OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 329.17 A

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0308.VG25K329.17A.00
30Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelfall eines Flüchtlingsschutz begehrenden irakischen Asylbewerbers, der sich auf eine Vorverfolgung in Basra aus religiösen Gründen durch einen nichtstaatlichen Akteur ausgesetzt sieht.(Rn.21) 2. Die Sicherheitslage ist in der Provinz Basra nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) hinreichend stabil.(Rn.35) 3. Für einen alleinstehenden Mann im arbeitsfähigen Alter ist die humanitäre Lage in Basra nicht so außergewöhnlich prekär, dass Garantien der EMRK (juris: MRK) beeinträchtigt sind und zwar trotz der Tatsache, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger im Irak nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall eines Flüchtlingsschutz begehrenden irakischen Asylbewerbers, der sich auf eine Vorverfolgung in Basra aus religiösen Gründen durch einen nichtstaatlichen Akteur ausgesetzt sieht.(Rn.21) 2. Die Sicherheitslage ist in der Provinz Basra nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) hinreichend stabil.(Rn.35) 3. Für einen alleinstehenden Mann im arbeitsfähigen Alter ist die humanitäre Lage in Basra nicht so außergewöhnlich prekär, dass Garantien der EMRK (juris: MRK) beeinträchtigt sind und zwar trotz der Tatsache, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger im Irak nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer durfte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Das Gericht hat die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 11. November 2016 ist rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes (2.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (3.). Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris Rn. 11 ff., und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung unbegründet. Auch unter Berücksichtigung der der Sachaufklärung im Asylverfahren innewohnenden Schwierigkeiten ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass er einer Vorverfolgung in Basra aus religiösen Gründen durch einen nichtstaatlichen Akteur ausgesetzt war (vgl. §§ 3a, 3b Abs. 1 Nr. 3, 3c Nr. 3 AsylG). Das Gericht geht nicht davon aus, dass sich die Vorverfolgungsgeschichte des Klägers so zugetragen hat wie von ihm beschrieben. Seine Ausführungen hierzu sind nicht glaubhaft. Sie sind nicht in sich stimmig, nicht hinreichend substantiiert und teilweise widersprüchlich. So schilderte er seine Verfolgungsgeschichte bereits gegenüber dem Bundesamt nur sehr oberflächlich. Er konnte weder die drei bis vier Tage genauer beschreiben, in welcher er sich in der Gewalt der Entführer befunden haben will, noch die genaueren Umstände seiner Entführung wie seiner Freilassung. Darüber hinaus war er nicht in der Lage, weitere Angaben zu den Entführern selbst zu machen. Seine Schilderungen hierzu blieben karg und detailarm. Ebenso waren sie auch widersprüchlich. So erklärte er zunächst, dass ihn die Entführer gegen Lösegeld freigelassen hätten. Kurz darauf behauptete er, es sei kein Lösegeld geflossen. Seine Angaben blieben auch in der mündlichen Verhandlung insgesamt zu vage, allgemein und emotionslos – trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts. So beschränkten sich diese in erster Linie auf die ohnehin schon sehr knappen Ausführungen seiner Anhörung. Auch deshalb blieben seine Schilderungen für das Gericht nicht anschaulich. Dies betrifft vor allem die Zeit, in der er sich bei seinen Entführern befunden haben soll. Seine Erlebnisse schilderte er nur allgemein. Er verfiel regelmäßig auf die allgemeine Lage in Basra, anstatt seine Erlebnisse konkret zu beschreiben. Dies betrifft auch insbesondere die mehrfach gestellte Frage des Gerichts, wie er darauf komme, dass ihn gerade Schiiten entführt hätten. Anstatt hierauf tatsächlich zu antworten, stellte er immer wieder das allgemeine Verhältnis zwischen Sunniten und Schiiten in der Provinz dar, trotz ausdrücklichem Hinweis seines Prozessbevollmächtigten, dieser Frage nicht auszuweichen („direkt zu beantworten“). Damit blieb es auch unklar, woher er gewusst haben will, warum seine Entführer Schiiten gewesen sein sollen. Insoweit konnte er auch nicht die hierauf abzielenden Fragen seines Prozessbevollmächtigten bestätigen, d.h. ob er etwa aufgrund der wahrnehmbaren Geräuschkulisse zu einem dementsprechenden Schluss gekommen sei. Darüber hinaus waren seine Bekundungen auch in der mündlichen Verhandlung teilweise widersprüchlich. So erklärte er gegenüber dem Bundesamt zunächst, dass er im April 2013 entführt worden und im November 2014 aus dem Irak ausgereist sei. Nachdem dann das Bundesamt u.a. ausgeführt hatte, es spreche gegen ihn, dass er erst rund 1 ½ Jahre nach seiner behaupteten Entführung Basra verlassen habe, erklärte er schriftsätzlich, das Protokoll der Anhörung sei insoweit fehlerhaft. Er habe den Irak bereits unmittelbar nach seiner Entführung verlassen und sei nach Dubai gereist. In der mündlichen Verhandlung stellte er dann wiederum klar, er sei erst im November 2014 aus dem Irak ausgereist. In Dubai sei er hingegen vor seiner Entführung gewesen – nicht danach. Auf eine weitere Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, wie lange er nach seiner Entführung noch in Basra gelebt habe („sieben Monate oder ein Jahr und sieben Monate“) erklärte er dann wiederum, er habe gut ein Jahr danach den Irak verlassen („ein Jahr und etwa einige Monate“). Vor diesem Hintergrund ist es ihm auch nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, warum er den Irak nicht schon unmittelbar nach seiner behaupteten Entführung verlassen hat – sondern wesentlich später. Insoweit erhärtete sich der bereits vom Bundesamt aufgezeigte Einwand in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger noch 1 ½ Jahre nach seiner Entführung in Basra verbracht habe. So hat er hier nämlich nicht nur eingeräumt, in Basra einen durchaus beachtlichen Zeitraum nach der Entführung verbracht zu haben, sondern zudem noch erklärt, dass er anschließend an seine gleiche Arbeitsstelle zurückgekehrt ist. Dieses Verhalten sprach auch gegen eine hinreichende Furcht vor Verfolgung trotz des Vortrags des Klägers, er habe zunächst das Geld für seine Flucht verdienen müssen. Dem Kläger droht auch keine Verfolgung in der Provinz Basra, seiner Herkunftsregion, allein wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit (Gruppenverfolgung). Voraussetzung für eine Gruppenverfolgung ist eine bestimmte Verfolgungsdichte. Diese rechtfertigt wiederum die „Regelvermutung“ der eigenen Verfolgung. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen. Sie müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale entsteht. Darüber hinaus muss die Gruppenverfolgung im Herkunftsland landesweit drohen, d. h. es darf keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative bestehen. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11/08 –, juris). Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dazu, dass Sunniten allein aufgrund ihrer Konfessionszugehörigkeit durch Schiiten – insbesondere schiitische Milizen – einer dementsprechenden Gefahr in der Provinz Basra ausgesetzt sind. So ergibt sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen, dass diese hier nicht in erster Linie gezielt gegen die sunnitische Minderheit vorgehen, sondern vor allem gegenüber den staatlichen Ordnungskräften um die Vorherrschaft ringen, sich auch untereinander bekämpfen sowie für die hier erhöhte Kriminalität mit verantwortlich sind (siehe hierzu genauer unter Ziffer 2). Im Übrigen ist die Anzahl der bekannten Vorfälle im Verhältnis zu der Gruppengröße zu gering, um von einer hinreichenden Verfolgungsdichte ausgehen zu können. Die Schiiten sind in der Provinz überproportional vertreten. So sollen hier 85% Schiiten und (lediglich) 15% Sunniten die Bevölkerung ausmachen – bei einer Einwohnerzahl zwischen 1.912.533 – 2.408.000 (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak – Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, S. 32 m.w.N; vgl. Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Basra, 29. Dezember 2016 m.w.N). Gleichzeitig listet etwa UNAMI (UN Casualty Figures for Iraq) für den maßgeblichen Zeitraum (hier: März 2017 bis Februar 2018) für die Provinz Basra allein für den Monat Mai 2017 gesonderte Opfermindestzahlen (13 Tötungen und 41 Verletzte). Weitere Zahlen von etwa Joel Wing (Internetblog – MUSINGS ON IRAQ) für Basra sprechen ebenso gegen eine hinreichende Verfolgungsdichte (08/2017: 2 Vorfälle; 09/2017: 3 Vorfälle, 1 Tötung; 10/2017: 2 Vorfälle, 1 Tötung; 11/2017: 2 Vorfälle; 12/2017: 2 Tötungen, 2 Verwundungen; 01/2018: 5 Tötungen, 3 Verwundungen). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die Todesstrafe droht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Darüber hinaus droht dem Kläger auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung hinsichtlich seiner vorgebrachten Entführung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Kammer verweist insoweit auf die obigen Ausführungen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ebenso für die südlichen Gouvernements des Iraks insgesamt: Home Office UK, Country Information and Guidance Iraq: Internal relocation, including documentation and feasibility of return, Version 1.0. November 2015, S. 12, für die Provinz Najaf: VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 – VG 25 K 76.17 A –, E.A. S. 12 ff.). Es fehlt an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – RS. C 465.07 Elgafaji –, juris Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 – Rs C 285/12 Diakité –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 18 ff. und vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33 ff). Die Sicherheitslage ist in der Provinz Basra nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) hinreichend stabil (ebenso VG Ansbach, Urteil vom 15. Dezember 2016 – AN 2 K 16.30502 –, juris Rn. 22; siehe hierzu auch UK Upper Tribunal, AA (Article 15(c)) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC), Oktober 2015, S. 35, Rn. 115). Nicht ausreichend für das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen ist, dass sich in der Provinz die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen die mächtigen Stammesmilizen mit Verbindungen zur organisierten Kriminalität durchsetzen können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 15; zum Hintergrund: Steinberg, SWP, Die »Volksmobilisierung« im Irak, August 2016, S. 1, 7; Home Office UK, XIII. 4. Sunni (Arab) Muslims, August 2016, S. 17 ff; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Schiitische Milizen – Zwangsrekrutierung, 26. Juli 2016, S. 6) und sich insoweit inzwischen schon von „Parallelstrukturen“ zwischen einerseits staatlichen Einheiten und andererseits privaten schiitischen Milizen sprechen lässt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Februar 2018, siehe ferner UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, Rn. 7 – „Macht an sich gerissen haben“). Bei den nicht als Einheit zu sehenden Milizen handelt es sich um unterschiedliche Gruppierungen, alle mit ihren eigenen Zugehörigkeiten zu verschiedenen schiitischen Führern (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 23. November 2017, S. 97 und Vorstellung der einzelnen Milizen in Basra auf S. 75 ff), die sich auch teilweise untereinander bekämpfen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderblatt der Staatendokumentation, Stand 23. November 2017, S. 97 ff; Bator, Muqtada al- Sadr - die Sadr-Bewegung und die Mahdi- Miliz, 2011, S. 5; UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers, 31. Mai 2012, S. 46). Die hierzu dokumentierten Spannungen und gewalttätigen Konflikte sind nicht hinreichend häufig und intensiv. Gleiches gilt für die in der Provinz stattfindenden Stammeskonflikte (vgl. UNHCR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, 15. Februar 2018, S. 3 m.w.N in Fn. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 23. November 2017, S. 96). So lässt sich zum einen gezielte kriminelle Gewalt nicht unter den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt subsumieren (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 4 Rn. 14; VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3070/11 –, juris Rn. 30). Zum anderen soll sich die Sicherheitslage hier in den letzten Jahren trotz sporadischer Terrorangriffe verbessert haben. So sind für den Zeitraum vom 31. August 2016 bis zum 20. Dezember 2016 keine Anschläge oder militärische Auseinandersetzungen dokumentiert (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Basra, 29. Dezember 2016 m.w.N.). Insoweit ist die Sicherheitslage hier gegenüber den anderen Provinzen durchaus besser (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 23. November 2017, S. 96). Ferner ist hier auch von Belang, dass der für den Irak lebenswichtige Öl- und Gassektor in der Wirtschaftsmetropole Basra (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 15) offenbar durch die staatlichen Sicherheitskräfte hinreichend geschützt ist, als dass ausländische Investoren hier weiterhin investieren. Die zweitgrößte Stadt Iraks mit dem einzigen Hafen Iraks und den Gewinn bringenden Ölexporten (vgl. Bator, Muqtada al- Sadr - die Sadr-Bewegung und die Mahdi- Miliz, 2011, S. 5; siehe ferner: IOM, Integrated Location Assessment, March 2017 S. 13) exportiert etwa 95% des irakischen Erdöls (vgl. Lifos, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, S. 33 m.w.N.). Im Übrigen sind die für die Provinz Basra registrierten Vorfälle bzw. Opferzahlen im Verhältnis zu der Einwohnerzahl zu gering (siehe hierzu genauer unter Ziffer 1), um von einem ernsthaften Schaden im oben genannten Sinne ausgehen zu können. 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Dies ist aus den vorgebrachten Gründen zu verneinen. Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff). Nach dem oben dargestellten strengen Maßstab ist ein Ausnahmefall zu verneinen. Die humanitäre Lage ist in der Provinz Basra nicht derart schlecht, dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2017 -VG 26 K 298.17 A- E.A.). Aus diesem Grund kommt es auch auf die allgemeine humanitäre Lage im gesamten Irak hier nicht an. Bei Basra handelt es sich um eine Wirtschaftsmetropole des Iraks (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 12). Hier leben derzeit wohl („lediglich“) 10.000 Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind („in need“). In Anbar sind es 1.858.000, in Niniwe sogar 3.294.000 Menschen (vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan Advance Executive Summary, 2017, S. 2). Der Schweregrad an Bedürftigkeit ist hier am geringsten (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, Januar 2017, S. 12). Basra gehört nicht zu den meistbetroffenen Provinzen des Iraks, die auf Unterkunft und andere „Nicht-Lebensmittel“ („non-food items“) angewiesen sind (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, Januar 2017, S. 22). In dieser Provinz haben nur 8% der dort lebenden Menschen keinen Zugang zu einem eigenen Einkommen – in Bagdad sind es 59% (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, Januar 2017, S. 27). Ausgehend hiervon ist die dargestellte humanitäre Lage in Basra für den Kläger nicht so außergewöhnlich prekär, dass Garantien der EMRK beeinträchtigt sind und zwar trotz der Tatsache, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger im Irak nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten kann (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 22. November 2017 – 25 K 3.17 A –, juris Rn. 57 ff.) und es deswegen bereits schon zu entsprechenden Demonstrationen gekommen ist (vgl. Amnesty International, Amnesty Report Irak, 17. Februar 2016). Der Kläger ist kein Binnenflüchtling. Er ist ein alleinstehender Mann im arbeitsfähigen Alter. Er konnte seinen Lebensunterhalt in Basra selbst bestreiten. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er in Basra teilweise in doppelten Schichten gearbeitet habe. Ebenso sei es in Basra „leicht“, eine Arbeit zu finden. Vor diesem Hintergrund gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Lebensunterhalt im Fall seiner Rückkehr nicht wieder aus eigenem Einkommen sichern könnte. Zudem verfügt er über Verwandtschaft in der Provinz (Vater und Onkel in Al Zubair). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – BVerwG 9 C 58/96 –, juris). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 87b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der irakische Kläger begehrt Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationalen Abschiebungsschutz für den Irak. Er stellte am 19. November 2015 in Deutschland einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte er im Wesentlichen, dass seine Volkszugehörigkeit arabisch und seine Konfession muslimisch-sunnitisch sei. Er komme aus Basra. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinen fünf Brüdern in einem Eigentumshaus gelebt. Die Schule habe er bis zur 5. Klasse besucht. Gearbeitet habe er am Hafen (Auf- und Abladen). Verdient habe er monatlich durchschnittlich 1 Mio. irakische Dinar. Im April 2013 hätten ihn Maskierte während seiner Arbeit entführt. Sie hätten nach seinem Ausweis gefragt, ihn geschubst und anschließend mitgenommen. Dann habe er drei Tage in einem dunklen Zimmer verbracht. Einmal am Tag habe er Essen bekommen. Die Maskierten hätten von seinem Vater Lösegeld verlangt (12.000 US-Dollar). Nach insgesamt vier Tagen hätten ihn die Entführer in einen Müllcontainer geschmissen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er große Angst bekommen. Er sei nicht mehr aus dem Haus gegangen. Darüber hinaus sei er als Sunnit im mehrheitlich schiitisch geprägten Basra ständig in Gefahr. Den Irak habe er am 16. November 2014 verlassen und Deutschland am 9. September 2015 erreicht. Mit Bescheid vom 11. November 2016 – zur Post als Einschreiben am 16. November 2016 aufgegeben – lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) wie der Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Weiter erkannte es keinen subsidiären Schutz zu (Ziffer 3). Darüber hinaus stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für den Irak vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an, sofern er die Ausreisefrist nicht einhalte (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger sein Verfolgungsschicksal nicht hinreichend dargelegt habe. Insbesondere spreche gegen ihn, dass er nach eigenen Angaben erst 1 ½ Jahre nach der behaupteten Entführung den Irak verlassen habe. Am 1. Dezember 2016 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er ist zum einen der Auffassung, dass er eine hinreichend glaubhafte Verfolgungsgeschichte vorgetragen habe. Zum anderen sei er auch generell als Sunnit im schiitisch geprägten Basra durch die dort herrschenden schiitischen Milizen ständig in Gefahr. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG für den Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Zum genauen Inhalt hierzu nimmt das Gericht Bezug auf die Sitzungsniederschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verweist die Kammer auf die Gerichtsakte sowie auf die Asyl- und Ausländerakte des Klägers. Diese haben dem Gericht neben den Erkenntnismitteln der 25. Kammer zum Irak vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.