Urteil
24 K 284.20
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0422.24K284.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurück-
genommen hat.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurück- genommen hat. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. April 2022 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Das Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin ihren auf Genehmigungserteilung gerichteten Hilfsantrag vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Die Klage hat, soweit über sie streitig zu entscheiden ist, keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, nämlich eine sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebende rechtliche Beziehung. Denn die Klägerin macht geltend, die in Rede stehenden Gruppen-Fitnesstrainings ohne Sportgeräte in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen durchzuführen zu können, ohne hierfür einer grünanlagenrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen des Beklagten vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1124) geändert wurde (Grünanlagengesetz – GrünanlG), zu bedürfen. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, da der Beklagte im Klageverfahren die Rechtsauffassung vertritt, die begehrte Nutzung der Grünanlage sei genehmigungspflichtig. Unter Zugrundelegung der von ihr vertretenen Rechtsauffassung kann die Klägerin das von ihr geltend gemachte Nutzungsrecht auch nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klägerin bedarf für die von ihr beabsichtigte Benutzung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen des Beklagten zur Durchführung der streitgegenständlichen Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings einer Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 des Grünanlagengesetzes. Dieses Gesetz gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlage (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG), nicht jedoch für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes (§ 1 Abs. 2 GrünanlG). Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 2 GrünanlG sind öffentliche Grünanlage im Sinne dieses Gesetztes alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den folgenden Vorschriften des Grünanlagengesetzes gewidmet sind (s. § 2 Abs. 1 bis 3 GrünanlG). Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen im Rahmen des Allgemeingebrauchs nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG). Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GrünanlG). Insbesondere ist es unter anderem verboten, Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GrünanlG), Schleuder- Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrünanlG) oder Feuer anzuzünden oder zu unterhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GrünanlG). Aufgrund des durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Grünanlagengesetzes 27. September 2021 (GVBl. S. 1124) neu gefassten § 6 Abs. 2 Satz 1 GrünanlG sind seit dem 7. Oktober 2021 (vgl. Art. 2 des Änderungsgesetzes) auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen Tätigkeiten wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten, Grillen und nicht kommerzielle Kunst- oder Kulturveranstaltungen, auch mit Live-Musik, sowie andere nicht kommerzielle Veranstaltungen gestattet. Mit der Neufassung dieser Vorschrift sollen die Bezirke ausweislich der Gesetzesbegründung die Möglichkeit erhalten „nun auch abseits bürokratieintensiver Sondergenehmigungen“ zum Beispiel nicht-kommerzielle Kunst- oder Kulturveranstaltungen auf dafür ausgewiesenen Flächen gestatten zu können (Abgeordnetenhaus Berlin, Drcks. 18/3971 vom 10.08.2021). Die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen stellt keine unmittelbar aufgrund von § 6 Abs. 2 Satz 1 GrünanlG gestattete Sondernutzung dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, weil es sich bei den in Rede stehenden, von der Klägerin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs geplanten Gruppen-Fitness-Trainings um kommerzielle Veranstaltungen handelt, die von der Gestattungswirkung ausdrücklich ausgenommen sind. Diese Gruppen-Fitness-Trainings, die regelmäßig zu bestimmten Tageszeiten an bestimmten Wochen stattfinden sollen, stellen Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift dar, da sie von der Klägerin für ihren Kundenkreis organisiert und durchgeführt werden. Diese Sport-Veranstaltungen sind kommerzieller Natur. Unter „nicht kommerzielle[n]“ Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrünanlG sind nämlich nur solche Veranstaltungen zu verstehen, die nicht der Gewinnerzielung dienen. Diese Auslegung entspricht dem üblichen Sprachgebrauch (vgl. die Definition für „kommerziell“ im online-Duden „a. den Handel betreffend, geschäftlich, b. Geschäftsinteressen wahrnehmend, auf Gewinn bedacht“ unter https://www.duden.de/rechtschreibung/kommerziell, aufgerufen am 6. Mai 2022) und dem allgemeinen rechtlichen Verständnis (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 – 1 BvR 1168/04, juris zur Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 – BVerwG 9 C 1.20, juris Rn. 27 zu nicht-kommerziellen Veranstaltern von Lotterien und BGH, Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 76/12, juris, Rn. 42 m.w.N. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Nutzungsrechten). Die in der Rechtsform einer Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) und damit einer Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG) organisierte Klägerin führt die Sport-Veranstaltungen, die für ihren Kundenkreis kostenpflichtig sind, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs und damit zu kommerziellen Zwecken aus. Abgesehen davon hat die Klägerin bereits nicht vorgetragen, die geplanten Trainingseinheiten auf einer besonders hierfür ausgewiesenen Fläche durchführen zu wollen. Eine über § 6 Abs. 1 GrünanlG hinausgehende Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen bedarf gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG der Genehmigung. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist (Satz 2). Die Veranstaltung der Fitness-Gruppentrainings durch die Klägerin stellt eine über den in § 6 Abs 1 GrünanlG geregelten Allgemeingebrauch öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen hinausgehende genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Ihrer Art nach ist die von der Klägerin begehrte Benutzung darauf gerichtet, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes öffentliche Grün- und Erholungsanlagen als Veranstaltungsort für die von ihr organisierten und durchgeführten Gruppen-Fitnesstrainings, die ausschließlich für ihren Kundenkreis bestimmt sind, zu kommerziellen Zwecken in Anspruch zu nehmen. Ausgehend von dem hier allein einschlägigen Widmungszweck öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen, der Erholung der Bevölkerung zu dienen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GrünanlG), überschreitet diese Nutzungsart die Grenzen des Allgemeingebrauchs. Diese Anlagen dienen nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 GrünanlG nämlich dazu, den Bürgern grundsätzlich rund um die Uhr Raum für alle Arten schonender, mit der Zweckbestimmung der jeweiligen Anlage vereinbarer Verhaltensweisen zu bieten, die unter Rücksichtnahme auf schützenswerte Nutzungsinteressen anderer Anlagenbesucher der Erholung dienen (zur Möglichkeit, Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten und Öffnungszeiten festzulegen, s. § 6 Abs. 4 GrünanlG). Die kraft Gesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Klägerin ist als juristische Person bereits nicht Teil der erholungsbedürftigen und erholungsuchenden Bevölkerung, der öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, neben ihrer Bedeutung für das Stadtbild und der Umwelt, zu dienen bestimmt sind. Die Klägerin will diese der Bevölkerung im Allgemeinen gewidmeten Anlagen vielmehr im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen geschäftlichen Betätigung in Anspruch nehmen. Die von ihr durchgeführten Sport-Veranstaltungen stehen zudem nicht allen Anlagenbesuchern zur Verfügung, sondern sind ausschließlich für ihre Kunden bestimmt und für diese mit Kosten verbunden. Angesichts des hohen Nutzungsdrucks, der bereits im Rahmen des Allgemeingebrauchs auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen lastet, liegt es im Übrigen auf der Hand, dass die Inanspruchnahme dieser knappen Ressource durch kommerzielle Veranstaltungen der behördlichen Steuerung bedarf, um konkurrierende Nutzungsinteressen in Ausgleich zu bringen. Anders als die Klägerin meint, kommt es damit nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei den jeweiligen Teilnehmern der Gruppen-Fitnesstrainings um erholungssuchende Bürger handelt. Gegenstand der vorliegenden Feststellungsklage ist zudem allein das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis. Ebenso wenig ist von Belang, dass die sportlichen Betätigungen der Trainingsteilnehmer offenbar eine die Anlage schonende und andere Anlagenbesucher nicht gefährdende oder unzumutbar störende Benutzung darstellen. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Klägerin, ihre Sport-Veranstaltungen dienten der öffentlichen Gesundheit und damit letztlich auch der Zweckbestimmung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen. Diese Umstände sind aus den dargelegten Gründen nicht für die Genehmigungsbedürftigkeit der von der Klägerin begehrten Anlagenbenutzung von entscheidender Bedeutung, sondern können erst bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Genehmigungstatbestandes des § 6 Abs. 5 Satz 2 GrünanlG („soweit das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist“) und der pflichtgemäßen Ausübung des der Behörde gegebenenfalls eröffneten Ermessens (§ 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und § 114 VwGO) von Relevanz sein. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens, da sie unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten um die Genehmigungsbedürftigkeit der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen zur Durchführung kostenpflichtiger Gruppen-Fitnesstrainings. Die Klägerin, eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), bietet in Berlin und Potsdam kostenpflichtige Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings an, bei denen ca. 8 bis maximal 20 Teilnehmer unter Anleitung eines Trainers ein Lauftraining kombiniert mit Dehn- und Gymnastikübungen ohne Sport-Gerätschaften durchführen. Nachdem ihr in der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage „Park am Gleisdreieck“ die Durchführung derartiger Gruppen-Fitnesstrainings wiederholt untersagt und sie der Grünanlage verwiesen worden war, beantragte sie unter dem 19. August 2019 bei dem Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin (Bezirksamt) die Erteilung einer „Ausnahmegenehmigung“. Sie gab an 3x wöchentlich – montags und mittwochs ab 19 Uhr und samstags ab 12 Uhr – einstündige Gruppen-Fitnesseinheiten im Park am Gleisdreieck durchführen zu wollen. Mit Bescheid vom 2. September 2019 lehnte das Bezirksamt diesen Antrag ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Durchführung der von der Klägerin geplanten Sportveranstaltungen stelle eine Sondernutzung der Grünanlage dar, die mit deren Schutzstatus nicht vereinbar sei. Aufgrund des starken Erholungsdrucks der Anwohner gefährde jede „außerplanmäßige“ Nutzungssteigerung durch Veranstaltungen die Substanz dieser Grünanlage. Genehmigungen für neue kommerzielle Veranstaltungen jeder Art würden bezirksweit grundsätzlich nicht mehr genehmigt. Gegen die Ablehnung ihres Antrages legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie unter dem 11. November 2019 im Wesentlichen anführte: Die von ihr beabsichtigten Gruppen-Fitnesstrainings dienten der Gesundheit der Bevölkerung und lägen damit im allgemeinen Interesse. Unerheblich sei, ob die gemeinschaftliche Sportausübung einen kommerziellen Hintergrund habe. Denn nach Maßgabe des Grünanlagengesetzes komme es ausschließlich auf Art und Intensität der Nutzung an. Sie dürfe nicht schlechter behandelt werden als andere kommerzielle Anbieter von Gruppen-Fitnesstrainings oder als Anbieter kostenloser Angebote, zu denen auch das beklagte Land gehöre. Ohne dass ihr Widerspruch beschieden worden wäre, hat die Klägerin am 6. Oktober 2020 Klage erhoben, mit der sie zunächst neben der Feststellung, für das Gruppen-Fitnesstraining keiner grünanlagenrechtlichen Genehmigung zu bedürfen, hilfsweise die Erteilung einer Genehmigung für deren Durchführung beantragt hatte. Zur Begründung führt sie unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlich aus: Für die Durchführung der Trainingseinheiten bedürfe sie keiner grünanlagenrechtlichen Genehmigung, da diese Art der sportlichen Aktivität der Zweckbestimmung der Grünanlage, der Erholung der Bevölkerung zu dienen, entspreche und schonend, insbesondere ohne Lärm und Sportgeräte erfolge. Für deren Genehmigungsbedürftigkeit komme es nicht darauf an, ob es sich um „Veranstaltungen“ handele oder ob sich die Teilnehmer spontan zu einem Gruppentraining zusammengefunden hätten. Im Übrigen sei zu bezweifeln, dass das Bezirksamt tatsächlich nach Maßgabe des im Lauf des Klageverfahrens vorgelegten Genehmigungskonzepts (Anlage B 4) verfahre. Im Ergebnis außergerichtlicher Einigungsbemühungen erteilte das Bezirksamt der Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2021 für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 die beantragte Sondernutzungsgenehmigung und setzte ein Sondernutzungsentgelt fest. Die Klägerin beantragt nur noch, festzustellen, dass sie keiner grünanlagenrechtlichen Genehmigung für die Durchführung von angeleiteten einstündigen Fitness-Trainingseinheiten ohne Sportgeräte in Gruppen von maximal 20 Teilnehmern in den im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin gelegenen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen bedarf. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er zunächst den angefochtenen Ausgangsbescheid verteidigt und ergänzend vorgetragen, seit 2018 bislang lediglich nicht-kommerziellen Veranstaltern Sondernutzungen gestattet zu haben. Einzige Ausnahme sei die am 31. August 2021 der Klägerin erteilte Sondernutzungsgenehmigung. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte ausgeführt, seine Verwaltungspraxis bei der Erteilung grünanlagenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse geändert zu haben. Nunmehr verfahre er im Wesentlichen nach dem als Anlage B 4 eingereichten „Konzept zur Genehmigung von Veranstaltungen innerhalb öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg“ und behandele auch kommerziell angebotene Gruppen-Fitnesstrainings ohne Sportgeräte grundsätzlich als genehmigungsfähig. Zur erforderlichen Nutzungssteuerung seien für die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Bezirk jeweils Kapazitätsobergrenzen festgelegt worden. Freie Kapazitäten würden nach dem „Windhundprinzip“ vergeben und Nutzungsgebühren erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.