Urteil
24 K 427.12
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0916.24K427.12.0A
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Leitsätze
1. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 S 1 LKG (juris: KHG BE 2011) und der gesetzlichen Begründung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber den Willen hatte, die im KHG bereits geregelten Fördertatbestände gesetzestechnisch zu übernehmen und lediglich ergänzend auszugestalten.(Rn.50)
2. § 9 Abs 2 Nr 3 KHG (juris: KHG, Fassung 1991-04-10) hat zwar gegenüber der früheren Regelung des § 12 KHG a.F. (juris: KHG, Fassung 1985-12-23) Bedeutung verloren, weil nur noch vereinzelt vorhandene Krankenhäuser neu in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Regelung ist aber anders als § 12 KHG a.F. (juris: KHG, Fassung 1985-12-23) nicht auf Darlehen beschränkt, die vor Inkrafttreten des KHG am 1. Oktober 1972 aufgenommen worden sind.(Rn.53)
3. Erfolgt eine Förderung nur auf Antrag, kann der Krankenhausträger auf eine entsprechende Förderung einseitig oder auch vertraglich verzichten.(Rn.61)
4. Der Umstand, dass der Krankenhausträger die Investitionskosten für den Neubau aufgrund der Einführung des DRG-Entgeltsystems seit 2009 nicht mehr über die Budgets gegenüber den Krankenkassen abrechnen kann, begründet keinen Anspruch auf Aufhebung des Verzichts.(Rn.75)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 S 1 LKG (juris: KHG BE 2011) und der gesetzlichen Begründung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber den Willen hatte, die im KHG bereits geregelten Fördertatbestände gesetzestechnisch zu übernehmen und lediglich ergänzend auszugestalten.(Rn.50) 2. § 9 Abs 2 Nr 3 KHG (juris: KHG, Fassung 1991-04-10) hat zwar gegenüber der früheren Regelung des § 12 KHG a.F. (juris: KHG, Fassung 1985-12-23) Bedeutung verloren, weil nur noch vereinzelt vorhandene Krankenhäuser neu in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Regelung ist aber anders als § 12 KHG a.F. (juris: KHG, Fassung 1985-12-23) nicht auf Darlehen beschränkt, die vor Inkrafttreten des KHG am 1. Oktober 1972 aufgenommen worden sind.(Rn.53) 3. Erfolgt eine Förderung nur auf Antrag, kann der Krankenhausträger auf eine entsprechende Förderung einseitig oder auch vertraglich verzichten.(Rn.61) 4. Der Umstand, dass der Krankenhausträger die Investitionskosten für den Neubau aufgrund der Einführung des DRG-Entgeltsystems seit 2009 nicht mehr über die Budgets gegenüber den Krankenkassen abrechnen kann, begründet keinen Anspruch auf Aufhebung des Verzichts.(Rn.75) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kammer konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 16. September 2014 in der Sache entscheiden, ohne der Klägerin einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Nach § 86 Abs. 4 VwGO sollen die Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Der Schriftsatz des Beklagten vom 8. September 2014 enthält keine neuen Tatsachen oder Rechtsauffassungen, die nicht bereits in dem Verfahren vorgetragen oder aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich sind. Daher konnte sich die Klägerin trotz des kurzen Zeitraums vor dem Termin und des Umfangs des Schriftsatzes im Termin zur Sache (§ 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) und zu den Rechtsauffassungen (§ 173 VwGO i.V.m. § 139 ZPO) einlassen. I. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) als Verpflichtungsklage zulässig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Danach findet das Landeskrankenhausgesetz (LKG) vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) Anwendung, da nach § 33 LKG die bisherigen Vorschriften nur für bewilligte Fördermittel Anwendung finden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LKG entscheidet die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung auf Antrag über die Bewilligung durch schriftlichen Bescheid. Der Bewilligungsbescheid ist notwendige Voraussetzung für die Förderung von notwendigen Investitionskosten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 3. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln. Zwar ist die Förderung alter Lasten nach dem LKG nicht ausgeschlossen (1). Die Klägerin hat aber wirksam auf Förderung für den Neubau verzichtet (2). 1. Anspruchsgrundlage für die Förderung notwendiger Investitionskosten ist § 8 Abs. 1 Satz 1 LKG. Danach werden notwendige Investitionskosten nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes [LKG] gefördert, soweit und solange Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) begründet zwar in §§ 8 und 9 die Voraussetzungen der Förderung und einzelne Fördertatbestände, überlässt die nähere Ausgestaltung der Förderung nach § 11 Satz 1 KHG den Ländern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. August 2012 - 3 C 17/11 - Rn. 16, zit. nach juris) gewährt das KHG keine unmittelbaren Ansprüche auf Förderung, sondern richtet sich an die Gesetzgeber der Länder. Der Landesgesetzgeber hat in Berlin bewusst darauf verzichtet, die einzelnen Voraussetzungen und Fördertatbestände selbstständig und abschließend zu regeln, sondern hat ausdrücklich auf die Vorschriften des KHG Bezug genommen. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 LKG und der gesetzlichen Begründung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber den Willen hatte, die im KHG bereits geregelten Fördertatbestände gesetzestechnisch zu übernehmen und lediglich ergänzend auszugestalten. So hat er ausdrücklich erklärt (Drucksache des Abgh. 16/3988 vom 23. März 2011, S. 25), dass die Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen landesrechtlich nicht geregelt werde, weil die bundesrechtlichen Regelungen unmittelbar Anwendung finden. Investitionskosten sind nach § 10 Abs. 1 LKG diejenigen Kosten, die insbesondere für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung entstehen. Nach § 2 Abs. 3b) KHG werden die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der Kosten der Errichtung von Krankenhäusern aufgewandt worden sind, Investitionskosten gleichgestellt. Für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind (sog. „alte Lasten“), sieht das KHG in § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG einen eigenständigen Fördertatbestand vor. Danach bewilligen die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel für diese „alten Lasten“. Sie sind von Investitionskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 KHG für Errichtung von Krankenhäusern abzugrenzen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Darlehensaufnahme. Zu den Investitionskosten im Sinne des KHG zählen Darlehenslasten nur, wenn das Darlehen nach der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist. Ist das Darlehen - wie hier - bereits vor der Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen worden, ist eine Förderung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG auf Antrag möglich, soweit und solange das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Die Vorschrift hat zwar gegenüber der früheren Regelung des § 12 KHG a.F. an Bedeutung verloren, weil nur noch vereinzelt vorhandene Krankenhäuser neu in den Krankenhausplan aufgenommen werden (vgl. Dietz, Bofinger, KHG, § 9 Rn. 2). Nach dem Wortlaut ist die Regelung aber anders als § 12 KHG a.F. nicht auf Darlehen beschränkt, die vor Inkrafttreten des KHG am 1. Oktober 1972 aufgenommen worden sind. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG bewusst im KHG belassen, weil es im Einzelfall bei der Neuaufnahme eines bestehenden Krankenhauses in den Krankenhausplan ein Bedürfnis dafür geben kann, Fördermittel für „alte Lasten“ aus Darlehen für förderungsfähige Investitionen zu bewilligen. Damit werden die neu aufgenommenen Krankenhäuser anderen Krankenhäusern gleichgestellt, die nach der Aufnahme in den Krankenhausplan Anspruch auf Förderung von Investitionskosten für die Errichtung haben. Förderungsvoraussetzung ist ferner, dass es sich um „förderungsfähige“ Investitionskosten handelt. Die Darlehensmittel müssen nachweislich unmittelbar für förderungsfähige Investitionskosten eingesetzt worden sein. Dabei sind nur solche Investitionen zu berücksichtigen, bei denen die in § 1 KHG genannte Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet worden sind. Es besteht nämlich kein Grund dafür, Krankenhäusern alte Lasten für überflüssige oder nicht sparsam verwirklichte Investitionen abzunehmen (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 9 Rn. 4). Ist nach alledem die Förderung alter Lasten für frühere Investitionen nach dem LKG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, stellt sich indessen die Frage, ob der Klägerin entgegen gehalten werden kann, dass die Investitionen für den Neubau nicht in das nach § 9 LKG aufzustellende Investitionsprogramm aufgenommen sind (vgl. § 3 Krankenhausförderungs-Verordnung (KhföVO)). Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob für die Förderung alter Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, überhaupt die Aufnahme in die Investitionsplanung erforderlich ist. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die geltend gemachten Schuldendienstlasten für förderungsfähige Investitionen aufgenommen worden sind. 2. Einem möglichen Förderungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls entgegen, dass die Klägerin auf Dauer auf die Bewilligung von Fördermitteln für den Neubau des Krankenhauses verzichtet hat. Da die Förderung nur auf Antrag erfolgt, kann der Krankenhausträger auf eine entsprechende Förderung einseitig oder auch vertraglich verzichten (vgl. Urteil der Kammer vom 8. Dezember 1998 - VG 24 A 5.97; OVG Berlin, Beschluss vom 13. September 199 - 2 N 1.99 - juris). Der Verzicht auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erfolgt durch eine entsprechende Willenserklärung des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Verpflichteten. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat mit ihrer Erklärung vom 12. April 1995 ausdrücklich und vorbehaltlos auf Fördermittel nach dem KHG für den Neubau verzichtet. An dieser Erklärung muss sich die Klägerin festhalten lassen. Der Wortlaut der Erklärung lässt nach dem erklärten Willen der Klägerin und dem Empfängerhorizont des Beklagten (§§ 133, 157 BGB) keinerlei Zweifel über den tatsächlichen Verzicht auf Fördermittel für den Neubau zu. Mit der „Bestätigung“ und der Bezugnahme auf den Kaufvertrag hat die Klägerin klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie einen entsprechenden Förderungsantrag für den Neubau nicht stellen wird. Die Erklärung der Klägerin war nicht der Höhe nach auf den vereinbarten Kaufpreis für das Grundstück beschränkt. Zwar sah § 4 Abs. 2 des Grundstückkaufvertrages vom 18. August 1993 eine Einschränkung in der Weise vor, dass der Kaufpreis durch einen Verzicht des Käufers auf Ansprüche für den Neubau W... nach dem KHG gegenüber dem Verkäufer „in entsprechender Höhe“ als belegt angesehen wird. Damit sollten die wechselseitigen Ansprüche der Parteien auf Zahlung des Kaufpreises einerseits und auf Zahlung von Fördermitteln nach dem KHG andererseits im Wege eines Aufrechnungsvertrages gegeneinander aufgehoben werden. Der Umstand, dass der Anspruch auf Zahlung von Fördermitteln nicht durch Bescheid des Beklagten begründet worden ist, steht einer vertraglichen Verrechnung der Ansprüche nicht entgegen. Die Formulierung im Kaufvertrag diente jedoch - wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 11. Juni 1993 ergibt - ausschließlich dem Zweck, im Grundstückskaufvertrag ein Kopplungsgeschäft zu vermeiden, das eine um 3,2 Mio. DM höhere Grunderwerbssteuer zu Lasten der Klägerin nach sich gezogen hätte. Eine Beschränkung des Verzichts auf Fördermittel in Höhe des Kaufpreises von 40.650 000 DM war jedoch tatsächlich nicht von den Parteien gewollt. Dies belegen auch die näheren Umstände, die zur Auslegung des zwischen den Parteien vereinbarten Verzichts herangezogen werden können. In dem Schreiben der Klägerin vom 11. September 1991 ist von einem beschränkten Verzicht auf Fördermittel keine Rede. Vielmehr hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten für den Neubau des Krankenhauses damit geworben, dass die Investitionskosten über die Budgets finanziert werden sollten. Dies entsprach auch dem damaligen Interesse des Beklagten, der aufgrund der Haushaltslage die Mittel für die Sanierung des Krankenhauses W... in Höhe von ca. 200 Mio. DM nicht aufbringen konnte und lediglich die Grundstücke als „Förderung“ übereignen wollte. Die Erklärung vom 12. April 1995 enthält nur für Investitionskosten „ab Inbetriebnahme“ einen Vorbehalt, den Verzicht auf Fördermittel innerhalb einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten zum Beginn des Haushaltsjahres zu widerrufen. Der Verzicht auf Fördermittel für den Neubau war indessen vorbehaltlos. Die Klägerin hat auch nach Abschluss des Kaufvertrages am 25. September 1995 ausdrücklich durch Herrn Prof. Dr. ... erklärt, dass die Klägerin „definitiv auf Dauer auf Fördermittel für den Neubau“ verzichtet. In den Feststellungsbescheiden zur Aufnahme der P... in den Krankenhausplan 1998 ist der Verzicht auf Fördermittel für den Neubau ebenso unbestritten aufgenommen worden. Nach § 117 Abs. 2 BGB finden die für ein verdecktes Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung, wenn durch ein Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt wird. Die Beschränkung des Verzichts „in entsprechender Höhe“ erfolgte nur zum Schein, um im Interesse der Klägerin Grunderwerbssteuern zu ersparen. Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin nach § 242 BGB verwehrt, sich nun treuwidrig auf eine Beschränkung des Verzichts zu berufen, der zu ihren Gunsten für einen anderen Zweck aufgenommen worden ist. Der zwischen den Parteien vereinbarte Verzicht auf Fördermittel für den Neubau ist als Rechtsgeschäft nach wie vor wirksam. Die Klägerin ist nicht berechtigt, den Verzicht zu widerrufen oder zu kündigen. Betrachtet man die Erklärung vom 12. April 1995 als einseitige Willenserklärung, kann sich die Klägerin nicht einseitig davon lösen. Nach § 130 Abs. 1 und 3 BGB ist eine Willenserklärung an Abwesende nur widerruflich, wenn der Widerruf gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht. Nach einhelliger Auffassung ist die Regelung des § 130 BGB auch auf empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, insbesondere auch den Verzicht auf ein materielles Recht, anwendbar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. März 2012 - D 47/11, Rn. 112 ff., m.w.N.). Bei einseitigen Willenserklärungen kommt die Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ohnehin nicht zur Anwendung, weil es an einer gemeinsamen Grundlage der Parteien fehlt. Aber auch dann, wenn - wie vorliegend - alles dafür spricht, dass der Verzicht vertraglich vereinbart war, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und die Aufhebung des Verzichts auf Fördermittel für den Neubau verlangen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, kündigen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 B 73/10, Rn. 8 - juris), der die Kammer folgt, setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragsparteien zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und als beständig vorausgesetzt haben. Allerdings reicht es für die Annahme einer wesentlichen Änderung nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Vertragsschluss vernünftigerweise nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss die Änderung zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für eine Vertragspartei führen, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist. Die rechtliche Würdigung, ob ein Umstand eine gemeinsame Grundlage des Vertrags darstellt und ob sich aus seiner Änderung unzumutbare Folgewirkungen für einen Vertragspartner ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Nach diesen Maßstäben begründet der Umstand, dass die Klägerin die Investitionskosten für den Neubau aufgrund der Einführung des DRG-Entgeltsystems seit 2009 nicht mehr über die Budgets gegenüber den Krankenkassen abrechnen kann, keinen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Verzichts. Eine dauerhafte Finanzierung des Neubaus des Krankenhauses durch die Krankenkassen über die Pflegesätze haben die Klägerin und der Beklagte nicht als gemeinsame Grundlage der Grundstückskaufverträge oder der Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan angenommen oder als beständig vorausgesetzt. Gemeinsame Grundlage der Grundstückskaufverträge war lediglich die übereinstimmende Vorstellung der Parteien, dass der Beklagte wegen der damaligen Haushaltslage des Landes Berlin die Mittel für die Sanierung des alten Krankenhauses W... nicht aufbringen konnte und sich daher lediglich mit der Übereignung der Grundstücke an die Klägerin unter Verzicht auf den Kaufpreisanspruch sowie der Aufnahme der neu zu errichtenden P... in den Krankenhausplan beteiligt. Die Klägerin hat die Grundstücke quasi ohne Gegenleistung als Förderung erhalten, da sie die Investitionskosten über die Pflegesätze refinanzieren wollte. Hätte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt voraus sehen können, dass die Klägerin den Neubau über entsprechende Fördermittel des Beklagten refinanzieren wollte, hätte er sich auf die Übereignung der Grundstücke unter Verzicht auf den Kaufpreisanspruch sicherlich nicht eingelassen. Die Möglichkeit der Finanzierung des Neubaus über die Pflegesätze war lediglich ein einseitiges Motiv der Klägerin, die ihrerseits in der Öffentlichkeit damit geworben hat, den Neubau „privat“ finanziert zu haben. Im Übrigen liegt in der nach dem Ende der Konvergenzphase seit 2009 nicht mehr bestehenden Möglichkeit, die Schuldendienstlasten über die Pflegesätze zu finanzieren, kein schwerwiegender Nachteil für die Klägerin, dem die Parteien billigerweise gemeinsam Rechnung tragen müssen. Vielmehr hat sich mit der Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen nach über 15 Jahren nach dem von der Klägerin erklärten Verzicht ein unternehmerisches Risiko realisiert, das allein in der Sphäre der Klägerin liegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte das Risiko, dass der mehrfach verlängerte Darlehensvertrag, der für den Neubau des Krankenhauses aufgenommen worden ist, über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten mittragen müsste, zumal der Beklagte weder auf die Darlehenskonditionen noch auf die Tilgungen der Klägerin Einfluss nehmen konnte. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, der Klägerin für ihr unternehmerisches Handeln einen unbegrenzt haftenden Bürgen an die Seite zu stellen, der ihr die Lasten einer noch nicht getilgten Verbindlichkeit abnimmt. Die Klägerin konnte im Übrigen nicht auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung vertrauen, die die Möglichkeit eröffnete, die Schuldendienstlasten über die Pflegesätze zu finanzieren, zumal im Bereich der staatlichen Gesundheitsfürsorge seit dem Inkrafttreten des KHG die dualistische Finanzierung die Regel und die monistische Finanzierung die Ausnahme darstellte. Zudem war der Klägerin - wie schon das Schreiben des Herrn Prof. Dr. B... an die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen vom 29. Juli 1993 zeigt - bereits vor Abschluss der Vereinbarung bewusst, dass ein neues Entgeltsystems eingeführt werden soll und die Refinanzierung der Investitionskosten über die Pflegesätze „dann ohnehin ihre Bedeutung verlieren“ wird. Wenn auch zum damaligen Zeitpunkt die Tragweite der gesetzlichen Änderungen und der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht absehbar waren, so war es doch für die Klägerin ersichtlich, dass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern können. Dies hat Herr Prof. Dr. ... sogar selbst in dem Gespräch am 25. September 1995 erkannt und zum Anlass genommen, auf den Vorbehalt hinsichtlich der Fördermittel für die ab Inbetriebnahme notwendig werdenden Investitionen zu bestehen. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung der Klägerin, einen Darlehensvertrag über 160 Mio. DM für den Neubau mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2022 abzuschließen und vorbehaltlos auf Dauer auf Fördermittel für den Neubau zu verzichten, ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, dass die Klägerin allein zu tragen hat. II. Es kann offen bleiben, ob die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 3) als Feststellungsklage zulässig ist. Die Feststellungsklage ist zwar gegenüber der Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Allerdings steht dies einer Feststellungsklage nicht entgegen, wenn die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage nicht umgangen werden und davon auszugehen ist, dass der Beklagte einem entsprechenden Feststellungstenor in gleicher Weise nachkommen würde. Der Feststellungsklage könnte jedoch entgegen stehen, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis über die Verpflichtung des Beklagten, nach dem 31. Dezember 2016 Fördermittel für die Schuldendienstlasten aus dem zur Finanzierung des Krankenhausneubaus „P...K...“ und der Erstausstattung aufgenommenen Darlehensvertrag vom 18. Oktober 1994 zu bewilligen schon deshalb nicht besteht, weil die Konditionen der Darlehensprolongation derzeit völlig ungewiss sind. Die Klage ist jedenfalls aus den bereits genannten Gründen unbegründet, da die Klägerin auf Dauer auf Fördergelder für den Neubau auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2016 verzichtet hat. III. Die mit dem Antrag zu 4) erhobene Leistungsklage auf Zustimmung zur Vertragspassung ist unbegründet, da mangels Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht. IV. Die Hilfeanträge zu 1a), 2a) und 3a) haben ebenfalls keinen Erfolg, da weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Zahlungs- oder Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO und § 709 Satz 1 ZPO. Ein Grund, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegt nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.500.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung und Zahlung von Fördermitteln für Schuldendienstlasten aus einem Darlehensvertrag, der zur Finanzierung eines Krankenhausneubaus aufgenommen wurde. Am 2. Juli 1991 führte der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Herr Prof. Dr.B..., mit Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände und dem damaligen Staatssekretär der Senatsverwaltung für Gesundheit, Herrn O..., ein Gespräch über die Möglichkeiten, in Berlin-Pankow auf dem Standort des alten und sanierungsbedürftigen Krankenhauses W... eine zweite „S...“ als Plankrankenhaus mit ca. 350 Betten zu errichten. Nach einer gemeinsamen Ortbesichtigung am 26. August 1991 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 11. September 1991 an den Beklagten mit, dass sie in der Lage und bereit sei, eine „z...“ zu bauen und zu betreiben. Ferner teilte sie mit, dass sie Interesse am Kauf des Grundstücks habe und von einer Zusage der Berliner Krankenkassenverbände ausgehe, die Investitionskostenanteile über den Pflegesatz zu finanzieren. Mit Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 1993 an die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Berlin erklärte der frühere Geschäftsführer der Klägerin, dass das Investitionsvolumen bei 350 Betten auf insgesamt 178 Mio. DM veranschlagt werde und wies darauf hin, dass „spätestens 1996 neue Entgeltsysteme (Sonderentgelte und Fallpauschalen) anzuwenden“ seien und „die Refinanzierung auf der Basis von Pflegetagen oder kostengleichen Berechnungstagen dann ohnehin ihre Bedeutung verlieren“ würde. Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen stimmte mit Schreiben vom 9. August 1993 dem Projekt der Klägerin mit der Maßgabe zu, dass die Klägerin die in § 17 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vorgesehene Regelung einhält. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Klägerin und des Beklagten über die avisierten Grundstücke zur Errichtung des Krankenhausneubaus wurde die Frage der Höhe der Grunderwerbssteuer problematisiert, da der Kaufpreis für die Grundstücke mit einem Verzicht der Klägerin auf Ansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz verrechnet werden sollte. Bei einem solchen Kopplungsgeschäft wäre nicht nur der Kaufpreis sondern auch der weitergehende Anspruch auf Fördermittel Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer gewesen. Dies hätte das Vorhaben um ca. 3.2 Mio. DM verteuert, so dass die Krankenkassen ihre Finanzierungszusage nicht eingehalten hätten. Vor diesem Hintergrund teilte die Klägerin der Senatsverwaltung für Finanzen mit Schreiben vom 11. Juni 1993 mit: „Der hinsichtlich der Grunderwerbssteuer problematische § 4 Abs. 2 ist noch nicht umformuliert worden. Dazu hatte es freundlicherweise Herr Großkopf übernommen, einen Formulierungsvorschlag einzubringen, der nach Möglichkeit keine oder zumindest eine sehr viel geringere Grunderwerbssteuer fällig werden lässt.“ Die Klägerin und der Beklagte schlossen sodann am 18. August 1993 einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag über die in der R... und S... belegenen Grundstücke. Nach § 4 des Kaufvertrages betrug der Kaufpreis 40.650.000,00 DM. In § 4 Abs. 2 des Vertrages wurde vereinbart: „Der Kaufpreis wird durch einen Verzicht des Käufers auf Ansprüche für den Neubau des Krankenhauses W... nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gegenüber dem Verkäufer in entsprechender Höhe als belegt angesehen.“ In § 5 Abs. 1 des Vertrages wurde vereinbart: „Der Verkäufer ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht binnen eines Zeitraums von fünf Jahren einen Krankenhausneubau mit 350 Betten unter Berücksichtigung zwischen dem Käufer und dem künftigen Krankenhausträger und der Senatsverwaltung für Gesundheit abgestimmten Fachabteilungen auf eigene Kosten und Gefahr im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes Berlin auf der Grundlage des Feststellungsbescheides nach § 8 KHG errichtet.“ In der Senatsvorlage Nr. 56/93 über den Verkauf der Grundstücke wird in der Begründung ausgeführt: „Für die Errichtung eines Krankenhausneubaus sind Investitionsmittel in Höhe von ca. 200 Mio. DM erforderlich. Die „P...“ wird den Krankenhausneubau in privater Trägerschaft und mit privatem Kapital finanzieren und Mittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht in Anspruch nehmen.“ Am 26. August 1994 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen weiteren notariell beglaubigten Grundstückskaufvertrag über zwei kleinere Grundstücke in der S... zum Kaufpreis von 3.549.000 DM. In § 4 Abs. 2 dieses Kaufvertrages wurde eine gleichlautende Vereinbarung über die Verrechnung des Kaufpreises mit den Ansprüchen für den Neubau des Krankenhauses W... nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz wie im Vertrag vom 18. August 1993 getroffen. Am 18. Oktober 1994 schloss die Klägerin mit einem Banken-Konsortium einen Darlehensvertrag über 160 Mio. DM zur Finanzierung des Neubaus. Nach dessen Fertigstellung wurde der Altbau abgerissen und die P... am 5. Mai 1997 eröffnet. Auf Anforderung des Beklagten bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 1995 den Verzicht auf Fördermittel: „Auf Ihre und die nochmalige Anfrage von Frau Dr. U... bestätigen wir hiermit nochmals, dass wir - wie schon kaufvertraglich vereinbart - für den Neubau des K... keine Fördermittel nach dem KHG in Anspruch nehmen. Darüber hinaus verzichten wir auch ab Inbetriebnahme bis auf weiteres auf die Inanspruchnahme von Fördermitteln. Wir behalten uns jedoch vor, mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten zum Beginn des Haushaltsjahres den grundsätzlichen Förderanspruch wieder aufleben zu lassen.“ Nach einem Vermerk der Senatsverwaltung für Gesundheit vom 26. September 1995 fand am 25. September 1995 ein Abstimmungsgespräch mit Herrn Prof. Dr. ... zum Entwurf des Feststellungsbescheides über die Aufnahme der P... in den Krankenhausplan statt. In diesem Gespräch habe Herr Prof. Dr. ... klargestellt, sich der dauerhafte Verzicht nur auf den Neubau, nicht aber uneingeschränkt auf den weiteren Betrieb beziehe. Herr Prof. Dr. B... habe erklärte, dass sich z. B. durch Gesetzesänderungen Rahmenbedingungen ändern könnten, die eine Förderung notwendig machen. Er betone aber, dass er wie bei der S... davon ausgehe, dass keine Förderung in Anspruch genommen werde. Für die P... sei „definitiv auf Dauer auf die Förderung des Neubaus verzichtet“ worden. Daher sollte eine Formulierung im Feststellungsbescheid aufgenommen werden, die zwischen der Förderung der Neubauinvestitionen und der Förderung nach der Inbetriebnahme differenziere. In der Teilfortschreibung 1997 des Krankenhausplans 1993 wurde das Bettensoll des Städtischen Krankenhauses W... fortgeschrieben und in einer Fußnote notiert: „Keine Förderung nach KHG/LKG“. Mit Feststellungsbescheid vom 18. Dezember 1998 nahm der Beklagte die P... mit insgesamt 350 Betten in den Krankenhausplan des Landes Berlin mit der Anmerkung „keine Förderung nach KHG/LKG“ auf. Mit weiterem Feststellungsbescheid vom 3. Dezember 1999 über die Umsetzung des Krankenhausplans 1999 nahm der Beklagte P... mit der Fußnote „lt. Grundstückskaufvertrag vom 18. August 1993 Verzicht auf Förderansprüche nach KHG für den Neubau des Krankenhauses“ in den Krankenhausplan auf. Gleichlautend wurde in dem Feststellungsbescheid vom 23. März 2007 zur Aufnahme des Krankenhauses in die Fortschreibung 2006 verfahren. Die Schuldendienstlasten aus dem bis zum 31. Dezember 2016 prolongierten Darlehensvertrag vom 18. Oktober 1994 refinanzierte die Klägerin zunächst monistisch über die Budgets aufgrund der Pflegesatzvereinbarungen mit den Krankenkassen und durch Sondertilgungen aus eigenen Mitteln. Der Restdarlehensbetrag betrug nach Angaben der Klägerin zum 31. Dezember 2008 noch 27.661.000,00 Euro. In den Jahren 2009 bis 2022 würden nach Angaben der der Klägerin Zinszahlungen in Höhe von 9.472.829,60 Euro fällig. Die Klägerin stieg zum 1. Januar 2003 auf das diagnoseorientierten Fallpauschalen-System (DRG-Entgeltsystem) um. Während der Konvergenzphase bis Ende 2008 enthielt das Budget jeweils noch einen verdeckten Investitionszuschlag. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr ab dem 1. Januar 2009 Fördermittel für Schuldendienstlasten aus dem zur Finanzierung des Krankenhausneubaus und der Erstausstattung aufgenommenen Darlehen vom 18. Oktober 1994 in Höhe der in den Jahren 2009 bis 2022 fällig werdenden Tilgungsraten von insgesamt 27.661.000,00 Euro sowie der Zinszahlungen von insgesamt 9.472.829,60 Euro zu bewilligen. Die Klägerin machte geltend, dass ihr eine Rückkehr in das System der dualistischen Krankenhausfinanzierung ermöglicht werden müsse, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit der Refinanzierung von Investitionskosten über das Krankenhausentgelt abgeschafft habe. Die Klägerin habe nicht dauerhaft auf Förderansprüche nach dem KHG/LKG verzichtet. Aus der Formulierung im Grundstückkaufvertrag vom 18. August 1993 und der Erklärung vom 12. April 1995 werden deutlich, dass sie allenfalls in Höhe des vereinbarten Kaufpreises, nicht aber auf weitergehende Förderansprüche verzichtet habe. Jedenfalls könne sie an ihrem Verzicht nicht mehr festgehalten werden, da sich mit der Änderung des Finanzierungssystems die Geschäftsgrundlage für den Grundstückskaufvertrag vom 18. August 1993 geändert habe. Der Verzicht auf Fördermittel sei nur im Hinblick auf die Finanzierungsmöglichkeiten über die Pflegesätze erfolgt. Die Klägerin widerruft bzw. kündigt vorsorglich den Verzicht und verlangt von dem Beklagten die Anpassung des Grundstückkaufvertrages. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 3. Juli 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln für Schuldendienstlasten aus der Finanzierung des Krankenhausneubaus ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin auf Dauer auf Fördermittel für den Neubau verzichtet habe. Dies sei auch in den jeweiligen Feststellungsbescheiden über die Aufnahme der P... in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Die Klägerin hat am 21. Juli 2009 Klage erhoben. Sie hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 Fördermittel für die Schuldendienstlasten aus dem zur Finanzierung des Krankenhausneubaus und der Erstausstattung aufgenommenen Darlehensvertrag vom 18. Oktober 1994 in Höhe der in den Jahren 2009 bis 2022 fällig werdenden Tilgungsraten von insgesamt 27.661.000 Euro sowie Zinszahlungen von insgesamt 9.472.829,60 Euro zu bewilligen. Mit Schriftsätzen vom 20. Juli 2010 und vom 18. Dezember 2012 hat sie die Verpflichtungsklage im Hinblick auf den nur bis zum 31. Dezember 2016 prolongierten Darlehensvertrag zeitlich beschränkt und für die ab dem 1. Januar 2017 fällig werdenden Tilgungen und Zinsen Feststellungsklage erhoben, dass der Beklagte verpflichtet sei, die ab dem 1. Januar 2017 fällig werden Tilgungen und Zinsen zu tragen. Ferner macht die Klägerin hilfsweise Zahlungen in Höhe der ausgefallenen Kassenfinanzierungen geltend. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass mit der Einführung des DRG-Entgeltsystems eine Finanzierungsmöglichkeit der Investitionskosten über die Pflegesätze nicht mehr möglich sei und sie daher zu dem dualistischen Finanzierungssystem zurückkehren könne. Sie habe nicht dauerhaft auf Fördermittel verzichtet, jedenfalls könne sie ihren Verzicht wirksam widerrufen bzw. kündigen, weil die Geschäftsgrundlage des Verzichts mit dem Ende der Konvergenzphase weggefallen sei. Der Anspruch auf Übernahme der Schuldendienstlasten ergebe sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG. Die Regelung des § 3 Krankenhausförderungs-Verordnung stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, da eine Aufnahme in der Investitionsplanung des Beklagten im Falle „alter Lasten“ nicht erforderlich sei. Zudem sei § 3 Krankenhausförderungs-Verordnung (KhföVO) mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Die Klägerin beantragt, 1) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 3. Juli 2009 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2009 Fördermittel für die Schuldendienstlasten aus dem zur Finanzierung des Krankenhausneubaus „P...“ und der Erstausstattung aufgenommenen Darlehensvertrag vom 18. Oktober 1994 in Höhe der in den Jahren 2009 bis 2016 fällig werdenden Tilgungsraten von insgesamt 16 Mio. Euro, wobei beginnend mit dem 30. Juni 2009 jeweils halbjährliche Raten in Höhe von 1 Mio. Euro bis zum 31. Dezember 2016 fällig werden, zu bewilligen. 1a) hilfsweise zu 1) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die ihr aus der seit dem 1. Januar 2009 entfallenden Kassenfinanzierung entgehende Zahlungen für Abschreibungen für Abnutzungen, maximal in Höhe einer Tilgungsförderung wie in Ziff. 1) beantragt, derzeit 8.530.388,00 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2012 zu bezahlen. 2) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 3. Juli 2009 zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2009 Fördermittel für die Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 7.432.882,40 Euro zu bewilligen, wobei sich die einzelnen erstmalig ab 30. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2016 fälligen Zinsbeträge aus der Anlage K18 ergeben; 2a) hilfsweise zu 2) den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 7.432.882,40 Euro zu erstatten, fällig jeweils nach Maßgabe der Anlage K18, 3) festzustellen, dass der Beklagte auch nach dem 31. Dezember 2016 verpflichtet ist, Fördermittel für die Schuldendienstlasten aus dem zur Finanzierung des Krankenhausneubaus „P...“ und der Erstausstattung aufgenommenen Darlehensvertrag vom 18. Oktober 1994 zu bewilligen, wobei sich der Förderzeitraum und die zu fördernden Tilgungs- und Zinszahlungen aus der Darlehensprolongation zu den Darlehenskonto-Nrn. 2670180058 und 2670180042 (Anlage K21) ergeben, 3a) hilfsweise zu 3) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch nach dem 31. Dezember 2016 die ihr aus der seit dem 1. Januar 2009 entfallenden Kassenfinanzierung entgehenden Zahlungen für Abschreibungen, für Abnutzung sowie Fremdkapitalzinsen zu bezahlen, höchstens jedoch in Höhe der Schuldendienstlasten gemäß vorstehender Ziffer 3. 4) den Beklagten zu verurteilen, einer Anpassung der zwischen den Parteien bestehenden Absprachen, insbesondere des § 4 Abs. 2 des notariellen Vertrages des Notars K... vom 18. August 1993 (UR-Nr. K 743/1993), soweit diese einer Förderung der P... nach KHG und /oder LKG Berlin entgegenstanden oder entgegenstehen, dergestalt zuzustimmen, dass ein allfälliger Verzicht auf Förderung aufgehoben oder abgeändert wird, indem die in Klageanträgen Ziff. 1, 2 und 3 benannten Beträge bewilligt, hilfsweise die in Klageanträgen Ziff. 1a, 2a und 3a benannten Beträge bezahlt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage bereits für unzulässig, da die Klägerin nicht zuvor die Anpassung des Vertrages beantragt habe. Es liege auch keine sachdienliche Klageänderung vor. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da das geltende Landeskrankenhausgesetz keinen Anspruch auf Förderung alter Lasten vorsehe. Zudem habe die Klägerin dauerhaft auf Förderungsansprüche für den Neubau verzichtet und müsse sich hieran festhalten lassen. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage und für eine Anpassung des Grundstückskaufvertrages lägen nicht vor. Die Refinanzierung des Darlehens über die Budgets sei nicht Geschäftsgrundlage der Grundstückskaufverträge gewesen. Der Beklagte habe stets nur die Grundstücke übertragen, aber keine Förderung nach dem KHG leisten wollen. Mit der gesetzlichen Einführung des DRG-Entgeltsystems habe sich lediglich ein unternehmerisches Risiko der Klägerin realisiert, welches auch voraussehbar gewesen sei. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht zudem verjährt und verwirkt. Für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch fehle es an einer Anspruchsgrundlage, zudem seien die geltend gemachten Beträge nicht nachvollziehbar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten (3 Bände zzgl. diverser Anlagen) und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände) ergänzend Bezug genommen.