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Urteil

24 K 154/24 V

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0607.24K154.24V.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug setzt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraus, dass eine wirksame Eheschließung vorliegt. (Rn.22) 2. In Nigeria bestehen zwei Formen der Ehe gleichberechtigt nebeneinander. (Rn.28) 3. Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. (Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug setzt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraus, dass eine wirksame Eheschließung vorliegt. (Rn.22) 2. In Nigeria bestehen zwei Formen der Ehe gleichberechtigt nebeneinander. (Rn.28) 3. Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Hinsichtlich des Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung zur Erteilung eines Visums begehrt, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Einschlägige Anspruchsgrundlage für den Ehegattennachzug ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Demnach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG müssen zudem beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und der nachzugswillige Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt. I. Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug setzt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraus, dass eine wirksame Eheschließung vorliegt. Daran fehlt es bereits. 1. Nach Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört (BGH, Beschluss vom 8. März 2023 – XII ZB 565/20 – juris, Leitsatz 2; Coester, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, EGBGB Art. 13, Rn. 11). Für den nigerianischen Kläger gilt demnach hinsichtlich der Ehevoraussetzungen das nigerianische Recht. a) Dies gilt auch für die Frage, ob die Vorehe des Klägers wirksam geschieden wurde. Stellt sich bei der Prüfung der Wirksamkeit der Eheschließung – wie hier – inzident die Frage, ob eine frühere Ehe eines der beiden Verlobten fortbesteht, so wird diese Frage aus Sicht der Rechtsordnung beantwortet, deren Sachrecht über die materiellen Voraussetzungen über die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet (BGH, Beschluss vom 8. März 2023, a.a.O., Leitsatz 3, Rn. 26). Leidet die Ehe nach beiden durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Heimatrechtsordnungen der Verlobten unter dem Mangel der Doppelehe, bestimmt sich die Fehlerfolge grundsätzlich nach dem ärgeren Recht, d.h. nach dem Recht, welches die schärferen Rechtsfolgen an die Mangelhaftigkeit der Ehe knüpft (BGH, Beschluss vom 8. März 2023, a.a.O., Leitsatz 5). b) Kommt es für die Frage der Eheschließung auf die wirksame Auflösung der Vorehe eines Verlobten durch eine im Ausland durchgeführte Scheidung an, ist eine solche Scheidung allerdings – selbst wenn sie nach dem jeweils anwendbaren Recht wirksam ist – nur dann beachtlich, wenn sie in Deutschland im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anerkannt worden ist. Insoweit wird das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom verfahrensrechtlichen Anerkennungserfordernis überlagert (BGH, Beschluss vom 8. März 2023, a.a.O., Leitsatz 4, Rn. 28). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt einen starken Inlandsbezug aufweist, was zu bejahen ist, wenn einer der Verlobten – wie hier – deutscher Staatsangehöriger ist und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (BGH, Beschluss vom 8. März 2023, a.a.O., Rn. 29). 2. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die am 21. Juli 2018 in Nigeria geschlossene Ehe des Klägers mit der Referenzperson als unwirksam (von Anfang an nichtig) anzusehen. a) Für den Kläger, der die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt, ist nach den oben dargelegten Kollisionsregeln zunächst auf das nigerianische Recht abzustellen, wobei als maßgebliche Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall die Regelungen im nigerianischen Gesetz für Ehesachen von 1970 heranzuziehen sind. Das in Nigeria geltende Recht entstammt zwei grundsätzlich verschiedenen Quellen und zwar einerseits dem englischen Rechtskreis (Common Law) und andererseits den verschiedenen Stammesrechten, zu denen auch das islamische Recht gezählt wird. Beide Rechtskreise bestehen nebeneinander. Es ist somit grundsätzlich möglich, dass für einen Bereich der persönlichen Rechte Stammesrecht gilt, für einen anderen Bereich jedoch das englische Recht anwendbar ist (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 76. Lieferung, Nigeria, S. 4-5). In Nigeria bestehen demnach zwei Formen der Ehe gleichberechtigt nebeneinander. Neben der aus dem englischen Recht übernommenen monogamen Ehe steht die dem Stammesrecht entnommene polygame Ehe. Wird eine Ehe nach den Vorschriften des aus dem englischen Rechtskreis stammenden Ehegesetzes geschlossen, so unterliegen Ehevoraussetzungen, Ehewirkungen und Eheauflösung dem Recht englischen Ursprungs. Auf der anderen Seite unterliegen die genannten Rechtsverhältnisse dem Stammesrecht, wenn die Ehe nach Stammesrecht geschlossen wurde (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 13). Die am 21. Juli 2018 geschlossene Ehe des Klägers mit der Referenzperson ist ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem nigerianischen Eheregister (Bl. 124 VV) eine Ehe nach dem nigerianischen Ehegesetz (Marriage Act) und unterliegt somit dem englischen Rechtskreis. Nach Abschnitt 3 (1) (a) des nigerianischen Gesetzes für Ehesachen von 1970 (Matrimonial Causes Act 1970) ist eine Ehe nichtig, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits mit einer anderen Person wirksam verheiratet ist (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 25). Das nigerianische Recht stellt in Bezug auf die Rechtsfolge, die an das Verbot der Doppelehe anknüpft, im vorliegenden Fall auch das ärgere Recht dar. Für die Referenzperson, die deutsche Staatsangehörige ist, gilt nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB das deutsche Recht. Gemäß § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Anders als im nigerianischen Recht ist eine Ehe, die gegen das Verbot der Doppelehe verstößt, nach deutschem Recht nicht von Anfang an nichtig, kann jedoch gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgehoben werden. Da sich die Fehlerfolge grundsätzlich nach dem ärgeren Recht bestimmt, trifft den Kläger hier die im nigerianischen Recht für den Fall der Doppelehe vorgesehene Nichtigkeitsfolge, so dass seine mit der Referenzperson geschlossene spätere Ehe unwirksam ist (BGH, Beschluss vom 8. März 2023, a.a.O., Leitsatz 5, Rn. 34). Nach Überzeugung der Einzelrichterin war der Kläger zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Referenzperson noch wirksam mit Frau J. F. C. F. verheiratet. Die am 10. Oktober 2014 mit Frau Fernandes geschlossene Ehe war zum Zeitpunkt der erneuten Eheschließung nicht wirksam geschieden. Grundsätzlich richtet sich auch die Auflösung von monogamen Ehen, die dem englischen Rechtskreis unterliegen, nach dem nigerianischen Gesetz für Ehesachen von 1970. Für Ehesachen sind die High Courts zuständig, wenn der Antragsteller in Nigeria im Sinne des Gesetzes für Ehesachen seinen Wohnsitz hat. Grundsätzlich ist die Ehescheidung nur bei Vorliegen eines der abschließend aufgeführten Ehescheidungsgründe möglich (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 15). Nach Abschnitt 15 (1) des nigerianischen Gesetzes für Ehesachen 1970 kann eine Klage auf Scheidung der Ehe von jedem Ehegatten mit der Begründung erhoben werden, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist (Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 27). Der Kläger hat im Visumsverfahren eine Entscheidung des High Court in Lagos vom 14. Februar 2017 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Ehe mit Frau Fernandes am genannten Tag wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden wurde (Bl. 27, 125 VV). Die im Auftrag des Generalkonsulats durchgeführte (zweite) Urkundenüberprüfung stuft dieses Scheidungsdokument jedoch – ebenso wie bereits die erste Urkundenüberprüfung – als ungültig ein. Der Urkundenprüfbericht vom 27. April 2022 verweist diesbezüglich auf die Auskunft des High Court in Lagos vom 14. April 2022, wonach das vom Kläger vorgelegte und auf den 14. Februar 2017 datierte Scheidungsdokument nicht vom High Court in Lagos ausgestellt wurde. Es handelt sich somit um eine unechte Urkunde, da derjenige, der als Aussteller des Scheidungsdokuments erscheint – nämlich der High Court in Lagos – die Erklärung tatsächlich nicht abgegeben hat. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem pauschalen Einwand des Klägers, er gehe davon aus, dass im Verfahren Dokumente manipuliert worden seien. Zwar trifft es offenbar zu, dass der Kläger im Rahmen der ersten Urkundenüberprüfung dazu aufgefordert wurde, Bestechungsgelder zu zahlen. Anhaltspunkte für eine Manipulierung der eingereichten Urkunden liegen jedoch nicht vor. Der Kläger hat seine Behauptung, die Dokumente seien manipuliert worden, in keiner Weise substantiiert. Insbesondere hat er – entgegen seiner schriftsätzlichen Ankündigung vom 20. Juli 2022 – bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung weder Originaldokumente beschafft, welche die Feststellung der Ungültigkeit der Scheidungsdokumente entkräften könnten, noch Hinderungsgründe hierfür glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund wertet das Gericht die Behauptung, die einschlägigen Dokumente seien im Rahmen der Urkundenüberprüfung manipuliert worden, als unglaubhafte Schutzbehauptung. b) Abgesehen davon ist die – hier bereits unwirksame – Scheidung nach der oben dargelegten Rechtsprechung des BGH jedenfalls auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einer positiven Anerkennungsentscheidung durch die zuständige Landesjustizbehörde fehlt. Gemäß § 107 Abs. 1 FamFG werden Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehören, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, ist gemäß § 107 Abs. 9 FamFG für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend. Vorliegend bedarf die Entscheidung über die Ehescheidung gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG der Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung. Die Ausnahme für sogenannte Heimatstaatentscheidungen nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG greift nicht, da nur der Kläger – nicht aber seine deutsche Ehefrau – die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Kläger hatte im Visumsverfahren zwar zunächst eine Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz vom 10. Juli 2019 vorgelegt, mit der diese die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des High Court of Lagos State vom 14. Februar 2017 über die Scheidung der am 10. Oktober 2014 mit Frau J. F. C. F. geschlossene Ehe feststellte (Bl. 23 VV). Diese Anerkennungsentscheidung hat die Senatsverwaltung für Justiz jedoch mit Entscheidung vom 7. Juli 2021 wieder aufgehoben (Bl. 202 VV), so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Anerkennungsfeststellung mehr vorliegt. II. Vor dem Hintergrund, dass bereits die Ehe mit der Referenzperson nicht wirksam zustande gekommen ist, kommt es auf die Ernsthaftigkeit der Eheführungsabsicht und die damit verbundene Frage, ob eine schützenswerte Ehe im Sinne von Art. 6 Grundgesetz (GG) vorliegt, nicht weiter an. III. Darüber hinaus scheitert die Visumserteilung jedenfalls auch an den fehlenden aktuellen Sprachkenntnissen des Klägers. Der Kläger hat nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nachgewiesen, dass er sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verständigen kann. Das vom Kläger vorgelegte Sprachzertifikat über die bestandene A1-Sprachprüfung, aus dem im Übrigen nicht hervorgeht, mit welcher Punktzahl die Prüfung bestanden wurde, datiert vom 4. Oktober 2018 (Bl. 28 VV). Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 19. August 2021 zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Kläger obliegt, während der Dauer des Verfahrens seine Sprachkenntnisse weiter zu pflegen, da es für die Sprachkenntnisse auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. – im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung – auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Das über fünf Jahre alte Sprachzertifikat ohne Angabe der bei der Prüfung erreichten Punktzahl reicht nicht aus, um zum gegenwärtigen Zeitpunkt Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 glaubhaft zu machen. IV. Neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen müssen im Rahmen des Ehegattennachzugs auch die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG erfüllt sein. Dies ist hier nicht der Fall. Vorliegend steht der Visumserteilung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausweisungsinteresse entgegen. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet und die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Kläger hat im Visumsverfahren gegenüber der deutschen Auslandsvertretung ein gefälschtes Scheidungsdokument eingereicht und damit behauptet, dass er die Voraussetzungen für eine erneute Eheschließung erfüllt, obwohl dies nicht der Fall ist. B. Auch die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung des Antrags scheitert an den nicht erfüllten Anspruchsvoraussetzungen und dem entgegenstehenden Ausweisungsinteresse (siehe oben). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1975 geborene Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Der Kläger hielt sich nach seinen eigenen Angaben bis 2019 für einen Zeitraum von vier Jahren in Berlin auf. Dort lernte er Ende 2017 Frau Vivian Osas, die Referenzperson, kennen. Am 5. August beantragte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lagos ein Visum zum Ehegattennachzug. Bei der Antragstellung gab er an, er habe am 21. Juli 2018 in Nigeria die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen V. O. (Referenzperson) geschlossen. Hierzu legte er u.a. einen Auszug aus dem nigerianischen Heiratsregister vor. Seine vorherige Ehe mit der portugiesischen Staatsangehörigen J… F… C… F… sei am 14. Februar 2017 in Nigeria geschieden worden. Als Nachweis legte der Kläger ein Dokument über die Scheidung der Ehe vor, das als Aussteller den High Court in Lagos erkennen lässt. Weiterhin reichte er eine Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz vom 10. Juli 2019 ein, mit der diese die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des High Court of Lagos State vom 14. Februar 2017 über die Scheidung der am 10. Oktober 2014 mit Frau J. F. C. F. geschlossene Ehe feststellt. Außerdem legte der Kläger ein Zertifikat der in Berlin-Spandau ansässigen Sprachschule German Made Easy (GME) vom 4. Oktober 2018 vor, wonach er die Sprachprüfung A1 bestanden habe. Im Visumsverfahren wurde ein Urkundenüberprüfungsverfahren durchgeführt. Der entsprechende Prüfbericht vom 28. April 2021 stuft das Scheidungsdokument vom 14. Februar 2017 als unecht ein. Grundlage hierfür war eine Stellungnahme des High Court in Lagos vom 20. November 2020, wonach das Scheidungsdokument vom 14. Februar 2017 nicht vom High Court ausgestellt worden sei. Die beigeladene Ausländerbehörde stimmte der Visumserteilung unter Verweis auf die unwirksame Ehe nicht zu. Daraufhin lehnte die Botschaft den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 31. Mai 2021 mit der Begründung ab, es liege keine wirksame Ehe vor. Die vorgelegte Scheidungsurkunde sei gefälscht. Somit sei der Kläger noch mit seiner vorherigen Ehefrau verheiratet und habe nach nigerianischem Recht keine neue Ehe mit der Referenzperson schließen können. Die Beklagte setzte die Senatsverwaltung für Justiz von den Vorgängen in Kenntnis. Diese hob daraufhin mit Entscheidung vom 7. Juli 2021 ihre eigene Anerkennungsentscheidung vom 10. Juli 2019 über die Scheidung des Klägers von seiner vorherigen Ehefrau auf und wies den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Entscheidung zurück. Diese Entscheidung wurde soweit ersichtlich nicht angefochten. Am 20. Juli 2021 hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 31. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung gibt er an, er sei wirksam von seiner vorherigen Ehefrau geschieden worden. Der mit der Urkundenüberprüfung beauftragte nigerianische Rechtsanwalt habe die Scheidungsurkunde zu Unrecht als falsch eingestuft, weil sich der Kläger geweigert habe, ihm weitere Bestechungsgelder zu zahlen. Einer erneuten Urkundenüberprüfung durch das Generalkonsulat stimmte der Kläger im gerichtlichen Verfahren zu, äußerte aber die Sorge, der korrupte Anwalt habe möglicherweise die entsprechenden Unterlagen aus der Gerichtsakte entfernt haben. Zuletzt äußerte er im gerichtlichen Verfahren erneut die Befürchtung, Dokumente seien manipuliert worden, und kündigte schriftsätzlich am 20. Juli 2022 an, er werde sich bemühen, die Originaldokumente zur Scheidung zu beschaffen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2021 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der korrupte Ermittler, der im ersten Urkundenüberprüfungsverfahren Bestechungsgelder vom Kläger verlangt habe, sei entlassen worden. Der Vertrauensanwalt des Konsulats selber habe jedoch mit dem Korruptionsvorfall nichts zu tun gehabt. In der erneuten Urkundenüberprüfung werde das Scheidungsdokument vom 14. Februar 2017 weiterhin als ungültig eingestuft. Hierzu legte die Beklagte eine Bescheinigung des High Court in Lagos vom 14. April 2022 vor, aus der hervorgeht, dass das Scheidungsdokument nicht – wie angegeben – vom High Court Lagos stammt. Die Befürchtung des Klägers, die Unterlagen zur Scheidung seien möglicherweise aus der Akte entfernt werden, seien dadurch widerlegt, dass der High Court in Lagos in seiner Stellungnahme vom 14. April 2022 auf das Scheidungsdokument vom 14. Februar 2017 Bezug nehme. Mangels wirksamer Scheidung sei die Ehe mit der Referenzperson somit nach nigerianischem Recht nicht wirksam geschlossen worden. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Er trägt vor, abgesehen von den Zweifeln an der Wirksamkeit der Eheschließung stünde auch der Verdacht einer Scheinehe im Raum. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen.