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Urteil

24 K 261/21

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0725.24K261.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Mai 2023 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig und insbesondere von der örtlich und sachlich (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin) zuständigen Behörde getroffen worden. Die Einhaltung der behördeninternen Zuständigkeitsverteilung kann von der Klägerin nicht gerügt werden. Abgesehen davon bestehen angesichts des vom Beklagten eingereichten Bezirksamts-Beschlusses Nr. 03/16 vom 28. Oktober 2016 kein Anhaltspunkt für ein Abweichen von der bezirksamtsinternen Zuständigkeitsverteilung. Rechtsgrundlage für die Anordnung zum ökologischen Ausgleich in Form der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe ist § 8 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 11). Danach ist derjenige, der zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sei beseitigt werden müssen, nach Maßgabe des § 6 BaumSchVO zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BaumschVO nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist. Gemäß Satz 2 dieser Norm liegt eine Unzumutbarkeit insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO genannten Umstände – der Baum ist krank (Nr. 1 Buchst. a), hat seine ökologische Funktion weitgehend verloren (Nr. 1 Buchst. b) oder von ihm gehen Gefahren für Personen oder Sachen aus oder eine solche Gefahr ist konkret zu besorgen und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren sind dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich – auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Umstände zurückzuführen sind (§ 6 Abs. 2 BaumSchVO). Die Klägerin ist gemäß § 8 BaumSchVO als Handlungsstörerin nach Maßgabe von § 6 BaumSchVO zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Denn wenn sie hat, wie von ihr ausdrücklich eingeräumt, die Fällung der auf dem von ihr angemieteten Betriebsgrundstück stehenden dreistimmigen Birke veranlasst. Diese fällt gemäß § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Satz 3 BaumSchVO in den Schutzbereich der Baumschutzverordnung. Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich ist der Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 2 BaumSchVO zumutbar. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht mehr mit Gewissheit feststellen, ob und ggf. in welchem Maße der Baum vor seiner Fällung krank im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO war, er seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hatte oder von ihm Gefahren für Personen oder Sachen ausgingen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen war. Diese Unerweislichkeit geht entsprechend dem Gedanken der Beweisvereitelung (§§ 427, 444 der Zivilprozessordnung - ZPO) zulasten der Klägerin. Die insoweit materiell beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die dreistämmige Birke krank war oder ihre ökologische Funktion weitgehend verloren hatte. Auf einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Foto aus dem Jahr 2008 lassen sich keine Schädigungen am Baum erkennen. Zur substantiierten Darlegung eines zwischenzeitlich eingetretenen Vitalitäts- und Funktionsverlustes reicht die erstmals im Klageverfahren aufgestellte Behauptung der Klägerin nicht aus, der Baum sei vor seiner Fällung mit dem Pilz Hallimasch befallen gewesen und habe eine ersichtliche Wurzelfäule aufgewiesen, was zu nachlassender Vitalität, Wipfeldürre und Astbrüchen geführt habe. Nach den fachkundigen, im Vermerk vom 11. April 2022 festgehaltenen Ausführungen des Umwelt- und Naturschutzamts, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, lässt sich ein Hallimasch-Befall und erkennbare Wurzelfäule nämlich nicht mit dem beim Ortstermin vom 14. November 2019 vorgefundenen Zustand der vor Ort verbliebenen drei Stubben vereinbaren. An diesen waren, anders als dies bei einem Hallimasch-Befall zu erwarten gewesen wäre, weder Fruchtkörper des Pilzes noch die typischen Myzelien (Pilzfäden) aufzufinden. Auch ließen die Stubben keine für den Pilzbefall typischen Merkmale wie abgelöste Rindenpartien oder ein flächig abgestorbenes Kambium erkennen und wiesen vielmehr festes Holz auf. Auch Anzeichen für eine Wurzelfäule konnte der fachkundige Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamts beim Ortstermin nicht erkennbar. Solche sind auch nicht auf dem bei diesem Anlass gefertigten Foto sichtbar. Aufgrund welcher Umstände der Klägerin das Vorliegen von Wurzelfäule erkennbar gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen des Zeugen O..., der Baum habe im Zeitpunkt der Fällung einen Fremdkörper, bei dem es sich vielleicht um einen Pilz gehandelt habe, bzw. weiße Flecken oder weiße, schimmelartige Substanzen aufgewiesen, ist zu unbestimmt, um den Schluss auf eine bestimmte Krankheit des Baumes zu ermöglichen. Zwar lässt sich nicht gänzlich ausschließen, dass im Ergebnis einer zeitnah nach der Baumfällung erfolgten fachkundigen Untersuchung durch das Umwelt- und Naturschutzamts noch vorhandener Baumteile Anzeichen für eine Krankheit oder einen Vitalitätsverlust der Birke hätten festgestellt werden können. Die Unerweislichkeit dieses Umstandes geht jedoch zulasten der Klägerin. Diese wirft dem Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks zu Unrecht eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung vor. Die von ihr aufgestellte Behauptung, Herr O...habe den Fachamtsvertreter bereits beim Ortstermin vom 11. November 2019 unmissverständlich auf die deutlich sichtbar herumliegenden Baumteile hingewiesen, konnte im Verhandlungstermin nicht durch dessen Vernehmung als Zeugen bewiesen werden. Dieser bekundete vielmehr lediglich, sich nicht mehr an den Inhalt des mit dem Fachamtsvertreter geführten Gesprächs erinnern und insbesondere keine Angaben dazu machen zu können, ob der Verbleib der Baumreste Thema des Gesprächs war. Der Zeuge Q...konnte sich hingegen an den Ortstermin erinnern und hat glaubhaft versichert, Herr O... habe ihn auch dann nicht darauf hingewiesen, dass Reste der dreistämmigen Birke noch auf dem Gelände gelagert waren, als Anlass hierzu bestanden habe, nachdem er ihn darüber belehrt hatte, dass dieser nachweispflichtig für Schädigungen des Baums sei. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Einlassung des Zeugen nicht auf seiner Erinnerung an den konkreten Vorfall beruhen sollten, auch wenn dieser bereits nahezu fünf Jahre zurückliegt und der Zeuge seither zahlreiche Ortstermine im Zusammenhang mit Baumfällungen durchgeführt hat. Insoweit hat der Zeuge nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ihm das Geschehen rund um die Fällung des Baumes deshalb in Erinnerung geblieben ist, weil er sich in vielfältigen Zusammenhängen immer wieder damit beschäftigen und sich hierzu wiederholt fachlich äußern musste. Im Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Reste der drei gefällten Birkenstämme bei dem Ortsbesuch als solche ohne Weiteres für den Fachamtsvertreter erkennbar waren. Dieser hat glaubhaft bekundet, entsprechend seiner ständigen Übung gezielt nach Baumresten Ausschau gehalten zu haben, die der gefällten Birke hätten zuzuordnen werden können und die aufgrund ihres Zustandes noch Rückschlüsse auf die Vitalität des Baumes im Zeitpunkt der Fällung erlaubt hätten. Auch das beim Ortstermin gemachte Foto zeigt keine weiteren Baumreste im unmittelbaren Umfeld der Stubben. Die Bekundungen des Fachamtsvertreters werden auch nicht durch die Aussagen des Zeugen O... zum Verbleib der Baumreste in Frage gestellt, da diese bereits in sich nicht konsistent sind. So bekundete er wiederholt, die Reste der Birke aus eigener Kraft zu der 8 m vom ursprünglichen Standort entfernten Stelle gelegenen Kiesgrube, die als Sammelplatz für den anfallenden Naturmüll diente, verbracht zu haben. Gleichwohl bejahte er die Frage, ob Baumteile auch um die Stubben herum gelegen hätten und gab an, Baumteile hätten sich auch auf dem Weg zur Kiesgrube befunden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ließe dies mangels nachvollziehbarer Aussagen des Zeugen O..., der den Baum nach eigenen Angaben fällte, oder der Klägerin dazu, wieviel Zeit zwischen der Fällung und dem Ortstermin verstrichen war, nicht den Schluss zu, dass anhand der Baumreste noch fachkundige Feststellungen zum Zustand der sich nach Fällung schnell zersetzenden Birke möglich gewesen wären. Für einen größeren zeitlichen Abstand zwischen Fällung und Ortstermin spricht im Übrigen der Umstand, dass die Stubben, wie auf dem beim Ortstermin gemachten Foto erkennbar und im Vermerk über dem Ortstermin festgehalten, aufgrund von Witterung schon verfärbt waren. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen, bei den schweren Stürmen im Jahr 2019 sei es wiederholt zu Astbrüchen und insbesondere zum Abwurf auch armdicker Äste gekommen, bereits nicht hinreichend dargelegt, dass eine Gefahr für Personen oder Sachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO bestand. Eine derartige Gefahr setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens eine Schädigung von Personen oder Sachen hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Baumschutzverordnung (§ 1 BaumSchVO), welcher darin besteht, den Baumbestand in Berlin zu schützen und damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherzustellen, muss es sich um solche Gefahren handeln, die über das übliche Maß an naturgebundenen Lebensrisiken hinausgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 – OVG 11 S 84.15 –, juris Rn. 10 und Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 11 B 5/22 – S. 8 f. EA m.w.N.). Eine derartige konkrete Gefahr hat die Klägerin bereits nicht dargelegt. Astbrüche im Zusammenhang mit Starkwindereignissen, wie sie die Klägerin schildert, stellen vielmehr ein natürliches, auch bei gesunden Bäumen vorkommendes natürliches Risiko dar. Andere Umstände, aufgrund derer ihr ein ökologischer Ausgleich im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO unzumutbar wäre, hat die Kläger nicht aufgezeigt. Ohne Erfolg führt sie insoweit sinngemäß an, ihr habe mangels Eigentümerstellung an dem Grundstück von vornherein – anders als in § 6 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO vorgesehen – kein Wahlrecht zwischen Ersatzpflanzungen und der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe zugestanden habe. Der Umstand, dass die Klägerin als Mieterin ohne vorherige Einigung mit dem Grundstückseigentümer nicht in der Lage ist, Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem der gefällte Baum stand, lässt ihre aus § 8 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO folgende Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich weder entfallen noch unzumutbar erscheinen. Besteht eine der beiden gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Erbringung des ökologischen Ausgleichs nicht, reduziert sich die Verpflichtung auf die Erbringung der ökologischen Ausgleichsabgabe in der (allein) möglichen Form. Aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO normierten Wahlrecht kann die Klägerin zudem deshalb nichts für sich herleiten, da diese Vorschrift nicht unmittelbar auf sie anwendbar ist. Gemäß § 8 BaumSchVO ist sie vielmehr lediglich „nach Maßgabe“ des § 6 BaumSchVO zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Während sich der ökologische Ausgleich nach § 6 BaumSchVO auf den (erfolgreichen) Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO) auf Erteilung einer Fällgenehmigung bezieht, dem regelmäßig auch das Recht zusteht, Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorzunehmen, gilt dies nicht für denjenigen, der – wie die Klägerin – die rechtswidrige Beseitigung eines geschützten Baumes im Sinne von § 8 BaumSchVO zu vertreten hat. Die vom Beklagten festgesetzte Ausgleichszahlung ist auch der Höhe nach angemessen. Wie § 6 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO zu entnehmen ist, kann der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 bis 7 BaumSchVO oder durch Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des § 6 Abs. 8 BaumSchVO erfolgen. Nach letztgenannter Vorschrift bestimmt sich die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Wert der nach § 6 Abs. 4 BaumSchVO rechnerisch ermittelten Ersatzpflanzungen handelsüblicher Baumschulware, jeweils nach Art des zu entfernenden Baumes, zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen richtet sich gemäß Satz 1 der in Bezug genommenen Vorschrift (1.) hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu entfernenden Baumart (Anlage 1 zur Baumschutzverordnung) sowie (2.) hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu entfernenden Baumes (Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2 zur Baumschutzverordnung), wobei Schäden oder Mängel dabei nur insoweit zu berücksichtigen sind, als diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind. In Übereinstimmung mit § 6 Abs. 4 BaumSchVO hat der Beklagte hier den angemessenen und erforderlichen Umfang von Ersatzpflanzungen auf drei Laubbäume mit einem Stammumfang von 18-20 cm (3 bis 4mal verschult mit Drahtballen) festgelegt. Dabei hat sie hinsichtlich der Gehölzsortierung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO) für den Baum frei von Rechtsfehlern die Schadstufe 0 (gesund bis leicht geschädigt, Schädigungsgrad 0 bis10 %, s. Anlage 2 zur Baumschutzverordnung) zugrunde gelegt. Da die Klägerin den Baum ohne vorherige Einschaltung des Umwelt- und Naturschutzamts und Einholung der erforderlichen Genehmigung gefällt und damit, wie bereits dargelegt, eine verlässliche Beurteilung der Vitalität des Baumes vor seiner Fällung vereitelt hat, hat der Beklagte frei von Rechtsfehlern den durch ein Foto aus dem Jahr 2008 zuletzt verlässlich dokumentierten Zustand des Baumes zugrunde gelegt. Ausgehend hiervon hat es auf der Grundlage der dem Anhörungsschreiben vom 3. September 2020 als Anlage beigefügten Gehölzwertberechnung den Gehölzwert nachvollziehbar mit 1800,00 € angesetzt und die Ausgleichszahlung ausgehend hiervon auf 3600,00 € festgelegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Klägerin im Klageverfahren vollumfänglich unterlegen ist. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines ökologischen Ausgleichs nach ungenehmigter Fällung von Bäumen. Die Klägerin ist Mieterin des Grundstücks F... in 6... Berlin. Sie ließ auf diesem von ihr für den Betrieb eines Auto-Service genutzten Grundstück im Herbst 2019 eine dreistämmige Birke (Betula pendula) fällen, ohne zuvor eine baumschutzrechtliche Genehmigung eingeholt zu haben. Der Umfang der Birkenstämme betrug 88 cm, 87 cm und 84 cm. Als ein Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamtes des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin, der Zeuge Q..., am 14. November 2019 bemerkte, dass der Baum nicht mehr vorhanden war, führte er am selben Tag einen Ortstermin durch und fertigte ein Foto der vorgefundenen drei Stubben sowie einen Vermerk an. Bei der Begehung war auch der Zeuge W... anwesend. Mit Schreiben vom 3. September 2020 hörte das Bezirksamt die Klägerin zur beabsichtigten nachträglichen Anordnung eines ökologischen Ausgleichs für die Fällung der – wie es dort heißt – „drei Birken“ an. Die Klägerin habe ihre Angabe, die drei Birken seien im Zeitpunkt ihrer Fällung geschädigt gewesen, nicht nachgewiesen. Für die ohne Genehmigung beseitigten Bäume sei nach der Baumschutzverordnung als ökologischer Ausgleich entweder eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600,00 € oder eine Ersatzpflanzung – nämlich 3x Laubbaum: Hochstamm 3-4x verschult mit Drahtballen und Stammumfang 18-20 cm – zu erbringen. Zur Berechnung des ökologischen Ausgleichs werde auf eine dem Schreiben als Anlage beigefügte Gehölzwertberechnung verwiesen. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum 25. September 2020 schriftlich mitzuteilen, für welche Art des Ausgleichs sie sich entschieden habe. Auch die bis zum 3. November 2020 verlängerte Frist ließ die Klägerin ohne weitere Mitteilung verstreichen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 setzte das Bezirksamt wegen der ungenehmigten Fällung der mehrstämmigen Birke eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 3.600,00 € fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb unbegründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 wies das Bezirksamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Zustand der Birken im Zeitpunkt der Fällung sei nicht mehr nachvollziehbar. Die letzten dem Umwelt- und Naturschutzamt vorliegenden Fotos aus dem Jahr 2008 zeigten vitale Bäume, ein eventueller zwischenzeitlich eingetretener Vitalitätsverlust sei durch nichts belegt. Bei der Bestimmung des Ausmaßes des ökologischen Ausgleichs sei die Schadstufe 0 (optimale Vitalität) herangezogen worden, da aufgrund der vollständigen Beseitigung der Bäume und der letzten bekannten Fotos nicht von einer Schädigung der Bäume ausgegangen werden könne. Zur Begründung ihrer am 11. November 2021 bei Gericht eingegangenen Klage führt die Klägerin im Wesentlichen an: Es sei bereits fraglich, ob Ausgangs- und Widerspruchsbescheid von den nach der internen Zuständigkeitsverteilung des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin zuständigen Stellen getroffen worden sei. Darüber hinaus sei fraglich, ob sie die richtige Adressatin des Bescheides sei. Es fehle jedenfalls an der Zumutbarkeit des ökologischen Ausgleichs. Sie habe die Fällung der Bäume veranlasst, weil Gefahr für Leib und Leben bestanden habe. Die Birken seien nämlich mit dem Pilz Hallimasch befallen gewesen und hätten eine ersichtliche Wurzelfäule aufgewiesen. Infolgedessen sei es zu nachlassender Vitalität der Bäume und Wipfeldürre sowie Astbrüchen gekommen. Bei den starken Stürmen im Jahr 2019 seien zum Teil armdicke Äste und Birkenteile abgebrochen und direkt vor eine Tür gefallen. Da es sich bei Birken um Flachwurzler handele, deren Standfestigkeit sehr schnell nachlasse, habe zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht keine andere Möglichkeit bestanden, als die Bäume zu fällen. Sofern sich der Zustand der Bäume im Zeitpunkt der Fällung und die von ihm ausgehenden Gefahren nicht mehr verlässlich aufklären ließen, wirke sich dies zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten aus. Da die gefällten Birken sowie abgebrochene Äste und Baumteile noch bis ins Frühjahr 2020 hinein auf dem Grundstück gelagert gewesen seien, hätte die Behörde diese nämlich vor Festsetzung der Ausgleichsabgabe ohne Weiteres besichtigen und untersucht können. Herr W...habe den Fachamtsvertreter bereits bei dem Ortstermin vom 11. November 2019 unmissverständlich auf die deutlich sichtbar herumliegenden Baumteile hingewiesen. Im Übrigen sei die Festsetzung der Ausgleichsabgabe auch deshalb rechtswidrig, weil es ihr mangels Eigentümerstellung am Grundstück unmöglich gewesen sei, in Ausübung ihres Wahlrechts Ersatzpflanzungen auf diesem durchzuführen. Die Ausgleichsabgabe sei auch der Höhe nach rechtswidrig, da bei deren Festlegung zugrunde gelegt worden sei, dass die Bäume keine Schädigungen aufgewiesen hätten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin m 3. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. September 2021 aufzuheben und die Hinzuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er in Ergänzung des angefochtenen Bescheides an, die behördeninterne Zuständigkeitsverteilung sei nicht rügefähig und im Übrigen auch eingehalten worden. Die Klägerin sei als Verhaltensstörerin richtige Adressatin des angefochtenen Bescheides. Vor dessen Erlass sei der Sachverhalt so weit wie möglich von Amts wegen fachkundig ermittelt worden. Da die Bäume beim Ortstermin vom 14. November 2019 bereits gefällt und verbraucht gewesen seien, habe keine Chance mehr bestanden, diese auf etwaige Schädigungen hin zu untersuchen. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei der Fachamtsvertreter nicht von Herrn W... auf noch auf dem Grundstück vorhandene Baumteile hingewiesen worden. Unabhängig hiervon könne ausweislich des fachkundigen Vermerks des Umwelt- und Naturschutzamts vom 11. April 2022 der erst im Klageverfahren behauptete Befall der Bäume mit Hallimasch und ersichtlicher Wurzelfäule aufgrund der beim Ortstermin vom 14. November 2019 getroffenen Feststellungen ausgeschlossen werden. Die Stubben hätten nämlich festes Holz aufgewiesen, ohne dass sich Fruchtkörper des Pilzes oder die typischen Myzelien an ihnen befunden hätten. Auch abgelöste Rindenpartien hätten nicht festgestellt werden können. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll und wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.