OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 359.17 A

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0613.VG25K359.17A.00
22Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine unmenschliche Behandlung muss für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Das Mindestmaß ist relativ. Ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.(Rn.21) Für die Prognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dabei obliegt es dem Ausländer, von sich aus umfassend die Gründe für das Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen.(Rn.22) 2. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind.(Rn.24) Die allgemeine Lage ist in der Provinz Kirkuk jedoch nicht derart schlecht, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen ist, und zwar trotz der Tatsache, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger im Irak im Allgemeinen nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann.(Rn.25) Nicht ausreichend für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist, dass die Versorgungslage in der Provinz Kirkuk angespannt ist.(Rn.26) (Rn.28) 3. Unabhängig von der Frage, ob in der Region Kirkuk ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, begründet diese Tatsache für sich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, da es regelmäßig an einer individuellen Bedrohung des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen fehlt. Die Bedrohungslage wirkt sich auf die gesamte Bevölkerung aus.(Rn.29) (Rn.30)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unmenschliche Behandlung muss für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Das Mindestmaß ist relativ. Ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.(Rn.21) Für die Prognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dabei obliegt es dem Ausländer, von sich aus umfassend die Gründe für das Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen.(Rn.22) 2. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind.(Rn.24) Die allgemeine Lage ist in der Provinz Kirkuk jedoch nicht derart schlecht, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen ist, und zwar trotz der Tatsache, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger im Irak im Allgemeinen nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann.(Rn.25) Nicht ausreichend für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist, dass die Versorgungslage in der Provinz Kirkuk angespannt ist.(Rn.26) (Rn.28) 3. Unabhängig von der Frage, ob in der Region Kirkuk ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, begründet diese Tatsache für sich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, da es regelmäßig an einer individuellen Bedrohung des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen fehlt. Die Bedrohungslage wirkt sich auf die gesamte Bevölkerung aus.(Rn.29) (Rn.30) Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 1, Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz (1). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor (2). Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (3). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht. Dem Kläger droht auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung iSd § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. AsylG im Falle seiner Rückkehr. Eine Behandlung ist als unmenschlich anzusehen, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Dabei muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. VG Münster, Urteil vom 17. Januar 2018 – 6a K 2323/16.A –, juris Rn. 54 mwN). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Vortrag verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben ist gegenüber dem Kläger aufgrund seiner individuell vorgebrachten Vorverfolgungsgeschichte kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der Vortrag gegenüber dem Bundesamt ist zum einen nicht hinreichend substantiiert. Es fehlen nicht nur zeitliche Angaben. Unklar ist auch, warum Mitglieder der Hawa Akber seinen Chef überhaupt sprechen wollten und warum er hierdurch in Gefahr sein soll. Zum anderen hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt bekundet, dass er selber nicht bedroht worden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er darüber hinaus seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt nicht mehr aufgegriffen, sondern im Wesentlichen nur auf die allgemeine Sicherheitslage in Kirkuk verwiesen – trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff). Die allgemeine Sicherheits- oder humanitäre Lage ist in der Provinz Kirkuk allerdings nicht derart schlecht, dass von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszugehen ist, und zwar trotz der Tatsache, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger im Irak im Allgemeinen nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – 25 K 3.17 A –, juris Rn. 57 ff.). Aus diesem Grund kann die Kammer hier auch offen lassen, ob sich die allgemeine Sicherheits- oder humanitäre Lage in der Provinz Kirkuk auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur hinreichend kausal zurückführen lässt (siehe hierzu: vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 –, juris Rn. 31 ff; EuGH Urteil vom 24. April 2018 – C-353/16, BeckRS 2018, 6060, Rn. 46 ff: VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – 25 K 3.17 A –, juris Rn. 42 mwN). Nicht ausreichend für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist, dass die Versorgungslage in der Provinz Kirkuk angespannt ist. Nach Erhebungen der United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) sollen hier 1,6 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe („in need“) angewiesen sein (vgl. UNOCHA, Humanitarian Respondse Plan, Februar 2018, S. 2). Hierzu zählen neben Binnenflüchtlingen auch Personen, die in irgendeiner Form auf Unterstützung angewiesen sind (UNOCHA, Humanitarian Response Plan, Februar 2018, S. 8). In der Vergangenheit sollen hier etwa 302.000 Menschen auf Wohnraum und Nichtlebensmittel angewiesen gewesen sein (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, Januar 2017, S. 22). Die Mehrheit der Binnenvertriebenen sollen in Kirkuk arbeitslos gewesen sein (vgl. IOM, Integrated Location Assessment, March 2017, S. 35). Sofern es gelingt, Arbeit zu finden, soll mit drastisch niedrigeren Löhnen zu rechnen sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kirkuk: Sicherheitslage, Wirtschaftslage, Zugang aus Kirkuk in die KRI, 21. April 2017, S. 9). Der Grad an Bedürftigkeit liegt hier jedoch nach Ermittlungen von UNOCHA nur eine Kategorie unter der Region Kurdistan-Irak und der Provinz Bagdad (vgl. UNOCHA, Humanitarian Respondse Plan, Februar 2018, S. 10), für welche die humanitäre Lage auch nicht so schlimm ist, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzunehmen wäre (siehe für Bagdad: VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – 25 K 3.17 A –, juris Rn. 56; siehe für die Region Kurdistan-Irak i.E. : VG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2017 – 22 K 91.17 A –, juris Rn. 42 ff.). Ebenso handelt es sich bei Kirkuk um eine erdölreiche Provinz (vgl. Congressional Research Service, Iraq In Brief, 5. März 2018, S. 1) – auch wenn Kirkuk nicht ökonomisch davon profitiert, weil viele der alten Ölfelder in ihrer Ergiebigkeit nachlassen und viele der Reserven nicht erschlossen werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kirkuk: Sicherheitslage, Wirtschaftslage, Zugang aus Kirkuk in die KRI, 21. April 2017, S. 9). Darüber hinaus scheint die humanitäre Lage vor allem in Al Hawiga kritisch zu sein – nicht jedoch in der gesamten Provinz d.h., vor allem in der Stadt Kirkuk selbst sowie im Distrikt Daquq (vgl. IOM, Crisis Funding Appeal, 2018, S. 5). Ausgehend hiervon ist die dargestellte humanitäre Lage in Kirkuk für den Kläger nicht so außergewöhnlich prekär, dass ihm im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Der Kläger ist kein Binnenflüchtling. Er ist ein alleinstehender Mann im arbeitsfähigen Alter. Ebenso war er in der Vergangenheit in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Kirkuk selbst zu bestreiten. Er hatte eine Anstellung in einer Bäckerei und in einer Sicherheitsfirma. Darüber hinaus leben in der Stadt Kirkuk noch seine Eltern wie seine Geschwister in einem Eigentumshaus. Ferner hat die Beklagte den Kläger auf staatliche Hilfen im Falle seiner freiwilligen Rückkehr hingewiesen (vgl. Bl. 91 der Asylakte). Das sog. Rückkehrförder- und Starthilfe-Programm REAG/GARP bietet für den Irak eine Reisekostenübernahme wie eine Starthilfe von 500 EUR pro Erwachsenen an. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer auch davon aus, dass der Kläger im Falle seiner freiwilligen Rückkehr nach Kirkuk auch nach seiner Ankunft nicht unmittelbar auf Erwerbseinkommen oder sonstige Unterstützung angewiesen ist. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es kann dahinstehen, ob in der Provinz Kirkuk derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Es fehlt jedenfalls an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in dieser Provinz. Die Annahme einer individuellen Bedrohung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung einbeziehen muss. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 % binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 22 ff). Es besteht ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – Rs. C 465.07 Elgafaji –, juris Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 – Rs C 285/12 Diakité –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 18 ff. und vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33 ff.). Gemessen hieran liegt im Falle des Klägers keine hinreichend verdichtete bzw. individualisierte Gefährdungslage vor. Die Einwohnerzahl der Provinz Kirkuk beträgt mindestens 902.019, wobei das Gericht zugunsten des Klägers die niedrigste verfügbare Einwohnerzahl zugrunde legt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, uni 2013, S. 38 mwN). Dieser Einwohnerzahl ist die Summe der getöteten und verletzten Zivilpersonen der letzten 12 Monate gegenüberzustellen. Soweit man hier die Erhebungen (Mindestzahlen) der United Nations Iraq (UNAMI) für die vergangenen letzten 12 Monate zugrunde legt (UN Casualty Figures for Iraq), gelangt man auf die Gesamtzahl der Toten/Verletzten von 179 (Juni 2017: -; Juli 2017: -; August 2017: -; September 2017: -; Oktober 2017: 18/33; November 2017: 12/28; Dezember 2017: 15/6; Januar 2018: -, Februar 2018: -; März 2018: -; April 2018: 10/21; Mai 2018: 20/16). Danach beträgt das Risiko einer Zivilperson – bei einer für den Kläger günstigsten Berechnungsweise –, binnen eines Jahres in der Provinz Kirkuk verletzt oder getötet zu werden, lediglich 0,02 % (179 x 100 ./. 902.019 = 0,02). Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht, soweit man die höheren Opferzahlen zugrunde legt, von denen Joel Wing (MUSINGS ON IRAQ) berichtet (Juni 2017: 57/21; Juli 2017: 141/28; August 2017: 64/30; September 2017: 42/24; Oktober 2017: 321/344; November 2017: 429/13; Dezember 2017: 44/17; Januar 2018: 92/26; Februar 2018: 50/20; März 2018: 53/50; April 2018: 25/37; Mai 2018: 43/47). Danach beträgt das Risiko einer Zivilperson, binnen eines Jahres in der Provinz Kirkuk verletzt oder getötet zu werden, lediglich 0,22 % (2.018 x 100 ./. 902.019 = 0,22). Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass Joel Wing nicht nur von zivilen Opfern berichtet – im Unterschied zu UNAMI („Civilian Casualties“) und es bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG allein um die Gefährdungslage von Zivilpersonen geht (Marx, AsylG, 9. Aufl., 2016, § 4 Rn. 47). Auch eine qualitative Betrachtungsweise kommt hier zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere mit Blick darauf, dass es sich beim Kläger um einen Kurden handelt und sich die Lage der Kurden aufgrund der derzeitigen Spannungen zwischen der Zentralregierung und der Region Kurdistan-Irak verschlechtert hat. Kirkuk zählt zu den sog. umstrittenen Gebieten. Hierbei handelt es sich um Gebiete, die sowohl die Kurden wie Araber für sich beanspruchen. Vor diesem Hintergrund kam es im Großraum Kirkuk und anderen Teilen des kurdisch geprägten Nordiraks bereits unter Saddam Hussein zu einer Arabisierung der Bevölkerung, und damit de facto zu einer ethnischen Säuberung, in deren Verlauf die kurdische Bevölkerung vertrieben und Araber angesiedelt worden sind (hierzu: Oehring, Christen und Jesiden im Irak, 2017, S. 27 ff.) Die Kurden stellen allerdings immer noch den höchsten Anteil der dortigen Bevölkerung (vgl. Bundesamt für Migration und Asyl, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 38 – Schiiten 15 %, Sunniten 20 %, Kurden 40 % und Andere 25 %). Nach der Durchführung des Unabhängigkeitsreferendums der Kurden vom 25. September 2017 (siehe hierzu: International Crisis Group, 17. Oktober 2017) reagierte Bagdad im Nachgang mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den sog. Islamischen Staat (IS) von kurdischen Peschmerga übernommen wurden – angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 4, Amnesty International, Irak Report, 22. Februar 2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind ungelöst (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 4). Viele Kurden sind aus der Provinz geflohen (vgl. EASO, Asayish forces in the Kurdistan Region of Iraq, 24. April 2018, S. 11). Die irakischen Streitkräfte wie Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten haben hier kurdische Häuser geplündert und kurdische Bewohner in Kirkuk bedroht (vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report 2017, S. 21, siehe ferner: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 8, 20). Allerdings besteht derzeit ein Waffenstillstand (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 8). Zudem sollen sich von den etwa 79.000 Menschen die aus Kirkuk geflohen sind, Tausende zu einer Rückkehr entschieden haben (Lifos, The Security Situation in Iraq – July 2016-November 2017, S. 21). Die Kammer kann vor diesem Hintergrund auch nicht erkennen, dass Kurden bei einer allgemeinen Schadenswahrscheinlichkeit von 0,02 % (UNAMI) bzw. 0,22 % (Joel Wing) in der Provinz Kirkuk derart gefährdet sind, dass sich hieraus eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens nach den o.g. Maßstäben ergibt. Darüber hinaus stellen hier Kurden – wie bereits ausgeführt – die Mehrheit der Bevölkerung dar, sodass auch bei einer Konkretisierung allein auf diese Bevölkerungsgruppe nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens auszugehen wäre, und zwar sowohl nach den Erhebungen von UNAMI (902.019 ./. 100 x 40 = 360.808; 179 x 100 ./. 360.808 = 0,05 %) als auch nach den Berichten Joel Wings (902.019 ./. 100 x 40 = 360.808; 2.018 x 100 ./. 360.808 = 0,56 %). 2. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Artikel 3 EMRK ergeben. In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 36). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – BVerwG 9 C 58/96 –, juris). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 87b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der irakische Kläger begehrt subsidiären, hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz. Er stellte am 9. November 2015 in Deutschland einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte er im Wesentlichen, seine Volkszugehörigkeit sei kurdisch und seine Konfession muslimisch. Er komme aus der Stadt Kirkuk. Hier habe er vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinem Bruder in einem Eigentumshaus gelebt. Seine Familie lebe heute noch dort. Gearbeitet habe er als Sicherheitskraft in der Gastronomie und in einer Bäckerei. Er habe Abitur und im „technischen Institut“ Buchhalter gelernt. Verdient habe er monatlich ungefähr 700 EUR. Zu seinem Verfolgungsschicksaal befragt, erklärte er, dass „eines Tages“ zwischen 21 oder 22 Uhr eine Shisha-Bar, die sich neben seiner Bäckerei befunden habe, angegriffen worden sei. Aufgrund dieses Vorfalls habe er Angst bekommen. Zwei Monate darauf seien Bewaffnete der Gruppierung Hawa Akber in die Bäckerei gekommen, wo er gearbeitet habe. Sie hätten ihm befohlen, die Überwachungskameras abzuschalten und nach seinem Chef verlangt. Die Gruppe selbst hätte ihn allerdings – auf Nachfrage – nicht persönlich bedroht. Den Irak habe er im November 2014 verlassen und Deutschland um den 21. Oktober 2015 erreicht. Mit Bescheid vom 18. November 2016 – zugestellt am 30. November 2016 – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf, drohte die Abschiebung in den Irak an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger keine hinreichenden anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen habe. Ebenso sei dem Kläger aufgrund der allgemeinen Lage im Irak kein Schutz zuzusprechen – insbesondere nicht aufgrund der dortigen humanitären Verhältnisse. Am 7. Dezember 2016 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Sein Leben sei aufgrund willkürlicher Gewalt ernsthaft bedroht. In Kirkuk bestehe ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Ihm drohe ein ernsthafter Schaden. Bei der Gefahr des Todes oder schwerster Verletzung im Irak müsse bereits eine Gefahrendichte im unteren Prozentbereich schutzauslösend sein – dies insbesondere dann, wenn keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände vorliegen. Der Kläger hat seine Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2016 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Iraks vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Zum genauen Inhalt hierzu nimmt das Gericht Bezug auf die Sitzungsniederschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt die Kammer auf die Gerichtsakte und auf die Asyl- und Ausländerakte des Klägers Bezug. Diese haben dem Gericht neben den Erkenntnismitteln der 25. Kammer zum Irak vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.