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Beschluss

24 L 372/25

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1114.24L372.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft, die sofortige Vollziehung des Bescheids des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 8. Juli 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheids des Bezirksamts Pankow von Berlin (Bezirksamt) vom 8. Juli 2025 gemäß § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80a Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, statthaft, weil der fristgerecht erhobene Widerspruch der beigeladenen Naturschutzvereinigungen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Bescheid gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches liegt vor, wenn die gerichtliche Entscheidung für die Antragstellerin nicht von vornherein nutzlos ist (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 83). Dies ist vorliegend der Fall. Anders als der Antragsgegner und die Beigeladenen meinen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht etwa deshalb, weil Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids eine etwaige Vegetationsbeseitigung von der vorherigen Vorlage der Protokolle über die Abnahme von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sowie die sich daran anschließende Prüfung durch das Bezirksamt abhängig macht und dies nach Angabe des Antragsgegners bislang noch nicht abschließend erfolgt sei. Denn das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahme besteht unabhängig von der Frage, ob etwaige Nebenbestimmungen bereits erfüllt sind. Überdies erscheint es vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Umsetzungsstands jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Prüfung zeitnah abgeschlossen sein wird. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten gemäß § 80a Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Grundlage hierfür ist eine Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung des für sie günstigen Verwaltungsakts sowie dem Aussetzungsinteresse der Beigeladenen, die sich maßgeblich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu orientieren hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2014 – OVG 11 S 17.14 – juris, Rn. 12). Dabei kann die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nur in den Grenzen der Widerspruchs- und Klagebefugnis bzw. der Rechtsverletzung des Dritten geprüft werden (Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 80a Rn. 8). Ausgehend hiervon bleibt das Vollzugsinteresse der Antragstellerin hinter dem Aussetzungsinteresse der Beigeladenen zurück. Denn der Widerspruch der Beigeladenen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Bescheid ist nicht offensichtlich erfolglos. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die artenschutzrechtliche Ausnahme voraussichtlich als rechtswidrig. Denn die behördliche Entscheidung ist nicht von der Rechtsgrundlage des § 54 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der im Land Berlin gemäß § 1 des Berliner Naturschutzgesetzes Anwendung (NatSchG Bln) findet, gedeckt und genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot. Die Beigeladenen können sich hierauf auch im Widerspruchsverfahren berufen. Kollidieren Vorhaben oder Maßnahmen mit artenschutzrechtlichen Verboten aus § 44 BNatSchG können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten aus § 44 BNatSchG im Einzelfall unter anderem aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen zulassen, wobei Ausnahmen nur zugelassen werden dürfen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Nach § 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG sind dabei Art. 16 Abs. 3 der der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) zu beachten. Bereits aus dem Charakter des § 45 Abs. 7 BNatSchG als eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. Lütkes, in: Lütkes/Ewer, 3. Aufl. 2025, BNatSchG § 45 Rn. 48) folgt, dass die auf dieser Rechtsgrundlage erteilte Ausnahme keine mit umfassender Legalisierungswirkung versehene artenschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben darstellt. Gegenstand der behördlichen Prüfung ist vielmehr (nur), ob von den im konkreten Einzelfall betroffenen Verboten des § 44 BNatSchG, die der Vorhabenträger als potentieller Störer zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat, bezogen auf die jeweils in Rede stehenden geschützten Arten eine Ausnahme zugelassen werden kann. Damit sich eine solche Ausnahme nicht als unzulässige „Blankoermächtigung“ (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 107. EL Mai 2025, BNatSchG § 45 Rn. 34) darstellt, sind hohe Anforderungen an ihre Bestimmtheit zu stellen. Das Bestimmtheitserfordernis aus § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, im Land Berlin anwendbar gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Hierfür reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2024 – BVerwG 11 A 8.23 – juris, Rn. 21; für die Einordnung als materiell-rechtliche Anforderung vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: 6. EL Nov. 2024, § 37 VwVfG Rn. 44.). Demnach muss die artenschutzrechtliche Ausnahme – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme in Bezug genommener Planungsunterlagen – zumindest hinreichend erkennen lassen, auf welche Arten, welche Beeinträchtigungen und welche Verbote aus § 44 BNatSchG sie sich bezieht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14/07 – juris, Rn. 88; Lau, in: Frenz/Müggenborg, 4. Aufl. 2024, BNatSchG § 45 Rn. 15; Müller-Walter, in: LKMMS, 3. Aufl. 2013, BNatSchG § 45 Rn. 22). Auch aus den europarechtlichen Vorschriften der Art. 16 Abs. 3 Flora-Fauna-Habit-Richtlinie sowie Art. 9 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie ergibt sich, dass die artenschutzrechtliche Ausnahme zwingend bestimmte Angaben enthalten muss. Der nationale Gesetzgeber hat mit § 45 Abs. 7 BNatSchG den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden eine abweichende Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie eingeräumt. Aufgrund des Verweises in § 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG knüpft er diese Befugnis jedoch an die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie, womit diese Vorschriften zu unmittelbar anwendbaren Normen des nationalen Rechts werden (Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas, 258. EL August 2025, BNatSchG § 45 Rn. 22). Aus diesen folgt, dass in Fällen der Abweichung von den naturschutzrechtlichen Verbotstatbeständen die jeweilige Abweichungsentscheidung – hier die artenschutzrechtliche Ausnahme – insbesondere Angaben zu den von der Abweichung betroffenen Arten, der Art der Risiken, den zeitlichen und örtlichen Umständen der Abweichung sowie etwaigen Kontrollmaßnahmen enthalten muss. Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bescheid nicht gerecht. Der Entscheidungstenor erweckt im Ergebnis einer am objektivierten Empfängerhorizont orientierten Auslegung auch in Zusammenschau mit den übrigen Bestandteilen des Bescheids vielmehr den Eindruck einer – zeitlich unbegrenzt erteilten – generellen naturschutzrechtlichen Vorhabenzulassung und genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Der Tenor lautet wie folgt: „I. Das Vorhaben Errichtung von 2 modularen Unterkünften für 9...durch die L...wird naturschutzrechtlich zugelassen. Es wird eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG erteilt. In der Folge ist es dem Antragsteller gestattet, die im Ausgleichskonzept dargestellten Vegetationsbestände, Bäume und Freiflächen für das geplante Vorhaben in Anspruch zu nehmen bzw. zu beseitigen. (…)“ (S. 1 und 2 des Bescheids vom 8. Juli 2025). Der einleitende Satz des Tenors zu I. spricht als Regelung ausdrücklich und ohne jede Einschränkung die naturschutzrechtliche Zulassung des in Rede stehenden Bauvorhabens aus. Soweit es in Satz 2 des Tenors zu I. sinngemäß heißt, es werde eine artenschutzrechtliche Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG zugelassen, legt dies das Verständnis nahe, hierdurch werde die Rechtsgrundlage für die im vorstehenden Satz ausgesprochene Zulassung benannt. Schließlich wird in Satz 3 des Tenors zu I. die sich für die Antragstellerin hieraus ergebende Legalisierungswirkung unter pauschaler Bezugnahme auf das Ausgleichskonzept der L... vom 31. Mai 2024 (Ausgleichskonzept) in einer Weise beschrieben, die den Eindruck erweckt, dieser sei es ohne zeitliche Befristung und unter allen erdenklichen Umständen erlaubt, jegliche Vegetationsbestände, Bäume und Freiflächen im Vorhabengebiet in Anspruch zu nehmen bzw. zu beseitigen. Eine Einschränkung erfährt der Bescheidtenor seiner Reichweite nach auch nicht durch die unter Ziffer II. aufgeführten Nebenbestimmungen. Vielmehr werden mit dieser lediglich mit der im Tenor zu I. ausgesprochenen artenschutzrechtlichen Ausnahme einhergehende diverse Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen festgesetzt und damit Pflichten beschrieben. Auch unter Zuhilfenahme der Bescheidgründe ist der Inhalt der artenschutzrechtlichen Ausnahme aus Satz 2 des Tenors zu I. nicht bestimmbar und die ihrem Wortlaut nach umfassend erteilte Ausnahme inhaltlich nicht im erforderlichen Maße konkretisierbar. Vielmehr wirft der mit „Begründung“ überschriebene Teil des Bescheids weitere Fragen auf, da dieser nach Darstellung der Rechtsgrundlage und der einzelnen Verbotstatbestände auf Seite 6 sodann den Satz „Die von Ihnen geplanten Maßnahmen berühren das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.“ enthält, der in Widerspruch zum Bescheidtenor steht, der eine Ausnahme auch von dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erteilt. Auch dem mit „Erläuterungen“ überschriebenen Teil des Bescheids, der im Wesentlichen den zugrunde liegenden Sachverhalt berichtet, lässt sich der konkrete Inhalt der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für die dort integrierten drei Tabellen, deren Funktion nicht weiter erläutert wird. Hinsichtlich der ersten Tabelle (S. 12 des Bescheids) ist bereits nicht klar, ob für die dort genannten Vogelarten eine Ausnahme erteilt werden soll. Dagegen spricht die unter der Tabelle befindliche Bemerkung, die betreffenden Baumfreibrüter könnten auf nahegelegene Bäume ausweichen. Auch die zweite Tabelle (S. 12 f. des Bescheids), die mit „CEF-Maßnahmen Baumhöhlenbrüter“ überschrieben ist, vermag keine Klarheit zu bringen. Denn vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) dienen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG gerade der Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit der Folge, dass unter Umständen eine artenschutzrechtliche Ausnahme gar nicht erst erforderlich wird. Mithin scheint es sich bei der zweiten Tabelle um eine teilweise Aufzählung der zuvor beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen zu handeln, ohne dass ersichtlich wäre, in Hinblick auf welche Arten die Behörde davon ausgeht, dass das Vorhaben trotz der Ausgleichsmaßnahmen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatSchG berührt. Schließlich ist auch die dritte Tabelle (S. 14 ff. des Bescheids), die 17 Vogelarten sowie acht Fledermausarten mit Angaben in den Kategorien „Häufigkeit + Trend (25 J.)“, „Bestand Reviere/Brutpaare“ und „Nachgewiesene Reviere/Quartiere“ aufzählt, nicht geeignet, den Gegenstand der artenschutzrechtlichen Ausnahme eindeutig zu bezeichnen. Es fehlt bereits an einer Zuordnung zu jeweils etwa betroffenen Verbotstatbeständen. Zudem enthalten die letzte und vorletzte Spalte zu den nachgewiesenen Revieren/Quartieren sich teilweise widersprechende Angaben, von denen unklar bleibt, welche (einzeln oder in Summe) als Grundlage für die behördliche Entscheidung herangezogen wurden. Insoweit hilft auch nicht der Hinweis weiter, dass „nicht nur die von L...in 2023 kartierten Arten, sondern auch jene der Bürgerinitiative (BI) vollumfänglich“ berücksichtigt worden sein sollen (S. 18 unten des Bescheids). Denn dieser Hinweise betrifft von vornherein nur die aufgezählten Arten – nicht jedoch die einzelnen Reviere/Quartiere – und bezieht sich ausdrücklich nur auf das Ausgleichskonzept. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die artenschutzrechtliche Ausnahme auf sämtliche der in der dritten Tabelle aufgeführten Arten mit den angegebenen Vorkommen beziehen soll. Denn im Rahmen der Aufzählung der einzelnen Fledermausarten finden sich unter den Ziffern 3, 6 und 7 solche, die von der L... gar nicht erst erfasst wurden bzw. Erfassungen der Bürgerinitiative bei einer Plausibilitätsprüfung nicht bestätigt werden konnten. Bestehen demnach keine belastbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein dieser Arten im räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens der Antragstellerin, kann offenkundig kein Verbot gemäß § 44 BNatSchG betroffen sein, von dem eine Ausnahme zuzulassen wäre. Bei dem dargelegten Rechtsfehler handelt es sich auch um einen Belang, auf den sich die Beigeladenen im Widerspruchsverfahren berufen können. Nach § 64 Abs. 1 BNatSchG, auf den § 46 NatSchG Bln verweist, steht es anerkannten Naturschutzvereinigungen offen, Rechtsbehelfe gegen bestimmte in § 63 BNatSchG geregelte – Mitwirkungsrechte vermittelnde – behördliche Maßnahmen einzulegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. Über die in § 63 Abs. 2 BNatSchG genannten Fälle hinaus räumt der Landesgesetzgeber mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG Bln den Naturschutzvereinigungen für Fälle der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Mitwirkungsrechte ein. Bei den Beigeladenen handelt es sich um von dem Antragsgegner gemäß § 44 NatSchG Bln anerkannte Naturschutzvereinigungen. Diese werden durch die artenschutzrechtliche Ausnahme von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG auch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt, da zu ihren satzungsgemäßen Zielen insbesondere die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Förderung des Umweltschutzes zählen. Die Widerspruchsbefugnis der Beigeladenen ergibt sich darüber hinaus auch aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und der dargelegte Rechtsfehler verstößt gegen entscheidungsrelevante umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 4 UmwRG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Verfahrensgegenstands findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Ziffer 29 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts mit Stand 2025, wonach in Fällen, in denen die in den folgenden Fallgruppen genannten Werte die Bedeutung der Genehmigung nicht angemessen erfassen, stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesses bzw. der Jahresnutzwert heranzuziehen ist. Die Antragstellerin hat ihr wirtschaftliche Interesse auf 15.000 EUR beziffert, was nach Einschätzung der Kammer ihr Interesse an der begehrten Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend abbildet.