Urteil
25 K 327.17 A
VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0605.VG25K327.17A.00
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Leitsätze
1. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Es kommt insoweit darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(Rn.14)
2. Es obliegt aufgrund der Mitwirkungspflicht grundsätzlich dem Asylsuchenden, die Gründe für seine politische Verfolgung selbst schlüssig und substantiiert vorzutragen. Er hat bezüglich der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden.(Rn.15)
3. Einem Ausländer droht aufgrund seiner Homosexualität im Fall der Rückkehr in den Irak grundsätzlich eine Verfolgung.(Rn.16)
Im Irak sind Homosexuelle betroffen von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen.(Rn.21)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2016 wird in den Ziffern 1, 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt 3/4 und der Kläger 1/4 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Es kommt insoweit darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(Rn.14) 2. Es obliegt aufgrund der Mitwirkungspflicht grundsätzlich dem Asylsuchenden, die Gründe für seine politische Verfolgung selbst schlüssig und substantiiert vorzutragen. Er hat bezüglich der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden.(Rn.15) 3. Einem Ausländer droht aufgrund seiner Homosexualität im Fall der Rückkehr in den Irak grundsätzlich eine Verfolgung.(Rn.16) Im Irak sind Homosexuelle betroffen von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen.(Rn.21) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2016 wird in den Ziffern 1, 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt 3/4 und der Kläger 1/4 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Gericht entscheidet gem. § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 1, Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Asylanerkennung (Ziffer 2) zurückgenommen hat. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig. Er verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3). Gemessen hieran ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es ist nach Auffassung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei Rückkehr in den Irak einer Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt sein würde. Der Einzelrichter ist nach der Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist. Sein Vortrag war überzeugend. Er konnte anschaulich beschreiben, wie er bislang in Bagdad mit seiner Neigung gelebt hat. Er berichtete von seiner ersten homosexuellen Beziehung während seiner Schulzeit und von weiteren Kontakten mit anderen Männern im Irak. Seine Schilderungen hierzu waren ausführlich und detailliert. Sie wirkten lebensnah und nicht ausgedacht. Ebenso konnte der Kläger auch auf die Fragen des Einzelrichters schlüssig antworten. Darüber hinaus konnte er den inneren Konflikt verständlich beschreiben, den er all die Jahre wegen seiner Homosexualität gehabt hatte und mit welchen Problemen er deswegen auch in der Familie konfrontiert gewesen war. Seine Ausführungen waren auch hierzu detailreich und widerspruchsfrei. Der Kläger konnte zur Überzeugung des Gerichts etwa schildern, wie seine zweite Ehefrau zum ersten Mal von seiner sexuellen Orientierung erfahren hat und welche Konflikte er deshalb mit ihr hatte. Dabei sprach es insoweit nicht gegen den Kläger, dass er im Irak bereits zwei Mal verheiratet war und auch dort Kinder hat. So hat der Kläger für das Gericht verständlich erklärt, dass sein familiäres Umfeld von ihm verlangt habe, zu heiraten. Insbesondere war für den Einzelrichter auch plausibel, dass er nach dem Tode seiner ersten Frau ein weiteres Mal geheiratet habe, um jemanden zu haben, der sich um seine Kinder kümmert. Ferner war der Kläger in der Lage, nachvollziehbar zu beschreiben, wie er in Berlin mit seiner Homosexualität inzwischen lebt. Er berichtete über seine Zeit in der Flüchtlingsunterkunft für homosexuelle Flüchtlinge, über seine Besuche in Schwulendiscos aber auch von Bedrohungen auf der Straße. Darüber hinaus ist es dem Kläger gelungen, in emotionaler Weise überzeugend zu beschreiben, wie befreit und erleichtert er sich fühlt, seit er in Berlin seiner Homosexualität unbeschwert nachgehen kann und welche Ängste und Sorgen er noch im Irak damit hatte. Homosexuelle im Irak sind eine soziale Gruppe iSv § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Eine Gruppe gilt danach insbesondere dann als eine soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Dies ist bezogen auf Homosexuelle im Irak der Fall (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 31. Januar 2018 – AN 10 K 17.31735 –, juris Rn. 21 mwN). Sie haben eine gemeinsame unveränderliche Eigenschaft und teilen eine eindeutige Identität. Man kann von ihnen auch nicht abverlangen, ihre Neigung zu unterdrücken bzw. geheim zu halten. Von einem Homosexuellen ist insoweit auch nicht mehr Zurückhaltung als von einem Heterosexuellen abzuverlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 07. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris). Die irakische Gesellschaft nimmt Homosexuelle als andersartig war. Sie diskriminiert sie und grenzt sie sozial aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S. 2). Eine Verfolgungshandlung liegt vor. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Verfolgungen iSv § 3 Abs. 1 AsylG als solche, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Homosexueller im Irak verfolgt werden würde, und zwar unabhängig von seinem weiteren Vorbringen, er habe aufgrund seiner sexuellen Orientierung auf einer Todesliste gestanden. Im Irak sind Homosexuelle betroffen von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die gem. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (vgl. insoweit für auch westlich geprägte Afghaninnen: OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris Rn. 31; wohl von einem Nachfluchtgrund für Homosexuelle im Irak ausgehend: VG Ansbach, Urteil vom 31. Januar 2018 – AN 10 K 17.31735 –, juris Rn. 26). Insbesondere droht ihnen physische oder psychische Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Dies ergibt sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen: Das irakische Strafgesetzbuch stellt im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführte homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen nicht mehr unter Strafe (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 15). Allerdings verbietet Art. 394 des irakischen Strafgesetzbuches außereheliche Sexualkontakte mit Frauen (vgl. Irakisches Strafgesetzbuch Nr. 111 von 1969 idF vom 14. März 2010). Gleichgeschlechtliche Sexualbeziehungen sollen auch hiervon erfasst sein, weil das Gesetz im Irak gleichgeschlechtliche Ehen nicht vorsieht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 31. Januar 2018 – AN 10 K 17.31735 –, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf eine für das Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. November 2017, siehe ebenso: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 144). Ferner sollen die Gesetze, die sich mit der „öffentlichen Moral“, Sodomie oder der „Ehre“ auseinandersetzen, so vage definiert sein, dass sie laufend gegen Mitglieder sexueller Minderheiten eingesetzt werden können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S. 2). Auf der Ebene des Stammesrechts können Stämme Mitglieder aus ihrem eigenen Stamm töten, wenn sie ein sog. schwarzes Verbrechen (as-souda) begehen – wie etwa homosexuelle Handlungen (vgl. UNCHR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, 15. Januar 2018, S. 2 Fußnote Nr. 9 mwN). Scharia-Richter sollen bekannt dafür sein, Hinrichtungen von Männern und Frauen aufgrund von gleichgeschlechtlichen Beziehungen anzuordnen, obwohl das irakische Rechtssystem nicht an Entscheidungen der Scharia-Gerichte gebunden ist (vgl. Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3 mwN). Große Teile der Bevölkerung lehnen Homosexualität als unvereinbar mit Religion und Kultur ab. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung bis hin zu Ehrenmorden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 14). Dokumentiert sind etwa Steinigungen von Personen, die allein unter dem Verdacht standen, homosexuell zu sein (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 S. 60), Todesschwadronen gegen Homosexuelle (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Gefährdung von Homosexuellen – Sexuelle Übergriffe, 9. November 2009, S. 1), Kampagnen bewaffneter Gruppierungen gegen Homosexuelle (vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report 2017, S. 48) sowie Folterungen und Entführungen Homosexueller (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Gefährdung von Homosexuellen – Sexuelle Übergriffe, 9. November 2009, S. 1; Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3 mwN). Während den Jahren 2003 bis 2009 sollen im Irak zwischen 480 und 680 Homosexuelle getötet worden sein (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Gefährdung von Homosexuellen – Sexuelle Übergriffe, 9. November 2009, S. 1-2). Das Erstarken nichtstaatlicher bewaffneter Akteure (zum Hintergrund: SWP, Die »Volksmobilisierung« im Irak, August 2016) soll die Schutzbedürftigkeit von Personen noch verstärkt haben, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 145 mwN). Dies dürfte insbesondere den Süden des Landes betreffen, indem die schiitischen Milizen starken Einfluss haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Schiitische Milizen – Zwangsrekrutierung, 26. Juli 2016; Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Basra, 29. Dezember 2016). Aber auch in Bagdad – der Herkunftsregion des Klägers – haben diese Einfluss (Deutsche Orient-Stiftung, Auskunft vom 22. November 2017 S. 3; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zwangsrekrutierung, 26. Juli 2016, S. 7) und gehen auch hier gegen Homosexuelle vor (Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, 29. April 2015, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S.16 mwN; Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 7 mwN). Schließlich sind auch in der Region Kurdistan-Irak keine Fälle von Personen bekannt, die nach ihrem Outing hier weitergelebt haben. Es kommt es zu Gewalt gegen LGBT und es finden „Hexenjagden“ auf diese Personengruppen statt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S. 3). Vor diesem Hintergrund geht die Verfolgung jedenfalls von nichtstaatlichen Akteuren iSv § 3c Nr. 3 AsylG aus – wie etwa den schiitischen Milizen (vgl. Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, 29. April 2015, S. 20, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018, S. 145 mwN; Counter Extremism Project, Asaib Ahl al-Haq, 2017, S. 19), den Sharia-Gerichten (vgl. Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3) oder den Stammesführern (vgl. UNCHR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, 15. Januar 2018, S. 2 Fußnote Nr. 9 mwN). Die in § 3 Nr. 1 AsylG (Staat) und Nr. 2 AsylG (Parteien oder Organisationen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen sind nicht willens oder in der Lage, Schutz iSd § 3d AsylG vor Verfolgung zu bieten (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Gefährdung von Homosexuellen – Sexuelle Übergriffe, 9. November 2009, S. 3). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung denn als Schutzmacht empfunden. Staatliche Rückzugsorte für LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender) gibt es nicht. Die Anzahl privater Schutz-Initiativen ist sehr beschränkt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 14; siehe ferner: Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 6 ff.). Darüber hinaus existiert im Irak weder ein Gesetz gegen Hassverbrechen noch gegen Diskriminierungen bzw. sonstige hilfreichen strafrechtlichen Mittel (vgl. Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3; U.S. Department of State, Human Rights Report, 2016, S. 61). Für den Kläger besteht im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d (Nr. 1) hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Nach dieser Maßgabe ist dem Kläger die Rückkehr in einen anderen Teil des Iraks auch nicht zuzumuten. Es fehlt – wie aufgezeigt – an der nötigen Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Institutionen im gesamten Irak (siehe hierzu auch: VG Ansbach, Urteil vom 31. Januar 2018 – AN 10 K 17.31735 –, juris Rn. 30; VG München, Urteil vom 24. April 2014 – M 4 K 13.30114 –, juris Rn. 39). Über die Hilfsanträge (Ziffer 3 und 4) war nicht mehr zu entscheiden, weil gegenüber dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und die Befristungsentscheidung (Ziffer 6) sind rechtswidrig – die Ziffer 5 aufgrund des Anspruchs auf Flüchtlingszuerkennung (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), die Ziffer 6 aufgrund der fehlenden Ausreiseverpflichtung (vgl. § 11 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 iVm § 711 ZPO. Der irakische Kläger begehrt Flüchtlings-, hilfsweise subsidiären sowie nationalen Abschiebungsschutz für den Irak. Er stellte am 4. November 2015 in Deutschland einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte er im Wesentlichen, seine Volkszugehörigkeit sei arabisch – seine Religionszugehörigkeit schiitisch. Er komme aus Bagdad und sei homosexuell. Er habe zwar in Bagdad zwei Mal geheiratet und dort auch eigene Kinder. Allerdings habe er parallel hierzu immer wieder Kontakt mit anderen Männern gehabt. Er habe seiner Homosexualität nur heimlich nachgehen können und vor seiner Ausreise von einem Freund erfahren, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung auf einer Todesliste stehe. Aus diesem Grund habe er den Irak am 28. August 2015 verlassen. Am 25. September 2015 sei er in Deutschland angekommen. Mit Bescheid vom 11. November 2016 – zugestellt am 18. November 2016 – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) wie der Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Weiter erkannte es keinen subsidiären Schutz zu (Ziffer 3). Darüber hinaus stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für den Irak vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an, sofern er die Ausreisefrist nicht einhalte (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Vortrag des Klägers sei nicht glaubhaft. Hiergegen hat der Kläger am 1. Dezember 2016 Klage erhoben und seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen vertieft. Im Übrigen hat er während der mündlichen Verhandlung seine Klage bezogen auf die Anerkennung als Asylberechtigten teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG für den Irak besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Zum genauen Inhalt hierzu nimmt das Gericht Bezug auf die Sitzungsniederschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verweist der Einzelrichter auf die Gerichtsakte und auf die Asyl- und Ausländerakte des Klägers. Diese haben dem Gericht neben den Erkenntnismitteln der 25. Kammer zum Irak vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.