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Urteil

24 K 98/24 V

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0714.24K98.24V.00
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Leitsätze
1. Die Aufhebung einer Aufnahmeerklärung des BMI für einen Afghanen im weiteren Verlauf des Visumsverfahrens aufgrund von Sicherheitsbedenken ist kein Verwaltungsakt.(Rn.35) 2. Bei der Abgabe der Aufnahmeerklärung nach § 22 S 2 AufenthG 2004 steht dem BMI ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufhebung einer Aufnahmeerklärung des BMI für einen Afghanen im weiteren Verlauf des Visumsverfahrens aufgrund von Sicherheitsbedenken ist kein Verwaltungsakt.(Rn.35) 2. Bei der Abgabe der Aufnahmeerklärung nach § 22 S 2 AufenthG 2004 steht dem BMI ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO in Gestalt der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG). Der Klägerin fehlt es auch nicht von vornherein an der erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eine Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG nicht beantragt werden kann und § 22 Satz 2 AufenthG keine subjektiven Rechte vermittelt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 6 B 4/24 – juris, Rn. 27, 31 ff.), ist der Fall der Abkehr von einer einmal getätigten Aufnahmeerklärung in Hinblick auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand zur Überzeugung der Kammer anders zu beurteilen (vgl. dazu unter 1. b). Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums oder auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Ein solcher Anspruch folgt vorliegend nicht aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Satz 2 AufenthG. Nach § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Damit sieht § 22 Satz 2 AufenthG eine – im Wesentlichen – gebundene Entscheidung durch die Ausländerbehörde bzw. die Auslandsvertretung vor, sofern eine Aufnahmeerklärung durch das BMI vorliegt. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Eine Aufnahmeerklärung des BMI für die Klägerin liegt nicht (mehr) vor. Zwar hatte das BMI anfänglich eine solche abgegeben. Im weiteren Verlauf des Visumsverfahrens hat es diese dann jedoch gegenüber dem Auswärtigen Amt aufgrund von Sicherheitsbedenken für "ungültig und erloschen" erklärt. Die Entscheidung des BMI, seine Aufnahmeerklärung zurückzuziehen, ist weder formal noch inhaltlich zu beanstanden. a) Das BMI war hinsichtlich seiner Entscheidung, von der Aufnahmeerklärung Abstand zu nehmen, nicht an die Durchführung eines formellen Verfahrens gebunden. Insbesondere waren die Vorgaben für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten gemäß §§ 48 und 49 VwVfG vorliegend nicht anwendbar. Denn bei der vom BMI am 24. Februar 2023 abgegebenen Aufnahmeerklärung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um ein bloßes Verwaltungsinternum (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris, Rn. 33 ff..; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 5 L 138/25 V – EA, S. 5; VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V, EA, S. 9 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2024 – 10 K 310/23 V – EA, S. 11 ff.). Ein Verwaltungsakt erfordert eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt enthält, ist durch Auslegung analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln. Maßgeblich ist dabei der erklärte Wille, wie ihn ein objektiver Empfänger verstehen konnte. Ausgehend hiervon mangelt es der Aufnahmeerklärung des BMI vorliegend daran, dass sie nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung hat eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, wenn durch sie der Rechtskreis – objektiv erkennbar – erweitert oder verringert bzw. die persönliche Rechtsstellung des Bürgers unmittelbar betroffen wird (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 35 Rn. 146). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Aufnahmeerklärung war bereits nicht an die Klägerin selbst adressiert, sondern wurde vielmehr verwaltungsintern per E-Mail durch das BMI gegenüber dem Auswärtigen Amt, einer Behörde desselben Rechtsträgers erklärt. Über das Bestehen der Aufnahmeerklärung wurde die Klägerin sodann lediglich durch die GIZ informatorisch in Kenntnis gesetzt. Soweit die Klägerin meint, sie habe jedenfalls die Mitteilung der GIZ per E-Mail vom 3. März 2023 als Bekanntgabe eines Verwaltungsakts verstehen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Denn diese Mitteilung war nicht so ausgestaltet, dass nach einem objektiven Empfängerhorizont davon ausgegangen werden konnte, dass damit dem Grunde nach verbindlich über ihren künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet entschieden worden war. Vielmehr verdeutlicht der Wortlaut der E-Mail, dass durch die Aufnahmeerklärung durch das BMI (lediglich) ein Schritt im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens absolviert worden ist und in der Folge nunmehr die Visaerteilung angestrengt werden muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit § 23 Abs. 2 AufenthG. Soweit hierzu vertreten wird, eine auf dieser Rechtsgrundlage erteilte Aufnahmezusage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge könne einen Verwaltungsakt darstellen, lässt sich dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn die Vorschriften des § 22 Satz 2 AufenthG und § 23 Abs. 2 AufenthG unterscheiden sich sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Regelungsinhalt ganz wesentlich. Der in § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG enthaltene Ausdruck "erteilen" wird häufig für den Erlass von Verwaltungsakten verwendet, etwa bei Aufenthaltserlaubnissen oder Genehmigungen. Auch der Begriff "Zusage" vermittelt im Gegensatz der in § 22 Satz 2 AufenthG erwähnten "Erklärung" eine höhere Verbindlichkeit. Schließlich sieht § 23 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich vor, dass ein – bei der Überprüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit von Verwaltungsakten vor Klageerhebung grundsätzlich erforderliches – Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht stattfindet (vgl. zum Vorstehenden etwa VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V – EA, S. 9; VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2023 – VG 30 L 635/22 V – EA, S. 5f.). Stellt mithin die Aufnahmeerklärung des BMI keinen Verwaltungsakt dar, bestehen auch für die Aufhebung dieser Erklärung als actus contrarius keine gesonderten Vorgaben, sodass diese formlos möglich war. Entsprechend erging auch die Entscheidung des BMI, die Aufnahmeerklärung nicht aufrecht zu erhalten, am 6. Februar 2024 gegenüber dem Auswärtigen Amt. Die Klägerin wurde über diesen innerdienstlichen Vorgang wiederum durch die GIZ am 25. März 2024 per E-Mail lediglich in Kenntnis gesetzt. b) Auch inhaltlich ist die Entscheidung des BMI, die Aufnahmeerklärung für ungültig und erloschen zu erklären, nicht zu beanstanden. Bei der Abgabe der Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG steht dem BMI ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum der Exekutive ist einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2024 – OVG 6 B 4/24 – juris, Rn. 32; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 – juris, Rn. 17 m. w. N.). Er wird lediglich dadurch begrenzt, dass die Aufnahmeerklärung "zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland" ergehen muss und nicht aus anderen Gründen erfolgen darf. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage durch das BMI besteht grundsätzlich nicht. Denn § 22 Satz 2 AufenthG ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität und räumt dem BMI Handlungsbefugnisse ein, ohne einen rechtlichen Anspruch auf Erklärung einer Aufnahme Einzelner zu begründen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Die Aufnahmeerklärung des BMI dient nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten einzelner Personen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris, Rn. 32; VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V – EA, S. 11). Entsprechend ist das BMI bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Festlegung der Aufnahmekriterien sowie der Auswahl der Adressaten der Aufnahmeerklärung weitgehend frei. Liegt die Entscheidung über die Aufnahme einer Person im weiten politischen Ermessen der Exekutive, so kann für die erneute Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Aufnahmeentscheidung im Wesentlichen nichts Anderes gelten. Auch insoweit muss der Handlungsspielraum der Exekutive gewährleistet sein, um den politischen Interessen der Bundesrepublik Rechnung zu tragen. Denn politische Interessen sind wandelbar, sodass eine Aufnahmeerklärung stets nur als Erklärung "auf Zeit" verstanden werden kann (VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2023 – VG 30 L 635/22 V – juris, Rn. 35; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3265/17 – juris, Rn. 37). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass eine einmal erteilte Aufnahmeerklärung einen Vertrauenstatbestand in Hinblick auf die Bejahung des politischen Interesses schafft. Dies führt indes nicht dazu, dass dem BMI nach einmal erfolgter Aufnahmezusage die Rücknahme ebendieser bei geänderten tatsächlichen Umständen stets versagt wäre. Vielmehr hat die Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zur Folge, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns eröffnet ist (so auch etwa VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V – EA, S. 11; VG Berlin, Beschluss vom 2. März 2023 – VG 30 L 635/22 V; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 – juris, Rn. 20 f.). Das Willkürverbot bildet entgegen der Auffassung der Beklagten in diesen Fällen die Grenze des weiten Beurteilungsspielraums. Willkürlich ist eine Entscheidung dann, wenn sie schlichtweg unvertretbar erscheint, weil für sie keinerlei nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind. Hierbei sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Ausgehend von diesem Maßstab begegnet die Abkehrentscheidung des BMI keinen rechtlichen Bedenken. Das BMI durfte das Ergebnis der Sicherheitsbefragung der Klägerin zum Anlass nehmen, von seiner Aufnahmeerklärung abzurücken. Die Aufnahme von Personen, gegen die Sicherheitsbedenken bestehen, dient nachvollziehbar nicht der Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Die Prüfung der sicherheitsrelevanten Aspekte folgte dabei beanstandungsfrei in Anlehnung an die sich aus der "Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022" (Anordnung des BMI) ergebenden Kriterien. Nach Ziffer 4 Satz 2 Buchst. b. der Anordnung des BMI sind unter anderem Personen von der Aufnahme grundsätzlich ausgeschlossen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Das BMI ist auch in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin Bestrebungen verfolgt, die gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Es hat dabei die in dem Sicherheitsvotum niedergelegten Aussagen der Klägerin zugrunde gelegt, wonach die Klägerin in Deutschland eine Kampfausbildung erhalten möchte, um gegen das Volk der Paschtunen gewaltsam vorgehen zu können. Den von zwei Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden bestätigten Inhalt des Sicherheitsvotums vermochte die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO zu entkräften. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rüge der Klägerin, es fehle an einer vollständigen Protokollierung des Sicherheitsinterviews. Zwar ist ihr dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei dem Sicherheitsvotum um eine Zusammenfassung handelt, die nur die nach Auffassung der Sicherheitsbehörden wesentlichen Angaben der Klägerin enthält und mithin ihre Aussagen unter Umständen verkürzt wiedergibt. Das gewählte Verfahren der Beklagten, über die Sicherheitsinterviews ein Sicherheitsvotum anzufertigen, in dem die Aussagen der interviewten Personen zusammengefasst werden, begegnet indes keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Anders als etwa für das Asylverfahren existieren für die Aufnahme aus dem Ausland im Bereich der Einzelfallaufnahme aus § 22 Satz 2 AufenthG keine spezifischen rechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens. Vielmehr erstreckt sich der weite Beurteilungsspielraum der Beklagten auch auf die Ausgestaltung des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund besteht keine Verpflichtung der Beklagten, ein Wortprotokoll über die geführten Sicherheitsinterviews zu erstellen. Die gewählte Form der Dokumentierung ermöglicht es der interviewten Person hinreichend, zu erkennen, welche Aussagen ihr vorgehalten werden. bb) Soweit die Klägerin die Qualität der Übersetzung des Sicherheitsinterviews bezweifelt, stellt dies den Inhalt der protokollierten Aussagen nicht durchgreifend in Frage. Die Beklagte hat insoweit mitgeteilt, dass regelmäßig zu Beginn sowie zu Abschluss des Sicherheitsinterviews die Schutzsuchenden jeweils gefragt würden, ob die Verständigung problemlos möglich ist bzw. war. Unmittelbar im laufenden Interview werde zudem bei relevant erscheinenden Aussagen sichergestellt, dass diese korrekt verstanden wurden. So sei auch im konkreten Fall verfahren worden. Klägerin und Dolmetscher hätten mehrfach auf Nachfrage Verständigungsschwierigkeiten verneint. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie geltend macht, ihre Aussagen seien von dem Dolmetscher lediglich ins Englische, nicht jedoch ins Deutsche übersetzt worden, ist bereits nicht ersichtlich, was sie daraus ableiten möchte. Dasselbe gilt, soweit sie pauschal geltend macht, ihre Aussagen seien durch den Dolmetscher teilweise verkürzt wiedergegeben und paraphrasiert worden. Denn eine etwaige Paraphrasierung macht die getätigten Aussagen nicht zwangsweise unrichtig. Soweit sie in ihrem Gedächtnisprotokoll vom 17. Mai 2024 die Vermutung äußert, der Dolmetscher habe eine ihrer Aussage falsch widergegeben, vermag sie diese Annahme durch nichts weiter zu konkretisieren. Dem steht zudem entgegen, dass sie in der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videobefragung durch ihren Anwalt angegeben hat, ihre Antworten teilweise mehrfach wiederholt zu haben, um sicherzugehen, dass diese richtig verstanden worden sind. cc) Auch soweit die Klägerin bestreitet, die ihr im Sicherheitsvotum entgegengehaltenen Aussagen getätigt zu haben, vermochte sich das Gericht hiervon nicht zu überzeugen. Denn das Bestreiten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist teilweise widersprüchlich und im Übrigen pauschal geblieben. Soweit sich die Klägerin gegen die im Sicherheitsvotum protokollierte Aussage wendet, sie verfolge in Deutschland das Ziel, sich in einem kämpfenden Verband der Bundeswehr für einen Kampfeinsatz ausbilden zu lassen, setzt sie dem bereits keine kohärente Alternative entgegen, was sie stattdessen – nach ihren beruflichen Plänen in Deutschland befragt – geantwortet haben will. So trägt die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 21. Mai 2024 vor, im Sicherheitsinterview keinesfalls angegeben zu haben, als Soldatin ausgebildet werden zu wollen. Vielmehr habe sie angegeben, "im Bereich der Militär-Luftkräfte studieren" zu wollen. Auch in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Mai 2025 wiederholt sie, angegeben zu haben, "in der Abteilung für Militärpiloten studieren" zu wollen. Hingegen betont sie in der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videobefragung durch ihren Anwalt ausdrücklich, sie habe angegeben, Pilotin im staatlichen oder öffentlichen Sektor werden zu wollen, nicht jedoch im militärischen Bereich. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu dem von ihr selbst eingereichten Gedächtnisprotokoll vom 17. Mai 2024, ausweislich dessen sie auf die Frage "What field do you want to study in the future?" geantwortet haben soll "I want to study military or art.". Der Eindruck, dass die Klägerin die im Sicherheitsvotum protokollierte Aussage tatsächlich getätigt hat, wird auch durch ihre Angabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 21. Mai 2024 verstärkt, es habe während des Interviews so viele Frage gegeben, dass sie sehr verwirrt gewesen sei und nicht mehr darauf hinweisen habe können, keine Soldatin oder Militärpilotin werden zu wollen. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb es eines solchen Hinweises bedurft hätte, hätte sie nicht vorher eine entsprechende Aussage getätigt. Soweit sich die Klägerin darüber hinaus gegen die im Sicherheitsvotum protokollierte Aussage wendet, sie wolle gegen das Volk der Paschtunen gewaltsam vorgehen, bleibt ihr Bestreiten insoweit pauschal. Aus dem von ihr eingereichten Gedächtnisprotokoll vom 17. Mai 2024 ergibt sich lediglich, dass sie auf die Frage "(…) When you are supported by the Germany Country, are you ready to go to Afghanistan with the military of our country and fight against your own people?" geantwortet haben soll "(…) maybe I should go because Germany is my second country.". Daraufhin gefragt "(…) who do you think the Taliban are?", habe sie geantwortet "(…) the majority of Taliban people are our Pashtuns.". Das Vorbringen der Klägerin, sie gehe davon aus, der Dolmetscher habe diese Antworten fälschlicherweise dahingehend übersetzt, dass sie mit der Unterstützung Deutschland die Paschtunen bekämpfen und töten werde, entbehrt tatsächlicher Anhaltspunkte und vernachlässigt, dass sie laut dem Sicherheitsvotum in diesem Kontext zudem mehrfach ihr Rachebedürfnis als Motivation angegeben haben soll. Dem tritt die Klägerin jedoch nicht entgegen und bietet insofern auch keine Erklärung dafür, wie es zu der mehrfachen Protokollierung derartiger Angaben gekommen ist. dd) Die Klägerin vermag schließlich auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, sie habe sich am Tag des Sicherheitsinterviews gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt, dieses durchzuführen. Die von der Klägerin vorgelegten, auf das Jahr 2024 datierenden, medizinischen Berichte belegen bereits nicht, dass sie im Zeitpunkt der Durchführung des Sicherheitsinterviews im November 2023 tatsächlich unter den geltend gemachten Erkrankungen (Posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen) gelitten hat. Doch selbst wenn man das Vorliegen der dargelegten Erkrankungen im Zeitpunkt der Durchführung des Sicherheitsinterviews als wahr unterstellt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn weder dem Vortrag der Klägerin noch den vorgelegten medizinischen Berichten lässt sich zur Überzeugung des Gerichts entnehmen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, das Interview durchzuführen. Die Klägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Mai 2025 angegeben, nicht nach ihrem Gesundheitszustand gefragt worden zu sein, führt sodann jedoch an, sie habe selbstständig um medizinische Hilfe gebeten, jedoch keine erhalten. Um welche Art der Hilfe sie gebeten haben möchte, führt sie nicht weiter aus. Es überzeugt vor dem Hintergrund des vorgetragenen hohen Leidensdrucks nicht, dass die Klägerin weder darum gebeten hat, das Interview nicht durchführen zu können noch während des Interviews eine Unterbrechung erbeten hat. Ganz im Gegenteil führt sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung weiter aus, das Gespräch habe zunächst gut begonnen, erst später sei sie gestresst gewesen, nachdem die Fragen komplizierter geworden wären. Dies erscheint verfahrensangepasst. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Gesundheitszustand der zu interviewenden Personen vor und nach dem Interview abgefragt wird und die das Sicherheitsinterview durchführenden Mitarbeitenden nicht nur in Interviewführung, interkultureller Kompetenz und Landeskunde, sondern darüber hinaus auch im Umgang mit Opferzeugen geschult sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die von der Klägerin vorgetragenen Erkrankungen dazu geführt haben, dass sie im Sicherheitsinterview ihr nicht zurechenbare Aussagen getätigt hat. Dies wäre aber – nachdem die Kammer mangels Entkräftung durch die Klägerin den Inhalt des Sicherheitsvotums hinsichtlich der von der Klägerin getätigten Aussagen zu Grunde legt – erforderlich. Entsprechendes ergibt sich weder aus den vorgelegten medizinischen Berichten, noch aus den Krankheitsbildern der der Klägerin hierin diagnostizierten Krankheiten. Nach der medizinisch anerkannten ICD-10 Klassifikation "F32" sind Symptome einer Depression je nach Schweregrad gedrückte Stimmung, Interessen- und Freudverlust und Antriebsmangel. Begleitend können Konzentrationsstörungen, vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, negative Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen und Appetitveränderungen auftreten. Wiederum äußert sich eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) "F43" typischerweise durch das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. In einer akuten Belastungssituation kann sich die Symptomatik durch eine Art "Betäubung", mit einer gewissen Bewusstseinseinengung und eingeschränkten Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten und Desorientiertheit darstellen. Dem kann ein weiteres Sichzurückziehen aus der Umweltsituation folgen oder aber ein Unruhezustand und Überaktivität, gegebenenfalls einhergehend mit vegetativen Zeichen panischer Angst wie Tachykardie, Schwitzen und Erröten. Eine Symptomatik, die geeignet wäre, die Aussagefähigkeit der Klägerin dahingehend zu beeinträchtigten, dass sie unwillentlich Aussagen tätigt, die nicht ihrer Vorstellungs- und Gedankenwelt entsprächen bzw. ihr tatsächlich nicht zurechenbar wären, lässt sich dem nicht entnehmen. Dem steht auch entgegen, dass die Klägerin in der Lage war, im Nachhinein ein detailliertes Gedächtnisprotokoll über das Sicherheitsinterview anzufertigen. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Ein solcher Anspruch auf Visumserteilung bzw. Neubescheidung folgt insbesondere nicht aus § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Vorschrift eröffnet keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf eine Aufnahme aus dem Ausland. Die Vorschrift ist – wie bei Lektüre des Wortlauts naheliegen könnte – keine allgemeine Härtefallregelung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2019 – OVG 3 M 93.17 – juris, Rn. 11). Dringende humanitäre Gründe im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn sich die Klägerin auf Grund besonderer Umstände in einer auf ihre Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Personen unterscheidet, die Klägerin spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2019 – OVG 3 M 93.17 – juris, Rn. 11 m. w. N). Vorliegend ist eine solche Gefährdungslage in Bezug auf die Klägerin nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der ihr in Afghanistan drohenden Zwangsverheiratung durch ihre Familie sowie ihrer psychischen Erkrankungen teilt die Klägerin ihr Schicksal mit zahlreichen afghanischen Frauen, die aus Angst vor Verfolgung durch die Taliban nach Pakistan ausgereist sind. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen wäre oder eine besondere Beziehung bestände. Allein, dass ihre beiden Schwestern sich im Bundesgebiet aufhalten, dürfte hierfür nicht ausreichen. Die Klägerin ist mittlerweile volljährig und nicht zwingend auf die Unterstützung ihrer Schwestern angewiesen. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem "Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan". Es fehlt insoweit bereits an einem vorherigen Antrag an die Behörde, jedenfalls aber an einer entsprechenden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten Aufnahmezusage. II. Auch der Hilfsantrag der Antragstellerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Aufnahmezusage gemäß § 22 Satz 2 AufenthG und einen Termin zur Vorsprache in einer Botschaft zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Dieser ist bereits unzulässig. Denn für den Antrag der Klägerin auf Abgabe der begehrten Aufnahmeerklärung fehlt es ihr bereits an der Klagebefugnis. § 22 Satz 2 AufenthG vermittelt dem Einzelnen kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Abgabe einer Aufnahmeerklärung (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2025 – 6 B 4/24 – juris, Rn. 31). Bei der weiter begehrten Terminsvergabe handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die nach § 44a Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht isoliert angreifbar ist; ein in § 44a Satz 2 VwGO normierter Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass bereits die klageweise Geltendmachung einer für die Visumserteilung zwingend erforderlichen Aufnahmeerklärung hier ausscheidet, ist auch nicht ersichtlich, dass die Klage auf Terminsvergabe zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise geboten wäre. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin, afghanische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums, hilfsweise die Erteilung einer Aufnahmezusage und die Vergabe eines Termins zur Vorsprache bei der Botschaft. Die 20-jährige Klägerin war in Afghanistan gemeinsam mit ihrer älteren Schwester, Q... für die Nachrichtenseite W... in Kabul tätig. Während ihre Schwester Interviews mit Opfern der Taliban führte und über Demonstrationen und Proteste berichtete, unterstützte die Klägerin sie dabei, indem sie Fotos und Videos anfertigte. Aufgrund ihrer Tätigkeit wurden die Klägerin und ihre Schwester durch die Taliban mehrfach bedroht und verhaftet. Dabei wurden auch ihre Fingerabdrücke aufgenommen. Die Beklagte ermöglichte im Rahmen der sogenannten Überbrückungsliste die auf § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützte Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen, die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert haben und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Beklagten zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt haben oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden ist, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden sind, und die erst nach dem 31. August 2021 vom Auswärtigen Amt identifiziert worden sind. Am 21. Februar 2023 übermittelte das Auswärtige Amt dem Bundesministerium für Inneres (BMI) per E-Mail eine Liste, auf der unter anderem die Klägerin und ihre beiden Schwestern, Q... und z..., aufgeführt waren und bat um Abgabe einer Aufnahmeerklärung für die gelisteten Personen. Ebenfalls per E-Mail erklärt das BMI am 24. Februar 2023 gegenüber dem Auswärtigen Amt die Aufnahme für die gelisteten Personen. Die Aufnahmeerklärung erfolgte dabei mit der Maßgabe, sie gelte vorbehaltlich im Visumsverfahren auftretender Sicherheitsbedenken. Mit E-Mail vom 3. März 2023 setzte die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) die ältere Schwester der Klägerin x..., über die Aufnahmeerklärung in Kenntnis, wobei sie Folgendes mitteilte: "(…). We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior (BMI) regarding its declarations on admission (Aufnahmeerklärungen) under the German Residence Act (Aufenthaltsgesetz). These declarations provide the basis for subsequent applications for German visa. In your case, the BMI has made the declaration for the following persons, who are thus now eligible to apply for a German visa: T...T...T...(…) Please be advised that the declaration of admission has been issued only for those persons listed above. GIZ can only provide support to individuals who were granted an approval for admission to Germany. You may direct potential inquiries regarding the declaration of admission family members to AFG-GC-staff-support@giz.de. Kindly note that GIZ has no influence on the decision for admission and cannot give any advice on the admission process. (...)." Da die Klägerin und ihre jüngere Schwester Q... aufgrund ihrer Minderjährigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht über Reisepapiere verfügten, reiste zunächst die ältere Schwester alleine nach Pakistan aus. Nachdem sie dann im Besitz eines gültigen Passes waren, folgten am 17. Oktober 2023 die Klägerin und ihre jüngere Schwester. Am 27. Oktober 2023 beantragte die Klägerin in der Deutschen Botschaft Islamabad (Botschaft) die Erteilung eines Visums. Am 28. November 2023 führten die Sicherheitsbehörden in der Botschaft ein Sicherheitsinterview mit der Klägerin durch. Das Sicherheitsinterview wurde von zwei Mitarbeitenden der Sicherheitsbehörden dolmetscherunterstützt durchgeführt. In dem hierüber angefertigten Sicherheitsvotum wurde unter anderem Folgendes vermerkt: "(…). Frau T...verfolgt Bestrebungen, die gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Die tatsächlichen Anhaltspunkte basieren auf den eigenverantwortlich gemachten Aussagen der Antragstellerin. (…). In Deutschland sei ihr erklärtes Ziel, in einen kämpfenden Verband der Bundeswehr einzutreten, um sich für einen Kampfeinsatz ausbilden zu lassen. Da ihre Freunde durch die Taleban ums Leben gekommen sein, wolle sie als Hazara sich an den Paschtunen rächen und diese töten. So sollen sich die Paschtunen in Zukunft so fühlen, wie das Volk der Hazara dies heute tue. Sie wolle die Paschtunen töten, um ihr Rachebedürfnis zu befriedigen. Sie sei sich bewusst, dass auch sie dabei sterben werde, zuvor wolle sie aber Rache üben. (…)." Per E-Mail vom 6. Februar 2024 teilte das BMI dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme auf die von der Klägerin im Rahmen des Sicherheitsinterviews getätigten Aussagen mit, es erkläre aufgrund von Sicherheitsbedenken die Aufnahmeerklärung für die Klägerin für ungültig und erloschen. Hierüber informierte wiederum die GIZ die ältere Schwester der Klägerin mit E-Mail vom 25. März 2024. Die Klägerin hat daraufhin am 25. April 2024 Klage erhoben. Ihr am selben Tag ebenfalls erhobener Eilantrag (Q...) ist ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der einmal ergangenen Aufnahmeerklärung bestehe weiterhin die Pflicht der Beklagten zur Visumserteilung nach § 22 Satz 2 AufenthG, hilfsweise zur Erteilung einer erneuten Aufnahmeerklärung und Terminsvergabe. Die Aufnahmeerklärung sei ein Verwaltungsakt. Vor diesem Hintergrund könne sie auch nur in einem förmlichen Verfahren zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Ein solches Verfahren sei hier jedoch nicht durchgeführt worden. Doch selbst wenn es sich bei der Aufnahmeerklärung nicht um einen Verwaltungsakt handeln sollte, sei durch diese ein Vertrauenstatbestand mit Bindungswirkung geschaffen worden mit der Folge, dass die Abkehrentscheidung im vorliegenden Fall am Willkürverbot zu messen sei, gegen das sie verstoße. Entgegen der Einschätzung der Beklagten seien die erhobenen Sicherheitsbedenken nicht nachvollziehbar. Aufgrund der fehlenden Protokollierung des durchgeführten Sicherheitsinterviews ließen sich Ablauf und Inhalt des Interviews bereits nicht vollständig überprüfen. Die im Sicherheitsvotum vermerkten Aussagen seien teilweise falsch widergegeben bzw. zusammengefasst worden. Es habe Probleme bei der Übersetzung gegeben; zudem sei die Klägerin gesundheitlich nicht in der Verfassung gewesen, das Sicherheitsinterview durchzuführen. Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 22 Satz 1 AufenthG wegen dringender humanitärer Gründe zur Seite. Nachdem die Klägerin darüber hinaus zunächst vollständige Akteneinsicht in sämtliche Verwaltungsvorgänge ohne Schwärzungen gefordert und einen Antrag auf Durchführung eines In-Camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt hatte, hat sie diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich eine Version des Sicherheitsvotums mit lediglich wenigen verbleibenden Schwärzungen übersandt hatte. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum gemäß § 22 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Aufnahmezusage gemäß § 22 Satz 2 AufenthG und einen Termin zur Vorsprache bei einer Botschaft zur Beantragung eines Visums zu vergeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, bei Entscheidungen über die Erklärung einer Aufnahme aus dem Ausland stehe ihr ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der sich einzig auf die Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland beziehe und einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich sei. Dessen ungeachtet halte die Abkehrentscheidung auch einer gerichtlichen Willkürkontrolle stand. Denn sie beruhe auf nachvollziehbaren Sicherheitserwägungen. Die die Abkehrentscheidung tragenden Gründe seien – unter Beibehaltung kleineren Schwärzungen im Sicherheitsvotum – zwischenzeitlich offengelegt worden. Die Klägerin verfolge ausweislich ihrer Angaben im Sicherheitsinterview Bestrebungen, die sich gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richteten. Es sei davon auszugehen, dass sie die protokollierten Aussagen tatsächlich getätigt habe. Die das Sicherheitsinterview durchführenden Mitarbeitenden der Sicherheitsbehörden hätten eine ausführliche Rechtsschulung, eine Schulung in Sachen Interviewführung, interkulturelle Kompetenz und Umgang mit Opferzeugen sowie eine landeskundliche Einweisung in das Herkunfts- und Aufenthaltsland erhalten. Die Verständigung mit dem Dolmetscher werde zu Beginn und zum Abschluss des Sicherheitsinterviews sowie zusätzlich bei relevant erscheinenden Aussagen durch ausdrückliche Nachfrage sichergestellt. Zudem seien die Sprachkenntnisse der Dolmetscher im Vorhinein überprüft worden. Auch die gesundheitliche Verfassung werde regelmäßig vor und nach den Interviews abgefragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten in Form des Verwaltungsvorgangs des Auswärtigen Amts und des BMI, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.