ist 1991 geboren und irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im September 2017 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Dabei gab er falsche Personalien an und erklärte wahrheitswidrig, er sei iranischer Staatsangehöriger. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. November 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte es ihm die Abschiebung in den Iran an, wobei er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Im Juni 2022 übersandte das Landesamt für Einwanderung dem Bundesamt eine Kopie des irakischen Reisepasses des Antragstellers, den er dort vorgelegt hatte. Daraufhin eröffnete das Bundesamt ein „Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen“. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 teilte es dem Antragsteller mit, dass sich herausgestellt habe, dass der Zielstaat der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 9. November 2017 wegen falscher Angaben zum Herkunftsland unzutreffend sei, und gab ihm Gelegenheit, Gründe darzulegen, die einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen könnten. Der Antragsteller machte daraufhin mit undatiertem Schreiben, beim Bundesamt eingegangen am 12. August 2022, im Wesentlichen geltend, ihm drohe im Irak Verfolgung durch kurdische Sicherheitskräfte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Mit Bescheid vom 1. September 2022, zugestellt am 14. September 2022, stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und änderte den Bescheid vom 9. November 2017 dahin ab, dass der Antragsteller für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme, in die Republik Irak abgeschoben werde. Er habe einen falschen Herkunftsstaat angegeben. Sein Vortrag einer Bedrohung durch kurdische Sicherheitskräfte sei unglaubhaft. Die humanitären Bedingungen im Irak rechtfertigten nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Eine Abschiebung könne nur erfolgen, wenn diese zuvor angedroht worden sei. Dabei solle der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Die Abschiebungsandrohung sei daher auf den neuen Zielstaat zu ändern. Einer erneuten Ausreiseaufforderung bedürfe es nicht, da der Antragsteller bereits ausreisepflichtig sei. Das Bundesamt ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an, da angesichts der Täuschung des Antragstellers über seine Herkunft und Identität ein besonderes öffentliches Interesse hieran bestehe. Der Antragsteller hat am 26. September 2022 Klage erhoben (VG 25 K 346/22 A) und den vorliegenden Rechtsschutzantrag gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, ihm drohten bei einer Rückkehr in den Irak Übergriffe durch kurdische Sicherheitskräfte. Darüber hinaus sei seine Existenzsicherung gefährdet. Das Bundesamt hätte ihn vor Erlass des Bescheides persönlich anhören müssen, da es sich im vorliegenden Verfahren um einen völlig neuen Sachverhalt handele und er seine Verfolgungsgründe schlüssig dargestellt habe. Jedenfalls bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheides, und die Anordnung des Sofortvollzugs sei ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller beantragt wörtlich, „die aufschiebende Wirkung der Klage … gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2022 … wiederherzustellen“. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, sie habe die sofortige Vollziehung ermessensfehlerfrei angeordnet. II. Der Antrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Er ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung – und nicht die Wiederherstellung – der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG 25 K 346/22 A) gegen die Zielstaatsbezeichnung im Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 2022 begehrt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt – unabhängig von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) – von Gesetzes wegen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Gegenstand der Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren ist vorliegend nicht die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2017, sondern allein die Zielstaatsbezeichnung in dem Bescheid vom 1. September 2022. Mit dieser hat das Bundesamt den gesetzlich vorgesehenen Hinweis, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -), konkretisiert. Die Zielstaatsbezeichnung hat Regelungscharakter (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – BVerwG 9 C 42/99 –, juris Rn. 14) und damit Verwaltungsaktqualität und stellt eine von der Abschiebungsandrohung abtrennbare Regelung dar (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 17. März 2020 – VG 33 L 29/20 A –, juris Rn. 17). Die Klage gegen die Konkretisierung des Zielstaats hat nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung; der Konkretisierungsbescheid teilt nicht das Rechtsbehelfs- und Vollziehbarkeitsschicksal des ursprünglichen Bescheides (vgl. VG Berlin, a.a.O., juris Rn. 19 ff., sowie VG Neustadt, Beschluss vom 5. März 2010 – 1 L 203/10.NW –, juris; a.A. die überwiegende Rechtsprechung, vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 15. April 2019 – 3 B 1256/29 –, juris Rn. 20; VG München, Beschluss vom 25. Februar 2016 – M 17 S 15.31389 –, juris Rn. 21; VG Bremen, Beschluss vom 18. Januar 2008 – 6 V 3542/07.A –, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – A 4 K 13055/05 –, juris Rn. 5). Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die letztgenannten Vorschriften sind hier nicht einschlägig. Sie regeln den Widerruf und die Rücknahme der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten. Es ist auch kein Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG gegeben. Danach beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, 30 Tage. Die Vorschrift regelt unter anderem die „Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung“ (vgl. die amtliche Überschrift). Ihre Voraussetzungen liegen nicht vor, denn das Bundesamt hat im Bescheid vom 1. September 2022 weder einen Asylantrag abgelehnt noch eine Abschiebungsandrohung erlassen oder eine Ausreisefrist gesetzt. Vielmehr ist all dies, nämlich das Asylverfahren, das zu einer Ablehnung samt Abschiebungsandrohung und Setzung der Ausreisefrist geführt hat, bereits bestandskräftig abgeschlossen und die Ausreisefrist abgelaufen. In diesem Fall ermöglicht (bzw. erfordert) die Vorschrift des § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG zur Vollziehung der Abschiebungsandrohung eine (weitere) Konkretisierung des Zielstaates. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Rechtsschutz gegen diese Konkretisierung zwar auch dann gewährt werden muss, wenn der Ausländer in seinem Asylverfahren keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat. Ebenso ist aber geklärt, dass ihm kein Anspruch auf den möglicherweise günstigeren Rechtsschutz gegen eine Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung selbst zusteht (so ausdrücklich BVerwG, a.a.O., juris Rn. 13 a.E.). Die Annahme einer aufschiebenden Wirkung widerspräche schließlich dem Willen des Gesetzgebers. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der mit § 50 Abs. 2 des Ausländergesetzes 1992 (AuslG 1992) wortgleich ist, dient der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BT-Drs. 12/2062 S. 43). Die Norm hat einen spezifisch asylrechtlichen Hintergrund und soll eine Erleichterung des Abschiebungsvollzugs bewirken. Die Abschiebung soll nicht daran scheitern, dass ein Zielstaat in der Androhung nicht schon konkret bezeichnet ist (BT-Drs. 12/2062 S. 44). Dieses Anliegen würde durch die suspendierende Wirkung der Klage gegen die Zielstaatskonkretisierung beeinträchtigt (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, a.a.O., juris Rn. 21 f.). Die hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Insbesondere ist mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 des Grundgesetzes - GG -) keine abweichende Beurteilung geboten. Das Argument, es sei nicht gerechtfertigt, den Ausländer schlechter zu stellen, als wenn die nun erfolgte Zielstaatsbezeichnung von Anfang an erfolgt wäre und der Ausländer seine Klage von Vornherein auf die Abschiebungsandrohung beschränkt hätte, verfängt nicht. Denn insoweit liegt ein völlig anders gelagerter Sachverhalt vor. Nur in diesem Fall war der Zielstaat nämlich Gegenstand des Asylverfahrens, nicht aber im Fall der Konkretisierung der Zielstaatsbezeichnung. Im Übrigen erscheint es hochspekulativ zu unterstellen, dass der Asylantrag in Ansehung des neuen Zielstaats ebenfalls als unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet oder aber als „einfach“ unbegründet abgelehnt worden wäre. Deshalb erweist sich die Heranziehung des jeweiligen Rechtsbehelfsregimes gerade nicht als gerechtfertigt, weil dadurch die Bewertung des Bundesamtes hinsichtlich eines anderen Zielstaats ohne weiteres auf den jetzigen Zielstaat übertragen wird, ohne dass dieser je Gegenstand der Prüfung hinsichtlich Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes war. Im Übrigen wäre es dem Ausländer unbenommen gewesen, den neuen Zielstaat, über den er in der Regel nicht im Unklaren gewesen sein wird, anzugeben und so den möglicherweise günstigeren Rechtsschutz zu erlangen (vgl. hierzu sowie zu weiteren gegen die hier vertretene Auffassung vorgebrachten Argumenten VG Berlin, a.a.O., juris Rn. 26, 24 ff.). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist er nicht fristgebunden. 2. Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Zielstaatsbezeichnung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller wird daher im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen. Die Zielstaatsbezeichnung beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG. Hieraus folgt als Annexkompetenz eine Ermächtigung zur Konkretisierung des gesetzlichen Hinweises in einer vom Bundesamt erlassenen (bestandskräftigen) Abschiebungsandrohung durch eine nachträgliche Zielstaatsbezeichnung, ohne dass darin eine Entscheidung in einem Asylverfahren läge. Deshalb sind § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG, Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AsylG auch nicht zu prüfen und wurden vom Bundesamt auch nicht geprüft. In formeller Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt den Antragsteller vor Erlass der Zielstaatsbezeichnung nicht persönlich (sondern nur schriftlich) angehört hat. Eine Pflicht zur persönlichen Anhörung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG bestand vorliegend nicht, da der Antragsteller sich, wie bereits ausgeführt, nicht mehr im Asylverfahren befindet. Unabhängig davon bestand aufgrund der schriftlichen Ausführungen des Antragstellers zu seinem Verfolgungsschicksal keine Veranlassung für das Bundesamt, seinem Vorbringen in einer persönlichen Anhörung weiter nachzugehen. Auf die nachfolgenden Ausführungen zum Fehlen von Abschiebungsverboten wird insoweit Bezug genommen. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Zielstaates die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Nach summarischer Prüfung liegen Abschiebungsverbote nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – hierbei insbesondere aus Art. 3 EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben und folgt nur ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland. Letzteres kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff.). Individuelle Umstände, die die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen könnten, liegen nicht vor. Eine solche Gefahr folgt insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er sei von drei Männern bedroht worden, weil er sich geweigert habe, ihrer Aufforderung nachzukommen, Mitglieder der PKK zu vergiften, mit denen er bei seinen Aufenthalten in den Bergen Kontakt gehabt habe. Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass es sich bei diesen Männern um kurdische Sicherheitskräfte gehandelt habe, erscheint dies spekulativ. Ausweislich seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt sollen drei Unbekannte ihn aufgesucht haben, die „wahrscheinlich von der kurdischen Asayish“ gewesen seien. Es handelt sich demnach lediglich um eine Vermutung des Antragstellers, für die eine hinreichende tatsächliche Grundlage nicht erkennbar ist. Unabhängig davon kann in Anbetracht der Umstände nicht angenommen werden, dass die drei Personen dem Antragsteller ernsthaft nach dem Leben getrachtet haben. Der Antragsteller berichtet lediglich von verbalen Todesdrohungen der Männer, die offenbar den Zweck hatten, ihn unter Druck zu setzen, ihrer Forderung nachzukommen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt: „… wollten die 3 Männer von mir wissen ob ich es schon versucht habe oder wann ich es vorhabe zu tun, haben mich die ganze Zeit bedrängt und mir mit dem Tod gedroht, wenn ich das für Sie [sic] nicht erledige“). Dass die Männer tatsächlich vorhatten, den Antragsteller zu töten, erscheint angesichts dessen völlig fernliegend. Jedenfalls ist aber nicht davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse noch besteht, nachdem seit den Vorfällen inzwischen über fünf Jahre vergangen sind. Im Übrigen kann der Antragsteller darauf verwiesen werden, sich in anderen Teilen der Region Kurdistan-Irak niederzulassen. Denn selbst wenn es sich bei den Personen, die ihn bedroht haben, um kurdische Sicherheitskräfte gehandelt haben sollte, liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass landesweit nach ihm gefahndet würde. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorträgt, er werde der Zusammenarbeit mit der PKK verdächtigt, ist hierfür auch vor dem Hintergrund seines übrigen Vorbringens nichts ersichtlich. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass er als „Ortsfremder“ angesehen würde, weil er seine Kindheit und Jugend im Iran verbracht habe, und deshalb besonders gefährdet wäre. Ein solches Gefährdungsprofil ist den Erkenntnismitteln bereits nicht zu entnehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht hinreichend dar, dass er, obwohl er seit Eintritt seiner Volljährigkeit im Irak gelebt haben will, als ortsfremd betrachtet würde. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht dem Antragsteller auch nicht ausnahmsweise aufgrund der humanitären Lage in seiner Heimatregion. Die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der Region Kurdistan-Irak sind zwar allgemein schwierig, begründen derzeit aber nicht generell für jede dorthin zurückkehrende Person einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (vgl. hierzu und zu der humanitären Lage in Kurdistan-Irak im Einzelnen OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Oktober 2021, – 9 A 549/18.A –, juris Rn. 174 ff. m.w.N.). Es bedarf vielmehr bei der Gefahrenprognose einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen jedenfalls ca. sechs Jahre vor seiner Ausreise in der Region gelebt hat und dort entsprechend verwurzelt ist. Zudem verfügt er dort über familiäre Bindungen und ist jung und arbeitsfähig. Von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor seiner Ausreise berichtet er nichts. Darüber hinaus besteht für ihn – insbesondere im Fall der freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen, die ihm die Rückkehr erheblich vereinfachen und Startschwierigkeiten vermeiden helfen können. Kann ein Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10.21 –, juris). Anhaltspunkte, dass dies hier zutreffen könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Antragsteller nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten in der Lage sein wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seine Existenz zu sichern. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür ist nach den vorstehenden Ausführungen weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheides bedarf es nach den obigen Ausführungen nicht. Vielmehr setzt sich vor dem Hintergrund, dass die Zielstaatsbezeichnung nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist, die gesetzliche Wertung durch, wonach der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).