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Urteil

24 K 302.14

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0406.24K302.14.0A
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Leitsätze
1. Die vor der Widmung eines Grundstücks als öffentliche Grün- und Erholungsanlage einzuholende Zustimmung des Eigentümers muss der im Zeitpunkt der Widmung das Eigentum Innehabende erteilen.(Rn.31) 2. Eine „Zustimmungsfiktion“ früherer Willenserklärungen eines Voreigentümers sieht das Grünanlagengesetz (juris: GrünanlG BE) nicht vor.(Rn.34) 3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (juris: GrünanlG BE) bestehenden Grün- und Erholungsanlagen gelten nur dann als gewidmet, wenn sie in Bestandsunterlagen bei den Bezirken geführt worden sind.(Rn.38)
Tenor
Die Widmungsverfügung des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 28. August 2013, ABl. v. 20. September 2013, S. 1980, und der Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. September 2014 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vor der Widmung eines Grundstücks als öffentliche Grün- und Erholungsanlage einzuholende Zustimmung des Eigentümers muss der im Zeitpunkt der Widmung das Eigentum Innehabende erteilen.(Rn.31) 2. Eine „Zustimmungsfiktion“ früherer Willenserklärungen eines Voreigentümers sieht das Grünanlagengesetz (juris: GrünanlG BE) nicht vor.(Rn.34) 3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (juris: GrünanlG BE) bestehenden Grün- und Erholungsanlagen gelten nur dann als gewidmet, wenn sie in Bestandsunterlagen bei den Bezirken geführt worden sind.(Rn.38) Die Widmungsverfügung des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 28. August 2013, ABl. v. 20. September 2013, S. 1980, und der Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. September 2014 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Widmungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Widmung ist § 2 Abs. 1 GrünanlG in der geltenden Fassung vom 24. November 1997 (GVBl. S. 260). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG erhält eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 die Eigenschaft als öffentliche Grün- und Erholungsanlage durch Widmung. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 GrünanlG ist vor der Widmung die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Maßgeblich ist der Eigentümer zum Zeitpunkt der Widmung, weil durch die Widmung in dessen durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschütztes Eigentum eingegriffen wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einer Grün- und Erholungsfläche auf seinem Grundstück ist eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die im Hinblick auf die Wirkung der Widmung klar und eindeutig sein muss. Die Klägerin ist am 24. September 2013 durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 24. September 2013 (30 K 175/12) Eigentümerin des Grundstücks A... in 10437 Berlin geworden und hat der am 20. September 2013 im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten und am 4. Oktober 2013 als bekannt gegeben geltenden Widmung als „wohnungsnahe Grünanlage mit Spielplatz“ nicht zugestimmt. Es liegt auch keine der Klägerin zurechenbare Zustimmung der Voreigentümer zu der in Rede stehenden Widmungsverfügung vom 28. August 2013 vor. Die Klägerin muss sich die Erklärungen der Voreigentümerin im Vertrag vom 27. Oktober 1994 bzw. im Anerkenntnis vom 11. Mai 1995 nicht als Zustimmung zur Widmung zurechnen lassen. Diese Erklärungen sind vor Inkrafttreten des Grünanlagengesetzes am 5. Dezember 1997 erfolgt, mit dem erstmals auch private Grundstücke als öffentliche Grünanlagen gewidmet werden konnten, und können schon deshalb nicht als Zustimmung im Sinne der erst später geltenden Regelung betrachtet werden. Eine „Zustimmungsfiktion“ früherer Willenserklärungen eines Voreigentümers sieht das Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 auch nicht vor. Vielmehr legen der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 GrünanlG, Sinne und Zweck der Regelung, die Systematik und auch die Begründung des Gesetzgebers nahe, dass stets eine Zustimmung des zum Zeitpunkt der Widmung maßgeblichen Eigentümers klar und unmissverständlich erklärt worden sein muss, um den Eingriff in das Nutzungsrecht an dem Grundstück als dauerhafte öffentliche Last zu rechtfertigen. Daher kommt es auf die Auslegung des Inhalts der Erklärungen der Voreigentümerin in dem Vertrag vom 27. Oktober 1994 und dem Anerkenntnis vom 11. Mai 1995 und die Kenntnis der Klägerin hiervon nicht an. Der Gesetzgeber hat für bestehende Grün- und Erholungsanlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 bestanden haben, in § 9 GrünanlG eine Übergangsregelung im Sinne einer Widmungsfiktion geschaffen. Danach gelten solche Anlagen als gewidmet, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den bei den Bezirken vorhandenen Bestandsunterlagen als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen geführt sind. Sie sind in das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (§ 3 Abs. 1) einzutragen. Dies schließt eine „Zustimmungsfiktion“ für eine Widmung einer bislang nur tatsächlich als Grünfläche genutzten Fläche aus. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil v. 29. September 2011 - OVG 11 B 31.10 -, juris, Rn. 25), der die Kammer folgt, ist der Begriff „Bestandsunterlagen“ als eine listen- und/oder kartenförmige Zusammenstellung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen bei den Bezirken zu verstehen. Das OVG hat mit Bezug auf die Begründung des Gesetzentwurfs (AbgH-Drs. 12/5408, S. 3) ausgeführt: „Allerdings sollte auf eine Widmung nur dann verzichtet werden können, wenn die Grün- und Erholungsanlagen „schon in Bestandslisten und Bestandkarten erfasst“ waren“. Dies macht deutlich, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 bestehenden Grün- und Erholungsanlagen nur dann als gewidmet gelten, wenn sie in Bestandsunterlagen im o.g. Sinne bei den Bezirken geführt worden sind. Dies ermöglichte es potentiellen Käufern, sich durch Einsicht in die Bestandsunterlagen Klarheit über die Eigenschaft eines Grundstücks als öffentliche Grün- und Erholungsflächen zu verschaffen. Für alle anderen Fälle ist dagegen eine Widmung im Sinne von § 2 GrünanlG erforderlich, die die Zustimmung des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Eigentümers erfordert. Eine dritte Form, bei der nur die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung fingiert wird, um eine Widmung vornehmen zu können, lässt das Grünanlagengesetz nicht zu. Dies würde auch dem Grundsatz widersprechen, dass sich potentielle Käufer eines Grundstücks durch Einblick in die o.g. Bestandsunterlagen oder in das Amtsblatt vergewissern können, ob es sich bei einem Grundstück um eine öffentliche Grün- und Erholungsfläche im rechtlichen Sinne handelt. Es wäre mit dem Schutz des Eigentums nach Artikel 14 Grundgesetz schlechterdings nicht vereinbar, die Nutzungsbefugnis eines privaten Grundstücks ohne Zustimmung des Eigentümers allein unter Hinweis auf die von einem früheren Eigentümer vor Jahren abgegebene Erklärung durch Widmung als öffentliche Grün- und Erholungsanlage zu entziehen. Da das Grundstück der Klägerin am 5. Dezember 1997 nach dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2015 nicht in einem Bestandsverzeichnis geführt worden ist, hätte der Beklagte eine Widmung mit Zustimmung des Eigentümers vornehmen müssen, um das Grundstück als öffentliche Grün- und Erholungsanlage zu erhalten. Dies hat er indessen über Jahre versäumt. Die dann erst im Hinblick auf die anstehende Zwangsversteigerung eilig verfügte Widmung ist hingegen ohne die Zustimmung der Klägerin erfolgt, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Widmung bereits Eigentümerin geworden war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 162 Abs. 2, 167 VwGO und § 709 ZPO. Ein Grund, seitens des Verwaltungsgerichts die Berufung zuzulassen, lag nicht vor (§ 124a VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 374.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A... in ... Berlin und wendet sich gegen eine Widmung dieses Grundstücks als öffentliche Grün- und Erholungsanlage. Das Grundstück A... stand ursprünglich im Eigentum d... (im Folgenden „E...“). Rechtsnachfolgerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern R... und I.... Das Grundstück war aufgrund eines Vorbescheids vom 25. September 1991 bebaubar. Das angrenzende Grundstück A... stand bis heute im Eigentum der Z... (im Folgenden „Z...“). Am 27. Oktober 1994 schlossen die E... und die Z... mit dem Beklagten einen Vertrag, in dem sich der Beklagte verpflichtete, die Bebaubarkeit des Grundstücks A... zu gewährleisten und sich die Voreigentümer im Gegenzug unter Verzicht auf die Rechte aus dem Bauvorbescheid verpflichteten, das Grundstück A... für die vom Beklagten beabsichtigte Nutzung als öffentliche Grünfläche mit Kleinkinderspielplatz dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 27. Oktober 1994 Bezug genommen. Am 11. Mai 1995 unterzeichneten die E... folgendes Anerkenntnis: „Hiermit erkenne ich und für meine Rechtsnachfolger die künftigen Festsetzungen des Vorentwurfs zum Bebauungsplan IV-23 / Stand April 1995 entsprechend Anlage 1, für die Grundstücke A... im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin an. Diese einseitige Willenserklärung hat grundstücksbezogene Wirkung, die kraft Gesetzes auch gegen den Rechtsnachfolger gilt und im Sinne einer ruhenden öffentlichen Last wirkt.“ Der Planinhalt des Entwurfes des Bebauungsplanes IV-23 / Stand April 1995 sieht für das Grundstück A... eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz vor. Am 29. Januar 1996 erfolgte die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Grünflächennutzungsrecht) zugunsten des Beklagten zu Lasten des Grundstückes A... im Grundbuch von Prenzlauer Berg, Blatt 1..., Abt. II unter der lfd. Nr. 13. Am 5. Dezember 1997 trat das Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 in Kraft, das in § 2 die Möglichkeit der Widmung einer Anlage als öffentliche Grün- und Erholungsfläche vorsieht. Bis zu diesem Zeitpunkt galt das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 3. November 1962 (GVBl. 1962, Nr. 53, S. 1226 f.). Die Möglichkeit einer Widmung als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen war darin nicht vorgesehen. Am 24. September 2013 erwarb die Klägerin, die im Zwangsversteigerungsverfahren auf den o.g. Vertrag und das Anerkenntnis der Voreigentümer hingewiesen worden war, das Grundstück A... im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlag des Amtsgerichtes Mitte (Beschluss vom 24. September 2013 - Geschäftsnummer: 30 K 175/12). Das Bargebot betrug 374.000,00 Euro. Ziff. 3 des Beschlusses lautet: „Als Teil des geringsten Gebotes bleiben keine Rechte bestehen.“ Am 13. Januar 2014 erfolgte die Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Grünflächennutzungsrecht) im Grundbuch. Mit Verfügung vom 28. August 2013 widmete der Beklagte eine Teilfläche von 512 m2 des Grundstückes A... als Bestandteil einer wohnungsnahen Grünanlage mit Spielplatz. Die öffentliche Bekanntmachung der Widmung erfolgte am 20. September 2013 im Amtsblatt Nr. 42 von Berlin, S. 1980 mit der Maßgabe, dass die Widmung zwei Wochen nach Erscheinen des Amtsblatts für Berlin als bekannt gegeben gilt. Am 9. Oktober 2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Widmung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung unbelastet erworben. Die Widmung sei rechtswidrig, da die Klägerin ihr nicht zugestimmt habe und die vertragliche Verpflichtung der Voreigentümerin ihr nicht als Zustimmung zu der später erfolgten Widmung zugerechnet werden könne. Das Anerkenntnis der Voreigentümerin aus dem Jahr 1995 habe sich allein auf eine Festsetzung im Bebauungsplan bezogen. Mit Bescheid vom 15. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, dass die Widmung rechtmäßig sei, weil der am 27. Oktober 1994 geschlossene Vertrag mit der Voreigentümerin und das Anerkenntnis vom 11. Mai 1995 als Zustimmung zur Widmung zu werten sei. Die darin enthaltenen Erklärungen zur dauerhaften Nutzung des Grundstücks als öffentliche Grünanlage müsse sich die Klägerin als Zustimmung zurechnen lassen, die im Zwangsversteigerungsverfahren hierüber Kenntnis erlangt habe. Das Anerkenntnis habe als einseitige Willenserklärung grundstücksbezogene Wirkung, die auch gegen den Rechtsnachfolger im Sinne einer öffentlichen Last gelte und die auch im Zwangsversteigerungsverfahren nicht aufgehoben werden könne. Die Widmung greife auch nicht in das Eigentumsrecht der Klägerin aus Art. 14 GG ein, da sie das Grundstück insoweit mit der weiter bestehenden vertraglich gesicherten öffentlichen Last erworben habe. Am 17. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihre Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 27. Oktober 1994 das Grünanlagengesetz noch nicht in Kraft getreten gewesen sei. Daher hätten die Voreigentümer keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen dahingehend bilden können, einer Widmung des Grundstücks als öffentliche Grünanlage zuzustimmen. Zudem gehe die Widmung des Grundstücks inhaltlich über die vertragliche Regelung und das Anerkenntnis der Voreigentümer hinaus, weil der Beklagte nunmehr einseitig über die Nutzung des Grundstücks entscheiden könne. Eine etwaige Zustimmungsfiktion sei jedenfalls durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erloschen. Die Klägerin beantragt, 1. die Widmungsverfügung des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 28. August 2013, ABl. v. 20. September 2013, S. 1980, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2014 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Er ist der Auffassung, dass sich die Klägerin die Erklärungen der Rechtsvorgängerin als Zustimmung zurechnen lassen müsse. Der Umstand, dass das Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 erst nach Abschluss des Vertrages vom 27. Oktober 1994 in Kraft getreten sei, stehe einer Wertung der Erklärungen als Zustimmung nicht entgegen, da sie auf das gleiche Ziel gerichtet seien. Die Zustimmung habe auch gegenüber der Klägerin Bestand, da die Widmung noch vor der Zwangsversteigerung erlassen worden sei. Der Vertrag vom 27. Oktober 1994 sei mit einem Miet- und Pachtverhältnis vergleichbar, in das die Klägerin in Folge des Erwerbes durch Zwangsversteigerung eingetreten sei. Die Vorschrift des § 91 ZVG sei nur auf dingliche Rechte am Grundstück anwendbar, nicht aber auf sonstige öffentlich-rechtliche Lasten, die auch bei einem Erwerb des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen blieben. Die Kammer hat die Akte der Zwangsversteigerung des Amtsgericht Mitte (Geschäftsnummer 30 K 175/12) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.