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Beschluss

24 L 385/25

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1104.24L385.25.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Der sinngemäße Antrag des libanesischen Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, hat Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 123 VwGO zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Geht es – wie hier – um die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 – juris, Rn. 10). Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor. 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn ihm steht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Fiktionsbescheinigung zu. Ihm ist gemäß § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat die Fiktionswirkung nach § 81 Absatz 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die am 20. Juni 2024 abgelaufen ist. Dies hat er durch Vorlage einer Kopie seines abgelaufenen Aufenthaltstitels glaubhaft gemacht. Er hat zudem durch Vorlage einer am 11. September 2025 abgelaufenen Fiktionsbescheinigung – vom Antragsgegner unwidersprochen – glaubhaft gemacht, rechtzeitig vor Ablauf des Titels die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt zu haben, so dass die gesetzliche Fiktionswirkung – ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Aufenthaltstitels am 20. Juni 2024 – eingetreten ist. Hiervon geht offenbar auch der Antragsgegner aus, da dieser dem Antragsteller ansonsten in der Vergangenheit keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt hätte. Gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. Es handelt sich hierbei um einen gebundenen Anspruch, der mit Beginn der Fiktionswirkung entstanden ist und wegen des Ablaufs der alten Fiktionsbescheinigung auch gegenwärtig besteht. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn ihm drohen ansonsten unzumutbare Nachteile in Form von erheblichen Grundrechtseingriffen, die nicht mehr rückgängig zu machen wären, weil sie sich kurzfristig erledigen würden. Aufgrund der Funktion der Fiktionsbescheinigung, den fingiert rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers zu dokumentieren (§ 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 AufenthG), ist diese für die Belange des Ausländers von entscheidender Bedeutung. Denn sie ist – trotz ihrer rein deklaratorischen Wirkung – notwendig und geeignet, den Ausländer vor unberechtigten Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden zu bewahren. Ansonsten wäre er im Falle einer polizeilichen Kontrolle nicht in der Lage, seinen aufenthaltsrechtlichen Status sofort nachzuweisen und könnte daher bis zu einer Abklärung vorläufig festgenommen werden. An Wochenenden und in der Nacht könnte dies sogar zu einer länger dauernden Freiheitsentziehung führen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2023 – OVG 3 S 13/23, EA S. 5 unter Verweis auf VG Aachen, Beschluss vom 26. August 2022 – 8 L 527/22 – BeckRS 2022, 21780 – Rn. 26 m.w.N.; nachfolgend u.a. VG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – VG 15 L 366/23, EA S. 3). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die begehrte Ausstellung der Fiktionsbescheinigung wird mit dem hälftigen Auffangstreitwert bemessen.