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Beschluss

24 L 176/25

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0519.24L176.25.00
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Tenor
Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer grünanlagenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus der Schaustellerbranche, das von der Schaustellerfamilie R... geführt wird. Das X...Kinder- und Volksfest (im Folgenden: Volksfest) hat seinen Standort seit vielen Jahren in der im Bezirk Spandau gelegenen Grünanlage M... (im Folgenden: Grünanlage). Vom 7... 2025 soll das Volksfest dort in der 73. Auflage stattfinden. Seit 2014 führten Angehörige der Schaustellerfamilie R... das Volksfest in Kooperation mit dem örtlichen Z... (im Folgenden: Beigeladener) durch. Am 30. Oktober 2024 stellte die Antragstellerin beim Umweltamt des Bezirks Spandau (im Folgenden: Umweltamt) unter anderem einen Antrag auf Genehmigung der Nutzung der Grünanlage für die Veranstaltung des diesjährigen Volksfestes. Am 5. Dezember 2024 stellte der Beigeladene ebenfalls einen Antrag auf Nutzung der Grünanlage für das Volksfest beim Grünflächenamt des Bezirks Spandau (im Folgenden: Grünflächenamt). Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass ein Schaustellerbetrieb die Durchführung des Festes übernehmen soll. In der Folge stimmte der Beigeladene mit dem Grünflächenamt die Modalitäten der Durchführung ab, unter anderem fand am 12. März 2025 ein Ortstermin statt. Mit Bescheid vom 9. April 2025 erteilte das Grünflächenamt dem Beigeladenen die Genehmigung für die Nutzung der Grünanlage für das Volksfest. Mit anwaltlichen Schreiben vom 15. und vom 25. April 2025 forderte die Antragstellerin das Bezirksamt Spandau auf, über ihren Antrag zu entscheiden und die begehrte grünanlagenrechtliche Genehmigung zu erteilen. Auf Nachfrage des Grünflächenamtes beim Umweltamt, ob dort ein entsprechender Antrag der Antragstellerin vorliege, leitete das Umweltamt die Antragsunterlagen vom 30. Oktober 2024 am 6. Mai 2025 intern an das Grünflächenamt weiter. Mit Bescheid vom 9. Mai 2025 lehnte das Grünflächenamt den Antrag der Antragstellerin ab. Zur Begründung führte es aus, es liege neben dem Antrag der Antragstellerin auch ein Antrag des Beigeladenen zur Nutzung der Grünanlage für dasselbe Volksfest vor. Von dem Antrag der Antragstellerin habe das Grünflächenamt erst jetzt Kenntnis erlangt. Da zwei konkurrierende Anträge für dasselbe Volksfest vorlägen, sei eine Auswahlentscheidung zu treffen. Aus Sicht des Grünflächenamts sei der lokal verankerte gemeinnützige Beigeladene am besten geeignet, den gemeinwohlorientierten Charakter der Traditionsveranstaltung des Volksfests zu gewährleisten, zumal er im Unterschied zur Antragstellerin keine kommerziellen Geschäftsinteressen verfolge. Der Beigeladene trete seit Jahren als Veranstalter auf und sei insofern bekannt und bewährt, während die Antragstellerin erstmalig einen eigenständigen Genehmigungsantrag gestellt habe. Dass die Antragstellerin das Volksfest in der Vergangenheit zusammen mit dem Beigeladenen durchgeführt habe, werde nicht in Abrede gestellt. Die Antragstellerin sei jedoch lediglich als Beschicker im Auftrag des Beigeladenen tätig geworden. Die Genehmigungen zur Nutzung der Grünanlage seien stets an den Beigeladenen erteilt worden. Demgegenüber könne sich die Antragstellerin nicht auf das sogenannte "Windhundprinzip" berufen. Das Berliner Grünanlagengesetz kenne solch eine Vorrangregelung nicht. Am 19. Mai 2025 legte die Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte grünanlagenrechtliche Genehmigung vom 9. April 2025 Drittwiderspruch ein. Mit dem am 9. Mai 2025 bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehrt die Antragstellerin sowohl die grünanlagenrechtliche wie auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Volksfest. Die 10. Kammer, bei der das Verfahren zunächst unter dem Aktenzeichen Q... erfasst wurde, hat die auf Erteilung der grünanlagenrechtlichen Genehmigung gerichteten Anträge mit Beschluss vom 15. Mai 2025 abgetrennt x... und zuständigkeitshalber an die 24. Kammer abgegeben. Zur Begründung ihres Antrags macht die Antragstellerin geltend, sie habe einen Anspruch darauf, dass ihr die Genehmigung zur Nutzung der Grünanlage erteilt werde. Sie sei seit 2014 mit der Durchführung des Volksfests betraut. Das Volksfest in seiner 73. Auflage plane sie bereits seit 2024. Sie habe ein Veranstaltungskonzept erarbeitet und Schaustellende angefragt. Sollte die Veranstaltung nicht von ihr durchgeführt werden, wären – ausgehend vom Gewinn aus dem Jahr 2024 – Gewinneinbußen in Höhe von 20.354,30 Euro netto zu erwarten. Schon nach dem im Verwaltungsrecht allgemein geltenden Prioritätsgrundsatz hätte ihr der Zuschlag erteilt werden müssen, da sie ihren Antrag zeitlich früher als der Beigeladene gestellt habe. Zudem sprächen weitere Gründe dafür, ihr und nicht dem Beigeladenen die Genehmigung im Rahmen der Ermessensausübung zu erteilen. Zwar sei der Beigeladene in der Vergangenheit Mitveranstalter des Volksfests und teilweise auch Adressat der grünanlagenrechtlichen Genehmigung gewesen. Das wirtschaftliche Risiko, die Letztentscheidungsbefugnis über die Gestaltung sowie die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften habe jedoch stets sie getragen. Das Veranstaltungskonzept, die Schaustellerliste und das Bühnenprogramm für die Veranstaltung seien von ihr ausgearbeitet worden. Allein sie habe den reibungslosen Ablauf der Veranstaltungen sichergestellt, Versicherungen abgeschlossen und die Buchungen für Bühnenprogramm, Müllentsorgung, Sicherheitsdienst u.s.w. abgewickelt. In den letzten Jahren habe es nie Konflikte durch die Benutzung der Grünanlage gegeben. Dies sei ihr als Veranstalterin zu verdanken. Ihr sei als langjährige bewährte Veranstalterin der Vorzug zu geben, da nur sie sicherstellen könne, dass etwaige Auflagen auch eingehalten würden. Der Beigeladene könne dies nicht, da er gar keine Organisationshoheit und Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Veranstaltung habe. Die Genehmigung an den Beigeladenen hätte nicht erteilt werden dürfen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es sei unklar, ob der Beigeladene den Schutz der Anlage und die Folgenbeseitigung nach der Veranstaltung gewährleisten könne. Aussagekräftige Unterlagen hierzu lägen bis heute nicht vor. Zum Hintergrund des Konflikts trug die Antragstellerin zudem ergänzend vor, der Beigeladene habe die bewährte Zusammenarbeit mit der Schaustellerfamilie R...und ihr deshalb beendet, weil der Bezirksstadtrat und Leiter des Grünflächenamts dies gegenüber dem Beigeladenen zur Bedingung für künftige Genehmigungen gemacht habe. Diese Einflussnahme gehe wiederum auf einen Konflikt zwischen der Schaustellerfamilie R...und dem Bezirksstadtrat im Winter 2023 zurück. Seitdem versuche der Bezirksstadtrat, jegliche Veranstaltungen der Familie R... in Spandau zu verhindern, indem beispielsweise Anträge "liegen gelassen" würden. Die Antragstellerin beantragt zuletzt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 9. April 2025 sowie den ihr gegenüber erlassenen Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2025 aufzuheben, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Genehmigung nach § 6 Abs. 5 GrünanlG zur Durchführung des 6... für den Veranstaltungszeitraum vom 7... sowie für den Aufbau ab dem 7... und den Abbau bis zum 7... in der Grünanlage M... entsprechend dem Inhalt der Genehmigung zu erteilen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Anträge auf eine Genehmigung nach § 6 Abs. 5 GrünanlG vom 30. Oktober 2024 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu bescheiden. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2025 und führt ergänzend aus, dem Antrag mangele es schon am Rechtsschutzbedürfnis, weil die begehrte Regelung durch das Gericht zu spät käme. Der Aufbau für das Volksfest solle bereits am 22. Mai 2025 beginnen. Selbst wenn das Gericht frühestmöglich im Laufe des 19. Mai 2025 eine Entscheidung treffen sollte, reiche die verbleibende Zeit nicht aus, um zwingend notwendige Abstimmungen über die konkrete Nutzung der Grünanlage mit dem Antragsgegner durchzuführen. Im Übrigen sei bereits fraglich, ob die von der Antragstellerin angefragten Schausteller so kurzfristig überhaupt noch zur Verfügung stünden. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Da die Antragstellerin schon viele Male als Partnerin des Beigeladenen mit der Durchführung des Volksfestes betraut war und auf bewährte Konzepte zurückgreifen kann, ließe sich die Abstimmung mit dem Grünflächenamt zumutbar auch in wenigen Tagen bewerkstelligen. Dafür, dass die von der Antragstellerin angefragten Schausteller nicht mehr zur Verfügung stehen, liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor, zumal die Antragstellerin selber vorgetragen und zuletzt auch eidesstattlich versichert hat, die Veranstaltung bei einer gerichtlichen Entscheidung vor dem 22. Mai 2025 wie geplant durchführen zu können. Auch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung steht dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, da die Antragstellerin hiergegen mittlerweile am 19. Mai 2025 Drittwiderspruch eingelegt hat, dem aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. zu diesem Erfordernis: BeckOK GewO/Pielow, 64. Ed. 1.3.2020, GewO § 70 Rn. 59, beck-online; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. November 2009 – 7 ME 116/09 – juris, Rn. 3). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch, das heißt den materiellen Grund für den ersuchten vorläufigen Rechtsschutz, als auch einen Anordnungsgrund, mit dem die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Geht es wie hier um die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes in Betracht. Das setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Für den Anordnungsgrund bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Eilantrag nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. a) Rechtsgrundlage für die im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Genehmigung ist § 6 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Grünanlagengesetzes (GrünanlG). Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, zu denen die Grünanlage M... gehört, dürfen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Gemäß § 6 Abs. 5 GrünanlG bedarf eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die darüber hinausgeht, der Genehmigung der zuständigen Behörde (Satz 1). Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert, hinreichende Vorsorge zum Schutz der Anlage und der Anlagenbesucher getroffen wird und die Folgenbeseitigung gesichert ist (Satz 2). Im vorliegenden Konkurrentenverdrängungsstreit hat der Antrag Erfolg, wenn der Beigeladene zu Unrecht in die Auswahl einbezogen wurde, obwohl er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 GrünanlG nicht erfüllt (b), oder wenn die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft erfolgt ist (c). Weitere Voraussetzung ist sodann, dass auch für die Antragstellerin die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten grünanlagenrechtlichen Genehmigung erfüllt sind. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 2 GrünanlG sind in Bezug auf den Beigeladenen nach summarischer Prüfung erfüllt. aa) An der Veranstaltung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. An der Durchführung des über Jahrzehnte gefestigten lokalen Traditionsfestes besteht ein öffentliches Interesse. Dieses überwiegt im vorliegenden Fall auch etwaige entgegenstehende öffentliche Belange, wovon im Übrigen auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Entgegenstehende öffentliche Belange sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. bb) Nach summarischer Prüfung ist auch hinreichend Vorsorge zum Schutz der Anlage getroffen worden und auch die Folgenbeseitigung ist gesichert. Die entsprechenden Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Vielmehr ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass sowohl für den Schutz der Anlage wie auch für die Folgenbeseitigung ausreichend Sorge getragen ist. Der Beigeladene reichte mit seinem Antrag vom 5. Dezember 2024 einen ersten Lageplan als Entwurf ein. Entsprechend der bewährten Praxis der vergangenen Jahre fand sodann am 12. März 2025 ein Ortstermin statt, bei dem die Modalitäten der Durchführung der Veranstaltung im Einzelnen abgestimmt wurden. Insbesondere wurden Maßnahmen zum Schutz der Anlage wie beispielsweise einzuhaltende Mindestabstände zu Baumkronen und Wurzelbereichen von Bäumen verbindlich festgelegt. Auch der Standort einer Müllpresse wurde abgestimmt. Entsprechend der im Protokoll des Ortstermins festgehaltenen Vereinbarung reichte der Beigeladene sodann am 17. März 2025 einen überarbeiteten Lageplan sowie eine Liste der Fahrgeschäfte ein. Vereinbart wurde laut Protokoll zudem eine gemeinsame Abnahme der Veranstaltungsfläche vor und nach der Veranstaltung als zusätzlicher Kontrollmechanismus. Schließlich enthält die am 9. April 2025 erteilte Genehmigung umfangreiche Auflagen, die den Schutz der Anlage und die Folgenbeseitigung gewährleisten. So enthalten insbesondere die Auflagen Nr. 13 bis 15 detaillierte Vorgaben zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene als langjährig bewährter Genehmigungsadressat gegen diese Auflagen verstoßen könnte, sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. c) Auch die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erweist sich nach summarischer Prüfung als ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO). § 6 Abs. 5 GrünanlG eröffnet in der Rechtsfolge Ermessen. Der Antragsgegner hat vorliegend von seinem Ermessen positiv Gebrauch gemacht und eine Genehmigung – allerdings an den Beigeladenen und nicht an die Antragstellerin – erteilt. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist nicht zu beanstanden. Ist die Kapazität beschränkt und übersteigt – wie hier – die Zahl der Interessenten für die zur Verfügung stehenden Plätze oder Sondernutzungsgenehmigungen, so besteht – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl im Sinn eines "Auswahlermessens". Dies setzt voraus, dass eine Auswahl unter den Bewerbern nach sachgerechten Kriterien erfolgt. Das Ermessen der für die Auswahl verantwortlichen Stelle ist hierbei grundsätzlich weit, unterliegt aber im Rahmen des § 114 VwGO verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat erkannt, dass er eine Auswahl zwischen zwei konkurrierenden Bewerbern treffen muss, und die Auswahlentscheidung beruht auch auf sachlich gerechtfertigten Gründen. Zwar hat der Antragsgegner vor der am 9. April 2025 erteilten Genehmigung soweit ersichtlich keine Auswahlentscheidung getroffen und auch keine Kriterien für eine Auswahlentscheidung festgelegt. Entgegen der insoweit geäußerten Vermutung der Antragstellerin liefert der Verwaltungsvorgang aber keinerlei Hinweise darauf, dass der konkurrierende Antrag der Antragstellerin bewusst "liegen gelassen" und ignoriert wurde. Vielmehr lässt sich dem Emailverkehr im Verwaltungsvorgang entnehmen, dass das zuständige Grünflächenamt bis zum 6. Mai 2025 keine positive Kenntnis von dem Antrag der Antragstellerin hatte. Dies lässt sich dadurch erklären, dass die Antragstellerin ihre diversen Anträge am 30. Oktober 2024 per Email an das Umweltamt und nicht an das Grünflächenamt übersandte. Die erforderliche interne Weiterleitung des grünanlagenrechtlichen Antrags wurde dann offenbar versehentlich versäumt, wie sich aus einer internen Email vom 6. Mai 2025 ergibt. Nach der Sachstandsanfrage der Antragstellerin fragte das Grünflächenamt dann im April 2025 mehrfach bei anderen Stellen im Haus nach, ob dort ein Antrag vorläge, woraufhin der Antrag schließlich am 6. Mai 2025 weitergeleitet wurde. Dieser Ablauf wird auch durch einen internen Vermerk vom 6. Mai 2025 bestätigt. Danach wurde nach einem Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht im Grünflächenamt intensiv nach einem Antrag der Antragstellerin gesucht. Ein Vorgang konnte aber nicht gefunden werden. Nachdem das zuständige Grünflächenamt von dem Antrag der Antragstellerin Kenntnis erlangt hatte, hat es eine Auswahlentscheidung getroffen und diese im Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2025 auch nachvollziehbar begründet. Zur Begründung verweist der Antragsteller insbesondere darauf, dass der Beigeladene als gemeinnütziger Verein in besonderer Weise geeignet sei, den gemeinwohlorientierten Charakter der Traditionsveranstaltung zu gewährleisten. Hierbei handelt es sich um ein sachliches Auswahlkriterium, zumal das Grünanlagengesetz in § 6 Abs. 2 nicht kommerzielle Veranstaltungen privilegiert. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner zu Recht an, dass der allgemeine Auswahlgrundsatz "bekannt und bewährt" vorliegend eher für den Beigeladenen spricht. Die Genehmigung wurde schon wiederholte Male an den Beigeladenen erteilt. Als Adressat der Genehmigung trug der Beigeladene in der Vergangenheit die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und die Einhaltung etwaiger Auflagen. Dass er diese Verantwortung privatrechtlich an Dritte weitergab, ändert an der Position als Veranstalter nichts. Auch die Tatsache, dass die Genehmigung offenbar teilweise zugleich auch persönlich an Herrn Y... erteilt wurde, stellt die rechtliche Verantwortung, die der Beigeladene in der Vergangenheit als Veranstalter wahrgenommen hat, nicht in Frage. Die Antragstellerin, die mit der Person von M... nicht identisch ist, tritt hingegen erstmalig als Antragstellerin auf. Dass der Antragsgegner dem Grundsatz der Priorität demgegenüber ein geringeres Gewicht zumisst, ist ebenfalls vom Ermessenspielraum gedeckt. Dass der Antragsgegner darüber hinaus sachfremde Kriterien herangezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Diese trägt vor, die Entscheidung gegen sie sei durch persönliche Animositäten zwischen dem Bezirksstadtrat und Leiter des Grünflächenamtes einerseits und dem Schausteller Y... andererseits motiviert. Dies lässt sich jedoch weder dem Verwaltungsvorgang noch dem insoweit maßgeblichen Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 2025 entnehmen. Dort wird zur Begründung lediglich auf die bereits dargelegten sachlich gerechtfertigten Gründe Bezug genommen. Dass die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beigeladenen und der Antragstellerin möglicherweise auf einen Konflikt zurückgeht, ist Teil der – hier nicht streitgegenständlichen – Vorgeschichte. Die ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin einerseits und dem Beigeladenen in Zusammenarbeit mit dessen neuem Partner andererseits bleibt hiervon unberührt. Da der Beigeladene nach alledem zu Recht in die Auswahlentscheidung einbezogen wurde und die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist, kann dahinstehen, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die grünanlagenrechtliche Genehmigung zu erfüllen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52, 53 des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangwert zu Grunde gelegt wird.