Urteil
24 K 61.18 V
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0404.24K61.18V.00
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Leitsätze
Die Privilegierung von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten in § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung ist bei Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, nicht anwendbar.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Privilegierung von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten in § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung ist bei Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, nicht anwendbar.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juli 2018 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Einzelrichterin kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung des Sichtvermerks mit dem angefochtenen Remonstrationsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums zu Arbeitszwecken (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zu einer nicht-selbstständigen Erwerbstätigkeit ist § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne eine solche Zustimmung zulässig ist, und zudem die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG erfüllt sind. Während § 18 Abs. 3 AufenthG ausschließlich bei Beschäftigungen zur Anwendung kommt, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, bestimmt § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, dass ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Abs. 2 dieser Vorschrift, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden darf, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 der aufgrund von § 42 AufenthG erlassenen Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) konkretisiert den Begriff der qualifizierten Berufsausbildung dahin, dass diese eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraussetzt. Ausgehend hiervon ist vorliegend § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einschlägig, da die vom Kläger angestrebte Beschäftigung als Maler bzw. – wie in den Unterlagen zur Vorabprüfung durch die Beigeladene zu 2 und im Klageverfahren präzisiert – als Maler (mit 90 % der Tätigkeit) und Stuckateur (mit 10 % der Tätigkeit) eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG voraussetzt. Denn nach den einschlägigen Ausbildungsverordnungen (Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 [BGBl. I S. 1064, 1546] – MalerLackAusbV – und Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 [BGBl. I S. 1102], zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 [BGBl. I S. 399] – BauWiAusvV) erfordert sowohl die Beschäftigung als Maler als auch die als „Stukkateur“ eine dreijährige Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 [Stufenausbildung] und Abs. 2 [Ausbildungsberuf] MalerLackAusbV bzw. § 2 Abs. 1 i.V.m. mit § 1 Nr. 3 b und §§ 43 bis 47 BauWiAusvV), die unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei Jahre verkürzt werden kann (§ 2 Abs. 5 MalerLackAusbV bzw. § 2 Abs. 3 BauWiAusvV). Als durch die Beschäftigungsverordnung im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugelassene Berufsgruppe kommt – mangels in der Bundesrepublik Deutschland erlangter „inländischer“ qualifizierter Berufsausbildung des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 1 BeschV – allein ein Ausbildungsberuf gemäß § 6 Abs. 2 BeschV in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann für Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, die Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf unter weiteren Voraussetzungen (s. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BeschV) nur dann erteilt werden, wenn die nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der Berufsqualifizierung mit einer inländischen qualifizierenden Berufsausbildung festgestellt hat. Der Kläger erfüllt diese Vorgaben, die § 6 Abs. 2 Satz 1 BeschV für die Kategorie der „Ausbildungsberufe bei im Ausland erworbener Qualifikation“ aufstellt, nicht. Seine in einem Vermerk der Botschaft festgehaltenen Angaben bei Visumsantragstellung, wonach er einen Mittelschulabschluss erlangt habe und ca. zwei Jahre Arbeitserfahrung vorweisen könne, deuten darauf hin, dass er in seinem Heimatland in dem Arbeitsfeld eines Malers/Stuckateurs zwar gearbeitet, jedoch keine qualifizierende Berufsausbildung erworben hat. Der Kläger hat auch kein Dokument über einen im Kosovo erlangten Ausbildungsabschluss vorgelegt. Wollte man gleichwohl annehmen, der Kläger habe in seinem Heimatland eine Berufsqualifikation im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BeschV erlangt, fehlt es jedenfalls an der von § 6 Abs. 2 Satz 1 BeschV geforderten Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung durch die zuständige Stelle (s. das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011, BGBl. 2011 I 2515). Fehlt es damit an den tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen § 18 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zulässt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, vermag die in § 26 Abs. 2 BeschV für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten getroffene befristete Regelung der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach dieser Vorschrift können für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 unter weiteren Voraussetzungen (s. § 26 Abs. 2 bis 4 BeschV) Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Diese Regelung trifft keine Regelung für eine besondere Berufsgruppe, sondern für eine besondere Personengruppe und wird daher durch den eingeschränkten Verweis in § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht in Bezug genommen. Unabhängig hiervon gelten von der Beschäftigungsverordnung für eine bestimmte Berufsgruppe – etwa für Ausbildungsberufe – vorgegebene Zulassungsvoraussetzungen auch für Staatsangehörige der durch § 26 BeschV privilegierten Staaten (so für § 26 Abs. 1 BeschV ausdrücklich: Lutz, in: Offer/Mävers, BeschV, 1. Aufl. 2016, § 26 Rn. 4). Der Kläger erfüllt – wie bereits dargelegt – jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BeschV (Ausbildungsberufe) für sog. Bildungsausländer nicht. Bei dieser Auslegung läuft die Privilegierung des § 26 Abs. 2 BeschV auch nicht etwa leer. Vielmehr liegt der Hauptanwendungsbereich dieser Vorschrift, die von der Verweisung des § 18 Abs. 3 AufenthG erfasst wird, bei Beschäftigungen, die keine qualifizierte Beschäftigung voraussetzen. Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, nach der zur Verringerung des Asyldrucks die Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten die Möglichkeit erhalten sollen „unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen“ (BT-Drs. 447/15, S. 11). Unter diese Privilegierung fällt der Kläger jedoch deshalb nicht, weil er ausweislich des von ihm eingereichten Arbeitsvertrags und seines Vorbringens im Visums- wie im Klageverfahren keine Beschäftigung anstrebt, die – wie etwa die eines Maler- oder Stuckateurgehilfen – ohne eine qualifizierte Berufsausübung ausgeübt werden kann. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen, unter denen im begründeten Einzelfall gemäß § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hier nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Der Anwendung dieser Vorschrift steht bereits entgegen, dass der Kläger das Erfordernis der qualifizierten Berufsausübung nicht erfüllt (Breidenbach in: Beck Online-Kommentar, Ausländerrecht, Klutz/Heusch, 21. Edition, Stand: 1. Mai 2018, AufenthG § 18 Rn.45 m.w.N.). Abgesehen davon besteht an seiner Beschäftigung kein öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift. Da das öffentliche Interesse nur in begründeten Einzelfällen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, muss es über das Interesse des einzelnen Betriebs an einem bestimmten ausländischen Arbeitnehmer hinausgehen. Nicht jeder ausländische Arbeitnehmer, der durch seine Arbeit einem Unternehmen nützt, erfüllt dieses Kriterium. Anderenfalls würde der Normalfall zum Ausnahmefall, was der Begrenzungsfunktion des Gesetzes widerspräche. Nach dem Grundsatz des § 18 Abs. 1 Satz 1 AufenthG orientiert sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandorts Deutschlands unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Zur Annahme eines begründeten Einzelfalls reicht es daher nicht aus, dass der jeweilige ausländische Arbeitnehmer durch seine Arbeit einem Unternehmen nützt. Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse (s. BVerwG, Beschluss vom 4.November 1991 – BVerwG 1 B 132.91 –, NVwZ 1992, 268 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2017 – 3 B 21.16 –, juris, Rn. 23 f. m.w.N.). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein übergeordnetes Allgemeininteresse an der Beschäftigung des Klägers besteht, das über das Einzelinteresse des Arbeitgebers hinausgeht, ist nicht ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese weder einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 167 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zu Arbeitszwecken. Am 21. Juni 2017 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Pristina (Botschaft), die Erteilung eines Visums zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Er legte unter anderem einen auf den 24. Mai 2017 datierten Arbeitsvertrag für gewerbliche Mitarbeiter zwischen ihm und dem Stuckgeschäft B... GmbH,,O... vor, nach dem er für einen Stundenlohn von 12 € brutto ab sofort als Maler eingestellt werden könne. Weiter legte er eine Vorabzustimmung der Beigeladenen zu 2 vom 1. Februar 2017 vor, wonach diese aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Arbeitgeberin zu dem Ergebnis gekommen sie, dass es sich bei der Beschäftigung des Klägers als Verputzer / Maler „um eine Beschäftigung nach § 39 AufenthG i.V.m. § 18 (3) AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger) – Westbalkan“ handele. Gegen die Ablehnung seines Antrages mit Bescheid der Botschaft vom 6. Juli 2017 remonstrierte der Kläger anwaltlich vertreten. Mit Remonstrationsbescheid der Botschaft vom 8. Januar 2018 wurde der Visumsantrag erneut abgelehnt. Zur Begründung seiner am 13. Februar 2018 bei Gericht eingegangenen Klage bringt der Kläger vor: In seinem Heimatland handele es sich um ein einheitliches Handwerk als Stuckateur und Malermeister. Diesen einheitlichen Beruf habe er. Sein potentieller Arbeitgeber suche bereits seit Jahren dringend nach einer derartigen Arbeitskraft. Gleichwohl seien trotz regelmäßiger Nachfragen bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit in Olpe, europaweiter Schaltung seiner Anzeige und privater Anzeigen bislang alle Bemühungen erfolglos geblieben. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Beklagten, Pristina, vom 8. Januar 2018 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums zur Arbeitsaufnahme bei der Firma B...Stuckgeschäft in O.../Deutschland zu erteilen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an: Bei der vom Kläger angestrebten Beschäftigung als Maler handele es sich im Rechtssinne um eine qualifizierte Beschäftigung. Die von der Beigeladenen zu 2 abgegebene Zustimmung umfasse ausdrücklich lediglich eine unqualifizierte Beschäftigung; für die beabsichtigte Tätigkeit als Maler liege damit keine wirksame Zustimmung vor. Überdies komme eine Visumserteilung für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzten, nur in einer durch die Beschäftigungsverordnung zugelassenen Berufsgruppe in Frage. Für Ausbildungsberufe müsse deshalb auch bei Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten eine anerkannte Berufsqualifikation vorgelegt werden, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten und den Beigeladenen eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.