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Beschluss

24 L 636/24 A

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1211.VG24L636.24A.00
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Leitsätze
Eine Täuschung über den Reiseweg und über einen vorherigen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat fällt nicht unter den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers x ... gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Täuschung über den Reiseweg und über einen vorherigen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat fällt nicht unter den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG.(Rn.10) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers x ... gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des türkischen Antragstellers kurdischer Volkszugehörigkeit, die aufschiebende Wirkung seiner Klage x ... gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 21. Oktober 2024 anzuordnen, hat Erfolg. Über den Antrag entscheidet nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn die Klage des Antragstellers vom 4. November 2024 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Oktober 2024 entfaltet abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Der zeitgleich mit der Klage am 4. November 2024 eingegangene Antrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Zwar wurde der Bescheid vom 21. Oktober 2024 laut Postzustellungsurkunde bereits am 26. Oktober 2024 zugestellt. Dennoch ist die Wochenfrist gewahrt. Die Berechnung der Antragsfrist richtet sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung (ZPO) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Da das Ereignis der Zustellung auf den 26. Oktober 2024 fällt, ist Fristbeginn hier gemäß § 187 Abs. 1 BGB der 27. Oktober 2024. Fristende wäre somit nach § 188 Abs. 2 BGB eigentlich Samstag, der 2. November 2024. Da der letzte Tag der Frist hier aber auf einen Sonnabend fällt, endet die Frist stattdessen gemäß § 193 BGB am nächsten Werktag, hier Montag, den 4. November 2024. II. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung anordnen, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - juris, Rn. 99). Dies ist der Fall, wenn das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 93) oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder die Verneinung prüfungsrelevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ernstlichen Zweifeln unterliegt. Vorliegend bestehen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet. 1. Das Bundesamt hat die Ablehnung als offensichtlich unbegründet zu Unrecht auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestützt. Demnach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht erfüllt. Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller ihr gegenüber verschwiegen hat, dass er sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet bereits in Österreich aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hat. Dies geht aus einem Eurodac-Treffer vom 12. Dezember 2022 sowie aus einer Auskunft der österreichischen Dublin Unit vom 26. August 2024 hervor. Diese Täuschung über den Reiseweg und über einen vorherigen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat fällt jedoch nicht unter den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Die genannte Norm dient der Umsetzung von Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. c der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL) und erfasst nach ihrem Wortlaut die nach bisheriger Rechtslage in § 30 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 AsylG a.F. geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit (BeckOK AuslR/Heusch, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 30 Rn. 25, beck-online unter Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, 56; so auch: Lehnert, in: Huber/Mantel, AsylG, 4. Aufl. 2025, § 30 Rn. 11). Die Ratio hinter dieser Pönalisierung ist, dass ein individuelles Verfolgungsschicksal nur festgestellt werden kann, wenn die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers bekannt sind. Dem Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsucht, weil er auf den Schutz deutscher Behörden vertraut, ist es daher zuzumuten, spätestens gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Bundesamt seine Identität und Staatsangehörigkeit wahrheitsgemäß darzulegen (BeckOK AuslR/Heusch, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 30 Rn. 26, beck-online). Der Antragsteller hat zwar über seinen Aufenthalt und die Asylantragstellung in Österreich, nicht jedoch über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht. 2. Andere Offensichtlichkeitsgründe kommen vorliegend nicht in Betracht. Selbst wenn man einen Austausch der Offensichtlichkeitsgründe für zulässig erachtet (a), so scheitert dies jedenfalls an der besonderen Begründungspflicht des Bundesamts im Hinblick auf den Offensichtlichkeitsausspruch (b). Unabhängig davon liegen auch die materiellen Voraussetzungen für etwaige andere Offensichtlichkeitsgründe nicht vor (c). a) Zwar spricht Einiges dafür, dass ein Austausch der Offensichtlichkeitsgründe im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig wäre. Das Bundesamt hat die Ablehnung als offensichtlich unbegründet vorliegend allein auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestützt, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen (siehe oben). Ein Austausch der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG genannten Offensichtlichkeitsgründe wird allerdings zum Teil für zulässig erachtet (BeckOK AuslR/Heusch, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 30 Rn. 56, beck-online). Nach zutreffender Ansicht begegnet jedenfalls der Austausch der Offensichtlichkeitsgründe der Nummern 1 und 2 des § 30 Abs. 1 AsylG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (so: VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2024 – VG 10 L 187/24 A und Beschluss vom 5. Dezember 2024 – VG 24 L 888/24 A). Diese beiden Offensichtlichkeitsgründe werden nämlich mit Blick auf die verschärfte Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gleich behandelt, so dass durch den Austausch keine Verschlechterung der Rechtsposition des Schutzsuchenden droht (vgl. hierzu ausführlich und m.w.N.: VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 L 353/24.WI.A – juris, Rn. 28). Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift die absolute Titelerteilungssperre nämlich nur, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 AsylG abgelehnt wurde. Die besonderen Voraussetzungen für die Offensichtlichkeitsgründe nach Nr. 4 bis 7 liegen hier offensichtlich nicht vor, so dass allenfalls ein Austausch mit Nr. 1 oder Nr. 2 in Betracht käme. Ein solcher Austausch von Offensichtlichkeitsgrund Nr. 3 gegen die Offensichtlichkeitsgründe in Nr. 1 oder 2 dürfte – anders als umgekehrt – zulässig sein, da sich die Rechtsstellung des Antragstellers hierdurch insbesondere mit Blick auf die Titelerteilungssperre nicht verschlechtern, sondern verbessern würde. b) Allerdings scheitert der Austausch der Offensichtlichkeitsgründe vorliegend an der besonderen Begründungspflicht des Bundesamts im Hinblick auf den Offensichtlichkeitsausspruch. Das Bundesamt trifft hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs eine besondere Begründungspflicht. Da die Ablehnung als offensichtlich unbegründet einschneidende rechtliche Folgen hat, muss die Entscheidung des Bundesamtes in ihrer Begründung klar erkennen lassen, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 – juris, Rn. 27). Diesem Begründungserfordernis wird der Bescheid vom 21. Oktober 2024 – jedenfalls in Bezug auf die hier allein in Betracht kommenden Offensichtlichkeitsgründe nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AsylG – nicht gerecht. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht wurden, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag zudem auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Antragsgegnerin stellt im angefochtenen Bescheid lediglich fest, der Vortrag des Antragstellers bestehe aus einer pauschalen, nicht näher konkretisierten Behauptung und entspreche nicht den Anforderungen, die an einen glaubhaften Sachvortrag zu stellen seien. Die Bewertung als unglaubhaft deckt aber lediglich die Einstufung des Antrags als (einfach) unbegründet. Weitere Ausführungen, weshalb der Vortrag darüber hinaus völlig ohne Belang sein (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder im Widerspruch zu gesicherten Herkunftslandinformationen stehen und daher offensichtlich nicht überzeugend sein sollte (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), lassen sich dem Bescheid nicht entnehmen. c) Schließlich liegen auch die materiellen Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG nicht vor. Das Vorbringen des Antragstellers ist weder gänzlich ohne Belang noch eindeutig unstimmig, widersprüchlich und vor dem Hintergrund der gesicherten Herkunftslandinformationen offensichtlich unwahrscheinlich. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19). Nach diesem rechtlichen Maßstab ist das Vorbringen des Antragstellers zwar möglicherweise unbegründet, aber jedenfalls nicht völlig ohne Belang bzw. offensichtlich unwahrscheinlich. Das Vorbringen des Antragstellers ist zwar bisher wenig konkret und Arm an Details, aber nicht offenkundig widersprüchlich bzw. im Lichte der Herkunftslandinformationen offensichtlich unwahrscheinlich. Vielmehr sind die vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalte nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Lage in der Türkei geeignet, im Einzelfall eine erhebliche Verfolgungsgefahr zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung des Vortrags als „ohne Belang“ bzw. offensichtlich nicht überzeugend nicht haltbar. Der Antragsteller trägt vor, er habe die Türkei aus Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen. Er habe im Internet etwas über die „Mörder-Türkei“ geteilt. Dies habe er gemacht, weil in den Gebieten, welche die türkische Armee angegriffen habe, auch kurdische Zivilisten getötet worden seien. Am nächsten Morgen sei das Militär zu seiner Familie gekommen und habe nach ihm gefragt. Im benachbarten Dorf habe es einen ähnlichen Fall gegeben. Dort sei ein Mann vom Militär mitgenommen worden, weil er sich kritisch geäußert habe. Deshalb habe sein Vater den Offizier belogen und behauptet, sein Sohn halte sich in Istanbul auf. Sein Vater habe Angst um ihn gehabt und ihm geraten zu fliehen, um einer Festnahme zu entgehen. Dem Gericht liegen spezifische und aktuelle Erkenntnisse zum Umgang mit kritischen Äußerungen in den sozialen Medien in der Türkei vor: Das Auswärtige Amt geht in seinem aktuellen Lagebericht davon aus, dass die türkische Rechtsordnung die Meinungsfreiheit durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Antiterrorgesetze einschränkt. Insbesondere seit dem Putschversuch im Juli 2016 hat die Regierung durch eine Reihe von Maßnahmen den Druck auf Medien, Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöht. Neue Gesetze erleichtern insbesondere die Zensur, Blockade und Strafverfolgung von Onlineberichterstattung und Accounts in sozialen Medien. Problematisch ist dabei die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Regionen der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien – welche in Deutschland ggf. noch unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fallen würden – bei entsprechender Auslegung durch die türkische Justiz bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand Januar 2024) – Lagebericht 2024, S. 8 - der Lagebericht ist Teil der im Internet unter der Adresse https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/erkenntnismittellisten/tuerkei/ veröffentlichten Erkenntnismittel des Gerichts vom 30. Juni 2024 und auf Anfrage in der Geschäftsstelle der 36. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin einsehbar). Zwar sind von entsprechender politischer Verfolgung von unliebsamen Äußerungen vor allem Journalistinnen, Menschenrechtsverteidigende und links-kurdische Kreise betroffen (Lagebericht 2024, S. 9). Grundsätzlich kann aber jede und jeder aufgrund unliebsamer Äußerungen im Netz in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und regierungskritische öffentliche Äußerungen in sozialen Netzwerken können im Einzelfall zu strafrechtlicher Verfolgung führen (Lagebericht 2024, S. 15). Mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit einer solchen Strafverfolgung ist zu berücksichtigen, dass die türkische Polizei ihre Kapazitäten zum Kampf gegen „Internetkriminalität“ in den letzten Jahren deutlich erhöht hat. Das Personal wurde erheblich aufgestockt und es wurde eine neue Abteilung für „Beleidigungen gegen staatliche Behörden“ geschaffen sowie eine „Social Media Monitoring Unit“, die damit beauftragt wurde, 17.000 Nutzer/innen zu identifizieren und die Adressen von 45.000 weiteren Personen festzustellen. Die Anzahl der Konten in den sozialen Netzwerken, die verdächtigt wurden, „Propaganda für terroristische Organisationen oder terroristische Taten“ betrieben zu haben, belief sich Stand 2018 auf fast 70.000. Die Polizei arbeitet auch an der Identifizierung von Verdächtigen im Ausland und informiert die Grenzbeamten darüber (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. Dezember 2018 – die Analyse ist Teil der Erkenntnismittelliste des Gerichts, a.a.O., S. 6 f.; vgl. zur Einschätzung der Gefährdungslage auch VG Berlin, Urteil vom 8. August 2019 – VG 37 K 210.18 A, VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2020 – VG 37 K 201.18 A sowie VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 – VG 37 K 194.18 A). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2019 hatten die türkischen Strafverfolgungsbehörden damals gegen mehrere zehntausend Personen wegen regierungskritischer Äußerungen in den sozialen Netzwerken Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitet. In solchen Fällen mit den Strafvorwürfen „Propaganda für eine Terrororganisation“ (Strafmaß 1,5 Jahre), „Volksverhetzung“ (Strafmaß 1-3 Jahre) oder „Beleidigung des Präsidenten“ (Strafmaß 1-4 Jahre) sei es sowohl zu Verurteilungen wie auch zu Freisprüchen gekommen (die Auskunft ist Teil der Erkenntnismittel des Gerichts, a.a.O.). Diese besorgniserregende Tendenz wird von einem weiteren Bericht des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich von September 2021 bestätigt. Demnach werden die sozialen Medien in einem wachsenden Umfang von den türkischen Behörden observiert. Die Anzahl der Anzeigen und Verurteilungen wegen vermeintlich insultierender Beiträge ist in den letzten Jahren gewachsen, insbesondere wenn diese den Staatspräsidenten oder andere Amtsträger betreffen. Dies gilt infolge einer Entscheidung des Kassationsgerichtes auch für das Teilen und Weiterleiten solcher Beiträge in den sozialen Medien. Allgemein können (politische) Ansichten, welche in den sozialen Medien geteilt werden, zu Anzeigen und strafrechtlicher Verfolgung führen. Dies kann auch türkische Staatsbürger bei ihrer Einreise in die Türkei betreffen. Laut Ankündigung der Regierung von August 2021 sind zudem gesetzliche Verschärfungen hinsichtlich der Verhängung von Haftstrafen in Fällen von Beleidigungen und der Verbreitung von Lügen und Desinformation in sozialen Medien geplant. Für die Verbreitung von Falschmeldungen sind demnach künftig bis zu fünf Jahre und für Beleidigungen in sozialen Medien bis zu zwei Jahre Haft vorgesehen (vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich (BfA), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. TÜRKEI: Überwachung, strafrechtliche Verfolgung von Benutzern sozialer Medien, vom 3. September 2021, die Auskunft ist Teil der Erkenntnismittel des Gerichts, a.a.O., S. 2 und S. 4). Gemäß einer Quelle seien 2020 gegen 32.000 Kontonutzer sozialer Medien Verfahren eingeleitet worden (vgl. BfA, strafrechtliche Verfolgung von Benutzern sozialer Medien, a.a.O., S. 5). Berichten zufolge wurden Anfang Februar 2021 nach der Inspektion von über 1.200 Social-Media-Konten 39 Nutzer wegen Terrorpropaganda zugunsten der Gülen-Bewegung, der PKK und dem sog. Islamischen Staat festgenommen (vgl. BfA, strafrechtliche Verfolgung von Benutzern sozialer Medien, a.a.O., S. 9). Nach Berichten des Analyseportals Balkan Insight von Mitte Januar 2021 wurden zwischen 2014 und 2019 insgesamt 128.872 Ermittlungsverfahren wegen Beleidigungen des Präsident Erdoğan eingeleitet. In 27.717 dieser Fälle folgte ein Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft. Die meisten der Fälle betrafen Äußerungen in sozialen Medien. Türkische Gerichte haben 9.556 der Angeklagten verurteilt, darunter Journalisten, Schriftsteller, Politiker und sogar Schulkinder. Etwa 903 Minderjährige zwischen 12 und 17 Jahren standen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten vor Gericht. So wurde z.B. 2018 ein 14-Jähriger wegen eines Instagram-Posts strafrechtlich verfolgt und wegen Beleidigung Erdogans angeklagt. Der Teenager wurde infolge zu fünf Monaten und 25 Tagen Gefängnis verurteilt, was jedoch später in eine Geldstrafe von 3.500 Türkischen Lira (400 Euro) umgewandelt wurde (vgl. BfA, strafrechtliche Verfolgung von Benutzern sozialer Medien, a.a.O., S. 11). Aktuelle Erkenntnisse belegen, dass die Verfolgung von Benutzern sozialer Medien in jüngster Zeit nicht abgenommen, sondern eher noch zugenommen hat. So berichtet die Europäische Kommission von Hunderten von Fällen, in denen kritische Äußerungen im Zusammenhang mit dem Erdbeben 2023 strafrechtlich verfolgt wurden. Gegen 609 Personen seien rechtliche Schritte eingeleitet worden. Im Zeitraum von Juni 2022 und Mai 2023 sei eine Zunahme von blockierten Inhalten im Internet registriert worden. Stand Dezember 2022 seien mehr als 712.000 Internetdomänen und 150.000 URLs blockiert gewesen. Einzelpersonen, die prokurdische Inhalte im Netz teilen, sehen sich weiterhin strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA, COI Query, Treatment of returnees who are involved in pro kurdish social media activism, 23.02.3024 – die Auskunft ist Teil der Erkenntnismittel des Gerichts, a.a.O., S. 3). Das konkrete Risiko der Verfolgung hängt dabei nach Aussage von Beobachtern vom Inhalt der geteilten Nachricht sowie vom Bekanntheitsgrad der teilenden Person ab. So haben Personen, die Inhalte mit bewaffneten kurdischen Kämpfern teilen oder „liken“ ein höheres Risiko, wegen Propaganda für terroristische Organisationen angeklagt und verfolgt zu werden. Demgegenüber bestehe für Personen, die Inhalte oder Bilder von HDP-Politikern folgen, ein geringeres Risiko der Strafverfolgung. Das Risiko sei von Quantität und Art der geteilten Inhalte abhängig (vgl. SFH, Türkei: Teilen und Liken von kritischen Inhalten (a.a.O.), S. 5-6). Weiterhin lässt sich den Berichten entnehmen, dass das Risiko einer Strafverfolgung beim „Posten“ und „Liken“ von prokurdischen Inhalten durch „verstärkende“ Faktoren erhöht wird, wie zum Beispiel, wenn die Familie der betroffenen Person politisch aktiv ist oder die Regierung öffentlich kritisiert, wenn die Person einem Netzwerk angehört, das von der Regierung als subversiv eingestuft wird oder das jetzige Regime kritisiert, oder wenn die von dieser Person veröffentlichten Informationen von den Medien aufgegriffen werden oder häufig von anderen Personen geteilt werden. Wenn keines dieser Kriterien erfüllt ist, würde diese Person kaum riskieren, inhaftiert oder von der Regierung verfolgt zu werden (SFH, Soziale Netzwerke, a.a.O., S. 9 f.). Die Behörden konzentrieren ihre Überwachung aufgrund der Datenmengen auf die populärsten Konten mit den meisten Followern. Bei bekannten Nutzern würden die Strafverfolgungsbehörden in der Regel unmittelbar auf kritische Inhalte reagieren, während bei weniger bekannten Einzelnutzern manchmal erst nach Monaten oder Jahren eine Reaktion erfolge (EUAA, COI Query, Treatment of returnees who are involved in pro kurdish social media activism, a.a.O, S. 5). Trotzdem ist es aufgrund der Denunziationen durch Privatpersonen im Prinzip möglich, dass jeder ins Visier der türkischen Behörden rückt (SFH, Soziale Netzwerke, a.a.O., S. 10; vgl. insgesamt zur Darstellung der Herkunftslandinformationen zum Thema „kritische Äußerungen in sozialen Medien“ auch: VG Berlin, Urteil vom 6. November 2024 – VG 36 K 310/22 A). Vor diesem Hintergrund sind die Schilderungen des Antragstellers weder gänzlich ohne Belang noch offensichtlich widersprüchlich und unwahrscheinlich und es bedarf einer näheren Prüfung im Einzelfall, ob die konkreten Umstände im Fall des Antragstellers ausreichen, eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit anzunehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).