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Urteil

24 K 366.13

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0903.24K366.13.0A
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Leitsätze
1. Nach der Berliner Baumschutzverordnung ist der Grundstücksnachbar für eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der BaumSchVO für Bäume auf einem fremden Grundstück nicht antragsberechtigt.(Rn.22) Die gegenteilige Auffassung, nach der auch der Nachbar wegen der Regelung des § 910 BGB berechtigt sein muss, überzeugt nicht.(Rn.23) Insbesondere zwingt die zivilrechtliche Regelung nicht dazu, dass der Nachbar selbst eine öffentlich-rechtliche Befugnis erhalten können muss.(Rn.25) 2. Ein Bescheid, nach dem dem Grundstückseigentümer vorgegeben wird, in welcher Form er für den ökologischen Ausgleich nach einem Fällen von geschützten Bäumen zu sorgen hat, ist regelmäßig rechtswidrig.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 24. März 2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 22. September 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Berliner Baumschutzverordnung ist der Grundstücksnachbar für eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der BaumSchVO für Bäume auf einem fremden Grundstück nicht antragsberechtigt.(Rn.22) Die gegenteilige Auffassung, nach der auch der Nachbar wegen der Regelung des § 910 BGB berechtigt sein muss, überzeugt nicht.(Rn.23) Insbesondere zwingt die zivilrechtliche Regelung nicht dazu, dass der Nachbar selbst eine öffentlich-rechtliche Befugnis erhalten können muss.(Rn.25) 2. Ein Bescheid, nach dem dem Grundstückseigentümer vorgegeben wird, in welcher Form er für den ökologischen Ausgleich nach einem Fällen von geschützten Bäumen zu sorgen hat, ist regelmäßig rechtswidrig.(Rn.32) Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 24. März 2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 22. September 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage wegen des zunächst geltend gemachten Zinsanspruchs auf den Gerichtskostenvorschuss zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick vom 24. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. September 2013 ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich ist § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) vom 11. Januar 1982, zuletzt geändert durch Artikel 1 Vierte Änderungsverordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 558). Danach ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet, wenn die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt wird. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Zwar wurde die Beseitigung zweier geschützter Waldkiefern genehmigt, die Kläger waren aber nicht Antragsteller. Die Kläger waren für die Genehmigung der Beseitigung der Bäume schon nicht antragsberechtigt. Nach Auffassung der Kammer ist der Nachbar nicht berechtigt, die Fällung fremder Bäume auf einem anderen Grundstück zu beantragen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014 - VG 24 K 179.13 -, m.w.N., vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 PA 158/13, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/2004 -, zitiert nach juris). Antragsberechtigt sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 BaumSchVO nur der Grundstückseigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte. Die BaumSchutzVO eröffnet dem Nachbar keinen Anspruch auf Erteilung einer Fallgenehmigung (Aufgabe der früheren Rechtsprechung, VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2002 – 1 A 366.01 –; zit. nach juris). Die Fällgenehmigung stellt eine Ausnahme für die sonst bestehende Beschränkung des Eigentums des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten dar. Die BaumSchVO beinhaltet eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des auch sozial gebundenen Eigentums nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 Grundgesetz. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit lässt die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen nur für den Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zu. Die gegenteilige Auffassung, nach der wegen der naturgegebenen Beeinträchtigungen auch der Nachbar wegen seiner Befugnisse nach § 910 BGB berechtigt sein müsste, seine zivilrechtlichen Befugnisse öffentlich-rechtlich durch eine Fällgenehmigung zu legalisieren, überzeugt nicht. Nach § 910 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüber ragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Nach § 910 Abs. 2 BGB steht dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Eine zivilrechtliche Befugnis, Bäume auf einem Nachbargrundstück in Eigenmacht zu fällen, besteht auch nach dem BGB nicht. Eine dem Nachbarn erteilte Fällgenehmigung ist wertlos, da er ohne eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des Eigentümers den Baum nicht fällen darf. Im Übrigen zwingt die zivilrechtliche Befugnis nach § 910 BGB nicht dazu, dass der Nachbar selbst eine öffentlich-rechtliche Befugnis erhalten können muss. Die beschränkten Befugnisse nach § 910 BGB stehen vielmehr unter dem öffentlich-rechtlichen Vorbehalt, dass Wurzeln und Äste geschützter Bäume nur nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung abgeschnitten und beseitigt werden dürfen. Die Baumschutzverordnung hat die Antragsberechtigung zulässigerweise auf den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten beschränkt, die ggf. auch für den ökologischen Ausgleich sorgen müssen. Dies sind nur diejenigen, auf deren Grundstück sich der geschützte Baum befindet. Würde der Kreis der Antragsberechtigten auch auf Nachbarn ausgedehnt, müsste sich die zuständige Behörde mit widerstreitenden Anträgen zerstrittener Nachbarn auseinandersetzen. Sie müsste wohl auch den Eigentümer wegen dessen rechtlicher Interessen am Verfahren des Nachbarn nach § 13 Abs. 2 VwVfG beteiligen. Gegen eine solche Auffassung spricht schließlich auch, dass ein ökologischer Ausgleich für die Beseitigung eines Baumes bei der Wahl von Ersatzpflanzungen nach § 6 Abs. 6 BaumschVO grundsätzlich auf dem Grundstück des Verpflichteten erfolgen soll. Damit soll der Verlust eines Baumes grundsätzlich vor Ort auf demselben Grundstück ausglichen werden. Würde der Nachbar die Genehmigung zur Beseitigung eines Baumes erhalten, müsste er zum ökologischen Ausgleich verpflichtet werden, den er aber nicht ohne Zustimmung des Eigentümers auf dessen Grundstück durch Ersatzpflanzungen vornehmen könnte. Der Grundstücksnachbar wird hierdurch nicht unzumutbar belastet. Soweit von geschützten Bäumen Beeinträchtigungen seines Grundstücks ausgehen, stehen ihm zivilrechtliche Abwehr – und Leistungsansprüche zur Seite. Er kann auch verlangen, dass der Eigentümer der Bäume die für die Beseitigung der Störung erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung einholt, um die störenden Bäume fällen zu dürfen oder um von dem Recht nach § 910 BGB Gebrauch machen zu können. Im Übrigen kann ein Nachbar auch ein behördliches Einschreiten gegen den Eigentümer eines störenden Baumes beantragen, falls von einem Baum eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die ein Abschneiden von Ästen und Wurzeln oder eine Fällung erforderlich machen. Die Kläger haben zudem die Fällung der beiden Waldkiefern nicht beantragt, sondern lediglich die Erlaubnis zur Beseitigung der Wurzeln verlangt. Die Ausgleichspflicht knüpft nach dem Wortlaut an den Antragsteller an. Dies ist nur derjenige, der für sich die Genehmigung beansprucht. Es reicht für die Begründung einer Ausgleichsverpflichtung nicht aus, Anlass für die Erteilung einer Fallgenehmigung zu geben oder die Genehmigung an die Eigentümer zu beantragen. Die Kläger haben mit Schreiben vom 19. November 2009 ausdrücklich erklärt, dass sie selbst für sich keine Fällgenehmigung beanspruchen, sondern dass diese den Eigentümern erteilt werden soll. Eine Modifizierung des Antrages lag insoweit nicht vor. Der Beklagte hat daher eine Fällgenehmigung ohne entsprechenden Antrag erteilt, so dass auch keinerlei ökologischer Ausgleich für die gefällten Bäume zu leisten ist. Eine nachträgliche Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich scheidet ebenso aus. Die Auflage, ökologischen Ausgleich zu leisten, lässt dem Antragsteller die Wahl, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht oder davon absieht. Diese Wahlmöglichkeit würde aber entfallen, würde man eine nachträgliche Anordnung eines ökologischen Ausgleichs für bereits gefällte Bäume zulassen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten leidet zudem noch an einem weiteren Fehler. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO kann der Antragsteller zwischen Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 oder der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des Abs. 8 wählen. Dieses Wahlrecht hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht eingeräumt, sondern die Kläger zum ökologischen Ausgleich in Form von Ersatzpflanzungen verpflichtet. In dem angefochtenen Bescheid hat er die Zahlung einer Ausgleichszahlung davon abhängig gemacht, dass die notwendige Pflanzfläche fehlt und festgelegt, dass der Ausgleich in der Form der Ersatzpflanzung zu erfolgen habe. Die Auffassung, dass die Ausgleichszahlung nur dann zulässig ist, wenn die notwendige Pflanzfläche fehlt, findet in der BaumSchVO keine Stütze. Der Antragsteller kann vielmehr auch dann Ausgleichszahlungen wählen, wenn eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück möglich ist. Es bleibt ihm überlassen, ob er einen neuen Baum auf seinem Grundstück pflanzt oder Geld zahlt, damit andernorts ein Baum gepflanzt werden kann. Nur wenn er sich für Ersatzpflanzungen entscheidet, sind diese nach § 6 Abs. 6 BaumSchVO grundsätzlich auf dem Grundstück des Verpflichteten vorzunehmen. Soweit dies standortbedingt nicht möglich ist, hat der Verpflichtete anteilig die Ausgleichsabgabe nach Abs. 8 zu zahlen. Nach § 6 Abs. 6 Satz 3 BaumSchVO können in diesem Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde die Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verpflichteten auch auf öffentlichen Plätzen vorgenommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten für den zurückgenommen Teil der Klage fallen nicht ins Gewicht. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, lag nicht vor. Insbesondere war die Frage, ob der Nachbar antragsberechtigt ist, nicht allein entscheidungserheblich. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.132,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Anordnung, ökologischen Ausgleich für die Beseitigung von zwei Waldkiefern zu leisten. Die Kläger sind Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks im G... 17 A in ... Berlin-.... Am 5. März 2009 beantragten sie gemeinsam mit den Eheleuten L..., die Eigentümer des Vorderliegergrundstücks G... 17 sind, die Beseitigung von Wurzeln der beiden unmittelbar auf dem Nachbargrundstück G... 15 der Eheleute P...stehenden Waldkiefern, soweit diese auf das Grundstück der Eheleute L...herüberwachsen und den Zuweg zu dem Grundstück der Kläger beeinträchtigen. Zur Begründung machten sie geltend, dass ein gefahrloses Begehen des Weges zu dem Grundstück der Kläger nicht mehr möglich sei, da die Wurzeln die Pflasterung anheben. Nach einer Ortsbesichtigung lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger zunächst mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 ab. Zur Begründung machte er geltend, dass ein Abschneiden der Haltewurzeln die Standsicherheit der vitalen Bäume gefährde und die Beeinträchtigungen durch den Einbau von Wurzelbrücken vermeidbar seien. Mit Schreiben vom 16. November 2009 legten die Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein und machten geltend, dass der Einbau von Wurzelbrücken unverhältnismäßige Kosten verursache und auch bautechnisch nicht möglich sei. Mit weiterem Schreiben vom 19. November 2009 erklärten die Kläger, nicht selbst die Fällgenehmigung beantragen zu wollen, sondern diese den Eigentümern der Bäume erteilt werden solle. Daraufhin genehmigte der Beklagte den Klägern mit Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 22. Dezember 2009 die Fällung der auf dem Grundstück der Eheleute P... befindlichen zwei Kiefern und verpflichteten zunächst die Eigentümer, einen ökologischen Ausgleich zu erbringen. Dieser könne in Form einer Ersatzpflanzung oder aber in Form einer Ausgleichszahlung erfolgen, sollte die notwendige Pflanzfläche fehlen. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der ökologische Ausgleich in Form von Ersatzpflanzungen von zwei Laubbäumen bis zum 30. Mai 2010 durchzuführen sei. Dem Bescheid war eine Kopie für die Eigentümer der Bäume beigefügt, die die Kläger den Eigentümern übergaben. Diese legten am 4. Februar 2010 ihrerseits Widerspruch gegen die Fällgenehmigung und die Anordnung, Ausgleichpflanzungen vorzunehmen, ein. Daraufhin erließ der Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2010 einen „Änderungsbescheid“ an die Kläger, in dem nunmehr die Kläger anstelle der Eigentümer zum ökologischen Ausgleich herangezogen werden. Im Übrigen sollten die Bestimmungen des Erstbescheides und des „Abhilfebescheides“ ihre Gültigkeit behalten. Gegen diesen Änderungsbescheid erhoben nunmehr wiederum die Kläger mit Schreiben vom 27. März 2010 Widerspruch, da sie keine Fällung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Bäume beantragt hatten. Vielmehr sollten die Eigentümer der Bäume aufgefordert werden, diese zu beseitigen, ohne sich auf eine fehlende Genehmigung berufen zu können. Mit Bescheid vom 22. September 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung aus, dass die Kläger gemeinsam mit den Eheleuten L... einen Antrag gestellt hätten, der zur Erteilung der Fällgenehmigung geführt habe. Daher waren die Kläger als Antragsteller zum ökologischen Ausgleich zu verpflichten. Die Kläger seien zwar nicht Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks im Sinne von § 5 Abs. 1 Baumschutzverordnung - BaumSchVO -, sie seien jedoch Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, welches einer von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigung unterliege. Somit seien sie als Eigentümer oder Nutzungsberechtigte befugt, eine Fällgenehmigung für die auf dem fremden Grundstück befindlichen Bäume zu beantragen. Den Widerspruch der Eigentümer der Bäume wies der Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2013 als unzulässig zurück und machte zur Begründung geltend, dass die Eigentümer der Bäume nicht Beteiligte des Verfahrens seien und durch die Erteilung der Fällgenehmigung der Waldkiefern nicht beschwert seien. Die Fällgenehmigung begründe keine Verpflichtung, die Fällung dulden zu müssen. Mit der am 15. Oktober 2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid rechtwidrig sei. Sie hätten lediglich einen Antrag auf Beschneidung der Wurzeln der Waldkiefern gestellt, aber keine Fällgenehmigung beantragt. Es sei auch unter Würdigung der zivilrechtlichen Rechtslage nicht nachvollziehbar, dass anstelle des Eigentümers der störenden Bäume die Nachbarn, die durch die Wurzeln beeinträchtigt werden, ökologische Ausgleichsmaßnahmen für die Fällung der Bäume leisten müssten. Wegen zunächst geltend gemachter Zinsen auf den Gerichtskostenvorschuss haben die Kläger die Klage zurückgenommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 24. März 2010 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 22. September 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stützt sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, dass die Kläger im Widerspruchsverfahren ihren Antrag modifiziert hätten. Sie hätten statt der Beseitigung der Wurzeln um den Erlass einer Fällgenehmigung gebeten. Daher seien sie als Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Nach der Baumschutzverordnung sei dieser grundsätzlich durch die Pflanzung von vier Ersatzbäumen vorzunehmen. Da die Kläger gemeinsam mit den Eheleuten L... die Ausnahmegenehmigung beantragt hatten, habe der Beklagte von den Klägern lediglich die Ersatzpflanzung zweier Laubbäume verlangt. Vor dem Amtsgericht Köpenick haben die Eheleute L... und die Eheleute P... in den Verfahren 12 C 215/10 am 9. Dezember 2010 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Eheleute P... verpflichten haben, die Fällung der streitgegenständlichen Waldkiefern sowie die Beseitigung des Wurzelwerks inklusive dem erforderlichen Stubbenfräsen zu dulden, wobei die Parteien die Kosten für die Fällung der Bäume sowie die Beseitigung des Wurzelwerks geteilt haben. Die Bäume wurden sodann gefällt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Band) ergänzend Bezug genommen.