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Urteil

24 K 493/24

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0714.24K493.24.00
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Leitsätze
1. Zum Verbot einer politischen Betätigung im Sinne von § 47 AufenthG 2004.(Rn.26) 2. Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 12. April 2024 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verbot einer politischen Betätigung im Sinne von § 47 AufenthG 2004.(Rn.26) 2. Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 12. April 2024 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. In Bezug auf den „Einstellungsbescheid“ des Landesamts für Einwanderung vom 19. Juni 2024 wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit überstimmend für erledigt erklärt haben. Die Klage hat im Übrigen Erfolg. Die in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage ist zulässig. Das mit Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 12. April 2024 verfügte Verbot der politischen Betätigung hatte sich spätestens mit Ablauf seiner zeitlichen Geltung am 28. April 2024 (Ziffer 3 des Bescheids) und damit bereits vor Klageerhebung erledigt. Der Kläger kann sich auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen, da sich Verfügungen, mit denen Ausländern eine bestimmte politische Betätigung verboten wird, typischerweise – und so auch vorliegend – durch Zeitablauf erledigen, bevor sie in einem gerichtlichen Klageverfahren überprüft werden konnten, und die Untersagungsverfügung zudem zu einem qualifizierter Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) führte (zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22, juris, Rn. 16). Die Verfügung zielte nämlich im Kern darauf ab, es dem Kläger zu verbieten, sich während der Dauer des „Palästina Kongresses“ inhaltlich zum israelisch-palästinensischen Konflikt mündlich oder schriftlich zu äußern oder seine Meinung in sonstiger Weise zu artikulieren. Dem Kläger kommt auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu Gute, weil die Untersagungsverfügung eine fortdauernde diskriminierende Wirkung entfaltet, die zu einer Stigmatisierung des Klägers führt, die geeignet ist, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. An diesem Befund ändert sich auch dann nichts, wenn der Beklagte – wie von ihm geltend gemacht – die Untersagungsverfügung nicht von sich aus an Dritte weitergegeben hat. Denn für die teilweise in der Rechtsprechung für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses für notwendig erachtete Außenwirkung (kritisch zu diesem Erfordernis: Riese, in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 113 Rn. 138) ist unerheblich, ob die Behörde oder der Betroffene einen Vorgang öffentlich gemacht haben. Der Beklagte hat kein dahingehendes schützenswertes Interesse, dass sein Handeln nichtöffentlich bleibt. Das hohe mediale Interesse an der gegenüber dem Kläger ergangenen Untersagungsverfügung zeigt überdies, dass es sich offenbar um eine für Teile der Öffentlichkeit relevante und berichtenswerte staatliche Maßnahme handelt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Der Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 12. April 2024 war rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Die Tatbestandsvoraussetzung des allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden und mit „Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung“ überschriebenen § 47 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind vorliegend nicht erfüllt. Zudem erweisen sich die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen als rechtsfehlerhaft. Wie § 47 Abs. 1 Satz 1 AufenthG klarstellt, dürfen sich Ausländer im Rahmen der allgemeinen Meinungsfreiheit politisch betätigen. Dies ergibt sich allerdings nicht konstitutiv aus dieser Vorschrift, sondern beruht auf den auch Ausländern zustehenden Grundrechten, zu denen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG zählt; daneben ergibt sich ein Recht zur politischen Betätigung auch aus völkerrechtlichen Vereinbarungen wie Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. § 47 AufenthG ist ein die Meinungsfreiheit in zulässiger Weise einschränkendes allgemeines, also nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche gerichtetes Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (VG Berlin, Urteil vom 22. März 2023 – VG 24 K 256.19, juris, Rn. 34 und Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2025, AufenthG § 47 Rn. 6 m.w.N.; a.A. Möller, in; NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 47 Rn. 5 ff., der die Norm für verfassungswidrig hält). Die Vorschrift knüpft nämlich nicht an eine Meinungsäußerung oder Gesinnung als solche an, sondern dient der präventiven Abwehr von Gefahren, die von der konkreten politischen Betätigung für die von der Norm geschützten Rechtsgüter ausgehen (Hruschka, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 47 Rn. 15.1). Der Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ist bei der Auslegung des Tatbestands, der Deutung der Äußerung und gegebenenfalls auch bei der Ermessensausübung Rechnung zu tragen und dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Schemmer, in: BeckOK GG, 61. Ed. 15. März 2025, GG Art. 5, Rn. 104 m.w.N.). Soweit einzelne Tatbestände der Vorschrift auf die Gefährdung von Rechtsgütern abstellen, ist bei der anzustellenden Gefahrenprognose der allgemeine polizeirechtliche Gefahrenbegriff zugrunde zu legen. Eine Gefährdung liegt demnach vor, wenn es bei ungehindertem Verlauf der konkreten politischen Betätigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu einer Verletzung der in Rede stehenden Rechtsgüter bzw. zu einer Interessenskollision kommt, also eine konkrete Gefahr besteht (VG Berlin, Urteil vom 22. März 2023 – VG 24 K 256.19, juris, Rn. 33 f. und Möller, in; NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 47 Rn. 17). Tatsachen, die den Schluss auf eine zukünftige Beeinträchtigung rechtfertigen, sind beispielsweise bereits geschehene Beeinträchtigungen und vom Adressaten in jüngster Vergangenheit begangene Normverstöße (Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 18. November 2016, § 47 AufenthG, Rn. 18). Eine lediglich auf Vermutungen beruhende Prognose ohne Tatsachenbasis (sog. Gefahrenverdacht) reicht dagegen nicht aus. Maßnahmen nach § 47 AufenthG können sich grundsätzlich nur gegen denjenigen richten, der durch sein Verhalten die Gefahr, um deren Abwehr es geht, (mit) verursacht (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2025, AufenthG § 47 Rn. 9). Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidung (Hruschka, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 47 Rn. 29). Vorliegend ist der personelle Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet, die ausschließlich Drittstaatsangehörige wie den Kläger, der die britische Staatsangehörigkeit besitzt, betrifft. Der Begriff der politischen Betätigung im Sinne von § 47 AufenthG umfasst individuelles und kollektives Handeln zur Erreichung politischer Ziele in Wort, Tat und Schrift, wobei auch eine finanzielle oder ideelle Unterstützung einer politischen Bewegung und die Einflussnahme auf die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse ausreichen (Hruschka, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 47 Rn. 3). Ausgehend hiervon steht zu Recht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass dem Kläger mit der untersagten Teilnahme am „Palästina Kongress“ – sei es vor Ort (Ziffer 1) oder unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln als Interviewpartner (Ziffer 2 Abs. 1) – und befristet bis zum 28. April 2024 an allen weiteren Veranstaltungen im Bundesgebiet, die einen Bezug zu „dem israelisch-palästinensischen Konflikt“ haben (Ziffer 3), sowie mit dem Verbot der Veröffentlichung von Medienbeiträgen mit einem Bezug zum „Palästina Kongress“ politische Betätigungen im Sinne des § 47 AufenthG untersagt wurden. Die Untersagungsverfügung konnte weder rechtmäßig auf einen der in § 47 Abs. 2 AufenthG normierten zwingenden Untersagungsgründe (I.), noch auf einen der in § 47 Abs. 1 AufenthG normierten Ermessenstatbestände gestützt werden (II.). I. Die politische Betätigung eines Ausländers wird gemäß § 47 Abs. 2 AufenthG untersagt, soweit sie 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht, 2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder 3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben. 1. Sämtliche dem Kläger mit Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids untersagten politischen Betätigungen gefährdeten – entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung – nicht im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist ein unbestimmter Rechtbegriff, den die Rechtsordnung in unterschiedlichen Zusammenhängen und Bedeutungskontexten verwendet. Er hat nicht einen in allen Rechtsgebieten und für alle Anwendungsfälle einheitlichen Bedeutungsgehalt. Die Legaldefinition in § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), die ihrerseits an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zum Parteiverbot anknüpft, zählt die zentralen Grundprinzipien auf, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlichthin unentbehrlich sind, und benennt neben ausschließlich auf die Staatsorganisation bezogenen Grundsätzen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 19 CE 24.2160, juris, Rn. 12). Wie das Bundesverfassungsgericht zum Parteiverbot ausgeführt hat, erscheint ein derart reduzierter Ansatz angesichts der Grundentscheidung der Verfassung für einen freien und offenen Prozess der politischen Willensbildung nicht zuletzt wegen des Ausnahmecharakter des Parteiverbots geboten (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, juris, Rn. 535). Diese Erwägungen lassen sich auf das Verbot und die Beschränkung der politischen Betätigung gemäß § 47 AufenthG übertragen (so wohl auch Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2025, AufenthG § 47 Rn. 20). Eine herausgehobene Bedeutung kommt dabei der Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zu. Mit der auf elementare Rechtsgleichheit abzielenden Menschenwürde sind ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, juris, Rn. 541 m.w.N.). Indizielle Bedeutung hat dabei, ob zu erwartende Äußerungen oder Handlungen gegen Strafnormen verstoßen, die – wie etwa die Tatbestände der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) – dem Schutz einzelner Bevölkerungsteile und ihrer Menschenwürde dienen (vgl. zu § 130 StGB: Rackow, in: BeckOK StGB, 65. Ed. 1. August 2024, StGB § 130 Rn. 11). Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung kommt indes eine Übertragung der von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2024 – VG 1 K 396/21 V, juris, Rn. 21 und VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 19 CE 24.2160, juris, Rn. 18) auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG nicht in Betracht. Das Ausweisungsinteresse (im Sinne von § 53 AufenthG) wiegt nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wovon unter anderem auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er unter im Einzelnen näher ausgeführten Voraussetzungen einer terroristische Vereinigung angehört bzw. angehört hat oder diese unterstützt bzw. unterstützt hat. Eine entsprechende Vermutungsregelung ist dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 AufenthG nicht zu entnehmen. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Der Unterstützungsbegriff des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird weit ausgelegt und kann – mit Blick auf die latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus – auch niedrigschwellige und zeitlich lang zurückliegende Unterstützungshandlungen für Terrororganisationen wie beispielsweise Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken umfassen (Katzer, in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1. Mai 2025, AufenthG § 54 Rn. 32 und Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 52). Eine analoge Anwendung hätte zur Folge, dass auch bei niedrigschwelligen und bereits einige Zeit zurückliegenden Unterstützungshandlungen regelmäßig ohne weiteres Entschließungsermessen ein Betätigungsverbot zu erlassen wäre. Der Einwand des Beklagten, ohne Beachtung der für das Ausweisungsrecht angeordneten Vermutung im Rahmen des § 47 AufenthG ergäben sich unüberbrückbare Wertungswidersprüche, weil dann die den Ausländer stärker belastende Ausweisung unter weniger strengen Voraussetzungen möglich sei, als der Erlass eines Verbots der politischen Betätigung, vermag nicht zu überzeugen. Denn auch eine Ausweisung ergeht erst im Ergebnis der nach § 53 AufenthG – unter Beachtung des jeweils einschlägigen Maßstabs – gebotenen umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen gegebenenfalls auch das Recht des Ausländers auf freie Meinungsäußerung eingestellt und gewichtet wird. Vielmehr bedarf es – insbesondere aufgrund der von § 47 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG angeordneten gebundenen Rechtsfolge – der positiven Feststellung, ob die Verhaltensweisen des Ausländers und deren Erfolg sowie die sonstigen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Eingreifen zum Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung überhaupt und außerdem das Mittel des Verbots rechtfertigen (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2025, AufenthG § 47 Rn. 19). Ausgehend von diesem Maßstab war im Ergebnis der anzustellenden Gefahrenprognose im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses – entgegen der vom Beklagten vorgenommenen Einschätzung – nicht davon auszugehen, dass die politische Betätigung des Klägers die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gefährdet hätte. Dabei kann offenbleiben, ob Unterstützungshandlungen zu Gunsten ausländischer terroristischer Organisationen überhaupt von § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG erfasst werden, oder lediglich unter § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG fallen (vgl. etwa: VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 – 10 K 266.19, juris Rn. 38 ff.). Denn entgegen der Ansicht des Beklagten war bereits nicht damit zu rechnen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem „Palästina Kongress“ oder anderen Veranstaltungen mit Bezug zum israelisch-palästinensischen Konflikt eine terroristische Vereinigung unterstützt, insbesondere den von der HAMAS (mit-) verübten Überfall auf Israel vom 7. Oktober 2023 glorifiziert hätte. Zu Recht geht der Beklagte allerdings im Ausgangspunkt davon aus, dass der Kläger im Zeitraum von 2019 bis Ende 2022 bei verschiedenen Anlässen mit terroristischen Organisationen sympathisiert und diese unterstützt hat (a)). Seit Beginn seines Einsatzes für „Ärzte ohne Grenzen“ am 8... 2023 hat sich der Kläger jedoch, soweit ersichtlich, jeglicher öffentlicher Sympathiebekundungen und Unterstützungshandlungen für terroristische palästinensische Gruppierungen enthalten, so dass mit derartigen politischen Betätigungen prognostisch nicht zu rechnen war (b)). Die vom Kläger zu erwartenden Äußerungen stellten auch keine die Menschenwürde missachtende antisemitische Propaganda dar, die als Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB anzusehen wäre (c)). a) Bei der Gefahrenprognose ist zu Lasten des Klägers einzustellen, dass er in jüngerer Vergangenheit – soweit aktenkundig: zuletzt im Dezember 2022 – vor allem die HAMAS (Akronym für „Harakat al-Muqawama al-Islamiya“, Bewegung des Islamischen Widerstands) sowie die PFLP und damit Terrororganisationen unterstützt hat, die das Existenzrecht des Staates Israel leugnen und diesen mit Waffengewalt bekämpfen. Hinweise darauf, dass der Kläger jemals an gewalttätigen Aktionen beteiligt oder in die organisatorischen Strukturen einer dieser Vereinigungen – sei es als Funktionär oder auf informeller Basis – eingebunden gewesen wäre, sind allerdings nicht aktenkundig. Sowohl die HAMAS als auch die PFLP sind auf der vom Rat der Europäischen Union (EU) erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt und wurden mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 2. November 2023 verboten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der EU angenommene Liste terroristischer Organisationen ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13, juris). Die anlässlich der sogenannten Intifada von 1987 im Gaza-Streifen durch Sheikh Ahmed Yassin (mit-) begründete HAMAS, die sich neben ihrer Eigenschaft als dem palästinensischen islamischen Dschihad verschriebener Vereinigung auch als politische Partei und karitative Einrichtung etabliert hat, ist nach Einschätzung der Kammer eine terroristische Organisation. Denn sie hat es sich zum Ziel gesetzt, den Staat Israel mit Waffengewalt zu vernichten. Durch ihren bewaffneten Arm, die Al-Aqsa-Brigaden, verübte die HAMAS wiederholt Selbstmordanschläge in und Raketenangriffe auf den Staat Israel. Sie war vor allem maßgeblich an dem Überfall auf Israel am 7. Oktober 2023 beteiligt, bei dem mehr als 1200 Menschen zu Tode kamen. Auch die ebenfalls als Terrororganisation einzustufende PFLP, eine marxistisch-leninistische ausgerichtete säkulare Organisation, war mit ihren bewaffneten (Abu Ali Mustafa-) Brigaden an dem Überfall vom 7. Oktober 2023 beteiligt. Sie verfolgt eine nationalistische Agenda mit dem Ziel der Gründung eines (sozialistischen) palästinensischen Staats mit Jerusalem als Hauptstadt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 – VG 10 K 266.19, juris, Rn. 39 ff. und vom 22. März 2023 – VG 24 K 256.19, juris, Rn. 51). Bei dem Palestinian Return Centre (PRC) handelt es sich nach den Erkenntnissen des Berliner Verfassungsschutzes, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, um eine Nichtregierungsorganisation, die eine starke Nähe zur HAMAS aufweist und sich auf den von ihr organisierten Veranstaltungen als Plattform für die Aktivitäten der HAMAS nutzen ließ. Der Kläger hat diese terroristischen Organisationen bis Ende 2022 öffentlich unterstützt. So trat der Kläger nach den von ihm insoweit insgesamt unwidersprochen gebliebenen Erkenntnissen des Berliner Verfassungsschutzes im R... 2019 als Redner auf einem Kongress der PRC auf. Im F... 2020 nahm er an einer Gedenkveranstaltung anlässlich des ersten Todestages des Mitbegründers der PFLP, Maher Al-Yamani, in Beirut teil und hielt dort eine Trauerrede, deren Kernsatz lautete „I... “. ImN... 2022 repostete der Kläger schließlich eine Fotomontage mit George Habash, dem Gründer und ersten Staatssekretär der PFLP und dem HAMAS-Mitbegründer Sheikh Ahmed Yassin, die die Übertitel trug „R... “. b) Die Kammer folgt jedoch nicht der Einschätzung des Beklagten, der Kläger habe mit seinem Auftritt und seinen Äußerungen auf der Pressekonferenz in Gaza-Stadt am 6... 2023 oder zu einem späteren Zeitpunkt erneut öffentlich die HAMAS oder eine andere Terrororganisation unterstützt. In dem vom Beklagten angeführten Umstand, dass die Pressekonferenz von dem durch die HAMAS geführten Gesundheitsministerium organisiert worden war, sieht die Kammer kein tragfähiges Indiz dafür, dass der Kläger sich bei dieser Gelegenheit als Unterstützer der HAMAS öffentlich zu erkennen gegeben hätte. Das Gesundheitsministerium war die für das betroffene Krankenhaus fachlich zuständige administrative Stelle und wurde von der HAMAS geführt, weil deren politischer Arm als Partei bei den im Jahr 2006 im Gaza-Streifen abgehaltenen Parlamentswahlen als stärkste politische Kraft hervorgegangen war. Der Kläger trat offenkundig bei der Pressekonferenz gemeinsam mit anderen im Krankenhaus tätigen Ärzten auf, weil er während der Explosion, die mehr als vierhundert Todesopfern gefordert hatte, im Krankenhaus gearbeitet und anschließend die zahlreichen Verwundeten ärztlich behandelt hatte. Es erschließt sich nicht, wie es dem Kläger neben seinem medizinischen Einsatz möglich gewesen sein sollte, eine vom HAMAS-geführten Gesundheitsministerium „unabhängige“ internationale Pressekonferenz zu organisieren. Der Kläger trat bei der Pressekonferenz in seiner Rolle als im betroffenen Krankenhaus freiwillig tätiger Konfliktmediziner und Zeuge des Raketeneinschlags auf und schilderte seine Bemühungen um die Verwundeten. Auch der Beklagte trägt nicht vor, dass der Kläger bei dieser Gelegenheit die gewaltsamen Handlungen der HAMAS gutgeheißen oder sonst seine Sympathie für diese zum Ausdruck gebracht hätte. Allein der Umstand, dass die vom Kläger in Bezug auf die Verursachung der Explosion geäußerte Auffassung den Interessen der HAMAS mutmaßlich entsprach, reicht hierfür nicht aus. Dem Einsatz des Klägers mit „Ärzte ohne Grenzen“ kommt für die Art seiner politischen Betätigung eine Zäsurwirkung zu. Denn seither vermied bzw. vermeidet der Kläger – soweit für die Kammer erkennbar – jegliche Positionierung zur HAMAS oder einer anderen palästinensischen Terrororganisation in der medialen Öffentlichkeit und in sozialen Netzwerken. Auch auf Nachfrage konnte der Beklagte keine einzige Äußerung aus diesem Zeitraum benennen, mit welcher der Kläger den Überfall auf Israel vom 7. Oktober 2023 glorifiziert, das militärische Agieren der HAMAS gutgeheißen, zu deren Unterstützung zuletzt aufgerufen oder sonst seine Sympathie zu dieser bekundet hätte. Insbesondere nutzte der Kläger trotz der ihm zuteil gewordenen medialen Aufmerksamkeit weder die nach seiner Rückkehr aus Gaza einberufene Pressekonferenz noch eines der zahlreichen folgenden Interviews mit internationalen Medienvertretern zu diesem Zweck. Die Konsequenz dieses Verzichts auf jeglichen Bezug zu den genannten Terrororganisationen spricht dafür, dass dieser das Ergebnis einer bewussten Willensentscheidung des Klägers ist. Ob dies Ausdruck eines Gesinnungswandels des Klägers oder (nur) Ausdruck einer erhöhten Vorsicht und Zurückhaltung war, mit öffentlichen Äußerungen zur HAMAS und der PFLP in Erscheinung zu treten, kann dahinstehen. Im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose ist entscheidend, dass bei Erlass der Verbotsverfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, der Kläger werde in Abweichung von seinem geänderten Verhalten erstmals seit seinem Einsatz für „Ärzte ohne Grenzen“ auf dem „Palästina Kongress“ wieder in der Öffentlichkeit seine Sympathie oder Unterstützung für eine palästinensische Terrororganisation zum Ausdruck bringen. c) Die vom Kläger zu erwartenden Äußerungen sind strafrechtlich nicht relevant und auch nicht gegen die Menschenwürde gerichtet. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger auf dem „Palästina Kongress“ in einer unter den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB fallenden Weise zum Hass aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung angegriffen hätte. Nach seiner Rückkehr aus Gaza im November 2023 äußerte sich der Kläger vor Medienvertretern und auf sozialen Netzwerken wie Twitter und Instagram zu seinen vor Ort gemachten Beobachtungen als Konfliktmediziner und erhob gegen das militärische Vorgehen der israelischen Armee schwere Vorwürfe. Auf der Grundlage der in der Erkenntniszulieferung des Berliner Verfassungsschutzes vom 10. April 2024 enthaltenen Zitate und der vom Kläger in das Klageverfahren eingeführten, über das Internet abrufbaren Quellen, die inhaltlich keine wesentlichen Abweichungen hierzu aufweisen, lassen sich die Kernaussagen des Klägers wie folgt zusammenfassen: Die Explosion im Al-Ahli-al-Arabi Krankenhaus bezeichnete er – bereits auf der am Tag darauf abgehaltenen Pressekonferenz – als durch die israelische Armee angerichtetes Massaker, dem weitere gezielte Angriffe auf Krankenhäuser folgen würden („Y..., zuletzt aufgerufen am 1. Juli 2025). Von diesem Moment an sei ihm klar gewesen, dass die israelische Militärkampagne nicht länger ein Krieg gewesen, sondern zum Genozid geworden sei („x..., zuletzt aufgerufen am 1. Juli 2025). Das Ziel der Militärkampagne sei die Zerstörung aller Bestandteile des modernen Lebens, von denen das Gesundheitssystem abhänge, und die Umwandlung des Gaza-Streifens in eine unbewohnbare Todeszone („M..., zuletzt aufgerufen am 1. Juli 2025). Das israelische Militär töte gezielt palästinensische Kinder und führe Krieg gegen sie (Posts vom 7... 2023 und vom 8... 2023 auf dem Twitter-Account des Klägers, s. Fußnote 23 der Erkenntnismittelzulieferung vom 10. April 2024). In einem vom Beklagten besonders hervorgehobenen Post auf Instagram vom 6... 2024 brachte der Kläger seine Auffassung zum Ausdruck, Israel fürchte palästinensische Kinder, da diese das „palästinensische Morgen“ repräsentierten und daher eine tödliche Bedrohung für das „zionistische Projekt“ darstellten („N..., s. Fußnote 24 der Erkenntnismittelzulieferung vom 10. April 2024). Die Kammer folgt dem Beklagten zwar in der Einschätzung, es sei zu erwarten gewesen, dass der Kläger auf dem „Palästina Kongress“, insbesondere in seinem angekündigten Redebeitrag, derartige Äußerungen wiederholt hätte. Entgegen dessen Rechtsauffassung fallen diese jedoch als Werturteile unter den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und verstoßen nicht gegen die Menschenwürde. Dies gilt zunächst in Hinblick auf die vom Kläger auf der Pressekonferenz in Gaza-Stadt getätigte und seither regelmäßig in der Öffentlichkeit wiederholte Äußerung, das israelische Militär habe die Explosion durch einen gezielten Beschuss des Al-Ahli-Al-Arabi Krankenhauses herbeigeführt. Diese Aussage stellt eine ihrer Art nach dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Als solche unterfällt sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, da sie eine wesentliche Voraussetzung für die Meinungsbildung des Klägers zur Bewertung des militärischen Vorgehens der israelischen Armee im Gaza-Streifen bildet und untrennbar mit dessen diesbezüglichen Werturteilen verbunden ist. Der grundrechtliche Schutz entfällt nur, wenn der sich Äußernde die Unwahrheit der Tatsache kennt oder deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung erwiesen ist (vgl. allgemein zum Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Bezug auf Tatsachenbehauptungen: Schemmer, in: BeckOK GG, 61. Ed. 15. März 2025, GG Art. 5 Rn. 6 ff.). Dass der Kläger auf der Pressekonferenz bewusst gelogen hätte, behauptet auch der Beklagte nicht, sondern räumt – unter Bezugnahme auf die Erkenntnismittelzulieferung des Berliner Verfassungsschutzes vom 10. April 2024 – ein, es sei nicht gänzlich auszuschließen, dass der Kläger die „Schuldzuweisung im Sinne der HAMAS“ aus Unwissenheit getätigt haben könnte. Anders als vom Beklagten geltend gemacht, stand auch bei Erlass der Verbotsverfügung am 12. April 2024 nicht fest, welche Konfliktpartei die Explosion verursacht hatte. Soweit der Beklagte darauf verweist, die Nichtregierungsorganisation „Human Rights Watch“ habe am 26. November 2023 einen vorläufigen Untersuchungsbericht veröffentlicht, wonach die Explosion offenbar von einem raketenbetriebenen Geschoss verursacht worden sei, wie es bewaffnete palästinensische Gruppen häufig nutzten, folgt daraus nichts anderes. Denn es handelte sich hierbei lediglich um eine ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Einschätzung, die durch den Gebrauch des Wortes „offenbar“ noch weiter relativiert wird. Zudem bestanden im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung auch gegenteilige Einschätzungen ebenfalls renommierter Organisationen (vgl. Forensic Architecture, Israeli Desinformation: Al-Ahli-Hospital, 15. Februar 2024, abrufbar unter: https://forensic-architecture.org/investigation/israeli-disinformation-al-ahli-hospital). Eine zurückhaltende Bewertung der Verursachungsfrage war umso mehr geboten, als sich die Angaben von Parteien eines bewaffneten Konflikt regelmäßig – und so auch im Fall der Explosion im Al-Ahli-al-Arabi Krankenhaus – nicht unabhängig überprüfen lassen und auch eine fundierte Aufklärung nicht immer zu klaren Ergebnissen führt. Angesichts der hohen Zahl in Gaza getöteter Kinder (vgl. etwa https://www.savethechildren.net/news/over-2-gaza-s-child-population-killed-or-injured-six-months-war, zuletzt aufgerufen am 1. Juli 2025) entbehrt der – auch überspitzt – an Israel gerichtete Vorwurf des Klägers, diese würden gezielt von der israelischen Armee ins Visier genommen, ebenfalls nicht jeglicher tatsächlicher Anknüpfung. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Zusammenhang mit diesem Vorwurf auf seine eigenen Wahrnehmungen Bezug nimmt, die er als Konfliktmediziner während seines Einsatzes in verschiedenen Krankenhäusern im Gaza-Streifen gesammelt hat. Auch die vom Kläger vorgenommene Bewertung der Führung des militärischen Konflikts durch den Staat Israel als Genozid an der palästinensischen Zivilbevölkerung ist ein international diskutierter und nicht zuletzt auch vor dem Internationalen Gerichtshof verhandelter Vorwurf. Entsprechende Äußerungen sind daher auch in polemischer und zugespitzter Form als straffreie Meinungsäußerungen zu werten, richten sich insbesondere nicht gegen die Menschenwürde von Jüdinnen und Juden und sind daher in einer auf Dialog zielenden Gesellschaftsordnung hinzunehmen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23, juris Rn. 20 ff., der zwischen dem Slogan „Juden Kindermörder“ – Angriff auf die Menschenwürde – und den Slogans „Kindermörder Israel“ und „Stoppt den Kindermord“ – keine Volksverhetzung – differenziert). Nichts anderes gilt hinsichtlich der vom Beklagten hervorgehobenen, sich auf die palästinensischen Kinder beziehende Äußerung des Klägers, Israel fürchte diese, da sie das palästinensische Morgen repräsentierten und daher eine tödliche Gefahr für „das zionistische Projekt“ darstellten. Mit dieser von ihm als Synonym für den Staat Israel verwendeten und von ihm abwertend benutzten Formulierung stellte der Kläger die Gründung des Staates Israel als das Ergebnis einer an der Idee des Zionismus orientierten Unternehmung dar. Mit dieser Wendung wird jedoch – entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung – nicht zugleich „die Vernichtung des Staates Israel“ unterstützt und diesem das Recht auf Fortbestand abgesprochen. Abgesehen davon ist die Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel regelmäßig – und so erwartbar auch hier – nicht strafbar (Hippeli, Strafbarkeit der Leugnung des Existenzrechts Israels? NJOZ 2023, S. 1536 ff. m.w.N. und VGH Kassel, Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23, juris Rn. 23). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass einige der vom Kläger in Bezug auf den aktuellen militärischen Konflikt im Gaza-Streifen getätigten Äußerungen – insbesondere in Bezug auf den Vorwurf der Kindestötung – sich auch in stereotypen Narrativen des israelbezogenen Antisemitismus finden, derer sich etwa die HAMAS gemeinhin in ihrer israelfeindlichen Propaganda bedient. Dies genügt für genommen aber weder für die Annahme einer strafrechtlichen Relevanz, noch einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. 2. Anders als der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zu § 47 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG meint, ist auch der Tatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Es bestehen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine politische Betätigung des Klägers auf und im Zusammenhang mit dem „Palästina Kongress“, die Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt hätte oder hierzu geeignet gewesen wäre. Als Gewalt im Sinne der Vorschrift ist entsprechend dem strafrechtlichen Verständnis der Einsatz körperlicher Kraft zur Beseitigung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstands zu verstehen. Unterstützung ist jede Handlung, die für den Einsatz von Gewalt vorteilhaft ist. Angesichts der Weite der so definierten Tathandlung gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Beschränkung auf Handlungen, die zur Vorteilsverschaffung geeignet und nicht von nur untergeordneter Bedeutung ist (Möller, in; NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 47 Rn. 27; vgl. VG Augsburg, Urteil vom 14. Januar 2002 – Au 1 K 00.963, juris, das eine Unterstützungshandlung für den Fall bejaht hat, dass ein Vorbeter einer Moschee öffentlich zur Tötung eines abtrünnigen Vereinsmitglieds zuletzt aufgerufen hatte). Befürworten ist das Gutheißen von oder die Forderung nach Gewaltanwendung. Die politische Betätigung bezweckt Gewaltanwendung, wenn sie allein auf Gewaltanwendung gerichtet ist. Insoweit kommt es auf die Absicht des Unterstützers an. Ob sie geeignet ist, Gewaltanwendung hervorzurufen, ist dagegen vom Horizont der konkreten Adressaten, nicht also eines diffusen Durchschnittsadressaten zu beurteilen (Möller, in; NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 47 Rn. Möller, in: Hofmann, Rn. 27). Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zu § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG lagen bei Erlass der Untersagungsverfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, die zu erwartende politische Betätigung des Klägers werde die Anwendung von Gewalt unterstützen, befürworten oder hervorzurufen bezwecken. Die vom Beklagten angeführte Begründung, der Kläger werde erwartbar die HAMAS unterstützen, die ihrerseits Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange einsetze, vermag aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu überzeugen. Die zu erwartende politische Betätigung des Klägers wies bei Berücksichtigung der Gesamtumstände auch nicht die von § 47 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG tatbestandlich vorausgesetzte Eignung auf. Der „Palästina Kongress“ sollte als angemeldete Versammlung in geschlossenen Räumen stattfinden und mittels Livestreams übertragen werden. Das Medieninteresse war als hoch einzuschätzen und mit Pressevertretern zu rechnen. Die Veranstaltung wurde von einer Vielzahl von Einzelpersonen und Organisationen aus dem gesamten Bundesgebiet und auch aus dem europäischen Ausland organisiert und unterstützt. Trotz ihrer Diversität einte die zu erwartenden Teilnehmer, Teil der palästinasolidarischen Bewegung zu sein, die – wie dem Aufruf zur Teilnahme an der Veranstaltung zu entnehmen – vernetzt und koordiniert werden sollte. In Bezug auf einen propalästinensischen Grundkonsens war von einer weitgehend homogenen Zuhörerschaft auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass es auf der Versammlung zu Gewalttätigkeiten kommen oder von dieser ausgehen könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem Aufruf zur Teilnahme und der darin enthaltenen Ankündigung, es sollten praktische Schritte für Aktionen in Betrieb, Uni, Schule, Kunst und Kultur besprochen und beschlossen werden. Ausgehend hiervon war die politische Betätigung des Klägers, deren erwartbarer Inhalt vorstehend bereits erörtert wurde, nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geeignet, bei der mittels Livestream zugeschalteten interessierten Öffentlichkeit oder den Teilnehmern des „Palästina Kongresses“ Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung von Zielen hervorzurufen. 3. Zu Recht hat der Beklagte das Verbot der politischen Betätigung nicht auf die übrigen Tatbestandsalternativen des § 47 Abs. 2 AufenthG gestützt. Die auch auf eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bezogene Vermutungsregel der ausweisungsrechtlichen Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 AufenthG ist aus den bereits in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung dargelegten Gründen nicht auf den zwingenden Untersagungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG übertragbar. Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist enger zu verstehen als der polizeirechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 3 AufenthG) und dient dem Schutz der äußeren und inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Er umfasst beispielsweise Fälle des Hoch- und Landesverrats und der Agententätigkeit (Huber, in: Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR, 2. Aufl. 2025, Teil 1. Rn. 1151). Es lagen bei Erlass der Untersagungsverfügung aus den bereits im Hinblick auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG dargelegten Gründen bereits keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die zu erwartende politische Betätigung des Klägers eine Gefahr für die so verstandene Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hätte. Sie widersprachen auch keinen kodifizierten Normen des Völkerrechts (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 3 AufenthG). Auch erfüllten sie nicht den Tatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Dies gilt – unabhängig von den auch insoweit einschlägigen vorstehenden Ausführungen zu § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG – bereits deshalb, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung keine belastbaren Erkenntnisse dazu vorlagen, dass die HAMAS, ihre Vorfeldorganisation PCR oder die PFLP im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht hätten. II. Auch sind die Ermessenstatbestände des § 47 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in keiner Tatbestandsalternative erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die politische Betätigung eines Ausländers beschränkt oder untersagt werden, soweit sie 1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, 2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann, 3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder 4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind. 1. Die dem Kläger untersagten politischen Betätigungen beeinträchtigten oder gefährdeten – entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung – nicht das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG). Diese Tatbestandsalternative dient dem präventiven Schutz des öffentlichen Friedens (vgl. die demselben Schutzgut dienenden Strafvorschriften der §§ 126, 130, 131 StGB) und hat das Ziel, den Zustand eines von der Rechtsordnung gewährleisteten, frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusammenlebens in der Gesellschaft und das Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer dieses Zustandes zu schützen (Möller, in; NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 47 Rn. 18). Eine Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens tritt beispielsweise durch gewaltverherrlichende Äußerungen oder als Folge von Hetzreden oder Hasspredigten ein. Erfasst wird auch jede Form von Agitation, die andere – etwa unter Ausnutzung von Vorurteilen oder Fehlinformationen – gegeneinander aufbringt (Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 18. November 2016, § 47 AufenthG, Rn. 19 und Hruschka, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 47 Rn. 8). Wie bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG dargelegt, bestand keine konkrete Gefahr, dass die politische Betätigung des Klägers den – vorliegend allein in Betracht kommenden – Straftatbestand der Volksverhetzung aus § 130 StGB erfüllt hätte. Ob ein Verbot der politischen Betätigung nur dann auf § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG gestützt werden kann, wenn diese einen Straftatbestand der §§ 126, 130 oder 131 StGB unterfällt (so Möller, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 47 Rn. 19), kann offenbleiben. Denn bei Erlass der Untersagungsverfügung fehlte es auch dann an einer Beeinträchtigung oder Gefährdung des Schutzguts des öffentlichen Friedens, wenn eine unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegende Betätigung zur Tatbestandserfüllung ausreicht. Es sind keine hinreichenden konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger die Teilnehmer des „Palästina Kongresses“ oder die über den Livestream erreichte interessierte Öffentlichkeit in hetzerischer oder aggressiver Weise beeinflusst hätte. Allein der Umstand, dass die der erwartbaren Rede des Klägers zugrundeliegende Thematik als solche geeignet ist, zu polarisieren und starke Emotionen zu wecken, reicht hierfür nicht aus. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Beklagten, es sei „nicht auszuschließen“, dass es zu spontanen Gegendemonstrationen komme. Hierbei war zudem zu berücksichtigen, dass die politische Betätigung des Klägers nicht auf einer Demonstration, sondern im Rahmen einer angemeldeten Versammlung in geschlossenen Räumen stattfinden sollte, was die Gefahr von Aufstachelungen im öffentlichen Raum eher moderat erscheinen lässt. Auch vor dem Hintergrund einer bei Erlass der Untersagungsverfügung durch den Überfall vom 7. Oktober 2023 und die militärische Reaktion des Staates Israel hierauf aufgeheizten politischen Stimmung und dem zu verzeichnenden Anstieg antisemitischer Vorfälle vermag die vom Beklagten ohne weitere Konkretisierung geäußerte Sorge, schwelende politische Konflikte zwischen jüdischen Mitmenschen und Menschen mit arabisch/palästinensischem Migrationshintergrund und den jeweils mit ihnen Sympathisierenden könnten durch die politische Betätigung des Klägers belebt und gewaltsam ausgelebt werden, nicht zur Darlegung einer konkreten Gefahr auszureichen. 2. Die von dem Verbot umfassten politischen Betätigungen des Klägers beeinträchtigten oder gefährdeten, anders als der Beklagte meint, nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 3 AufenthG). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Sinne der Generalklausel des allgemeinen Polizeirechts zu verstehen. Die öffentliche Sicherheit, welche die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung umfasst, kann durch Unterstützungshandlungen für eine verbotene oder terroristische Vereinigung betroffen werden, selbst wenn diese gewaltlos erfolgen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 11 S 1581/12, juris). Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (Bauer, in: Bergman/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 53 Rn. 26). Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die untersagte politische Betätigung des Ausländers ist regelmäßig nicht geeignet, eine die Meinungsfreiheit beschränkende Maßnahme zu legitimieren. Eingriffe in die Meinungsfreiheit sind nämlich nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter gerechtfertigt, was bei einer bloßen Gefährdung der öffentlichen Ordnung in aller Regel nicht der Fall ist (Hruschka, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 47 Rn 9.1 m.w.N.). Der Beklagte führt zur Begründung einer von der politischen Betätigung des Klägers ausgehenden Beeinträchtigung oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Wesentlichen dieselben Erwägungen an wie zur Tatbestandsalternative der Störung des öffentlichen Friedens (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AufenthG) und zum zwingenden Verbotsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG. Wie bereits näher ausgeführt, war die zu erwartende politische Betätigung des Klägers jedoch nicht als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129 b StGB zu bewerten und erfüllte auch den Straftatbestand der Volksverhetzung aus § 130 StGB nicht. Auch war durch sie eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Schutzguts des öffentlichen Friedens nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Es sind auch keine (besonderen) Umstände vom materiell beweisbelasteten Beklagten vorgetragen oder sonst ersichtlich, aufgrund derer eine nicht bereits von den übrigen Tatbestandsalternativen des § 47 AufenthG erfasste Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die politische Betätigung des Klägers zu prognostizieren gewesen wäre. 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 4 und Nr. 2 Alt. 1 AufenthG lagen entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht vor. Als erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Auffangtatbestandes des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 4 AufenthG kommen insbesondere die auswärtigen Beziehungen zu anderen Staaten in Betracht. Diese können beispielsweise durch Kundgebungen oder Versammlungen anlässlich ausländischer Nationalfeiertage, Gedenktage oder aktueller politischer Ereignisse gestört werden. Zulässig sind Beschränkungen der Meinungsfreiheit in diesem Zusammenhang aber nur, wenn sie unabweisbar notwendig sind. Eine bloße Trübung oder Verunsicherung gegenseitiger Beziehungen reicht insoweit nicht aus (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2025, AufenthG § 47 Rn. 15 und Huber, in: Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR, 2. Aufl. 2025, Teil 1. Rn. 1145). Die eng mit § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 4 AufenthG im Zusammenhang stehende Tatbestandsalternative des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG (zur Abgrenzung der Tatbestandsalternativen s. Möller, in; NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 47 Rn. 21 einerseits und Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2025, AufenthG § 47 Rn. 15 andererseits) verlangt ein Zuwiderlaufen der politischen Betätigung gegenüber außenpolitischen Interessen. Dies setzt eine Interessensbeeinträchtigung in erheblichem Maße voraus. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich die politische Betätigung bzw. die vertretene Ansicht nicht mit der deutschen Staatsräson decken (Hruschka, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 47 Rn. 11.1). Die vom Beklagten angeführte Begründung, es habe aufgrund der besonderen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz des Staates Israel und der entsprechenden deutschen Staatsräson nicht hingenommen werden können, dass der Kläger öffentlichkeitswirksam seine antisemitischen und gewaltverherrlichenden Äußerungen wiederhole, vermag nicht zu überzeugen. Sie geht nämlich aus den insbesondere im Zusammenhang mit den zwingenden Versagungstatbeständen dargelegten Gründen von einer unzutreffenden Gefahrenprognose aus. Die in Rede stehenden Tatbestandsalternativen sind auch nicht aus anderen Gründen erfüllt. Es ist bereits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Repräsentanten des Staates Israel sich kritisch zum „Palästina Kongress“ im Allgemeinen und zur Person des Klägers im Besonderen geäußert hätten. Auch wenn der Kläger – wie es im streitgegenständlichen Bescheid heißt – im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung ein „in der Szene anerkannter Arzt“ war, dem weltweit große mediale Aufmerksamkeit geschenkt wurde, ist nicht erkennbar, dass sein geplanter Redebeitrag zu einer auch nur vorübergehenden Trübung des deutsch-israelischen Beziehungen geführt hätte. Dies war umso weniger zu erwarten, als sich der Regierende Bürgermeister von Berlin ebenso wie die Innensenatorin im Vorfeld kritisch zum „Palästina Kongress“ geäußert und angekündigt hatten, gegebenenfalls konsequent gegen antisemitische und israelfeindlich Straftaten vorzugehen. Denn damit haben sich Vertreter der Bundesrepublik von dem Kongress und seinen Inhalten nach außen hin sichtbar abgegrenzt. 4. Der Tatbestand des vom Beklagten zur Begründung der Untersagungsverfügung angeführten § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG war nicht erfüllt. Dieser Ermessenstatbestand soll eine politische Betätigung im Inland erfassen, die auf die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer religiös oder politisch begründeten Herrschaft im Ausland gerichtet ist, die mit einer die Menschenwürde achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar ist (Möller, in; NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 47 Rn. 24 und Huber, in: Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR, 2. Aufl. 2025, Teil 1. Rn. 1148). Neben dem Inhalt der Anschauungen und Zielen der betreffenden Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen können auch die von ihnen angewandten oder propagierten Mittel und Maßnahmen Anlass für Beschränkungen sein (Samel, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2025, AufenthG § 47 Rn. 18). Zwar handelt es sich sowohl bei der HAMAS als auch bei der PFLP aus den bereits im Zusammenhang mit der Prüfung von § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG angeführten Gründen um Organisationen, deren politisches Handeln mit der Würde des Menschen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG unvereinbar ist. Die dem Kläger untersagten politischen Betätigungen waren jedoch nicht im Sinne der Vorschrift dazu bestimmt, die HAMAS oder die PFLP zu fördern. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 47 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG und § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 3 AufenthG verwiesen. Hinzu kommt, dass die mit dem Tatbestandsmerkmal „bestimmt ist“ hervorgehobene Zielgerichtetheit der politischen Betätigung im Fall des Klägers nicht durch konkrete Tatsachen belegt ist. Die vom Beklagten angestellten Vermutungen reichen insoweit nicht aus. 5. Zu Recht hat der Beklagte das Verbot der politischen Betätigung nicht auf die übrigen Tatbestandsalternativen des § 47 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützt. Die dem Kläger untersagten politischen Betätigungen beeinträchtigten oder gefährdeten nicht die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG. Schutzgut dieser Vorschrift ist die Freiheit des gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildungsprozesses. Da die §§ 105 ff StGB (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen) dem (repressiven) Schutz derselben Rechtsgüter dienen, liegt es nahe, die Wertungen dieser Strafvorschriften als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Eine die politische Meinungsbildung beeinträchtigende politische Betätigung kommt nur in eng auszulegenden Ausnahmefällen in Betracht, namentlich wenn eine die Strafbarkeitsschwelle überschreitende Schmähkritik vorliegt (Hruschka, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 47 Rn. 7 und 7.1). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger in strafrechtlich relevanter Weise im Zusammenhang mit dem „Palästina Kongress“ auf die politische Willensbildung eingewirkt hätte. Im Rahmen der Prüfung des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG wurde bereits ausgeführt, dass volksverhetzende Äußerungen, insbesondere Schmähkritik, nicht zu erwarten waren. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Ebenso wenig liefen die verbotenen politischen Betätigungen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG zuwider. Insbesondere ist kein Verstoß gegen einen von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten und auch für sie in Kraft getretenen völkerrechtlichen Vertrag oder gegen Völkergewohnheitsrecht ersichtlich. Die in Rede stehenden Betätigungen verstießen auch nicht, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere zum Fehlen einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwiesen. III. Wenn entgegen der Rechtsauffassung der Kammer ein Ermessenstatbestand des § 47 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt gewesen wäre, würde sich jedenfalls die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffene Untersagungsverfügung als rechtswidrig erweisen. Denn die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des § 114 VwGO nicht stand. Das in den Ermessenserwägungen genannte Interesse an einer möglichst weitgehenden und effektiven Eindämmung der Unterstützung von Terrororganisationen wie der HAMAS und von antisemitischen Äußerungen stellt zwar einen berechtigten Grund dar, der eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen kann. Auch weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Staat Israel gegenüber auf Grund ihrer Geschichte im besonderen Maße verpflichtet ist. Die Ermessenserwägungen leiden jedoch daran, dass der Beklagte bereits im Ausgangspunkt nicht wie geboten zwischen – nach seiner Einschätzung – erwartbaren antisemitischen Äußerungen einerseits und „antiisraelischen“ bzw. „gegen den Staat Israel“ gerichteten Äußerungen andererseits differenziert hat. Während die Öffentlichkeit vor antisemitischen Äußerungen wegen ihres die Menschenwürde verletzenden Charakters zu schützen ist, weckt die Zielsetzung einer Eindämmung „antiisraelischer“ Äußerungen den Eindruck, mit ihr solle Kritik am Staat Israel schlechthin verhindert werden. Damit wird jedoch – unzulässigerweise – an den Inhalt der Meinungsäußerung als solcher angeknüpft und nicht – wie geboten – an den von ihr für die Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren. Die in der Begründung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung angeführten Erwägungen erweisen sich zudem auch deshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte das Gewicht der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit des Klägers nicht in ausreichendem Maße beachtet hat. Insbesondere hat er außer Acht gelassen, dass der über eine besondere Expertise als erfahrener Konfliktmediziner verfügende Kläger einer der wenigen Augenzeugen war und ist, der aus eigener Anschauung über die Auswirkungen der militärischen Aktionen der israelischen Armee auf die palästinensische Zivilbevölkerung im Gaza-Streifen und deren Gesundheitsversorgung hätte berichten können. Im Rahmen der Ermessensbetätigung wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger die von ihm aufgestellten wertenden Behauptungen und Prognosen aus seinen eigenen Wahrnehmungen ableitete und dabei zudem auf die Erfahrungen zurückgriff, die er seit 2009 während mehrfacher Einsätze als Konfliktmediziner im Gaza-Streifen hatte sammeln können. Bei unterstellter Ermessenseröffnung hätte der Beklagte zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Meinungsfreiheit des Klägers zudem in Bezug auf dessen geplanten Redebeitrag und dessen sonstige Darbietungen eigener Beiträge auf dem „Palästina Kongress“ (Ziffer 1 des Bescheids) jedenfalls ein gegenüber einem uneingeschränkten Äußerungsverbot milderes Mittel, wie beispielsweise eine Auflage zur thematische Begrenzung seiner Darbietungen, wählen müssen. Die darüber hinaus gegenüber dem Kläger ausgesprochenen umfassenden Verbote, sich in Interviews (Ziffer 2 Abs. 1 des Bescheids) oder Medienbeiträgen (Ziffer 2 Abs. 2 des Bescheids) in Bezug zum „Palästina Kongress“ zu äußern und bis zum 28. April 2024 an Veranstaltungen oder Versammlungen mit Bezug zum israelisch-palästinensischen Konflikt teilzunehmen (Ziffern 1 und 3 des Bescheids), waren wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Hinblick auf ihre ausufernde inhaltliche und zeitliche Reichweite rechtswidrig. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 161 Abs. 2 Satz 1 und 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich die Kostentragung des Beklagten hinsichtlich des erledigten Teils aus der von diesem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Kostenübernahmeerklärung ergibt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein gegen ihn verhängtes Verbot der politischen Betätigung rechtswidrig war. Der 6... in Kuwait geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er ist ein auch durch Publikationen in Erscheinung getretener plastischer Chirurg, zu dessen Spezialgebieten traumabedingte Verletzungen gehören. Er leistete in zahlreichen Konfliktgebieten, wiederholt auch im Gaza-Streifen, medizinische Hilfe. Vom 8... T... 2023 an arbeitete er für 43 Tage als Freiwilliger der Hilfsorganisation „Ärzte ohne Grenzen“ in Gaza. Der Kläger befand sich im dortigen F... Krankenhaus, als sich am 17. Oktober 2023 in dessen Innenhof eine Explosion ereignete, bei der mehrere Hundert Menschen, die dort um Schutz nachgesucht hatten, getötet wurden. Am folgenden Tag äußerte er sich auf einer Pressekonferenz. Nach seiner Rückkehr aus Gaza berichtete der Kläger auf weiteren Pressekonferenzen sowie in Interviews mit internationalen Medien und Nichtregierungsorganisationen über seine Erfahrungen und sagte im O... 2024 vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag als Zeuge aus. In der Zeit vom 12. bis 14. April 2024 sollte in Berlin unter dem Motto „Wir klagen an!“ die Veranstaltung „Palästina Kongress“ stattfinden, die mittels Livestreams übertragen werden sollte. Als Organisatoren und Unterstützer des internationalen Treffens traten neben Einzelpersonen verschiedene propalästinensische Gruppen und Initiativen auf. Im Aufruf zu dieser Veranstaltung, die an einem erst kurzfristig bekannt gegebenen Ort in geschlossenen Räumen stattfinden sollte, hieß es: „Gemeinsam werden wir mit Stimmen der palästinensischen Bewegung und der internationalen Gemeinschaft Anklage gegen israelische Apartheid, Genozid und die deutsche Mitschuld erheben. Der Palästina Kongress wird zahlreiche Key Note Speakers, Panels und Workshops sehen. Er wird auch ein Raum des Organisierens und Vernetzens der Bewegung sein“. Für den 6..., war ein Vortrag des Klägers mit dem Titel „P... vorgesehen. Die Veranstaltung weckte im Vorfeld großes politisches sowie mediales Interesse und rief Protestaufrufe hervor, die mit der Erwartung von Terrorverherrlichung und Forderungen nach der Vernichtung Israels begründet wurden. Der Regierende Bürgermeister von Berlin äußerte am 12. April 2024 gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, man dulde in Berlin keinen Antisemitismus und keine Hetze gegen Jüdinnen und Juden und die Polizei werde konsequent durchgreifen, sollte es auf der Veranstaltung zu einschlägigen Äußerungen oder Straftaten kommen. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 12. April 2024 untersagte das Landesamt für Einwanderung dem Kläger in Ziffer 1 die Teilnahme am „Palästina Kongress“ einschließlich der Darbietung eigener Beiträge, insbesondere in Wort und Schrift. Mit Ziffer 2 Abs. 1 des Bescheids wurde ihm auch die Teilnahme als Interviewpartner untersagt. Dies schließe sowohl die persönliche Teilnahme als auch eine solche bei Abwesenheit durch die Verwendung von Telekommunikationsmitteln mit ein. Zudem wurde ihm mit Ziffer 2 Abs. 2 des Bescheids für den Zeitraum vom 12. bis 14. April 2024 die Veröffentlichung von Medienbeiträgen untersagt, soweit diese einen Bezug zum „Palästina Kongress“ aufwiesen. Mit Ziffer 3 des Bescheids untersagte das Landesamt für Einwanderung dem Kläger bis zu seinem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland, längstens aber bis zum 28. April 2024, jegliche Teilnahme an allen Veranstaltungen, soweit diese einen Bezug zum „Palästina Kongress“ aufwiesen und/oder zu dem israelisch-palästinensischen Konflikt hätten und/oder sich auf Handlungen bezögen, die gegen den Staat Israel einschließlich seines Bestandes, inneren Friedens und seiner Gründungsgrundlage gerichtet seien. Zur Begründung des Bescheids hieß es im Wesentlichen, der Kläger sei nach den mit Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, Abteilung Verfassungsschutz, vom 10. April 2023 (richtig: 2024) vorgelegten Erkenntnissen in der Vergangenheit bereits mit Terrorismus unterstützenden und antisemitischen Äußerungen im Zusammenhang mit dem israelisch-palästinensische Konflikt aufgefallen. So habe er in den Jahren 2019, 2020 und 2022 auf im Einzelnen näher dargelegte Weise seine Sympathien und seine Unterstützung für die HAMAS, deren Vorfeldorganisation „Palestinian Return Center“ (PRC), und für die „Popular Front for the Liberation of Palestine“ (PFLP) verdeutlicht. In öffentlichen Postings in den sozialen Medien und öffentlichen Äußerungen, unter anderem auf einer Pressekonferenz des durch die HAMAS geführten Gesundheitsministeriums am 6... 2023 in Gaza-Stadt, habe sich der Kläger nach dem Überfall auf Israel am 7. Oktober 2023 Narrativen des israelbezogenen Antisemitismus bedient. So habe er mehrfach behauptet, Israel töte gezielt Kinder und führe Krieg gegen sie, greife gezielt Krankenhäuser an und verübe einen Genozid an der palästinensischen Bevölkerung. Es sei aufgrund der politisch verfestigten Meinung des Klägers konkret zu befürchten, dass dieser die von ihm getätigten Äußerungen, die gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet seien und mit denen die Gewalt als legitimes Mittel ausdrücklich befürwortet werde, auf dem „Palästina Kongress“ im einschlägigen Umfeld wiederholen werde. Mit seiner Sympathie und Unterstützung für die HAMAS glorifiziere der Kläger deren terroristischen Anschläge, die am 7. Oktober 2023 über 1200 Todesopfer verursacht hätten. Zentrale Grundlage seiner kundgetanen antisemitischen Äußerungen sei damit die komplette Vernichtung Israels. In den hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen hieß es im Wesentlichen, es bestehe ein hohes Interesse an einer möglichst weitgehenden und effektiven Eindämmung der Unterstützung von Terrororganisationen wie der HAMAS. Es sei nicht hinzunehmen, dass sich der Kläger auf öffentlichen Veranstaltungen gegen den Staat Israel äußere und womöglich dessen Existenzrecht bestreite. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 12. April 2024 bei dem Versuch übergeben, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Ausweislich eines hierüber gefertigten Berichts der Bundespolizeidirektion Berlin vom selben Tag gab der Kläger zum Grund seiner Reise befragt an, er sei als Sprecher auf dem Palästinakongress eingeladen. Er wurde an der Grenze zurückgewiesen. Nachdem der Kläger am 4. Mai 2024 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 2024 eingelegt hatte, stellte das Landesamt für Einwanderung das Widerspruchsverfahren mit einem als „Einstellungsbescheid“ überschriebenen und einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 19. Juni 2024 ein. Mit seiner am 3. Juli 2024 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass das mit Bescheid vom 12. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2024 gegen ihn verhängte Verbot der politischen Betätigung rechtswidrig war. Er führt an, zu keinem Zeitpunkt die Geschehnisse vom 7. Oktober 2023 gebilligt, glorifiziert oder in sonstiger Art und Weise gutgeheißen zu haben. Die Annahme des Landesamts für Einwanderung, er unterstütze die komplette Vernichtung des Staates Israel, entbehre jeglicher Tatsachengrundlage. Bei der Pressekonferenz vom 6... 2023 in Gaza-Stadt habe er in seiner Rolle als Konfliktmediziner gesprochen und dabei keine positiven Bezugnahmen auf gewaltvolle oder terroristische Handlungen gemacht. Seine vom Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen, die er nach der Rückkehr von seinem Einsatz für „Ärzte ohne Grenzen“ in Posts auf sozialen Netzwerken und bei Interviews getätigt habe, seien durch die besonders eindrücklichen Erlebnisse während seines Einsatzes geprägt und unterfielen dem Schutz der Meinungsfreiheit. Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung den Einstellungsbescheid vom 19. Juni 2024 aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erklärt haben, beantragt der Kläger nur noch, festzustellen, dass der Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 12. April 2024 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Rechtsauffassung, dem Kläger fehle es am erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Im Hinblick auf ein mögliches Rehabilitationsinteresse sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte, den ausschließlich an den Kläger adressierten Bescheid nicht an Dritte weitergegeben habe, so dass ihm das große mediale Interesse an der Verbotsverfügung nicht zugerechnet werden könne. Darüber hinaus fehle es an einem qualifizierten Eingriff in Grundrechte des Klägers. Der Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung sei bereits nicht eröffnet, da der Kläger keine Meinung äußere, sondern im Wesentlichen falsche Tatsachenbehauptungen aufstelle. So benenne er etwa öffentlichkeitswirksam Israel als Verursacher der Explosion im Al-Ahli-al-Arabi Krankenhaus, obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Durch seine Unterstützung für Terrororganisationen wie die HAMAS habe sich der Kläger deren erklärtes Ziel einer Vernichtung des Staates Israel und deren israelfeindliche Propaganda zu eigen gemacht. Die mehrfach getätigte Äußerung des Klägers, Israel töte palästinensische Kinder, da sie eine Bedrohung für das „zionistische Projekt“ darstellten, belege dessen israelbezogenen Antisemitismus. Mit dieser Wortwahl leugne dieser das Existenzrecht des Staates Israel und instrumentalisiere die palästinensischen Kinder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, das Sitzungsprotokoll und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.