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Urteil

25 K 3.17 A

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1122.VG25K3.17A.00
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Leitsätze
1. Drohen dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage erhebliche Gefahren, so ist die Furcht vor einer Verfolgung grundsätzlich begründet. Insoweit gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt insoweit darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat.(Rn.19) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben. Dem Ausländer obliegt es, den Sachverhalt, der die Verfolgungsgefahr begründet, substantiiert und stimmig vorzutragen.(Rn.20) 2. Allein wegen einer sunnitischen Religions- und arabischen Volkszugehörigkeit droht in Bagdad grundsätzlich keine individuelle Verfolgung.(Rn.27) Auch die Gefahr einer Gruppenverfolgung ist regelmäßig nicht anzunehmen, da es insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt.(Rn.28) (Rn.32) 3. Auch besteht in der Regel kein Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf subsidiären Schutz. Zwar ist die allgemeine humanitäre Lage in Bagdad in bestimmten Bereichen unzureichend, jedoch ist dieses nicht auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur zurückzuführen.(Rn.42) Außerdem fehlt an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylsuchenden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Bagdad.(Rn.44) (Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Drohen dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage erhebliche Gefahren, so ist die Furcht vor einer Verfolgung grundsätzlich begründet. Insoweit gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt insoweit darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat.(Rn.19) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben. Dem Ausländer obliegt es, den Sachverhalt, der die Verfolgungsgefahr begründet, substantiiert und stimmig vorzutragen.(Rn.20) 2. Allein wegen einer sunnitischen Religions- und arabischen Volkszugehörigkeit droht in Bagdad grundsätzlich keine individuelle Verfolgung.(Rn.27) Auch die Gefahr einer Gruppenverfolgung ist regelmäßig nicht anzunehmen, da es insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt.(Rn.28) (Rn.32) 3. Auch besteht in der Regel kein Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf subsidiären Schutz. Zwar ist die allgemeine humanitäre Lage in Bagdad in bestimmten Bereichen unzureichend, jedoch ist dieses nicht auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur zurückzuführen.(Rn.42) Außerdem fehlt an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Asylsuchenden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Bagdad.(Rn.44) (Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht durfte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes (2.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (3.). Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, weder wegen der Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit noch wegen einer politischen Überzeugung. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Im Falle des Klägers kommt die Furcht vor Verfolgung wegen seiner (sunnitischen) Religionszugehörigkeit und politischen Überzeugung in Betracht. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris Rn. 11 ff., und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben ist eine Furcht vor Verfolgung unbegründet. Auch unter Berücksichtigung der der Sachaufklärung im Asylverfahren innewohnenden Schwierigkeiten ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger etwa aus politischen Gründen asylrechtlich erheblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war oder in Zukunft ausgesetzt sein wird. Das Gericht ist nicht überzeugt davon, dass sich die Verfolgungsgeschichte des Klägers wie von ihm beschrieben zugetragen hat und der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Seine Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal im Irak vor seiner Ausreise sind nicht glaubhaft. Sie sind nicht hinreichend substantiiert und in sich stimmig. Der Kläger schilderte seine Verfolgungsgeschichte bereits in der Anhörung beim Bundesamt nur sehr oberflächlich. Er sprach lediglich davon, zu „illegalen Arbeiten“ bzw. „illegalen Geschäften“ aufgefordert worden zu sein. Er beschrieb diese Geschäfte pauschal damit, er habe zum Beispiel schreiben sollen, dass statt eines Lastwagens drei Lastwagen den Hof verlassen hätten. Es sei um die Menge des angefahrenen Schrotts gegangen; die habe er manipulieren sollen. Weitere Details hierzu nannte er nicht. Es fehlten bereits bei der Anhörung genaue Angaben dazu, welche Personen ihn zu welchen konkreten Zeitpunkten und an welchen Orten zu den Geschäften aufgefordert haben sollen. Seine Schilderung der sich an die Aufforderungen anschließenden Bedrohungen war ebenfalls nicht ausführlicher. Er nannte nur hinsichtlich der Explosion in der Garage einen konkreten Tag, für den er seine Dienstzeiten und den zeitlichen Ablauf des Abends beschrieb. Anzahl und Inhalt der (angeblichen) telefonischen Drohungen schilderte er trotz Nachfrage der Anhörerin nicht. Er widersprach sich zudem in der Anhörung – was ebenfalls seine Glaubwürdigkeit in Frage stellt –, indem er von vier Anrufen, vier Besuchen bei ihm zu Hause und einem Drohbrief sprach, den er weggeworfen habe. Später stellte er klar, dass der weggeworfene Drohbrief eine Droh-SMS gewesen sei, die wiederum einer der vier Anrufe gewesen sein soll. Die Angaben des Klägers blieben auch in der mündlichen Verhandlung trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts oberflächlich. Es ist insbesondere unklar geblieben, wie er durch seine Tätigkeit an der Waage des Recyclinghofes dazu hätte beitragen können, dass sein Chef durch die geforderten Manipulationen an Geld von der Stadtverwaltung – zur angeblichen Finanzierung seiner Partei – kommt. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung, er habe Gewichte fälschen sollen in dem Sinne, dass er drei Fahrzeuge statt eines Fahrzeugs aufschreibe. An anderer Stelle erklärte er, dass Fahrer, die nicht kämen, als anwesend mit einer bestimmten Ladungsmenge eingetragen würden. Dadurch bekomme der Chef mehr Geld. Den genauen Ablauf von der Manipulation der Fahrzeugzahlen zu mehr Geldzahlungen an den Chef konnte er nicht zur Überzeugung des Gerichts beschreiben. Er erklärte lediglich, der Fahrer des jeweiligen Fahrzeugs auf der Waage sowie zwei Arbeiter erhielten ein Honorar direkt von der Stadtverwaltung. Zusätzlich gebe es einen Dieselanteil, den ein großer Tanker an eine kleine Tankstelle auf dem Recyclinghof liefere. An dieser Tankstelle bekämen die Fahrer der Lastwagen ihren Dieselanteil. Da durch die Manipulationen mehr Diesel geliefert würde als benötigt, entstehe ein überschüssiger Dieselanteil, den sein Chef verkaufe, um an Geld für seine politischen Aktivitäten zu kommen. Bei dieser Schilderung bleibt jedoch offen, wie der Chef an den überschüssigen Diesel kommt, wie sich der Anteil berechnet, wie er den Diesel zum Verkauf wegtransportiert und ob der Dieselanteil so hoch ist, dass sich der Aufwand lohnt. Es ist auch unklar, wie die Fahrer erfahren, wie viel Diesel ihnen tatsächlich zusteht. Der Kläger hat versucht, letztere offene Frage dahingehend zu beantworten, dass viele Fahrer nicht kämen, aber trotzdem als anwesend eingetragen würden, wobei er gleichzeitig betonte, nicht für die Fahrer zuständig zu sein. Eine Erklärung für den genauen Ablauf gibt er damit nicht. Es ist schließlich nicht deutlich geworden, warum ausgerechnet der Kläger die Manipulationen vornehmen sollte, warum sein Chef die Dokumente des Klägers nicht selbst fälschen konnte oder warum eine Manipulation durch den – nach Angaben des Klägers korrupten – Arbeiter an der Waage in der Vormittagsschicht nicht ausreicht. Der Kläger konnte zudem zum Inhalt und zu den Zeitpunkten der Bedrohungen in der mündlichen Verhandlung nur vage Angaben machen, die teilweise im Widerspruch zu seinen Aussagen in der Anhörung stehen. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts gab er in der mündlichen Verhandlung an, zwei Personen seien einmal zu ihm ins Büro gekommen, in der Anhörung sprach er hingegen davon, dass Personen „des Öfteren“ zu ihm ins Büro gekommen seien. Es habe – so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung – zudem „zwei Telefonate“ und „etwa drei oder so SMS“ gegeben. In der Anhörung waren es noch vier Anrufe, wovon einer eine SMS gewesen sein soll. Zeitpunkte der Drohungen schilderte er gar nicht, Inhalte nicht hinreichend konkret. Soweit der Kläger seinen Vortrag durch Einreichen des Haftbefehls vom 20. November 2013 zu untermauern versucht, überzeugt dies nicht. Er hat nicht plausibel erklärt, wie er den Haftbefehl erhalten hat. Seine oberflächliche Angabe, sein Onkel habe ihn von einem Freund bekommen, hält das Gericht nicht für glaubhaft. Im Übrigen ist ein Zusammenhang zwischen dem Haftbefehl und seiner Tätigkeit auf dem Recyclinghof nicht ersichtlich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgesagt, der Haftbefehl sei erlassen worden, weil er vom Amt abwesend gewesen sei und er etwas verfälscht haben sollte. Dies ist jedoch nicht glaubhaft, denn der Haftbefehl stützt sich vielmehr ausdrücklich auf § 402 des irakischen Strafgesetzbuches, der wiederum die unsittliche Näherung unter Strafe stellt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte oder entsprechende Handlungen im Sinne von § 3a AsylG drohte. Es handelt es sich lediglich um einen Vorführungshaftbefehl bei einer Polizeidienststelle ohne Festlegung einer konkreten Strafe und ohne Anordnung einer Inhaftierung. Nachfluchtgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die vorgetragene Furcht des Klägers beruht nicht auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er den Irak im Juli 2012 verlassen hat. Soweit sich der Kläger auf den Haftbefehl aus dem Jahr 2013 stützt, wird auf obige Ausführungen verwiesen. Dem Kläger droht auch keine Verfolgung in Bagdad allein wegen seiner sunnitischen Religions- und arabischen Volkszugehörigkeit. Eine individuelle Verfolgung hat er bereits nicht dargetan. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Gefahr eigener Verfolgung für den Kläger aufgrund gegen Dritte gerichteter Maßnahmen ist ebenfalls zu verneinen. Eine solche Gruppenverfolgung ist anzunehmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von dem (bei dem Kläger nicht vorliegenden) Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 159/94 –, juris) – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie im Herkunftsland landesweit drohen muss, das heißt, dass es keine innerstaatliche Fluchtalternative gibt (vgl. zu § 60 Abs. 1 AufenthG a. F. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11/08 –, juris Rn. 13). Das Gericht betrachtet bei der Prüfung die Gruppe der sunnitischen Araber. Die Sunniten im Irak bilden im Unterschied zum weltweiten Verhältnis von Sunniten und Schiiten die Minderheit. Während die arabischen Schiiten 60 bis 65 % ausmachen, stellen arabische Sunniten hingegen nur 17 bis 22 % der Bevölkerung (sonstige: sunnitische Kurden 15 bis 20 % und Turkmenen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 7. Februar 2017, S. 7; hierzu gibt es nur begrenzte genaue Daten; die letzte vollständige irakische Volkszählung erfolgte im Jahr 1987, vgl. Home Office UK, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 9). Die damit in der Minderheit im Irak lebenden arabischen Sunniten sind im irakischen Alltag auch Anfeindungen ausgesetzt. Sie haben sich im Wesentlichen in den Tälern der Flüsse Euphrat und Tigris nördlich und nordöstlich von Bagdad angesiedelt. Ganz im Unterschied zur schiitischen Mehrheit, die vorwiegend die Flussebenen südlich von Bagdad sowie große Teile der irakischen Hauptstadt selbst bewohnt. Seit der Staatsgründung (1912) kontrollierten – ungeachtet der genannten Mehrheitsverhältnisse – zunächst die sunnitischen Araber den Irak. Insbesondere während der Herrschaft der Baath-Partei bzw. Saddam Husseins war die schiitische Mehrheit regelmäßig staatlicher Verfolgung ausgesetzt (vgl. UNHCR, Auskunft an VG Köln zur Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, 8. Oktober 2007, S. 2 ff). Nach dem Sturz des Baath-Regimes (2003) und dem Wahlsieg eines Bündnisses verschiedener schiitischen Parteien (Ministerpräsident Al-Maliki) und der Verdrängung von sunnitischen Arabern aus öffentlichen Positionen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF zu Sunniten in gehobener Position in Bagdad, 29. November 2016, S. 2) kam es zu starken gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen Arabern und Schiiten (vgl. EZKS, Gutachten an VG Köln zur Lage der schiitischen und sunnitischen Bevölkerung, insb. in Bagdad, 12. Mai 2007, S. 2 ff m. w. N.). Nach dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 blieb insbesondere die humanitäre Lage dort prekär und die Sicherheitslage trotz signifikanter Verbesserung weiter kritisch (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 26. März 2012, S. 6). Diese verschlechterte sich mit dem Vormarsch des sogenannten „Islamischen Staates“ (im Folgenden: IS) ab Mitte 2014 wieder. Neben den Gebietseroberungen kamen insbesondere terroristische Anschläge auch in Bagdad hinzu (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 7. Februar 2017, S. 16). Der mittlerweile wieder zurückgedrängte IS verübt allerdings weiterhin Anschläge in Bagdad. Auf der anderen Seite kontrollieren vielerorts schiitische Milizen weite Teile der Stadt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, Stand 27. September 2017, S. 64 m. w. N.). Das Gericht stellt weiter bei der Prüfung der Gruppenverfolgung auf die Provinz Bagdad ab, der Herkunftsregion des Klägers, nicht aber auf den Stadtteil Bagdads, aus dem der Kläger stammt. Dadurch soll eine zu tiefe, lebensfremde und mit dem Zweck des internationalen Schutzes nicht vereinbare Untergliederung vermieden werden (so auch Upper Tribunal, Urteil vom 23. Januar 2017, BA [Returns to Baghdad] Iraq CG [2017] UKUT 00018 (IAC), Rn. 97. Bagdad Stadt gliedert sich in die 10 Stadtbezirke Kadhamiyah, Mansour, Karkh, Jihad Bayaa, Doura, Karradah, Rusafa, Adhamiyah, Sadr City und New Baghdad (vgl. Home Office UK, Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq (KRI), August 2016, S. 31 ff.), die wiederum jeweils nicht homogen sind. Der wesentliche Teil der Stadt ist von Schiiten besiedelt mit Ausnahme von Mansour sowie Teilen von Adhamiyah („sunnitische Enklaven“) sowie den früher eher sunnitischen, nunmehr allerdings gemischten Bezirken Doura und Kadhamiyah (vgl. Home Office UK, Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq (KRI), August 2016, S. 31 ff; vgl. Home Office UK, Sunni (Arab) Muslims, August 2016, S. 12; vgl. genauer zu Kadhamiyah: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sunniten im schiitischen Stadtteil Al-Kazimiya, Bagdad, 21. Oktober 2016, S. 6). Zur Provinz Bagdad gehören außerdem die sogenannten „Baghdad Belts“. Diese sind Wohn-, Landwirtschafts- und Industriegebiete, die die Stadt umschließen, und Netze von Straßen, Flüssen und anderen Kommunikationslinien, die innerhalb eines Radius von 20 oder 30 Meilen um Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden (vgl. Home Office UK, Iraq Security situation in Baghdad the south and the Kurdistan Region of Iraq (KRI), August 2016, S. 10 ff.). Eine Gruppenverfolgung von sunnitischen Arabern in der Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Bagdad, liegt nicht vor; auf eine mögliche Gruppenverfolgung im gesamten Irak kommt es vor diesem Hintergrund nicht an (für Irak insgesamt verneinend Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2017 – 4 ZB 17.31091 –, juris Rn. 14; vgl. zu einzelnen Provinzen VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2017 – A 3 K 4020/16 –, juris Rn. 19 – Stadtgebiet bzw. Provinz Bagdad; VG Aachen, Urteil vom 28. August 2017 – 4 K 2015/16.A –, juris – Umland von Mosul; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2017 – A 3 K 3846/16 –, juris Rn. 21 – Kurdistan-Irak; VG Bayreuth, Urteil vom 20. März 2017 – B 3 K 17.30047 –, juris Rn. 38 – Kurdistan-Irak). Den Erkenntnismitteln ist die erforderliche Vielzahl von Eingriffshandlungen, die in der Provinz Bagdad auf alle sich dort aufhaltenden sunnitischen Araber zielten und die sich in quantitativer Hinsicht so ausweiteten, wiederholten und um sich griffen, das daraus für jeden sunnitischen Araber nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr der Betroffenheit entstünde, nicht zu entnehmen. Das Risiko eines sunnitischen Arabers in der Provinz Bagdad binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden beträgt maximal 0,366 %. Für die Berechnung der Prozentzahl werden die getöteten und verletzten Zivilpersonen binnen der 12 Monaten vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ins Verhältnis gesetzt zu der Anzahl der in Bagdad lebenden arabischen Sunniten. Die Anzahl der in Bagdad lebenden arabischen Sunniten beträgt (17 x 6.450.000 ./. 100 =) 1.096.500. Zugunsten des Klägers wird die niedrigste verfügbare Einwohnerzahl Bagdads von 6.450.000 angenommen (s. obige Ausführungen zu den Problemen der Erhebung genauer Zahlen, vgl. auch Home Office UK, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 9). Nach den gerichtlichen Erkenntnissen leben in Bagdad zwischen 6.450.000, 6.995.000, 7.055.196 und 7.145.470 (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2013, S. 26, jeweils unter Bezugnahme auf World Bank 08.03.2005, Center for Strategic and International Studies 2010, Iraq Body Count 01.01.2013, und IOM 2010) sowie 7.180.889 Einwohner (vgl. Home Office UK, Security and humanitarian situation, März 2017, Rn. 4.1.2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, Stand 27. September 2017, S. 47, jeweils unter Bezugnahme auf Zahlen aus 2009). Ferner wird der Berechnung zugrunde gelegt, dass 17% der Einwohner Bagdads sunnitische Araber sind, (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 26). Dem gegenüber gestellt wird die Summe der getöteten und verletzten Zivilpersonen der letzten 12 Monate. Zugunsten des Klägers wird hier eine Zahl von 4.017 zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um die Summe aller getöteten und verletzten Zivilpersonen – ungeachtet ihrer Religions- und Volkszugehörigkeit (vgl. UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq, der allerdings betont, dass es sich um Mindestzahlen handelt; im Einzelnen: 11/2016: 733, 12/2016: 632, 01/2017: 572, 02/2017: 420, 03/2017: 330, 04/2017: 234, 05/2017: 312, 06/2017: 110, 07/2017: 123, 08/2017: 180, 09/2017: 194, 10/2017: 177). Diese Werte zugrunde gelegt ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit, als sunnitischer Araber Opfer eines Angriffs in Bagdad zu werden, von (4017 x 100 ./. 1.096.500 =) 0,366 %. Nach Auffassung der Kammer erreicht solch ein Promillewert noch nicht die Schwelle, bei der von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens auszugehen wäre (den Wert von 0,125 % für weit entfernt haltend BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 22). Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Wahrscheinlichkeit sogar niedriger, jedenfalls aber nicht höher als 0,366 % ist – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den von UNAMI erhobenen Angaben um Mindestzahlen handelt, und des Umstands, dass die Prozentzahl von 17 % die niedrigste verfügbare Prozentzahl von sunnitischen Araber im Irak darstellt. Diese Annahme beruht darauf, dass die zugrunde gelegte Opferzahl von 4.017 gezielte Angriffe auf Schiiten bzw. auf Zivilisten als solche (vgl. Home Office UK, Iraq, Security and humanitarian situation, März 2017, S. 53) sowie Kollateralschäden enthält. So soll der IS trotz seiner starken Zurückdrängung immer noch mittels Anschläge in Städten wie auch etwa Bagdad auf Zivilisten vornehmen. Ein Beispiel hierzu ist etwa der Angriff am 3. Juli 2016 im schiitisch dominierten Viertel Karrada. Hierbei starben 292 Zivilisten – hunderte wurden verletzt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, Stand 27. September 2017, S. 71 m. w. N.). Hinzu kommt, dass sich die Vorfälle auf die Provinz Bagdad und nicht auf das wesentlich kleinere Stadtgebiet Bagdads, aus dem der Kläger stammt, beziehen. Die Anzahl der Vorfälle im Stadtgebiet müsste niedriger sein als die angenommenen 4.017. So ergibt sich nämlich aus den gerichtlichen Erkenntnissen, dass bestimmte Gebiete der „Baghdad Belts“ für den IS wichtige strategische Gebiete sind und insoweit auch immer wieder dementsprechend umkämpft sind (vgl. Home Office UK, Iraq Security situation in Baghdad the south and the Kurdistan Region of Iraq [KRI], August 2016, S. 5). Schließlich haben die Opferzahlen und die Zahl der gewalttätigen Übergriffe tendenziell abgenommen; es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich diese Entwicklung zukünftig änderte (vgl. Joel Wing, How Violence Declined in Iraq, 6. November 2017: Januar 2014: 32,7 und Oktober 2017: 9,2 durchschnittliche Übergriffe pro Tag). Während die Summe der getöteten Zivilpersonen in Bagdad in den Monaten November 2016 bis Oktober 2017 insgesamt 914 betrug (vgl. UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq; 11/2016: 152, 12/2016: 109, 01/2017: 128, 02/2017: 120, 03/2017: 84, 04/2017: 55, 05/2017: 86, 06/2017: 22, 07/2017: 38, 08/2017: 45, 09/2017: 38, 10/2017: 38), belief sich die Zahl in den zwölf Monaten davor insgesamt auf deutlich über 3.000 (vgl. UNAMI: 3.477; Iraq Body Count: 3.516). Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht, wenn Vorfälle wie Zutrittserschwerungen zu Moscheen und einzelne Vertreibungen von Sunniten aus schiitischen Stadtteilen hinzugenommen werden. Es sind lediglich wenige Einzelvorfälle dokumentiert. Es wird insbesondere von einzelnen Vorfällen im April 2016 berichtet, bei denen Volksmobilisierungseinheiten und irakische Sicherheitskräfte Checkpoints vor sunnitischen Moscheen in den westlichen Vierteln von Bagdad errichteten, um am Eingang die Papiere der Besucher zu kontrollieren. Es sei auch zu Verhaftungen von Besuchern gekommen; die meisten Opfer seien gegen eine Geldzahlung wieder freigelassen worden (vgl. Accord, Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle; Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016; Lage von Sunniten, 27. März 2016, S. 14). In der Vergangenheit soll es auch zu gewaltsamem Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads gekommen sein (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, Stand 27. September 2017, S. 65 ff.). Die Vorfälle fallen nicht hinreichend ins Gewicht; zumal es sich auch um Vertreibungen aus kriminellen Gründen handelt, etwa um an die Grundstücke zu gelangen (vgl. Accord, Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle, Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016; Lage von Sunniten, 27. März 2016, S. 16). Auch gibt es mittlerweile zum Beispiel in Kadhimiya und Adhamiya teilweise Bemühungen dahingehend, wieder eine friedliche Koexistenz beider Glaubensrichtungen zu ermöglichen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sunniten im schiitischen Stadtteil Al-Kazimiya, Bagdad, 21. Oktober 2016, S. 6). Darüber hinaus sollen sunnitische Araber auch im sunnitisch geprägten Mansur relativ sicher sein, weil sich hier viele Botschaften befinden und dieser Bezirk besser gesichert ist als andere Bezirke (vgl. Home Office UK, Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq [KRI], August 2016, S. 31). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger weder wegen der Vorfälle auf dem Recyclinghof noch wegen des gegen ihn erlassenen Haftbefehls vom 20. November 2013. Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen. Ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht dem Kläger auch nicht aufgrund der allgemeinen humanitären Lage. Zwar kann die allgemeine humanitäre Lage in der Heimatregion – hier also in Bagdad – ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff). Für eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist allerdings zudem noch weiter erforderlich, dass diese Lage auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur zurückzuführen ist. Dies zum einen, weil § 4 Abs. 3 AsylG ausdrücklich auf § 3c AsylG verweist („gelten entsprechend“) und der Europäische Gerichtshof im Übrigen klargestellt hat, dass allgemeine Gefahren, wie etwa eine im Herkunftsland nicht in ausreichender Weise behandelbare Krankheit, mangels entsprechenden Akteurs im Sinne von Art. 6 Qualifikationsrichtlinie für den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie unbeachtlich sind (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 –, juris Rn. 31 ff). Insoweit kann die allgemeine humanitäre Lage ohne hinreichend kausale Rückführung auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur lediglich einen Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG begründen – nicht jedoch einen subsidiären Schutz (VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 20 ZB 17.30873 –, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 13/12 –, juris Rn. 24 ff, ebenso: Haderlein in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rn. 119; Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 219.17 A –, juris Rn. 38). Vorliegend kann das Gericht nicht erkennen, dass sich die humanitäre Lage im Irak im Allgemeinen wie in Bagdad im Besonderen auf einen bestimmten staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur hinreichend kausal zurückführen lässt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob in Bagdad derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, denn es fehlt an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Bagdad, der Herkunftsregion des Klägers (das Vorliegen eines innerstaatlichen Konfliktes verneinend (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. April 2017 – Au 5 K 17.30922 –, juris Rn. 39 ff:; bejahend VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2017 – A 3 K 4020/16 –, juris Rn. 19, juris; zu dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in Bagdad für Personen aus Mossul, vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. November 2016 – 4 K 265/16.A –, juris Rn. 84 ff.; die erforderliche Gefahrendichte jedenfalls für die Stadt Bagdad verneinend, vgl. UK Upper Tribunal, Urteil vom 30. Oktober 2015, AA [Article 15(c)] Iraq CG [2015] UKUT 00544, Rn. 204; UK Upper Tribunal, Urteil vom 23. Januar 2017, BA [Returns to Baghdad] Iraq CG [2017] UKUT 00018 [IAC], Rn. 107). Die Annahme einer individuellen Bedrohung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung einbeziehen muss. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 22 ff). Es besteht ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – Rs. C 465.07 Elgafaji –, juris Rn. 35, 39, und vom 30. Januar 2014 – Rs C 285/12 Diakité –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 18 ff. und vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33 f.). Gemessen hieran liegt im Falle des Klägers keine hinreichend verdichtete bzw. individualisierte Gefährdungslage vor. Bei dem Kläger liegt zwar der gefahrerhöhende individuelle Umstand der sunnitischen Religions- und arabischen Volkszugehörigkeit vor. Dies allein reicht aber – wie bereits erläutert – nicht aus. Gegen die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung spricht bereits die geringe Gefahrendichte trotz sunnitischer Religions- und arabischer Volkszugehörigkeit. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger deswegen in einem Jahr verletzt oder getötet wird, beträgt lediglich 0,366 %. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Auch unter Berücksichtigung des gefahrerhöhenden individuellen Umstands ist das Niveau willkürlicher Gewalt noch nicht hinreichend hoch, um eine ernsthafte individuelle Bedrohung annehmen zu können. Das Risiko einer Zivilperson binnen eines Jahres in der Provinz Bagdad verletzt oder getötet zu werden, beträgt lediglich 0,062 %. Die Prozentzahl ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Summe der getöteten und verletzten Zivilpersonen von insgesamt 4.017 für die Monate November 2016 bis Oktober 2017 und der Einwohnerzahl Bagdads von 6.450.000. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Auch eine qualitative Gesamtbewertung des Konflikts kommt zu keinem anderen Ergebnis. Hiernach ist eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. Hierzu gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23). Zwar ist vorliegend zu beachten, dass in Bagdad die medizinische Versorgungslage angespannt ist. So arbeiten hier viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Grund hierfür ist insbesondere auch das starke Abwandern von medizinischen Personal aus dieser Region. So sollen geschätzt 75 % der Ärzte, Pharmakologen und Krankenpfleger seit 2003 ihre Arbeit niedergelegt haben, wodurch ein massiver Versorgungsmangel entstanden sein soll. Etwa 60 % des medizinischen Fachpersonals, das das Land verlassen hat, tat dies aufgrund der Sicherheitslage. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen zu behandeln sind. Darüber hinaus belastet insbesondere auch die große Zahl von Binnenflüchtlingen das Gesundheitssystem zusätzlich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 7. Februar 2017, S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, Stand 27. September 2017, S. 147). Dennoch reicht auch die beschriebene schlechte medizinische Versorgungslage im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund des mit maximal 0,366% sehr geringen Risikos eines sunnitischen Arabers, in der Provinz Bagdad binnen eines Jahres getötet oder verletzt zu werden, nicht aus, um von einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers ausgehen zu können. So nimmt die Zahl der gewalttätigen Übergriffe insgesamt tendenziell ab (vgl. Joel Wing, How Violence Declined in Iraq, 6. November 2017, s. obige Ausführungen); Folge der Übergriffe sind zudem überwiegend Verletzungen und weniger Tötungen (vgl. UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq: 914 Tote und 3.103 Verletzte für den Zeitraum November 2016 bis Oktober 2017). 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff). In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet zwar bei Verneinung der Voraussetzungen unionrechtlichen Abschiebungsschutzes regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, juris Rn. 36); dies gilt aber dann nicht, wenn – wie hier – subsidiärer Schutz nicht aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen von Art. 3 EMRK verneint wird, sondern wegen des Fehlens eines Akteurs nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG. Nach dem oben dargestellten strengen Maßstab ist ein Ausnahmefall zu verneinen. Die humanitäre Lage ist nicht derart schlecht, dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre – auch unter Berücksichtigung der angespannten Situation im Irak im Allgemeinen und in Bagdad im Besonderen (vgl. auch die allgemeine Bewertung für Bagdad bei Home Office UK, Iraq, humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq, Juni 2015, S. 7). Im Irak benötigen derzeit insgesamt ca. 10 Millionen Menschen, das heißt fast ein Drittel der Bevölkerung, humanitäre Hilfe, einschließlich Binnenvertriebener, Rückkehrer, Flüchtlinge aus Syrien und anderen Ländern sowie der Menschen, die in Gebieten leben, die vom IS kontrolliert werden (vgl. UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016 Rn. 41). Insbesondere in den Provinzen Ninive und Anbar soll die Lage kritisch sein (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, Januar 2017, S. 2, 12). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. So gibt es etwa erhebliche Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Auch die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 7. Februar 2017, S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August, Stand 27. September 2017, S. 142). Die angespannte Sicherheitslage hat zu einem Anstieg der Rohstoffpreise geführt (Home Office, Iraq, Humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq, Juni 2015, S. 9). Auch mit Blick auf Bagdad ist die allgemeine Versorgungslage problematisch. So ist in Bagdad die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 7. Februar 2017, S. 22). Auch dort ist die medizinische Versorgung nicht zufriedenstellend (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 7. Februar 2017, S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, Stand 27. September 2017, S. 147), wenn auch ein gewisses Mindestmaß an medizinischer Versorgung sichergestellt ist. So ist dokumentiert, dass bestimmte Krankheiten (etwa Diabetes: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Diabetes, 8. Februar 2017, Medikamente Biperiden, Bezafibrat, Metformin, Pantoprazol, Quetiapin, Palperidon, 27. Februar 2017; Epilepsie: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Medizinische Anfrage – Behandlung von Epilepsie in Bagdad und An Najaf, 10. Februar 2017; Paranoide Schizophrenie: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Paranoide Schizophrenie, 8. Juni 2017) behandelbar sind. Darüber hinaus ist die Wohnsituation insbesondere für Binnenflüchtlinge kritisch. Nach Angaben des Programms „Habitat“ der Vereinten Nationen gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von Slums. In Bagdad Stadt ist Wohnraum knapp; die Mieten steigen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August, Stand 27. September 2017, S. 142; Home Office UK, Iraq, Humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq, Juni 2015, S. 14 m. w. N; siehe bereits für das Jahr 2007 UNHCR, Auskunft an das VG Köln zur Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, 8. Oktober 2007, S. 13). Demgegenüber ist aber auch zu berücksichtigen, dass die humanitäre Lage in Bagdad – gemessen an den irakischen Verhältnissen – eher durchschnittlich ist und Teile der Rechtsprechung bereits für den Irak im Allgemeinen keinen Abschiebungsschutz aufgrund der dortigen humanitären Lage zusprechen (VG Augsburg, Urteil vom 7. September 2017 – Au 5 K 17.33860 –, juris Rn. 8; VG Bayreuth, Urteil vom 5. Juli 2017 – B 3 K 17.31805 –, juris Rn. 51; VG Regensburg, Urteil vom 31. Mai 2017 – RO 4 K 17.30066 –, juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 16. Mai 2017 – M 4 K 16.35324 –, Rn. 5, 19, juris). So kommen nur 1 % aller Binnenflüchtlinge aus Bagdad, was nahe legt, dass die dortige humanitäre Lage jedenfalls nicht schlechter sein kann als in anderen Landesteilen (Home Office UK, Security and humanitarian situation, March 2017, S. 27). Ebenso ist in Bagdad nur etwa jeder Zehnte auf humanitäre Hilfe angewiesen (650.000 Menschen „in need“, hierzu: Home Office UK, Security and humanitarian situation, March 2017, S. 18, 26). Deutlich schlechter ist es hingegen in den Provinzen Niniwe (3.294.000) oder Anbar (1.858.000 – siehe hierzu die genaue Auswertung bei Home Office UK, Security and humanitarian situation, March 2017, S. 18 ff.). Ferner verfügt Bagdad über eine wachsende Anzahl von Hilfsorganisationen (vgl. Home Office UK, Security and humanitarian situation, March 2017, S. 39), die teilweise ihren Sitz in Bagdad selbst haben wie etwa auch der UNHCR für Irak (vgl. UNHCR Iraq, Factsheet, September 2017, S. 1). Ausgehend hiervon ist auch die dargestellte humanitäre Lage in Bagdad für den Kläger nicht so außergewöhnlich prekär, dass Garantien der EMRK beeinträchtigt sind. Der Kläger ist kein Binnenflüchtling. Er ist ein alleinstehender Mann im arbeitsfähigen Alter von 32 Jahren mit einem Schulabschluss und einer Ausbildung als Elektroniker. Er konnte seinen Lebensunterhalt bis 2012 durch seine Selbständigkeit und anschließend durch eine Angestelltentätigkeit sichern, und dies obwohl die Lage – wie aus dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2012 ersichtlich ist – ähnlich angespannt war wie im Jahr 2017. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Lebensunterhalt jetzt nicht wieder aus eigenem Einkommen sichern könnte. Zudem verfügt er über Verwandtschaft in Bagdad. Bis zu seiner Ausreise 2012 hat er bei seiner Mutter gewohnt. Es ist anzunehmen, dass er dort wieder wohnen kann, denn seine Mutter wohnt noch in Bagdad. Es wohnen im Übrigen noch eine Tante und drei Onkel in Bagdad, die jeweils in einem Lebensmittelladen, als Sicherheitsmann bei einer Bank und als Grundschullehrer arbeiten. Der eine Onkel war nach der vorgetragenen Explosion in der Garage auch bereit, den Kläger für einen Monat aufzunehmen und zu unterstützen, so dass von einer Aufnahmebereitschaft auszugehen ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leb, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – BVerwG 9 C 58/96 –, juris). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 87b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Der irakische Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen. Der am 6. Juni 1985 geborene Kläger stellte am 23. Juli 2012 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 31. Juli 2012 gab er an, arabischer Volkszugehöriger und sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein. Er stamme aus Bagdad und habe bis zum 10. Juni 2012 bei seiner Mutter im Stadtteil Baladiyat im Osten des Zentrums gewohnt. Vier Onkel und eine Tante wohnten ebenfalls dort. Nach seinem Abitur habe er eine Berufsausbildung als Elektroniker erfolgreich abgeschlossen. Zunächst sei er angestellt und anschließend selbständig tätig gewesen. Vom 1. April 2011 bis zum 10. Juni 2012 habe er auf einem Schrottplatz bei der Recyclingfirma „Amanat Al-Bagdad“ gearbeitet. Sein Chef sei der damals ca. 40 Jahre alte A... gewesen, der auch bei den Sicherheitsbehörden tätig gewesen sei. Dieser gehöre der Partei Tayar Al-Sadri an. Auf dem Recyclinghof sei er aufgefordert worden, „illegale Geschäfte“ zu tätigen. Er habe schreiben sollen, dass zum Beispiel statt eines Lastwagens drei Lastwagen den Hof verlassen würden. Da er das abgelehnt habe, sei er bedroht worden. Er habe am 1. Mai 2012 eine erste Drohung und im Laufe des Monats vier weitere telefonische Drohungen erhalten. Eine Drohung sei eine SMS gewesen mit dem Inhalt: „Wenn du mit uns nicht arbeitest, werden wir Dich töten. Wir wollen, dass du die LKW-Zahlen fälschst.“ Sie seien des Öfteren zu ihm ins Büro gekommen und hätten ihn aufgefordert, die illegalen Geschäfte zu tätigen. Ende Mai sei man viermal auch zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm Geld geboten. Am 10. Juni 2012 habe es gegen ein Uhr nachts eine Explosion in der Garage gegeben, die sein Auto zerstört und das Wohnhaus beschädigt habe. Seine Mutter und er seien zu einem seiner Onkel gezogen, wo er 30 Tage bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er befürchte bei einer Rückkehr in den Irak, dass die Leute der Partei seines Chefs ihn umbringen, weil er die Machenschaften nicht mitgemacht habe und weil er Sunnit sei. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 1. Juli 2015 – zugestellt am 8. Juli 2015 – den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie auf Asylanerkennung (Ziffer 2) ab. Es erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an, sofern er die Ausreisefrist nicht einhalte (Ziffer 5). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass eine politische Verfolgungshandlung nicht vorliege. Es fehle – selbst wenn man ihm die Arbeit beim Recyclinghof glaube – an einem detaillierten Sachvortrag. Es sei unerfindlich, warum die behauptete Explosion in der Garage Anlass gewesen sein solle, sich als Verfolgter zu fühlen. Eine Explosion könne zahlreiche Gründe haben und müsse nicht zwangsläufig mit seinem Arbeitgeber im Zusammenhang stehen. Gegen Letzteres spreche, dass der Sprengsatz in der Garage und nicht im Wohnhaus platziert worden sei. Von einer ernstzunehmenden Verfolgungsfurcht könne auch deswegen nicht die Rede sein, weil der Kläger sich noch einen Monat in derselben Stadt habe aufhalten können, ohne dass ihm etwas zugestoßen sei. Der subsidiäre Schutzstatus sei ihm nicht zuzuerkennen, weil insbesondere eine individuelle Gefährdung nicht ersichtlich sei. Gleiches gelte für die Abschiebungsverbote. Mit der am 21. Juli 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Klägers und der seiner Ehefrau (VG 25 K 431.17 A), die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes mit den Aktenzeichen 5560886-438 und 7031494-438, die Ausländerakte des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hinsichtlich des Klägers und die Erkenntnismittel der Kammer zum Irak Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.