Urteil
24 K 155.09
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0323.24K155.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Beschäftigung während der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung der (schließlich doch) erfolglosen Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 ARB 1/80.(Rn.16)
2. Eine unbefristete Arbeitsberechtigung des Arbeitsamtes nach § 284 SGB III, die im Jahre 2001 erteilt worden ist, begründet kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder Art. 10 ARB 1/80.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschäftigung während der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung der (schließlich doch) erfolglosen Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 ARB 1/80.(Rn.16) 2. Eine unbefristete Arbeitsberechtigung des Arbeitsamtes nach § 284 SGB III, die im Jahre 2001 erteilt worden ist, begründet kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder Art. 10 ARB 1/80.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin durch Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2009 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis und auch nicht auf eine neue Bescheidung ihres Verlängerungsantrages (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO). Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Gemäß Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Aus dieser Regelung vermag die Klägerin, auch wenn man davon ausgeht, sie sei seit dem 15. Februar 2009 fortdauernd in dem Betrieb des Y… erwerbstätig, kein Aufenthaltsrecht für sich abzuleiten, weil sie trotz nicht im Sinne dieser Norm „ordnungsgemäß“ beschäftigt gewesen ist. Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung i. S. v. Art. 6 ARB entschieden, dass die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraussetze. Ein türkischer Arbeitnehmer befände sich während eines Zeitraums, in dem er infolge der aufschiebenden Wirkung einer von ihm erhobenen Klage gegen eine ihm das Aufenthaltsrecht versagende Entscheidung bis zum Ende des Rechtsstreits vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben durfte, nicht in einer gesicherten und mehr als nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats. Desgleichen hat der Gerichtshof entschieden, dass auch ein Arbeitnehmer, dem ein Aufenthaltsrecht nur aufgrund einer nationalen Regelung zuerkannt worden ist, die den Verbleib im Aufnahmeland während der Dauer des Verfahrens für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis gestattete, die genannte Voraussetzung nicht erfülle, weil er das Recht, sich in diesem Land aufzuhalten und dort zu arbeiten, nur vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht erworben hätte. Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass Beschäftigungszeiten solange nicht als ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden könnten, wie nicht endgültig feststehe, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustände; anderenfalls würde einer Gerichtsentscheidung, durch die ihm dieses Recht endgültig abgesprochen werde, jede Bedeutung genommen und es ihm damit ermöglicht, für sich die in Art. 6 Abs. 1 ARB vorgesehenen Rechte während eines Zeitraums zu begründen, in dem er die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfülle. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine Rechtsposition aufgrund der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG vorläufiger Natur ist und deswegen unter Berücksichtigung der durch die genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dazu entwickelten Grundsätze zur Begründung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB nicht ausreichend sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2008 - OVG 11 S 68.08 - m.w.N.). Die durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2009 angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage kommt der Klägerin folglich nicht im Sinne von Art. 6 ARB 1/80 anspruchsbegründend zu Gute. Der Klägerin ist in dem Einzelhandel des Herrn Y… auch nicht deshalb im Sinne von Art. 6 ARB 1/80 „ordnungsgemäß“ beschäftigt gewesen, weil sie ein Aufenthaltsrecht auf Grund einer aufenthaltsrechtlichen Wirkung des in Art. 10 ARB 1/80 geregelten Diskriminierungsverbots innegehabt hat. Dieser Rechtsprechung des OVG Hamburg (Urteil vom 29. Mai 2008 - 4 Bf 232/07), auf die sich die Klägerin beruft, vermag das Gericht nicht zu folgen. Gemäß Art. 10 ARB 1/80 räumen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt. Dem Diskriminierungsverbot kommen auch nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des EuGH nur in Ausnahmefällen aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu. Er begründet sie damit, dass nicht angenommen werden könne, dass die Mitgliedstaaten über das Diskriminierungsverbot verfügen dürften, indem sie dessen praktische Wirksamkeit durch Bestimmungen des nationalen Rechts beschränken. Insbesondere könne der Aufnahmemitgliedstaat dann, wenn er dem Wanderarbeitnehmer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe, die Situation dieses Arbeitnehmers nicht aus Gründen infrage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 C 16/08 - juris, Rn. 15, m.w.N.). Die Klägerin vermag sich indessen nicht mit Erfolg auf derartige weitergehende Rechte zu berufen. Die nach deutschem Recht erteilte unbefristete Arbeitsgenehmigung hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 kein von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortführung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit vermittelt. Dies wurde vom Gesetzgeber dadurch bekräftigt, dass Ausländer seit dem 1. Januar 2005 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur noch ausüben dürfen, wenn ihr Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Hinsichtlich des Schicksals der nach altem Recht erteilten Arbeitsgenehmigungen bestimmt § 105 AufenthG, dass eine vor dem 1. Januar 2005 unbefristet erteilte Arbeitsberechtigung bis zum etwaigen Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung gilt. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Arbeitsberechtigung wird folglich dahin abgeändert, dass sie nicht mehr mit Wirkung gegenüber dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, sondern nunmehr verwaltungsintern die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels ersetzt, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt. Als bloßes Verwaltungsinternum scheidet die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit von vornherein als Grundlage für ein gemeinschaftsrechtlich zu gewährendes Aufenthaltsrecht aus, denn sie verleiht dem Ausländer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung keine weitergehenden Rechte als der ihm erteilte Aufenthaltstitel in Bezug auf seinen Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 C 14/08 - juris, Rn. 14 f., m.w.N.). Für die Beurteilung, ob der Klägerin mit der Erteilung der unbefristeten Arbeitsberechtigung ein überschießendes Recht auf Fortführung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit über den Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus vermittelt worden ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden ist, und es kommt ihr auch nicht zu Gute, dass sowohl ihre Aufenthaltserlaubnis als auch die Arbeitsberechtigung über den 1. Januar 2005 hinaus Wirksamkeit entfaltet haben. Denn das Diskriminierungsverbot von Art. 10 ARB 1/80 setzt sowohl von seinem Wortlaut her als auch nach Sinn und Zweck voraus, dass der türkische Staatsangehörige tatsächlich einer Beschäftigung nachgeht. Die Klägerin war indessen zur Zeit des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis am 5. Februar 2009 nicht erwerbstätig. Zu dieser Zeit war das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht (seit dem 1. Januar 2005) bereits neu geordnet worden. Als die Klägerin ihre abhängige Beschäftigung am 15. Februar 2009 aufnahm, war ihre Arbeitsberechtigung bereits in eine bloße verwaltungsinterne Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 105 AufenthG übergegangen. Sie bedurfte ihrer nicht, da gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ihr früherer Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend galt. Die Arbeitsgenehmigung war nicht mehr geeignet, der Klägerin eine Rechtsposition zu vermitteln, wegen deren Beendigung sie gemäß Art. 10 ARB 1/80 schutzwürdig erscheinen könnte (vgl. dazu auch BVerwG, BVerwG 1 C 14/08, juris Rn. 17 f. sowie BVerwG 1 C 16/08, juris Rn. 17). Aus den vorgenannten Gründen kann der Auffassung der Klägerin auch nicht dahin gefolgt werden, ihr stehe unmittelbar aus Art. 10 ARB 1/80 ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu. Da sich diese Rechtslage unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt, erscheint eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung von europarechtlichen Regelungen im Sinne von Art. 234 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 1. Dezember 2009 - AEUV - nicht erforderlich, so dass das Gericht keinen Grund sieht, auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 22. März 2011 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten (vgl. dazu auch BVerwG 1 C 14/08, juris, Rn. 18). Auch auf der Rechtsgrundlage der Ermessensregelung von § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nicht in Betracht. Hierfür gelten die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1 AufenthG, wozu anders als bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts zählt. Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht vollständig erfüllt. Der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis steht entgegen, dass ihr Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Insoweit ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Die Regelung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG eröffnet der Ausländerbehörde kein Ermessen, sondern stellt eine zum Tatbestand der Erlaubnisregelung gehörende Erteilungsvoraussetzung dar. Sie dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Allerdings definiert das Aufenthaltsgesetz im § 2 Abs. 3 nicht näher, wann der Lebensunterhalt gesichert ist, orientiert sich aber an der bisher geltenden Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ist allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind. Die vom Gesetz für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangte Existenzsicherung des Ausländers, die hier nur durch eigene Erwerbstätigkeit zur Diskussion steht, kann dabei nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Sie setzt vielmehr eine Abschätzung auch auf Grund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Auch wenn eine solche Prognose auf Grund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation mit Unwägbarkeiten belastet ist, muss zumindest auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 11 S 13.06 - juris, Rn. 6, m.w.N.). Der sozialrechtliche Bedarf der Klägerin beträgt monatlich 566.- Euro (Regelsatz 351.- Euro, Miete 215.- Euro). Als aktuelles Einkommen hat die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 24 L 200.09 zuletzt Netto-Einkommen aus den beiden Arbeitsstellen in Höhe von 601,48 Euro und 300,- Euro für August 2009 belegt. Hiervon ausgehend wäre Einkommen nach Abzug der Freibeträge in Höhe von insgesamt 275,- Euro (§ 11 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 30 und nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) in Höhe von 626,48 Euro anrechenbar und, wie auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, rechnerisch geeignet, den Bedarf zu decken. Für sich betrachtet reicht hierfür keines der beiden Arbeitsverhältnisse aus. Allerdings sieht es das Gericht gegenwärtig nicht einmal als glaubhaft gemacht an, dass der Klägerin gegenwärtig noch ausreichendes Einkommen aus beiden Arbeitsstellen zur Verfügung steht. Vielmehr erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie jedenfalls bei der "P…" nicht mehr beschäftigt ist und ihr Netto-Einkommen demzufolge nicht mehr rund 900,- Euro sondern allenfalls rund 600,- Euro beträgt und somit trotz entsprechender Minderung der Freibeträge um 45,- Euro nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG ausreichend sein kann. Das Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 13. August 2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (VG 24 L 200.09) ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es insbesondere den über eine Tätigkeit im P… angeblich abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Gefälligkeitsvereinbarung ansieht. An dieser Auffassung wird festgehalten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diesen Beschluss verwiesen. Die gerichtliche Einschätzung gewinnt noch dadurch Gewissheit, dass es nicht möglich gewesen ist, den von der Klägerin als Zeugen benannten Arbeitgeber N… über die einzig bekannte Anschrift des Ladengeschäftes, in dem sie tätig sein will, zu laden; auch die Klägerin konnte auf Nachfrage nicht weiterhelfen. Womöglich gibt es den "P…" im B… gar nicht mehr. Neuere Lohnbescheinigungen hat die Klägerin nicht vorgelegt. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Versicherungsverlauf vom 22. März 2011 gibt nur Beitragszeiten bis Dezember 2010 wieder. Abgesehen davon lässt die Erwerbsbiografie der Klägerin auch keine günstige Prognose zu. Es spricht gegen ihre Fähigkeiten, ihren Lebensunterhalt aus Erwerbstätigkeit zu sichern, dass sie trotz der angeblichen zwischenzeitlichen weiteren Berufstätigkeit als unselbständig Beschäftigte in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, sich qualitativ besser auf Deutsch auszudrücken als mit Zwei-Wort-Sätzen. Insoweit wird auf die Angaben im Protokoll verwiesen. Die Klägerin war auch nicht mit Hilfe des Dolmetschers in der Lage, nachvollziehbar darzustellen, welche Tätigkeiten sie früher einmal ausgeübt hat, die zum Berufsbild einer selbständig Gewerbetreibenden gehören. Ihre Angabe, sie habe gebacken, habe Angebote zum Frühstück gehabt und habe bedient, gibt die Betätigung einer gewerblichen Hilfskraft in einem Imbiss wieder, vermittelt aber nicht, wie sie als Geschäftsinhaberin beispielsweise Waren erlangt und wie sie persönlich ohne Deutschkenntnisse die bürokratischen Hürden genommen hat. Der Umstand, dass ihr Prozessbevollmächtigter bemüht war, diese Anhörung abzubrechen und auf einen neuen Termin zu verschieben, spricht für sich. Das Gericht hat jedenfalls nach alledem keinen Anlass gesehen, die Arbeitgeber der Klägerin zu einem neuen Termin als Zeugen zu laden und dabei nach Einzelheiten über ihre Tätigkeit zu forschen und der Klägerin in einem neuen Termin Gelegenheit zu geben, noch irgendetwas über die früher gemeldete Selbständigkeit zu erklären. Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 58 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,- Euro festgesetzt. Die im Jahre 1956 geborene türkische Klägerin heiratete am 2. Dezember 1997 einen türkischen Staatsangehörigen und reiste am 29. April 1998 mit ihren beiden in den Jahren 1984 und 1985 geborenen Kindern mit einem Visum zum Ehegattennachzug nach Berlin ein. Sie erhielt vom Beklagten am 22. Juni 1998 eine zunächst bis zum 21. Juni 2000 gültige Aufenthaltserlaubnis. Ihr Ehemann wurde am 31. Oktober 2000 eingebürgert. Daraufhin erteilte ihr das Arbeitsamt Berlin Südwest am 24. Januar 2001 auf der Rechtsgrundlage von § 284 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung eine unbefristete Arbeitsberechtigung für eine berufliche Tätigkeit jeder Art. Die Klägerin befand sich einem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 22. März 2011 zufolge danach vom 1. November 2001 bis 28. Februar 2002 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Die wegen des Familiennachzuges erteilte Aufenthaltserlaubnis der Klägerin wurde mehrfach, zuletzt bis zum 8. Februar 2007, verlängert. Am 26. August 2002 wurde die Klägerin Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts in der G… in Berlin-Pankow. Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde am 6. Februar 2007 auf der Grundlage von § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG letztmals bis zum 5. Februar 2009 verlängert. Im März 2008 gab sie das Gewerbe auf und bezog Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 28. Februar 2009 setzte der Beklagte sie von seiner Absicht in Kenntnis, eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, worauf sie nicht reagierte. Mit Bescheid vom 23. April 2009 lehnte der Beklagte die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die Regelerteilungsvoraussetzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit sicherstelle. Mit ihrer Klage vom 8. Mai 2009 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, unabhängig von ihrer Einkommenssituation stehe ihr eine Aufenthaltserlaubnis bereits aus Art. 10 ARB 1/80 zu, da ihr am 24. Januar 2001 eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Sie stehe im Übrigen seit dem 15. Februar 2009 in einem Arbeitsverhältnis bei dem Bruder ihres geschiedenen Ehemannes, Herrn Y…, und beziehe ein Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 750,- Euro. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, sie lebe gegenwärtig mit ihrer Tochter bei Herrn O… auch in einem Untermietsverhältnis und zahle dafür monatlich einschließlich Nebenkosten anteilig 215,- Euro. Ferner habe sie seit dem 1. Mai 2009 einen Minijob in einem Imbiss des Herrn N… und verdiene dort monatlich brutto wie netto 300,- Euro. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Abt. IV vom 23. April 2009 zu verpflichten, die Klägerin auf ihren Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Unter dem 27. Mai 2009 hat die Klägerin beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Das Gericht hat den Antrag durch Beschluss vom 13. August 2009 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diesem Antrag auf Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 21. Oktober 2009 entsprochen. Am 23. März 2011 ist in dieser Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Herr Y… ist hierzu als Zeuge geladen worden, aber nicht erschienen. Eine Ladung des Herrn N… an die von der Klägerin bekannt gegebene Anschrift ist als unzustellbar zurückgesandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten, auch mit den Geschäftszeichen VG 24 K 245.09 und VG 24 L 200.09, sowie auf die Ausländerakte der Klägerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.