Urteil
24 K 238.15
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0406.24K238.15.0A
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Leitsätze
1. Die aus § 11 Abs 1 S 1 Nr 8 Buchst f, Abs 2 TierSchG (juris: TierSchG, Fassung: 2014–08–05) i.V.m. § 21 Abs 5 S 1 TierSchG (juris: TierSchG, Fassung: 2014–08–05) i.V.m. § 11 Abs 2 Nr 1 TierSchG (a.F.) (juris: TierSchG) folgende tierschutzrechtliche Erlaubnispflicht ist mit Art 12 GG vereinbar.(Rn.32)
2. Bei den „erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum.(Rn.35)
(Rn.35)
3. Soweit die Kammer in dem Beschluss vom 18. Januar 2016 (VG 24 L 399.15) erwogen hat, der zuständigen Behörde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zuzubilligen, hält die Kammer daran nicht mehr fest.(Rn.36)
3. Die für die Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter erforderliche Sachkunde einer Person ist in einem Fachgespräch zu ermitteln.(Rn.54)
4. Das Ergebnis des Fachgesprächs bei der zuständigen Behörde beinhaltet einen gerichtlich nur einschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der zuständigen Behörde, bei der das Gespräch zu führen ist.(Rn.56)
5. Das Fachgespräch muss nicht zwingend eine praktische Prüfung umfassen (Entgegen: OVG Lüneburg, 2010–03–30, 11 LA 246/09, NdsVBl 2010, 211).(Rn.57)
6. Die Teilnehmer des Fachgesprächs sind dem die Erlaubnis Begehrenden nicht vorab mitzuteilen.(Rn.59)
7. Das Prüfungsgespräch ist hinreichend zu dokumentieren.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aus § 11 Abs 1 S 1 Nr 8 Buchst f, Abs 2 TierSchG (juris: TierSchG, Fassung: 2014–08–05) i.V.m. § 21 Abs 5 S 1 TierSchG (juris: TierSchG, Fassung: 2014–08–05) i.V.m. § 11 Abs 2 Nr 1 TierSchG (a.F.) (juris: TierSchG) folgende tierschutzrechtliche Erlaubnispflicht ist mit Art 12 GG vereinbar.(Rn.32) 2. Bei den „erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum.(Rn.35) (Rn.35) 3. Soweit die Kammer in dem Beschluss vom 18. Januar 2016 (VG 24 L 399.15) erwogen hat, der zuständigen Behörde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zuzubilligen, hält die Kammer daran nicht mehr fest.(Rn.36) 3. Die für die Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter erforderliche Sachkunde einer Person ist in einem Fachgespräch zu ermitteln.(Rn.54) 4. Das Ergebnis des Fachgesprächs bei der zuständigen Behörde beinhaltet einen gerichtlich nur einschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der zuständigen Behörde, bei der das Gespräch zu führen ist.(Rn.56) 5. Das Fachgespräch muss nicht zwingend eine praktische Prüfung umfassen (Entgegen: OVG Lüneburg, 2010–03–30, 11 LA 246/09, NdsVBl 2010, 211).(Rn.57) 6. Die Teilnehmer des Fachgesprächs sind dem die Erlaubnis Begehrenden nicht vorab mitzuteilen.(Rn.59) 7. Das Prüfungsgespräch ist hinreichend zu dokumentieren.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Versagungsbescheid vom 26. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2015 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte oder für die Anleitung der Tierhalter bei der Ausbildung der Hunde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung des Beklagten ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (1). Der Kläger hat durch die Unterlagen des D... nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erteilung der Erlaubnis für eine gewerbliche Tätigkeit als Hundetrainer nachgewiesen (2). Der Beklagte war berechtigt, ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu verlangen, dessen Bewertung gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist (3). Die Bewertung des Beklagten, dass der Kläger im Fachgespräch nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden (4). (1) Rechtsgrundlage für die Erlaubniserteilung ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f, Abs. 2 TierSchG i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a.F.) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bedarf einer Erlaubnis, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten möchte. Nach § 21 Abs. 4 b) TierSchG ist § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anzuwenden. § 11 Abs. 2 TierSchG enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verordnungserlass hinsichtlich Form und Inhalt des Erlaubnisantrags (Nr. 1), hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis (Nr. 2) u. a. (Nrn. 3 und 4). Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 2 a) TierSchG (a. F.) in der bis 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a. F.) beizufügen. Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a.F.) nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Die Erlaubnispflicht ist mit Art. 12 GG vereinbar. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Stade (Urteil vom 19. Oktober 2015 - 6 A 1882/14 - juris, Rn. 29) ausgeführt: „Die Klägerin ist durch die Erlaubnispflicht des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 f) TierSchG nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst auch nebenberufliche Tätigkeiten (st. Rspr., s. statt vieler BVerfG, Beschluss v. 4. November 1992 - 1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87, 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90, 1 BvR 772/91, 1 BvR 909/91 -, juris). Die Erlaubnispflicht stellt einen Eingriff in den Schutzbereich dar. Aufgrund der Anknüpfungen an die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers handelt es sich beim Sachkundenachweis um eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung (Nds. OVG, Beschluss v. 30. März 2010 - 11 LA 246/09 -, juris). Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung ist mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht (Gubelt, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG Komm. Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 12 Rn. 55 ff.). Davon ist im vorliegen-den Fall auszugehen. Vor dem 1. August 2014 benötigten gewerbliche Hundetrainer keine besondere Qualifikation. Jeder, der sich hierzu berufen fühlte, konnte als Hundetrainer tätig werden. Ein solcher Zustand ist aus Gründen des Tierschutzes, dem seit Einführung von Art. 20a GG Verfassungsrang zukommt, nicht länger hinzunehmen. Die Erlaubnispflicht und der geforderte Sachkundenachweis sind angemessen. Die betroffenen Antragsteller sind nicht verpflichtet, eine bestimmte Prüfung abzulegen. Sofern die vorgelegten Nachweise nicht ausreichen, ordnet die zuständige Behörde zur Ausräumung ihrer Zweifel ein an die offenen Fragen angepasstes Fachgespräch an. Die hierin liegende, eher geringe Belastung ist zum Schutz des Wohlergehens der Tiere, bei dem es sich um ein hohes Gemeinschaftsgut handelt, erforderlich.“ Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den „erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten“ um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum (so auch Verwaltungsgericht Stade, a.a.O., Rn. 34; Bayer. VGH, Beschluss vom 18. August 2015 - 9 CE 15.934 - juris Rn. 17). Da es sich nicht um eine Berufsprüfung, sondern nur um eine Verwaltungsentscheidung über die Zulassung für einen bestimmten Beruf handelt, die u.U. auf ein prüfungsähnliches Fachgespräch begründet wird, ist die zuständige Behörde nicht an die Bewertung eines Prüfungsgremiums gebunden. Soweit die Kammer in dem Beschluss vom 18. Januar 2016 (VG 24 L 399.15) noch ausgeführt hat, dazu zu neigen, der zuständigen Behörde bei der Bewertung der durch den Antragsteller nachzuweisenden Sachkunde einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen, solange der Verordnungsgeber von der Ermächtigung des § 11 Abs. 2 TierSchG keinen Gebrauch gemacht hat, hält die Kammer hieran nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Beurteilungsspielraum bei Zulassungsentscheidungen mit prüfungsähnlicher Bewertung der Eignung nur in bestimmten Einzelfällen zugelassen (BVerwGE 72, 195, 2000 (Börsenhandel), BVerwGE 59, 213, 216 (Berufsbefähigung durch Architektenausschuss; BVerwGE 99, 371, 377 (Überprüfung der Juristen durch Richterwahlausschüsse)). Demgegenüber hat es die Annahme eines Beurteilungsspielraums in ähnlich gelagerten Zulassungsangelegenheiten verneint (vgl. BVerwGE 1000, 221, 226 - Heilpraktikererlaubnis; BVerwGE 65, 19, 22 - Erlaubnis zur ärztlichen Berufsausbildung für Ausländer; Tauglichkeitsfeststellungen durch Musterungsausschuss (BVerwGE 31, 149, 152). So hat es bei beispielsweise bei der Heilpraktikererlaubnis ausgeführt (BVerwGE 1000, 221, 226 = NVwZ 1997, 179; Urteil vom 21.12.1995 – 3 C 24.94, juris Rd. 29): „Grundsätzlich sind die Gerichte verpflichtet, zulässigerweise angefochtene Verwaltungsakte wie auch die behördliche Ablehnung geltend gemachter Rechtsansprüche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen, ohne an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen gebunden zu sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, 49). Dies folgt aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die dem Einzelnen, der sich durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt glaubt, nicht nur den Zugang zu den Gerichten, sondern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, der Verwaltungsbehörde einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben; er setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 1. März 1990 - BVerwG 3 C 50.86 - Buchholz 424.2 TierZG Nr. 6; Urteil vom 25. November 1993 - BVerwG 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307, 309) voraus, daß die Verwaltung ermächtigt ist, abschließend darüber zu befinden, ob die durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Ermächtigung und Einräumung eines gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Entscheidungsspielraums muß ihrer Art und ihrem Umfange nach den jeweiligen Rechtsvorschriften zumindest konkludent entnommen werden können, denn im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, unter Beachtung der Grundrechte die Rechtsposition zuzuweisen und auszugestalten, deren gerichtlichen Schutz Art. 19 Abs. 4 GG voraussetzt und gewährleistet.“ Danach setzt die Annahme eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums voraus, dass dieser entweder im Gesetz angelegt ist oder sich ausnahmsweise aus den besonderen Umständen ergibt, etwa einer Beteiligung eines besonderen fachkundigen Gremiums, einer für das Gericht nicht wiederholbaren Prüfung oder einer Prognoseentscheidung. Ein solcher Fall liegt bei § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG nicht vor. Die Entscheidung, ob der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG nachgewiesen hat, berührt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). In diesem Bereich hat der Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips (Art. 20 GG) die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und darf sie nicht der Verwaltung überlassen (vgl. für Prüfungen im allgemeinen BVerfGE 84, 34 m.w.N.; BVerwGE 92, 132 ). Auch ein behördliches Ermessen hat der Gesetzgeber der Behörde insoweit nicht eingeräumt. (2) Zu Recht hat der Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten allein durch die Unterlagen des D... nicht nachgewiesen hat. Nach der Gesetzesbegründung wurde die Erlaubnispflicht eingeführt, um ein „Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen“ (BT-Drs. 17/10572). Hintergrund ist die Erkenntnis, dass „Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden […] sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken [können]“ (BT-Drs. 17/11811). Der Gesetzgeber hat damit im Interesse des Tierschutzes ein vorher erlaubnisfreies Verhalten erlaubnispflichtig gestellt und mit dem Erfordernis fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten Anforderungen für deren Erteilung formuliert, die der Antragsteller nachzuweisen hat. Der Gesetzgeber hat allerdings keine einheitliche und verpflichtende Ausbildung und Prüfung als Voraussetzung einer Erlaubniserteilung vorgeschrieben. Die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bestimmte Nachweise im Sinne einer Zertifizierung anzuerkennen, ohne ein Fachgespräch zu verlangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat als Maßstab für eine hinreichende Sachkunde diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten gewählt, die im Rahmen der Ausbildung und Prüfung bei den Tierärztekammern in Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie bei der IHK Potsdam vermittelt werden. Das gesetzgeberische Ziel der Gewährleistung eines „Mindeststandards“ lässt sich aber nur erreichen, wenn eine gewisse Standardisierung der Anforderungen erfolgt, weil nicht sämtliche Lehrgänge bzw. Zertifikate aller am Markt vorhandenen Anbieter ohne weiteres als ausreichender Sachkundenachweis akzeptiert werden können. Abschlüssen und Zertifikaten öffentlicher Stellen sowie als gleichwertig anerkannten Ausbildungen und Prüfungen kommt in der Regel ein höherer Aussage- und Stellenwert hinsichtlich der Gewährleistung der gesetzlichen Ziele zu als Bescheinigungen privater Anbieter. Zudem wird hierdurch eine annähernde Vergleichbarkeit der Abschlüsse gesichert. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, solange die Möglichkeit besteht, dass private Anbieter ihre Lehrgänge als gleichwertig anerkennen lassen können (VG Stade, a.a.O. Rn. 37). Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 30. März 2010 - 11 LA 246/09 - juris), hat ausgeführt: „Anders als Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen und die deshalb im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich der Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, gebietet der Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG gerade keine starre Handhabung. Insbesondere wird nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch in Gestalt einer theoretischen und praktischen Prüfung zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. Ziff. 12.2.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen - wie hier - die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen.“ Zu dem gleichen Ergebnis kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.08.2015 (9 CE 15.934 - juris, Rn. 16). „Zwar wird mit dieser Regelung nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (vgl. NdsOVG, B.v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 - juris Rn. 13). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger den Nachweis der Sachkunde im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 TierschG (a.F.) nicht erbracht. Er hat weder eine Ausbildung und Prüfung bei einer der o.g. allgemein anerkannten Einrichtungen absolviert, noch hat er mehrjährige berufliche Erfahrung im Umgang mit Hunden nachgewiesen. Die kurzzeitigen Betriebspraktika und die praktische Ausbildung beim D... reichen insoweit nicht aus. Aus dem Ausbildungs- und Prüfungskonzept des D... lässt sich noch keine verlässliche Aussage über die tatsächlich vermittelten Inhalte und über die Qualität der Ausbildung aus tierschutzrechtlicher Sicht ziehen. Allein die Teilnahme an entsprechenden Seminaren bietet noch keine Gewähr für vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern erst der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Prüfung unter Beteiligung unabhängiger Prüfer. Entgegen den ursprünglichen Angaben des D... nehmen keine beamteten Amtstierärzte die Prüfung ab, sondern nur der Leiter des D... und seine Frau, die im Hinblick auf die Förderung der Ausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran haben, dass die Kandidaten die Prüfung erfolgreich bestehen und in den Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Die arbeitsmarktpolitische Perspektive unterscheidet sich hingegen von der tierschutzrechtlichen Perspektive, die Tätigkeit nur zu erlauben, wenn die erforderliche Sachkunde nachgewiesen ist. Daher kann ein privates Ausbildungsinstitut wie das D... nur dann allgemein anerkannt werden, wenn auch ohne Fachgespräch bei der zuständigen Behörde gewährleistet ist, dass die Ausbildung und Prüfung so angelegt sind, dass gewährleistet ist, dass die Absolventen über die ausreichende Sachkunde tatsächlich verfügen. Dies wäre beispielsweise möglich, wenn beamtete Tierärzte an der Prüfung beteiligt wären und das Niveau der Prüfung demjenigen eines Fachgesprächs bei der zuständigen Behörde entspricht. Dies war vorliegend nicht der Fall. Weder entsprach das Niveau der Prüfungsfragen des D... den gesetzlichen Anforderungen an die notwendige Sachkunde, noch waren bei der Prüfung selbst (beamtete) Tierärzte beteiligt. (3) Das Verlangen des Beklagten, ein Fachgespräch zu führen, war nicht zu beanstanden. Ein Fachgespräch dient dem Zweck, etwaigen Zweifeln an der Sachkunde nachzugehen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben. Das Fachgespräch muss von fachkundigen Personen geführt werden, sich auf die für die Erlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen und nachprüfbar dokumentiert werden. Wird das Fachgespräch von beamteten Amtstierärzten vorgenommen, hat deren Bewertung aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnisse und Erfahrungen grundsätzlich ein höheres Gewicht als die Einschätzung privater Ausbildungsinstitute. Insoweit obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, substantiierte Einwände gegen eine amtstierärztliche Bewertung der Sachkunde vorzubringen. Ein Fachgespräch ist keine Berufsprüfung, in der die Antragsteller einen schriftlichen Test oder eine praktische Übung absolvieren müssten (a.A. offenbar VG Würzburg, Beschluss vom 2. April 2015 - W 5 E 15.224 - juris, Rn. 28). Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Rahmen eines Fachgesprächs auch konkrete Beispiele, etwa durch das Zeigen von Videosequenzen oder das Vorführen von Hunden, zum Gegenstand des Gesprächs gemacht werden. Auf ein Fachgespräch wird die zuständige Behörde bei fehlenden Nachweisen nur in besonderen Ausnahmefällen verzichten dürfen, in denen bereits vor dem Fachgespräch außer Frage steht, dass die erforderliche Sachkunde nicht besteht und auch im Rahmen eines Fachgesprächs nicht nachgewiesen werden kann. Das Ergebnis eines Fachgesprächs bei der zuständigen Behörde beinhaltet einen gerichtlich nur einschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der zuständigen Behörde, bei der das Gespräch zu führen ist. Es kann nicht durch ein Fachgespräch bei Gericht oder bei einem gerichtlich bestellten Sachverständigen ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung kann sich daher insoweit nur darauf beschränken, ob die zuständige Behörde bei der Bewertung des Fachgesprächs den gesetzlichen Rahmen richtig erkannt und bewertet hat, den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe zugrunde gelegt, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt und das Verfahren ordnungsgemäß eingehalten hat. Es liegt auf der Hand, dass ein Fachgespräch trotz einer hinreichenden Dokumentation und in dem Rahmen eines „Fachgesprächs“ eine Momentaufnahme ist, die sich einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung entzieht. Ein Gespräch ist dadurch gekennzeichnet, dass Fragen und Antworten gegeben werden und sich hieraus ein persönlicher Eindruck einstellt, ob der Bewerber den gestellten Erwartungshorizont erfüllt und die erforderliche Sachkunde hat. Ein solches Gespräch lässt sich - wie auch eine sonstige mündliche Prüfung - nicht exakt für eine eigene Bewertung durch die Kammer wiedergeben. Für den effektiven Rechtsschutz reicht es insoweit aus, wenn die zuständige Behörde nachvollziehbar und plausibel darlegt, aufgrund welche Umstände im Einzelnen sie unter Berücksichtigung etwaiger Vorerfahrungen und der eingereichten Nachweise zu ihrer Gesamteinschätzung kommt. Dabei muss sie freilich den gesetzlichen Bewertungsrahmen einhalten und darf die Anforderungen an die Sachkunde nicht überspannen. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es keiner praktischen Prüfung im Rahmen des Fachgespräches. Schon der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 TierSchG spricht gegen eine praktische Prüfung, da ausschließlich ein Gespräch verlangt werden kann (a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.03.2010, 11 LA 246/09, Rn. 11 nach juris.). Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Inhalt des Fachgespräches auf bestimmte Fragen zu begrenzen. Das Fachgespräch dient dem Zweck, berechtigte Zweifel an der Sachkunde auszuräumen. Dem Antragsteller ist in diesem Fall nur mitzuteilen, dass er die erforderliche Sachkunde durch die vorgelegten Unterlagen noch nicht nachgewiesen hat. Eine Einschränkung auf bestimmte Themen oder Bereiche ist hierfür nicht erforderlich. Die Durchführung des Fachgesprächs erfolgte auch nicht deshalb fehlerhaft, weil dem Kläger die Zusammensetzung der Teilnehmer des Fachgesprächs nicht vorher mitgeteilt wurde. Eine Regelung, die eine solche Mitteilung vorschreiben würde, existiert nicht und ist auch sonst nicht geboten. Der Beklagte hat das Ergebnis des Fachgesprächs als prüfungsähnliche Situation auch hinreichend dokumentiert. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass eine nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Begründung der Bewertungen gegeben wird, auf die sich der Bewerber inhaltlich einlassen kann. Aus dem Protokoll des Fachgespräches lässt nach den in der mündlichen Verhandlung am 6. April 2015 ergänzten Angaben und den mündlichen Erläuterungen durch die Amtstierärztin Frau Dr. T... plausibel und nachvollziehbar entnehmen, welche Erwartungen für die Sachkunde für die Erteilung der Erlaubnis gestellt worden sind und warum welche Antworten nach Auffassung des Beklagten unzureichend oder falsch waren (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1995 - 22 A 3876/93 (juris Rn. 4 ff.; BVerwG, Urteil vom 01.6.1995 - 2 c 16.94, juris, Rd. 15 zu mündlichen Prüfungen). Der Mangel der ursprünglich unzureichenden Begründung ist auch im gerichtlichen Verfahren nachholbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 a.a.O.; Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5.93 - juris Rn 34). (4) In dem Fachgespräch am 10. Februar 2015 hat der Kläger nicht nachweisen können, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erteilung der Erlaubnis verfügt. Seine Rechtskenntnisse zum Tierschutzrecht waren eher oberflächlich und allgemein. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass von einem Hundetrainer erwartet werden muss, dass er über Kenntnisse der tierschutzrechtlichen und hunderechtlichen Vorschriften verfügen muss, um die Tierhalter richtig beraten zu können. So hat er auf die Frage, ab wann in Berlin für einen Listenhund eine Maulkorbpflicht gilt, entgegen § 6 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden (HuHG) 15 Monate angegeben, obwohl diese Pflicht bereits ab 7 Monaten besteht. Zwar müssen Hundetrainer keine vertieften juristischen Kenntnisse haben, im Hinblick auf die Bedeutung und die Gefahren, die von Listenhunden ausgehen, wiegt die Unkenntnis des Klägers über die Maulkorbpflicht aber schwer. Auch hinsichtlich der Möglichkeit der Befreiung von der Maulkorbpflicht war seine Antwort unzureichend. So hat er angegeben, dass eine offizielle Befreiung möglich wäre, wenn der Stressaufbau für den Hund zu groß wäre. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HuHG kann die zuständige Behörde allerdings nur bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind. Der Kläger hat auch hinsichtlich der Haltung von Hunden keine ausreichende Sachkunde nachgewiesen. So hat er beispielsweise nicht erkannt, dass eine 3,6 qm große Hundehütte zu groß ist, um diese mit der eigenen Körperwärme des Tieres zu erwärmen. Ebenso hat er zur Größe eines Hundezwingers keine im Hinblick auf die Größe des Hundes ausreichend differenzierte Antwort gegeben. Die übrigen Antworten auf die gestellten Fragen zeigen, dass die Bewertung des Beklagten, dass dem Kläger die Sachkunde fehlt, um als Hundetrainer Hundehalter fachkundig anzuleiten und Hunde für Dritte auszubilden, frei von Bewertungsfehlern ist. Insoweit wird auf das Protokoll des Fachgesprächs mit den Ergänzungen des Beklagten Bezug genommen. Der Kläger hat die Richtigkeit des Protokolls auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Unter Berücksichtigung der fehlenden beruflichen Erfahrung im Umgang mit Hunden und den unzureichenden Unterlagen des D... rundet das Ergebnis des Fachgesprächs die Einschätzung ab, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht erfüllt. Auf die Frage, ob der Erwartungshorizont des Beklagten, der Kläger müsse 80 % der Fragen richtig und vollständig beantworten, frei von Bewertungsfehlern ist und ob die Antworten richtig gewichtet worden sind, kommt es nicht an. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger nur mehr als die Hälfte der Fragen richtig und vollständig beantworten müsste, ergibt sich aus der Gesamtschau, dass bei dem Kläger bislang zu eklatante Wissenslücken vorliegen, um als Hundetrainer tätig werden zu können. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 Abs. 1 und 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten. Der am 30. September 1975 geborene Kläger absolvierte vom 20. April 2013 bis 11. Mai 2014 eine von der Bundeagentur für Arbeit als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anerkannte Ausbildung als Hundetrainer mit verhaltenstherapeutischen Kenntnissen beim D... (im Folgenden: D...) in Berlin. Nach dem Schulungskonzept des D...umfasst die Ausbildung im Rahmen einer berufsbegleitenden Wochenendmaßnahme über 13 Monate insgesamt 192 Ausbildungsstunden mit Vorträgen, Filmen, Präsentationen und Darstellungen, bis zu 100 Stunden Lerngruppenarbeit in der Gruppe und bis zu 108 Stunden praktische Ausbildung bei verschiedenen Dozenten. Ausbildungsinhalte der theoretischen Ausbildung betreffen die Kynologie, Veterinärkunde, Humankunde und Betriebskunde. Die praktische Ausbildung umfasst die Ausbildungsgestaltung, Ausbildungsrahmenbedingungen und Spezialbereiche Therapiearbeit. Die Ausbildung schließt mit einer dreiteiligen Prüfung ab. Der schriftliche Teil besteht aus einem Multiple Choice Test mit 30 Fragen zu verschiedenen Bereichen, die in 120 Minuten beantwortet werden müssen. Der mündliche Teil besteht aus einem 30 minütigen Einzelgespräch und die praktische Prüfung aus einer einstündigen Trainingsstunde für Hund und Halter. Die Prüfung wird von dem Leiter des D... und seiner Ehefrau abgenommen. Ein praktizierender Tierarzt ist als sachverständiger Berater in die Leitung der Prüfung einbezogen, ohne jedoch die Prüfung selbst abzunehmen. Der Leiter des D... bemühte sich vergeblich beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz um eine allgemeine Anerkennung der D... als Ausbildungsstätte für Hundetrainer. Der Kläger absolvierte am 6. April 2014 die praktische Prüfung, am 11. Mai 2014 die schriftliche Prüfung und am 16. März 2014 die mündliche Prüfung beim D.... Am 11. Mai 2014 erteilte das D... dem Kläger den Sachkundenachweis gemäß § 7 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HuHG). Ferner absolvierte der Kläger beim D... zwei Betriebspraktika vom 10. März 2014 bis zum 30. April 2014 und vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014. Zum 1. Oktober 2014 meldete der Kläger neben einem Großhandel von Textilien eine Tätigkeit als die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte beim Beklagten an. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 wies der Beklagte den Kläger auf die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG bestehende Antrags- und Erlaubnispflicht für die gewerbliche Tätigkeit hin und forderte ihn auf, Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorzulegen. Nachdem der Kläger mit seinem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vom 21. November 2014 Unterlagen über seine Ausbildung und Prüfung beim D..., den Sachkundenachweis und die Nachweise über die Betriebspraktika beim Beklagten eingereicht hatte, forderte dieser den Kläger auf, am 10. Februar 2015 ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. An diesem Gespräch mit dem Kläger nahmen die Amtstierärztin des Bezirksamts Treptow-Köpenick, Frau Dr. T...als Vorsitzende, der Amtstierarzt des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf, Herr M..., der Amtstierarzt des Bezirksamts Lichtenberg, Herr D..., der Fachtierarzt für Verhaltenstherapie Dr. S... und Frau H... als Protokollführerin teil. In dem etwa einstündigen Fachgespräch stellten die Teilnehmer dem Kläger nach einer persönlichen Vorstellung des Klägers insgesamt 25 Fragen aus den Bereichen des Tierschutzrechts und der Kynologie, insbesondere zum Halten von Hunden und deren Verhalten. Wegen des Ergebnisses des Fachgesprächs wird auf das Protokoll vom 10. Februar 2015 Bezug genommen. Im Anschluss an das Fachgespräch teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden könne, weil der Kläger nach Einschätzung des Beklagten nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge. Seine Kenntnisse im theoretischen Bereich seien mangelhaft gewesen seien; insbesondere habe er die Fragen zu Verhaltensstörungen von Hunden und zu Verhaltenstherapien nicht, falsch oder unzureichend beantworten können. Bei dem Kläger habe der Bezug zur Praxis gefehlt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Erlaubnis könne aufgrund des Ergebnisses des Fachgespräches nicht erteilt werden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 3. März 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2015 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zweifelsfrei nachzuweisen, so dass er die Durchführung eines Fachgesprächs habe verlangen können. Nach dem Ergebnis des Fachgesprächs habe der Kläger die Sachkunde für die erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht nachweisen können. Am 22. Juni 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Versagung der Erlaubnis verletze ihn in Art. 12 GG. Da die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung bisher nicht in § 11 Abs. 1 TierSchG a.F. geregelt gewesen sei, könnten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV - Bz. Nr. 36 a) vom 22. Februar 2000; vgl. §§ 16 b) Abs. 1 Satz 2 und 16 d) TierSchG a.F./n.F.) nur sinngemäß Anwendung finden. Er habe bereits durch die eingereichten Unterlagen über seine Ausbildung und Prüfung beim D... und den Betriebspraktika nachgewiesen, dass er über die für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Daher habe schon die Durchführung eines Fachgespräches nicht verlangt werden können. Der Beklagte müsse die Ausbildung und Prüfung beim D... als ausreichend anerkennen. Das Fachgespräch könne dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Die Durchführung des Fachgespräches sei ungeeignet gewesen, um die praktischen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Zudem seien weder die Teilnehmer des Fachgesprächs noch die Themen vorab bekannt gegeben worden. Das Ergebnis des Fachgesprächs sei auch nicht nachvollziehbar begründet worden. Es sei insbesondere unklar, welche Antworten konkret falsch oder unzureichend beantwortet worden seien. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 26. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, dem Kläger die am 21. November 2014 beantragte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte und die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 21. November 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die Versagung rechtmäßig sei, da der Kläger die erforderliche Sachkunde nicht nachwiesen habe. Die Prüfung der Sachkunde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG erfolge bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG anhand der allgemeinen Leitlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) vom 22.04.2014 zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG und in sinngemäßer Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV - BAnz. Nr. 36 a) vom 22.02.2000; vgl. §§ 16 b) Abs. 1 Satz 2 und 16 d) TierSchG a.F./n.F. Von einem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gehe er gem. Ziff. 12.2.2.2 der AVV zur Durchführung des TierSchG dann aus, wenn der Antragsteller eine anerkannte Ausbildung abgeschlossen habe. Hierunter seien solche Ausbildungen zu verstehen, die durch die Industrie- und Handelskammern oder durch die Tierärztekammern der Bundesländer „zertifiziert“ seien. Danach erkenne er nur die Niedersächsische Hundetrainerzertifizierung der Tierärztekammer Niedersachsen, die Ausbildung als Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam sowie eine Approbation als Tierarzt an, ohne ein Fachgespräch zu verlangen. Andernfalls müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die eingereichten Unterlagen ausreichen, den Nachweis der Sachkunde für die Tätigkeit als Hundetrainer zu erbringen. Die vom Kläger vorgelegten Nachweise seien danach nicht ausreichend gewesen, so dass der Beklagte die Durchführung eines Fachgesprächs bei der zuständigen Behörde habe verlangen können. Der Kläger verfüge nicht über eine mehrjährige Erfahrung als Hundetrainer. Die Ausbildung und Prüfung beim D... belegten nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, weil diese nicht den quantitativen und qualitativen Anforderungen der oben genannten und allgemein anerkannten Ausbildungen und Prüfungen entsprechen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ausbildungsumfangs, der Ausbildungsinhalte, des Qualifikationsniveaus der Dozenten und der gestellten Anforderungen bei den Prüfungsfragen. Wesentliche Inhalte wie Fortpflanzung, Grundlagen der Hygiene, Infektionskrankheiten, Stoffwechselerkrankungen, Grundlagen der Zucht und Haltung würde durch das D... nicht vermittelt. Die Dozenten des D... verfügten nicht über ausreichende Qualifikationen und es sei auch kein Tierarzt als Dozent oder Prüfer beteiligt. Das Fachgespräch habe die fehlende Sachkunde des Klägers bestätigt. Der Kläger habe im Rahmen des Fachgespräches von den 25 Fragen 17 Fragen falsch, nicht oder unvollständig beantwortet: Dies ergebe eine Erfolgsquote von nur 32%. Der Beklagte erwarte hingegen angesichts des Niveaus der Fragen, dass die Antragsteller mindestens 80% der Fragen richtig und vollständig beantwortet. Die Kammer hat Frau Dr. T... in der mündlichen Verhandlung am 6. April 2016 zu der Bewertung des Fachgesprächs informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6. April 2016 und auf das von Frau Dr. T... ergänzte Protokoll des Fachgesprächs Bezug genommen.