Beschluss
24 L 129.14, 24 K 130.14
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0709.24L129.14.0A
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Leitsätze
Für eine Klage gegen die Zuweisungsbescheinigung zu einer Erstaufnahmeeinrichtung für einen Asylbewerber ist das Gericht örtlich zuständig, in dem die zugewiesene Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat. Dagegen kommt es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf den Sitz der Behörde an, welche die Zuweisungsentscheidung getroffen hat.(Rn.3)
Das gilt auch dann, wenn der Asylbewerber minderjährig ist.(Rn.5)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig.
Die Rechtsstreitigkeiten werden an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Klage gegen die Zuweisungsbescheinigung zu einer Erstaufnahmeeinrichtung für einen Asylbewerber ist das Gericht örtlich zuständig, in dem die zugewiesene Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat. Dagegen kommt es für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf den Sitz der Behörde an, welche die Zuweisungsentscheidung getroffen hat.(Rn.3) Das gilt auch dann, wenn der Asylbewerber minderjährig ist.(Rn.5) Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig. Die Rechtsstreitigkeiten werden an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Die Entscheidung ergeht auch im Eilverfahren durch die Kammer, der der asylverfahrensrechtliche Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen übertragen worden ist. Das Verwaltungsgericht Berlin erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - entsprechend für örtlich unzuständig und verweist sowohl das Klage- als auch das Eilverfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg. Der Verweisung auch des Eilantrags steht das Ziel einer zügigen Entscheidung des Eilverfahrens nicht entgegen, zumal das angerufene Gericht den Antrag als unzulässig ablehnen müsste, mit der Folge, dass der Antragsteller gezwungen wäre, beim zuständigen Gericht einen neuen Eilantrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht Berlin ist für das Begehren des asylsuchenden, nach seinen Angaben beninischen Klägers und Antragstellers örtlich unzuständig.§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO enthält eine abschließende Sonderregelung für die Frage der örtlichen Zuständigkeit in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf § 46 Abs. 2 AsylVfG beruhende „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)“ des Landesamtes für Gesundheit und Soziales als zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin, mit der dem Antragsteller und Kläger mitgeteilt wird, dass sich die für ihn zuständige Erstaufnahmeeinrichtung in Halberstadt befindet. Bei Streitigkeiten über eine solche Zuweisungsentscheidung handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit, da die angegriffene Zuweisungsbescheinigung auf dem Asylverfahrensgesetz beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1997 - 9 AV 3/97 -, juris, Rn 3). Es kommt nach dem Wortlaut der genannten Norm für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts folglich weder darauf an, wo die Behörde ihren Sitz hat, die die Zuweisungsbescheinigung ausgestellt hat, noch, wo der Asylsuchende sich tatsächlich aufhält, sondern alleine darauf, wo er sich aufzuhalten hat (BVerwG, a.a.O. Rn 4). Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 52 Nr. 2 Satz 3, 2. Halbsatz VwGO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ausnahmsweise nach § 52 Nr. 3 VwGO, wenn nach § 52 Nr. 2 Satz 3, 1. Halbsatz VwGO keine örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Diese Regelung ist folglich nur dann für die Zuständigkeit maßgeblich, wenn es an einer Zuweisungsentscheidung mangelt, etwa, wenn noch keine Zuweisungsentscheidung ergangen oder eine solche widerrufen oder zurückgenommen worden ist (so auch BVerwG, a.a.O.Rn 4). Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, eine wirksame Zuweisungsbescheinigung liegt vor. Die örtliche Zuständigkeit wird schließlich auch nicht durch § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII bestimmt, wonach das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ist, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Vorschrift, die vorliegend deshalb einschlägig sein könnte, weil der Kläger und Antragssteller behauptet, minderjährig zu sein und er daher zunächst im Land Berlin in Obhut genommen wurde, enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Inobhutnahme im Land Berlin bedeutet überdies nicht, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt im Sinne von § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO im Land Berlin zu nehmen hat, denn nach dieser eindeutigen Zuständigkeitsregelung ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz - wie die vorliegende - das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz (und gerade nicht nach dem SGB VIII) seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist daher der in der Zuweisung enthaltene Aufenthaltsort des Antragstellers und Klägers in Halberstadt, der in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Magdeburg fällt. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).