Urteil
24 K 302/22
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0530.24K302.22.00
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 15. November 2022 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 15. November 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht nur bezogen auf die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung, sondern auch bezüglich der Anordnung von Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie deren Befristung als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16, juris, Rn. 42). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017, a.a.O. Rn. 16). Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. I. Der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 15. November 2022 ist hinsichtlich der Ziffern 1 (Ausweisung), 3 (ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot) und 4 (Befristung des ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ausweisung der Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland erweist sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein als Rechtsgrundlage für die Ausweisung in Betracht kommenden § 53 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist. Die einen besonderen Ausweisungsschutz gewährende Vorschrift des § 53 Abs. 3 a AufenthG ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar war der Klägerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 zunächst der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Diese Zuerkennung hat das Bundesamt jedoch mit seinem Bescheid vom 22. Dezember 2020 unter Ablehnung des Asylantrages und der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Dieser Bescheid ist mit Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen, insoweit klageabweisenden Urteils (VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2022 – VG 8...) bestandskräftig geworden. a) Der Aufenthalt der Klägerin gefährdet zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin verwirklicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nämlich kein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mehr, das allein zur Begründung eines öffentlichen Interesses an ihrer Ausweisung in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. aa) Bei dem IS, dessen Fahne in dem von der Klägerin auf Instagram veröffentlichten Bildmaterial zu sehen war, handelt es sich um eine terroristische bzw. den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift. Dies ist in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 1/17, juris 16 ff, insb. Rn. 23 und VG Berlin, Urteil vom 25. August 2022 – 13 K 41.19, juris Rn. 40 m.w.N.). Diese Einschätzung teilt auch die Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. August 2014, in welcher unter Hinweis auf entsprechende Vorgängerresolutionen die terroristischen Handlungen des IS verurteilt wurden und die Staatengemeinschaft zu Gegenmaßnahmen aufgerufen wird. bb) Die Veröffentlichung der im Vermerk des Verfassungsschutzes vom 24. Januar 2022 abgebildeten und beschriebenen (Stand-) Bilder eines Videos, das die Klägerin am 5. August 2018 als sog. Story auf ihrem Instagram-Account postete, rechtfertigt zudem die Schlussfolgerung, dass diese eine terroristische Vereinigung unterstützt und damit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hat. Es kann daher offenbleiben, ob sie durch die Veröffentlichung zugleich auch die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hat. Der Begriff der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne dieser Vorschrift ist enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BeckOK Ausl/Fleuß, 36. Ed. 01.01.2023, AufenthG § 54 Rn. 62 m.w.N.). Eine vom Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasste Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kann nicht nur von terroristischen bzw. den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine derartige Vereinigung eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder „Szeneeinbindungen“, die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft zu terroristischen Aktivitäten im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (zur sog. Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 33 und VG München, Beschluss v. 14. Dezember 2016 – M 12 S 16.5400, juris). Als sicherheitsgefährdende Unterstützungshandlung ist – in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a des Strafgesetzbuchs (StGB) entwickelten Kriterien – jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Eine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es dabei nicht an. Diese weite Auslegung des Unterstützerbegriffs ist auch aufgrund der unions- und völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes geboten, um dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. zum gesamten Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12, juris Rn. 15 und 27. Juli 2017 – 1 C 28.16, juris Rn. 21). Nach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin am 5. August 2021 auf ihrem Instagram-Account vorgenommene Veröffentlichung des in Rede stehenden Bildmaterials als niedrigschwellige Vorfeldunterstützung in Form der Sympathiewerbung für eine terroristische Vereinigung in sozialen Netzwerken zu werten. Soweit sich aus der unter Mithilfe des VPN verfassten Stellungnahme der Klägerin vom 13. Mai 2023 Hinweise darauf ergeben, dass auch weitere von dieser auf ihrem Instagram-Account vorgenommene Bild-Veröffentlichungen möglicherweise wegen ihres jihad-salafistischen Inhalts als tatbestandserhebliche Unterstützungshandlungen in Betracht kommen, sind diese Hinweise nicht hinreichend konkret, um einen Tatvorwurf darauf zu stützen. Das ausweislich des Vermerks des Verfassungsschutzes vom 24. Januar 2022 von der Klägerin gepostete Bildmaterial enthält eine eindeutig jihad-salafistische Botschaft, mit der das sog. Kalifat des IS und dessen bewaffneter Kampf glorifiziert werden. Eine auf den Bildern sichtbare Person streckt mit erhobenem Arm das sog. Schwarze Banner, die Flagge des IS, empor (Abbildungen 1 und 2). Dieser Flagge kommt ein hoher Symbolwert zu, sie dient zur visuellen Verdeutlichung der Zugehörigkeit zum IS. Zudem befinden sich auf den Abbildungen die Schriftzüge „Das Kalifat ist mit Gewissheit die Ehre der Gläubigen“ (Abbildung 1) bzw. „Die Soldaten des Tauhid vom Islamischen Staat“ (Abbildung 2), mit denen auf das zwischenzeitlich in Syrien und im Irak vom IS errichtete sogenannte Kalifat sowie dessen Soldaten Bezug genommen wird. Auf der Abbildung Nr. 3 sind Bewaffnete zu sehen, die durch eine Wüste laufen. Auch wenn nicht eindeutig erkennbar ist, ob es sich bei ihnen um paramilitärische Kämpfer einer islamistischen Gruppierung oder um Angehörige einer offiziellen Armee handelt, besteht aufgrund des Kontextes mit den beiden anderen Bildern kein Zweifel daran, dass die Kämpfer des IS mit der Abbildung verherrlicht werden sollen. Das Verbreiten dieses Bildmaterials auf Instagram ist geeignet, andere dazu zu motivieren bzw. darin zu bestärken, sich für den IS und dessen gewaltorientierte Ideologie einzusetzen. Die Klägerin hat sich aus der objektivierten Sicht eines Instagram-Nutzers mit der Veröffentlichung der Bilder auf ihrem persönlichen Instagram-Account die Botschaft zu eigen gemacht, die diese transportieren. Mit dieser Sympathiebekundung hat sie nicht nur den IS und dessen Taten legitimiert, sondern auch auf die Realitätswahrnehmung der Instagram-Nutzer zugunsten des IS Einfluss genommen. Denn sie hat mit dem Posten der Bilder dazu beigetragen, es als etwas Selbstverständliches und gemeinhin Akzeptiertes erscheinen zu lassen, sich als junge Muslima zum IS und zu dessen bewaffneten Kampf zu bekennen. Sie handelte zwar als Einzelperson, stand jedoch über ihre sog. Abonnenten und über die Personen, die sie ihrerseits abonniert hatte, in netzwerkartigen Kommunikationszusammenhängen. Mit ihrem Einwand, die Bildsequenzen lediglich bei einer anderen Nutzerin gesehen, von dieser übernommen und auf ihrem Account erneut (re-) postet zu haben, vermag sie die latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht in Frage zu stellen. Vielmehr verdeutlicht sie mit ihrem Vorbringen, wie schnell sich mediale Präsenz potenzieren kann und jeder Einzelne mit seinem Re-Posten zum Entstehen eines Schneeballeffekts beiträgt. Die Unterstützungshandlung der Klägerin überschreitet die Schwelle der Erheblichkeit auch dann, wenn man zugrunde legt, dass es sich um einen singulären Vorfall handelt. Dies wird bereits dadurch indiziert, dass sie mit dem Posten des Bildmaterials wegen des Verbreitens der Flagge des IS den objektiven Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG erfüllt hat. Keine entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang hingegen der Tatsache zu, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren im Juli 2022 gemäß § 45 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes i.V.m. § 153 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung einstellt hat. Wie die hierfür angegebene Begründung, die Schuld der Klägerin sei als gering anzusehen und davon auszugehen, diese sei durch das bisherige Verfahren ausreichend belehrt und verwarnt worden, verdeutlicht, beruht diese Entscheidung auf anderen Erwägungen als die gebotene weite Auslegung des Unterstützerbegriffs im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Auch aus dem Inhalt, der Art und Weise sowie der Öffentlichkeitswirksamkeit der Unterstützungshandlung vom 5. August 2021 folgt, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten nicht nur ganz unwesentlich zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus beigetragen hat. So hat die Klägerin nicht etwa nur durch Bildsymbole – wie etwa das „Like“-Symbol – oder durch einen zustimmenden Textkommentar ihre Sympathie mit dem IS-freundlichen Post eines anderen Instagram-Nutzers zum Ausdruck gebracht. Vielmehr kam dem von ihr veröffentlichten Bildmaterial, wie bereits dargelegt, ein aus sich heraus verständlicher, den IS und seine gewaltorientierte Ideologie glorifizierender Aussagegehalt zu. Indem die Klägerin die Bilder als sog. Story postete, auf die durch einen farbigen Kreis um ihr Profilbild auf der Hauptseite ihres Instagram-Accounts hingewiesen wurde, verband sie deren Inhalt in besonders enger Weise mit ihrer Person. Die Bilder waren für 24 Stunden abrufbar und wurden ihren Abonnenten ungefragt zur Ansicht vorgeschlagen. Dem Post kam bereits deshalb eine große Außenwirkung zu, weil die Klägerin mehr als 1.000 Abonnenten hatte. Zudem war das Instagram-Account der Klägerin, wie der Abbildung 4 im Vermerk des Verfassungsschutzes vom 24. Januar 2022 zu entnehmen ist, bei der Veröffentlichung der Story öffentlich und damit für jeden Instagram-Nutzer zugänglich. cc) Die vorstehend beschriebene Unterstützungshandlung war der Klägerin im Tatzeitpunkt auch subjektiv zurechenbar. Der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass für den Ausländer die – eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende – Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist. Auf eine darüberhinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16, Rn. 31 m.w.N.). Die Klägerin räumt glaubhaft ein, das Bildmaterial wissent- und willentlich als eigene Story gepostet zu haben und sich bewusst gewesen zu sein, anderen Instagram-Nutzern damit den Eindruck vermittelt zu haben, den Inhalt und die Botschaft der Story gut zu heißen und sich zu eigen zu machen. Weiter hat sie in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, zum Tatzeitpunkt von der Existenz des IS Kenntnis gehabt und gewusst zu haben, dass es islamistische Gruppierungen gibt, die gewalttätig sind und Menschen töten. Ihre Einlassung, sich gleichwohl nicht bewusst gewesen zu sein, dass es sich bei dem IS um eine solche gewaltorientierte Vereinigung handelt, und auch dessen Flagge auf den Bildern nicht erkannt zu haben, erscheint nicht als glaubhaft. Die Klägerin war nach eigenen Angaben zum Tatzeitpunkt nämlich bereits seit längerer Zeit in sozialen Netzwerken aktiv, die ein – wie sie es ausgedrückt hat – „muslimischer Content“ verband. Zudem musste sich der Klägerin aufgrund des Kontextes der vor einer Wüstenlandschaft abgebildeten Person mit hochgestreckter Flagge (Abbildungen 1 und 2) und dem weiteren Bild einer Gruppe bewaffneter Männer, die durch eine Wüstenlandschaft marschieren (Abbildung 3), aufdrängen, dass mit den von ihr geposteten Bildern die Anwendung von Gewalt im Kampf impliziert war. Zur Herstellung dieser Verbindung war ein Verständnis der arabischen Schriftzüge auf den Abbildungen 1 und 2, welche die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht lesen konnte, nicht erforderlich. Soweit die Klägerin sich im Verhandlungstermin außerstande erklärte, zu erkennen oder auch nur zu erraten, dass es sich bei den Gegenständen, welche die auf der Abbildung 3 zu sehenden Personen von ihrer Schulter herabhängen hatten, um Gewehre handelt, erscheint dies als vorgeschoben. Darüber hinaus erscheint es nicht glaubhaft, dass die Klägerin das Schwarze Banner des IS nicht erkannt haben sollte, obwohl diesem aufgrund seiner grafischen Gestaltung und klaren Schwarz-Weiß-Kontraste – auch ohne Kenntnisse der arabischen Schriftsprache – ein besonders hoher Wiedererkennungswert zukommt. Die Klägerin war nach eigenen Angaben zudem dazu in der Lage, den in arabischer Schrift auf der Flagge befindlichen ersten Teils des islamischen Glaubensbekenntnisses sowie das ebenfalls darauf befindliche Siegel des Propheten zu entziffern. Daher muss ihr auch die Verbindung des bewaffneten Kampfes mit einem islamisch-religiösen Inhalt bekannt gewesen sein. Angaben dazu, was sie zur Veröffentlichung des Bildmaterials veranlasst haben könnte, wenn nicht das Gutheißen des bewaffneten Kampfes einer islamisch-gewaltorientierten Gruppe, hat die Klägerin nicht gemacht. Die subjektive Zurechenbarkeit der Unterstützungshandlung entfiele selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen wollte, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei der in ihrem Post sichtbaren Flagge um das Schwarze Banner handelt und dass der IS eine terroristische Vereinigung ist. Denn es wäre der seinerzeit 16-jährigen Klägerin anlässlich der Veröffentlichung des Bildmaterials als Story unschwer möglich gewesen, dies mithilfe des Internets, mit dessen Nutzung sie offenkundig vertraut war, herauszufinden. Hiervon ist umso eher auszugehen, als sich die Klägerin im Tatzeitpunkt bereits nahezu 6 Jahre in Deutschland aufgehalten hatte und – wie bereits dargelegt – seit längerer Zeit auf sozialen Netzwerken in Kreisen mit „muslimischem Content“ aktiv gewesen war. dd) Der Klägerin ist die sicherheitsgefährdende Unterstützungshandlung jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr individuell zurechenbar, da sie zur Überzeugung der Kammer erkennbar und glaubhaft von ihr Abstand genommen hat. Nimmt der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seiner Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung für eine terroristischen Organisation Abstand, so soll ihm die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit bzw. die Mitgliedschaft nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 32 f.). Ein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11.18, juris Rn. 12 und Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16, juris Rn. 30). Die Kammer ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, unter Berücksichtigung der Niedrigschwelligkeit von deren Unterstützungshandlung und des bei dieser zwischenzeitlich angestoßenen Reflexions- und Reifungsprozesses zur Überzeugung gelangt, dass von dieser künftig keine Gefahr mehr für ein von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geschütztes Rechtsgut ausgeht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausdrücklich eingeräumt, dass jeder, der das von ihr seinerzeit auf ihrem Instagram-Account als Story gepostete Bildmaterial sah, denken musste, sie habe sich bewusst hinter den IS gestellt und damit für diesen geworben. In unmittelbarem Zusammenhang hiermit machte sie mit den Worten „obwohl es gar nicht stimmt“ deutlich, dass dieser Eindruck aus ihrer Sicht zu keinem Zeitpunkt zutreffend war. Soweit sie zur Begründung spontan und mit erkennbarer Emotionalität hinzufügte, „denn was die machen, ist schlimm und ich bin nicht so wie die“, erweckte sie den Eindruck, dass ihr die Vorstellung, nach außen wie eine Unterstützerin des gewalttätigen und intoleranten Vorgehens des IS gewirkt zu haben, echtes Unbehagen bereitete und die Distanzierung vom IS und seinen Taten einem inneren Bedürfnis entsprach. Diese Distanzierung fügt sich schlüssig in das Bild, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung von ihrer Einstellung zur Religion, ihren Grundwerten und ihrem Menschenbild gegeben hat. So führte sie in verschiedenen Zusammenhängen mit einfachen Worten nachdrücklich aus, es sei ihr gerade auch als Muslima wichtig, anderen Menschen nichts Schlimmes anzutun, sondern anderen Menschen zu helfen. Jeder solle selbst entscheiden, was er tue und welche Religion er habe; wichtig sei, dass man sich gegenseitig respektiere und sich gut behandele. Vereinigungen, die Menschen töten, bezeichnete sie als „schlimm“. Dieses Bekenntnis zu religiöser Toleranz und gegenseitigem Respekt wirkt nach Einschätzung des Gerichts ebenso wie die erklärte Ablehnung von Gewalt gegen Menschen authentisch. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin im Verhandlungstermin wirkte nicht vorbereitet oder einstudiert, sondern stellte sich als Resultat ihres Bemühens dar, die Fragen des Gerichts – teilweise durch Nachfragen – genau zu verstehen und möglichst präzise zu beantworten. Ausgehend von ihren diesbezüglichen Ausführungen erscheint es als folgerichtig, dass die Klägerin die Instagram-Nutzerinnen, denen sie seinerzeit folgte, nunmehr als „falsche Freunde“ bezeichnet. Denn diese wollten ihr vorschreiben, keine Bilder zu veröffentlichen, auf denen sie geschminkt war, und sie davon abhalten, ihr Account öffentlich und damit potentiell auch für männliche Instagram-Nutzer zugänglich zu machen. Vielmehr hat die Klägerin im Verhandlungstermin überzeugend zum Ausdruck gebracht hat, insoweit nunmehr jede Bevormundung durch andere abzulehnen und für sich das Recht zu reklamieren, selbst darüber zu entscheiden, welche Bilder sie von sich ins Netz stellt. Auch das Vorbringen der Klägerin zu dem bleibenden Eindruck, den die polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen aus Anlass der Bild-Veröffentlichungen auf ihrem Instagram Account auf sie machten, und zu ihrem schockierten Erstaunen darüber, damit etwas Verbotenes getan zu haben, spricht für eine Veränderung ihrer inneren Einstellung. So wirkt ihr Vorbringen authentisch, die für sie unerwarteten Folgen ihres Handelns, insbesondere ihre Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, als tiefen Einschnitt empfunden und ebenso wie die Unzufriedenheit ihrer Eltern mit ihrem verbotenen Tun zum Anlass für eine durch das VPN angeleitete kritische Aufarbeitung ihres Verhaltens genommen zu haben. Zwar zeigte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf der Tatsachenebene noch erhebliche Wissenslücken über den IS sowie die von diesem und anderen extremistisch-islamischen Terrororganisationen und Einzeltätern verübten Anschläge, was angesichts der nahezu ein Jahr dauernden Gespräche beim VPN überraschend erscheint. Dies stellt jedoch nicht das erkennbar ernsthafte Bemühen der Klägerin in Frage, sich kritisch mit ihrem damaligen Verhalten auseinanderzusetzen und sich neuen Erkenntnissen über den IS zu öffnen sowie eine eigene Einstellung zur Religion, zu ihrem Menschenbild und zu Grundwerten, die für sie maßgeblich sind, zu entwickeln. Weitere konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine innerliche Distanzierung der Klägerin von ihrer Unterstützungshandlung ergeben sich aus den weitreichenden Konsequenzen, die sie nach ihrem glaubhaften Vorbringen im Umgang mit sozialen Netzwerken gezogen hat. Danach hat sie von vornherein davon abgesehen, auf dem nach Einziehung ihres alten Handys neu angeschafften Gerät die Instagram-App überhaupt zu installieren. Ihr Vorbringen, damit habe sie bereits im Vorfeld jegliche Kontaktmöglichkeit zu ihren damaligen Abonnenten sowie den Personen abbrechen wollen, denen sie seinerzeit folgte, erscheint ebenso folgerichtig wie ihr Hinweis, ihr Instagram-Account nur deshalb auch zwischenzeitlich nicht gelöscht zu haben, weil sie keinen Zugriff mehr darauf habe. Auf den von ihr nunmehr genutzten sozialen Netzwerken Tiktok und Snapchat kommuniziert die Klägerin nach ihren überzeugend wirkenden Angaben in der mündlichen Verhandlung nur mit Personen, die ihr persönlich bekannt sind, und versendet nur noch private Bilder oder Videos, die sie selbst von sich aufgenommen hat. Dieses Verhalten lässt auf ihren entschiedenen, von großer Vorsicht geleiteten Willen schließen, einen klaren Schlussstrich zu ziehen und von vornherein alle maßgeblichen Faktoren auszuschließen, aus denen eine Wiederholungsgefahr folgen könnte. Das Bild, das die Klägerin damit von sich und ihrem kritischen Umgang mit ihrem damaligen Verhalten zeichnet, passt zu dem Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer Persönlichkeit machen konnte. Die Klägerin, die Wert auf eine abgestimmte Kleidung und ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild legt, wirkt lebensbejahend. Sie lässt den Wunsch erkennen, am sozialen Leben selbstbestimmt teilzunehmen, ohne dabei ihre Zugehörigkeit zum Islam und ihre religiösen Pflichten in Frage zu stellen. Sie vermittelt den Eindruck, sich in einer alterstypischen persönlichen Reflexions- und Findungsphase zu befinden und nachdrücklich von den gegen sie gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und ihrer Ausweisung beeindruckt zu sein. Die von ihr im Verhandlungstermin spontan ausgedrückte Dankbarkeit darüber, in Deutschland in Frieden leben und lernen zu können und die Möglichkeit zu erhalten, sich durch Bildung eine Zukunft zu eröffnen, wirkt aufrichtig und tief empfunden. Die Klägerin hat die ihr gebotenen Bildungschancen genutzt und steht nach dem Erwerb der Berufsbildungsreife, die ihr den Besuch des Oberstufenzentrums Gesundheit ermöglichte, kurz vor dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses. Sie hat eine Ausbildung im Gesundheitsbereich, in dem sie bereits schulbegleitend Praktika absolviert hat, als Berufsziel vor Augen. Aufgrund ihres Schulbesuchs hat sie nach ihren glaubhaften Angaben vielfältige soziale Kontakte außerhalb ihrer Familie, auch mit deutschen Mitschülerinnen. Die Integrationswilligkeit und -fähigkeit der Klägerin zeigt sich zudem in ihren sehr guten Deutschkenntnissen und dem im Verhandlungstermin gezeigten Ehrgeiz, der mündlichen Verhandlung ganz überwiegend ohne die Hilfe des Dolmetschers zu folgen und auf die Fragen des Gerichts ausschließlich auf Deutsch zu antworten. b) Die Ausweisung erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darüber hinaus auch deshalb als rechtswidrig, weil es sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht an einem aktuellen Ausweisungsinteresse fehlt. Die Klägerin hat nämlich – wie vorstehend dargelegt – erkennbar und glaubhaft von ihrem ohnehin nur niedrigschwelligen sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen, so dass sich prognostisch keine Wiederholungsgefahr feststellen lässt. Mangels aktuellen Ausweisungsinteresses überwiegen im Rahmen der Interessensabwägung die als schwerwiegend einzuschätzenden Bleibeinteressen der Klägerin. 2. Die Anordnung eines ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids sind rechtswidrig, da sich die ihnen zugrundeliegende Ausweisungsentscheidung als rechtswidrig erwiesen hat. II. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich Ziffern 2 (Abschiebungsandrohung), 5 (abschiebungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot) und 6 (Befristung des abschiebungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch unabhängig vom Bestand der Ausweisung als rechtmäßig. Die Klägerin ist vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Sie ist nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels, seit die Geltungsdauer der ihr zuletzt aus humanitären Gründen erteilten und verlängerten Aufenthaltserlaubnis mit dem 14. September 2022 abgelaufen und die Aufenthaltserlaubnis damit erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Zu ihren Gunsten greift auch nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ein. Denn sie hat vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis keinen Antrag auf deren Verlängerung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck gestellt. Dies bestätigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, indem er im Verhandlungstermin erklärte, erst mit Schriftsatz vom 26. September 2022 für den Vater der Klägerin und dessen Kernfamilie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse beantragt zu haben. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Klägerin ist auch nicht deshalb entfallen, weil ihr die Ausländerbehörde am 12. Januar 2023 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt hat. Bei einer Fiktionsbescheinigung handelt es sich nämlich nicht um einen feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Bescheinigung, die nicht hindert, auf die wahre Rechtslage zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 – 1 C 7.96, juris Rn. 27). Ohne Erfolg macht die Klägerin unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz geltend, sie müsse so behandelt werden, als hätte sie rechtszeitig einen Verlängerungsantrag gestellt, weil sie vor Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Termin zur Verlängerung bei der Ausländerbehörde vereinbart habe. Die Klägerin hat bereits die Vereinbarung eines Termins vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht hinreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen. Eine solche Terminvereinbarung findet sich nicht in der Ausländerakte der Klägerin. Ihr Verfahrensbevollmächtigter konnte insoweit lediglich darauf verweisen, dem Sozialamt mit Schreiben vom 30. September 2022 mitgeteilt zu haben, dass seine Mandantschaft, zu der auch die Klägerin gehört habe, vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde einen Termin für Dezember 2022 gebucht habe. Er konnte jedoch nur das anwaltliche Schreiben, nicht jedoch auch die diesem angeblich als Anlage beigefügte Bestätigung der Ausländerbehörde vorweisen. Die Aussagekraft dieser Behauptung wird dadurch geschwächt, dass bei der Ausländerbehörde ausweislich der Ausländerakte der Klägerin unterschiedliche Zuständigkeiten für ihren Vater einerseits und den Rest der Kernfamilie andererseits bestanden. Nähere Angaben dazu, wann der Termin gebucht worden sein soll, machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zudem nicht. Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass eine ältere Schwester der Klägerin erst in einer aktenkundigen Email vom November 2022 auch für diese um die Vergabe eines Termins bat, gegen den von deren Prozessbevollmächtigten behaupteten Zeitablauf. Entsprechendes gilt auch für dessen weiteres Vorbringen im Verhandlungstermin, das Sozialamt zu einem nach dem 30. September 2022 gelegenen Zeitpunkt in einem weiteren Schreiben darauf hingewiesen haben, seine Mandantschaft könne derzeit bei der Ausländerbehörde wegen Überlastung keine Termine zur Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel buchen. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Vorgaben des § 59 AufenthG, insbesondere wurde die Ausreisefrist – wie aufgrund der besonderen Umstände (Minderjährigkeit der Klägerin) geboten – gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bis zum Tag der Erlangung der Volljährigkeit verlängert. 2. Das mit Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot hat seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 und Abs. 1 Satz 2 AufenthG. 3. Die Befristung des abschiebungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides, in dessen Tenorierung offenkundig versehentlich auf das „mit Ziffer 6“ – statt richtigerweise auf das mit Ziffer 5 – verfügte abschiebungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot Bezug genommen wird, ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die Dauer der für den Fall einer Abschiebung der Klägerin bestehenden Sperrfrist nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der vorübergehenden Fernhaltung der Klägerin vom Bundesgebiet und deren schutzwürdigen persönlichen Belangen rechts- und ermessensfehlerfrei auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Abschiebung befristet. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da das Gericht insoweit den Gründen des angefochtenen Bescheides zu Ziffer 6 folgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Ausweisung, die gegen sie gerichtete Abschiebungsandrohung sowie die gegen sie verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbote nebst Befristungsentscheidungen. Nach eigenen Angaben wurde die Klägerin am 9...2005 in Sidon, Libanon, geboren und ist libanesische Staatsangehörige. Mitte November 2015 reiste sie zusammen mit ihren Eltern und ihren drei jüngeren Brüdern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte die Klägerin aufgrund der von ihren Eltern gemachten Angaben mit Bescheid vom 23. September 2016 als subsidiär schutzberechtigt an, da sie staatenlose Palästinenserin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien sei. Die ihr am 4. April 2017 aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt bis zum 14. September 2022 verlängert. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2020, der nach Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage (VG 8...) im August 2022 bestandskräftig wurde, nahm das Bundesamt den der Klägerin zuerkannten subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, da sie tatsächlich staatenlose Palästinenserin mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon sei, lehnte ihren Asylantrag ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich des Libanon vorliegen. Anfang Oktober 2021 wies die Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport (Verfassungsschutz) die Ausländerbehörde darauf hin, dass die Klägerin ein Instagram-Profil betreibe, dessen Inhalte für eine Radikalisierung mit stark ausgeprägter Sympathie für den sog. Islamischen Staat (IS) sprächen. Mit Vermerk vom 24. Januar 2022, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, führte der Verfassungsschutz aus, die Klägerin habe am 5. August 2021 auf ihrem Instagram-Account Bilder bzw. Videos mit islamistischen Inhalten gepostet, von denen zwei eindeutig eine jihad-salafistische Bedeutung hätten. Daraus sei zu schließen, dass sie die gewaltorientierte Ideologie des IS teile. Das gegen die Klägerin wegen des Vorwurfs einer Straftat (Verbreiten der verbotenen Fahne des IS) nach dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz – VereinsG) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde ausweislich einer Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin aus Juli 2022 eingestellt; von der strafrechtlichen Verfolgung der Klägerin sei abgesehen worden, da ihre Schuld als gering anzusehen wäre und davon auszugehen sei, dass sie durch das bisherige Verfahren ausreichend belehrt und verwarnt worden sei. Mit Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 15. November 2022 wies der Beklagte die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), drohte ihr die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 2), ordnete auf Grund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen sie an (Ziffer 3), das auf 13 Jahre befristet wurde (Ziffer 4), ordnete für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot „aus Ziffer 6“ auf zwei Jahre (Ziffer 6). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, mit ihrem vom Verfassungsschutz berichteten Verhalten habe die Klägerin die freiheitlich-demokratische Grundordnung bzw. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, indem sie den IS und damit eine terroristische Vereinigung unterstützt habe, was für sie auch erkennbar gewesen sei. Ihre Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig. Von der Klägerin gehe nämlich weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr aus, insbesondere habe sie von ihrem sicherheitsgefährdenden Verhalten bislang nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. In der Gesamtwürdigung überwögen die öffentlichen Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen der Klägerin, deren äußerlich durchaus guten sozialen Integrationsleistungen erheblich durch die Ablehnung des Wertesystems der Bundesrepublik Deutschland relativiert würden, die sie durch die Unterstützung des IS gezeigt habe. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere angesichts des sehr jungen Alters der Klägerin und der Hoffnung, diese werde mit zunehmendem Alter eine andere Einstellung zu terroristischen Organisationen erzielen, werde das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren auf 13 Jahre reduziert. Zur Begründung ihrer am 25. November 2022 zeitgleich mit einem Eilantrag (Q...) eingegangenen Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie sei keine Anhängerin des IS. Sie sei über das Landeskriminalamt an das Projekt „Beratungsstelle Berlin, Violence Prevention Network“ (VPN), angebunden und nehme dort freiwillig an Beratungsgesprächen teil, in denen der Vorfall aufgearbeitet werde. Wegen der Einzelheiten verweist sie auf den von ihr eingereichten Entwicklungsbericht ihrer Beraterin beim VPN vom 23. Februar 2023 mit Ergänzungen vom 15. Mai 2023. Als sie die Bilder gepostet habe, sie ihr noch nicht bewusst gewesen, was die von ihr gepostete Fahne bedeute. Sie habe die falschen Freunde gehabt. Es tue ihr leid und sie werde so etwas nie wieder tun. Diese Angaben erläuterte sie mit Schreiben vom 13. Mai 2023, das sie mit Unterstützung ihrer Beraterin vom VPN erstellt hatte, näher. Im Übrigen habe sie entgegen den Angaben im angefochtenen Bescheid einen Schulabschluss, nämlich die Berufsbildungsreife. Wie den von ihr eingereichten Schulbescheinigungen des Oberstufenzentrums Gesundheit und dem Halbjahreszeugnis aus Januar 2023 zu entnehmen sei, nehme sie seit August 2022 an einer einjährigen Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung teil, die sie durch den Mittleren Schulabschluss abschließen wolle. Von Mitte Mai 2023 an mache sie in einem Krankenhaus ihr zweites Praktikum. Sie sei gut integriert, gehe zur Schule und spreche gut deutsch. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass ihre Eltern und sieben Geschwister alle in Berlin lebten und sie keinerlei Bezug zu ihrem Heimatland habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamts für Einwanderung vom 15. November 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen ergänzend vor, die Zusammenarbeit der Klägerin mit dem VPN erscheine als verfahrensangepasst. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch befragt worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten eingereichte Ausländerakte der Klägerin verwiesen.