Urteil
23 K 693/21 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1128.23K693.21A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Oktober 2021 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 73 Abs. 5 AsylG. Der Widerruf ist formell rechtmäßig; insbesondere hat die notwendige vorherige Anhörung des Klägers ordnungsgemäß stattgefunden, vgl. § 73b Abs. 6 AsylG. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Dies ist hier der Fall. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Die für einen Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und „dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Zu diesen Resolutionen zählt die Resolution 1377 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, aus der hervorgeht, dass nicht nur „Akte des internationalen Terrorismus“, sondern auch „die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus“ im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen. Im Übrigen kann aus der Resolution 1624 (2005) des Sicherheitsrats abgeleitet werden, dass die Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, nicht auf die „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus“ beschränkt sind. Der Sicherheitsrat fordert die Staaten darin nämlich auf, zur Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht „alle[n] Personen, die die Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen unterstützen, erleichtern, sich daran beteiligen oder sich daran zu beteiligen versuchen oder den Tätern Unterschlupf gewähren“, einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern und sie vor Gericht zu bringen. Außerdem werden die Staaten in Ziff. 1 Buchst. c dieser Resolution aufgefordert, allen Personen, zu denen glaubwürdige und sachdienliche Informationen vorliegen, die ernsthaften Grund zu der Annahme geben, dass sie sich der Aufstachelung zur Begehung einer terroristischen Handlung oder terroristischer Handlungen schuldig gemacht haben, einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern. Folglich ist die Anwendung des Ausschlusses von der Anerkennung als Flüchtling nicht auf diejenigen zu beschränken, die tatsächlich terroristische Handlungen begehen, sondern kann sich auch auf Personen erstrecken, die die Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen vornehmen, die in einen Staat reisen, der nicht der Staat ihrer Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit ist, um insbesondere terroristische Handlungen zu begehen, zu planen oder vorzubereiten (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – C-573/14 –, juris Rn. 45 ff.). Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG ist ein Ausländer auch dann nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er andere zu Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, angestiftet hat oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. Da der Begriff „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“ nicht auf terroristische Handlungen beschränkt ist, verlangt die Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, zu einer terroristischen Handlung angestiftet hat oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. Vielmehr kann die Beteiligung an Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung eine große Bandbreite von Verhaltensweisen unterschiedlicher Schwere umfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – C-573/14 –, juris Rn. 71). Während die bloße Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation für die Annahme einer Unterstützungshandlung nicht genügt, können rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 13/11 –, juris Rn. 26). Der individuelle Beitrag des Betroffenen muss ein Gewicht erreicht haben, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – BVerwG 10 C 26/10 –, juris Rn. 39). In jedem Einzelfall ist eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – C-573/14 –, juris Rn. 72). Entsprechende Handlungen müssen nicht definitiv erwiesen sein. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts reicht es vielmehr aus, dass aus schwerwiegenden Gründen eine entsprechende Annahme gerechtfertigt ist. Ein Beweisstandard, wie er etwa im Strafrecht verlangt wird, ist hierfür nicht erforderlich. Vielmehr ergibt sich aus der Qualifizierung als „schwerwiegend“, dass die Anhaltspunkte für die Begehung von erheblichem Gewicht sein müssen. Schwerwiegend sind die Gründe in der Regel dann, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung derartiger Handlungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – BVerwG 10 C 26/10 –, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – BVerwG 10 C 2/10 –, juris Rn. 26). Ausgehend von diesen Grundsätzen steht es zur Überzeugung der Kammer fest (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass der Kläger sich in individueller Verantwortung an Handlungen beteiligte, die im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen, indem er die als terroristisch einzustufende Organisation Jabhat al-Nusra (Al Nusra Front) aktiv unterstützt hat. Die Jabhat al-Nusra wurde Ende 2011 in Syrien gegründet und gehörte zunächst al-Qaida an. Nach ihrer Umbenennung zu Dschabhat Fath asch-Scham schloss sie sich ISIS an. Im Jahr 2013 stufte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Jabhat al-Nusra als Terrororganisation ein. Ziel der Jabhat al-Nusra war der Sturz des Assad-Regimes in Syrien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Scharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die „Befreiung“ des historischen Großsyriens, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgte die Vereinigung mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparats und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Die im Zeitraum der Aktivität des Klägers – jedenfalls ab dem Jahr 2013 – von der Jabhat al-Nusra verübten Taten stellen terroristische Taten dar. So war die Jabhat al-Nusra in Syrien etwa an einem organisierten Massaker im August 2013 beteiligt gewesen, bei dem mindestens 190 Zivilisten getötet und über 200 Geiseln genommen wurden (https://www.hrw.org/news/2013/10/10/syria-executions-hostage-taking-rebels, zuletzt abgerufen am 28. November 2023). Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen getötet wurden (vgl. VG Stade, Urteil vom 7. März 2023 – 10 A 571/18 –, juris Rn. 69; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – AK 34/22 –, juris Rn. 7 ff.). Das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2021 nachvollziehbar ausgeführt, dass klare und glaubhafte Indizien dafür vorliegen, dass der Kläger diese terroristische Organisation aktiv unterstützt hat, indem er an Kampfhandlungen beteiligt und in die Logistik der Organisation eingebunden gewesen ist. Dies schließt das Bundesamt aus einer Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der Quellenbefragung des Zeugen „Otto“, des Ergebnisses der Internetrecherche, der Auswertung der auf den beschlagnahmten Datenträgern befindlichen Bilder, Chats, Hassbotschaften und Märtyrer-Lieder sowie des Umstands, dass der Kläger ein einreisendes Mitglied der Jabhat al-Nusra sehr genau hat benennen können. Wesentliches Indiz ist zunächst die Angabe des Zeugen „Otto“ gegenüber der Polizei Essen im Rahmen der Quellenvernehmung im Dezember 2016, der Kläger habe in Syrien für die Jabhat al-Nusra gekämpft und sei mit dessen Söhnen an Kampfhandlungen in Deir Ezzor, Rakka und Idleb beteiligt gewesen. Diese Angabe steht nicht nur im Einklang mit den auf den beschlagnahmten Datenträgern befindlichen Fotos, auf denen der Kläger in Kampfuniform und mit Waffe sowie vor einem Panzer posierend abgebildet ist, sondern auch mit dem Umstand, dass ein Foto, auf dem der Kläger zu sehen ist, nach den Ermittlungen des Landeskriminalamts Berlin als Erfassungszeit den 14. November 2013, als die Stadt von Kämpfern der Jabhat al-Nusra und des IS kontrolliert worden ist, aufweist und einen Standort südlich der Stadt Ar-Raqqa verzeichnet. Hierzu passt in einer Gesamtschau, dass das Erscheinungsbild der 578 Facebook Freunde des Klägers ausweislich des Internetauswerteberichts des Landeskriminalamts Berlin radikale Tendenzen aufwies und dieses nach Auswertung der beschlagnahmten Datenträger zu dem Ergebnis gelangte, dass bei dem Kläger Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorhanden seien. Insoweit sind unter den auf den Datenträgern befindlichen Bildern etwa eine Abbildung der Jabhat al-Nusra- und der IS-Flagge sowie Screenshots jeweils von einer WhatsApp-Unterhaltung festgestellt worden, in denen eine Art „Aufruf“ zum Verüben von Attentaten enthalten gewesen sei sowie Handlungsanleitungen zur Sprengstoffherstellung angesprochen worden seien. Zudem hat sich auf einem der Datenträger ein Video, hinterlegt mit einem Märtyrer-Lied und bestehend aus einer Diashow von Bildern, befunden, die Märtyrer teils mit religiösen Sprüchen abbilden und auf denen auch der Kläger zu erkennen sei. Ein weiteres gewichtiges Indiz, auf das sich das Bundesamt zu Recht stützt, ist darin zu sehen, dass der Kläger sehr genau ein Mitglied der Jabhat al-Nusra benennen konnte, das dann bei seiner Einreise ergriffen wurde. Zwar konnte das Landeskriminalamt Berlin seinerseits nicht nachweisen, dass diese Person zur Jabhat al-Nusra gehört. Dies hat aber der Kläger mehrfach – vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung – bestätigt. Der Vortrag des Klägers, dies sei darauf zurückzuführen, dass er in Syrien erlebt habe, wie es sei, von Terrorgruppen verfolgt zu werden, mit der Folge, dies in Deutschland vermeiden und sein Wissen dergestalt zur Verfügung stellen zu wollen, dass er die sozialen Medien beobachtet habe und in diesem Zusammenhang auch auf die Person gestoßen sei, die er letztlich bei den deutschen Behörden angezeigt habe, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Denn zum einen hat der Kläger selbst die Person nicht angezeigt. Vielmehr ist der Bruder des Klägers bei der Polizei erschienen. Schon von daher ist der Hinweis auf diese Person auch nicht geeignet, den Kläger zu entlasten. Zum anderen hat sich der Kläger hierzu widersprüchlich eingelassen. Insoweit machte er gegenüber dem Bundesamt mit Schreiben vom 10. August 2021 geltend, über Wissen innerhalb der Organisation (Jabhat al-Nusra) verfügt zu haben, da er sich aufgrund der kriegsbedingten Konfrontation zwangsläufig mit derartigen Terrororganisationen in Syrien habe auseinandersetzen müssen und aufgrund seiner polizeilichen Tätigkeiten vermehrt über strukturelle Informationen verfügt habe. Hingegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung, niemals etwas mit der Jabhat al-Nusra oder einer anderen Organisation zu tun gehabt zu haben. Auch im Übrigen ist der Kläger den Ausführungen des Bundesamtes nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere überzeugt der in Bezug auf die Datenträgerinhalte erstmals in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Einwand des Klägers, er habe das Handy gebraucht in Griechenland von einem Syrer gekauft und sei selbst über manche Bilder überrascht gewesen, nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger, sollte er – wie von ihm behauptet – diese Bilder das erste Mal von seinem damaligen Strafverteidiger gezeigt bekommen haben, sich hierzu erstmals in der mündlichen Verhandlung äußert, obwohl ihm angesichts des Ermittlungsverfahrens bewusst gewesen sein dürfte, dass die Bilder von immenser Bedeutung sind und er sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren explizit mit ihnen konfrontiert war. Hierzu passt ferner auch nicht, dass ausweislich des Berichts des Landeskriminalamts Berlin davon ausgegangen werden könne, dass am 1. September 2015, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Kläger in Deutschland aufhielt und der angebliche Erwerb des Handys in Griechenland lange zurücklag, sämtliche verfahrensrelevanten Inhalte von dem Mobiltelefon auf die SD-Karte verschoben worden seien. Die polizeiliche Tätigkeit des Klägers ist ebenfalls nicht geeignet, die Bilder, Chats und Lieder auf den Datenträgern, die einen eindeutigen Bezug zur Jabhat al-Nusra haben, zu erklären. Auch die pauschalen Einwände, das Tragen einer Kampfuniform sei notwendig gewesen, um als staatlich angestellter Polizist überhaupt leben zu können, und er habe Fotomaterial gesammelt, um belegen zu können, dass er persönlich vom Kriegsgeschehen betroffen gewesen sei, erklärt nicht, wieso der Kläger auf einer Vielzahl von Bildern in Kampfuniform und mit Waffen posierend zu erkennen ist. Gleiches gilt, soweit er im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er sei posierend auf Panzern abgebildet, da diese vor Polizeigebäuden gestanden hätten und eine Attraktion gewesen seien. Auch sein weiterer Einwand, das Posieren mit Waffen sage noch nichts über die Einbeziehung in eine Terrororganisation oder die Teilnahme an Kämpfen aus, greift hier nicht, da das Bundesamt diesen Schluss nicht allein aus den Fotografien, sondern vielmehr aus einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien gezogen hat. Keine andere Bewertung gebietet ferner der pauschale Hinweis des Klägers in seiner Anhörung vor dem Bundesamt im März 2015, er sei in Syrien vom IS und der Jabhat al-Nusra gesucht worden. Der Kläger hat diese Angaben weder vor dem Bundesamt noch im weiteren Verlauf des Verfahrens weiter substantiiert. Der Umstand, dass sich die Behauptung des Zeugen „Otto“ bezüglich des Predigens des Djihad in Deutschland nicht bestätigt hat, spricht – anders als der Kläger meint – nicht automatisch gegen die Verlässlichkeit des Zeugen. Auch der weitere Einwand des Klägers, der Zeuge „Otto“ habe keine belastbaren Informationen oder Nachweise zu einer Beteiligung des Klägers an den Aktivitäten der Jabhat al-Nusra liefern können, vermag keine Unglaubwürdigkeit des Zeugen begründen. Vielmehr konnten die von dem Zeugen eingereichten Bilder von Facebook im Wesentlichen im Rahmen der Internetrecherche gefunden werden. Im Übrigen erscheint es nachvollziehbar, dass der Zeuge – wie von ihm angegeben – weitere Einzelheiten aus Sorge, seine Identität könne bekannt werden, nicht habe schildern können. Auch der im Klageverfahren geäußerte Einwand, es sei zweifelhaft, dass die Söhne des Klägers – wie von dem Zeugen angegeben – im Alter von zwölf, elf und fünf Jahren an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sein sollen, überzeugt vor dem Hintergrund, dass auf den beschlagnahmten Datenträgern auch Fotografien eines Sohnes des Klägers mit Waffen und dem „Tauhid-Finger“ gefunden worden sind, nicht. Hierzu passt auch, dass der Lehrer eines Sohnes des Klägers die Polizei auf dessen WhatsApp-Bild hingewiesen hat, das zwei bewaffnete und vermummte Männer vor einer syrischen Oppositionsflagge zeige. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Fotografien der Kinder vorgetragen hat, seine Kinder hätten ihn gelegentlich im Polizeirevier besucht, es sei üblich gewesen, mit Waffen zu posieren, erklärt dies weder die Fotografien mit dem „Tauhid-Finger“ noch das erwähnte WhatsApp-Bild. Dem Kläger kann schließlich nicht darin gefolgt werden, dass das Bundesamt sich lediglich auf einen Auszug aus der Akte der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gestützt habe. Denn aus dem Bescheid ergibt sich explizit, dass die Akte der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in Gänze Teil der Begutachtung des Falles war. Es steht der Erfüllung des Tatbestands des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht entgegen, dass die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Anklage geführt haben. Zutreffend verweist das Bundesamt darauf, an das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen im Rahmen der Entscheidung über einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nicht gebunden zu sein. Eine strafrechtliche Verurteilung ist auch keine Voraussetzung für die Annahme eines Delikts i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2017 – C-573/14 –, juris Rn. 54). II. Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Jedenfalls greift der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen. Dies gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Dieser Ausschlussgrund entspricht inhaltlich trotz kleiner sprachlicher Abweichungen dem Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG (vgl. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 4 AsylG Rn. 36), sodass auf die Ausführungen unter Ziffer I. verwiesen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und begehrt hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben Anfang Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. Dezember 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt im März 2015 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Syrien Anfang November 2014 verlassen. In Syrien habe er bis zum 4. Juni 2012, insgesamt 17 Jahre, als Polizist gearbeitet. Zu Beginn der Revolution in Syrien habe er öfter Befehle bekommen, Demonstrationen zu kontrollieren, Leute festzunehmen und zu schlagen. Dies habe er abgelehnt, weshalb er zehn Tage festgenommen und zudem entlassen worden sei. Er sei von der Regierung verfolgt und vom IS und der Al Nusra Front gesucht worden. Als er mit seinem sechsjährigen Sohn mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, sei er angeschossen und sein Sohn getötet worden. Er sei nicht politisch aktiv gewesen, als Polizist habe er aber automatisch zur Baath-Partei gehört. Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 20. März 2015 die Flüchtlingseigenschaft zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet sei. In einem Vermerk vom selben Tage führte das Bundesamt aus, in allen Landesteilen Syriens finde Verfolgung in hohem Maße statt. Im Dezember 2016 gab der Zeuge „Otto“, dem die Geheimhaltung der Identität zugesichert wurde, gegenüber einem Vernehmungsbeamten des Polizeipräsidiums Essen an, es sei ihm bekannt, dass sich in Berlin ein syrischer Staatsangehöriger namens M... aufhalte, der in Syrien für die Jabhat al-Nusra gekämpft habe. Diese Person soll mit seinen Söhnen in Deir Ezzor, Ar-Raqqa und Idlib auf Seiten der Jabhat al-Nusra an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sein. Es handele sich bei der Person um einen fanatischen Islamisten. Der Zeuge übergab ferner drei Ausdrucke von Fotos, die M... auf Facebook gepostet haben soll. Ermittlungen des Landeskriminalamts Berlin ergaben, dass es sich bei der von dem Zeugen benannten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Kläger handele. Daraufhin führte das Landeskriminalamt Berlin am 23. Januar 2017 eine Internetrecherche durch. In dem Internetauswertebericht wird unter anderem ausgeführt, die Freundesliste des Klägers bei Facebook enthalte 578 Freunde, deren Erscheinungsbild radikale Tendenzen aufweise. So posierten etwa etliche Facebook-Freunde in ihren Profilbildern mit Maschinenpistolen oder mit dem „Tauhid-Finger“. Am 24. Januar 2017 erschien der Bruder des Klägers im Polizeipräsidium Essen und gab an, einen Hinweis auf eine Person namens S..., die in Syrien der Al Nusra Front angehört habe, geben zu wollen. Diese Person habe nicht nur für die Al Nusra Front gekämpft, sondern auch Leute entführt, die nicht streng religiös gewesen seien. S... wolle nun mit dem Flugzeug nach Hamburg einreisen. Die Information habe er von seinem Bruder erhalten. Ausweislich eines Zwischenberichts des Landeskriminalamts Berlin haben Erkenntnisse, dass diese Person dem terroristischen Spektrum (Al Nusra) zuzurechnen sei, nicht gewonnen werden können. Im März 2017 leitete der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ein und gab das Verfahren wegen minderer Bedeutung an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ab. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Kammergerichts von Oktober 2017 wurde im Dezember 2017 die Wohnung des Klägers durchsucht. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Datenträger beschlagnahmt. Zudem wurde gegen den Kläger ein Verfahren wegen Verdachts der Urkundenfälschung und des Verschaffens von amtlichen Ausweisen eingeleitet. Im Januar 2018 wies ein Lehrer einer der Söhne des Klägers, N..., die Polizei auf dessen WhatsApp-Bild hin, das zwei bewaffnete und vermummte Männer vor einer syrischen Oppositionsflagge zeige. Im März 2018 bat das Landeskriminalamt Berlin das Bundesamt im Hinblick darauf, dass gegen den Kläger ein Verfahren wegen Verdachts der Urkundenfälschung und des Verschaffens von amtlichen Ausweisen bearbeitet werde, um eine kurze Sachverhaltsschilderung in Bezug auf die von dem Kläger vorgelegten Dokumente. Mit Schreiben vom 29. August 2019 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass derzeit sein Schutzstatus im Rahmen eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens überprüft werde. Im Juli 2020 stellte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da u.a. trotz bestehender massiver Verdachtsmomente zumindest einer deutlichen ideologischen Nähe des Klägers zu terroristischen Vereinigungen im Ergebnis ein konkreter und hinreichend belastbarer Tatnachweis nicht habe gewonnen werden können. Ende April 2021 leitete das Bundesamt ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren ein und hörte den Kläger hierzu an. Zur Begründung der Einleitung des Widerrufsverfahrens führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG liege vor. Im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft hätten massive Verdachtsmomente bezüglich §§ 129 f. StGB vorgelegen. Dies beziehe sich konkret auf den Vorwurf, der Kläger habe einer terroristischen Vereinigung, der Jabhat al-Nusra, angehört. Die Ermittlungen seien zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger über Wissen innerhalb der Organisation verfüge, da er ein in die Bundesrepublik Deutschland einreisendes Mitglied habe benennen können, das anschließend gefasst worden sei. Dies lege eine substanzielle Mitwirkung des Klägers in zumindest logistischer Sicht nahe. Zudem ergebe sich aus seinen Kontakten aus den sozialen Medien, seiner Familie und der Quellenbefragung, dass er in diesem Milieu verankert sei. Darüber hinaus seien Fotos von dem Kläger und anderen Personen in Kampfuniform wie auch ein Bezug zu Waffen und ein Zugang zu solchen vor seiner Ausreise vorhanden. Auch habe er vor zerstörten Helikoptern und Panzern posiert. Es komme hinzu, dass Material von Vereinigungen auf seinem Telefon erkannt worden sei, wie Märtyrer-Lieder oder Chats. In der Gesamtschau ergebe sich, dass der Kläger in eine Organisation integriert gewesen sei und dort auch Handlungen vorgenommen habe, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Es sei nicht erforderlich, dass die Generalstaatsanwaltschaft zum Ergebnis der Eröffnung des Hauptverfahrens gekommen sei, da hier schwerwiegende Gründe ausreichend seien. Auch der Vortrag des Klägers, dass dieser als Polizist Befehle verweigert habe, spreche für eine Beteiligung an einer solchen Gemeinschaft. Der Kläger machte mit Schreiben vom 10. August 2021 im Wesentlichen geltend, der Vorwurf, er habe einer terroristischen Vereinigung wie der Jabhat al-Nusra angehört, habe sich nicht erhärtet. Er habe zwar über Wissen innerhalb der Organisation verfügt, dies habe sich aber zum einen darauf begründet, dass er sich generell aufgrund der kriegsbedingten Konfrontation zwangsläufig mit derartigen Terrororganisationen in seinem Land habe auseinandersetzen müssen. Zum anderen habe er aufgrund seiner polizeilichen Tätigkeiten vermehrt über strukturelle Informationen verfügt. Dass er ein einreisendes Mitglied erkannt habe, habe den Hintergrund darin, dass er in Syrien erlebt habe, wie es sei, von Terrorgruppen verfolgt zu werden. Dies habe er in Deutschland vermeiden und sein Wissen dergestalt zur Verfügung stellen wollen, dass er die sozialen Medien beobachtet habe. Er habe Facebook nach bestimmten Hinweisen durchsucht und dabei Fotos zur späteren Wiedererkennung abgespeichert. In diesem Zusammenhang sei er auch auf die Person gestoßen, die er letztlich bei den deutschen Behörden angezeigt habe, weil er sie in Hamburg wiedererkannt habe. Die Behauptungen der Quelle „Otto“, er predige in Deutschland den Djihad, hätten sich nicht bestätigt. Zudem habe sich das Bundesamt lediglich auf einen Auszug aus der Akte der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gestützt. Das Tragen einer Kampfuniform sei notwendig gewesen, um als staatlich angestellter Polizist überhaupt leben zu können. Er sei vor einem Panzer auf dem Foto abgebildet, da dieser auf der Straße gestanden hätte und eine Attraktion gewesen sei. Zudem habe er Fotomaterial gesammelt, um belegen zu können, dass er persönlich vom Kriegsgeschehen betroffen gewesen sei. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2021, per Einschreiben am 25. Oktober 2021 zur Post gegeben, widerrief das Bundesamt die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und versagte ihm den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 2). Zugleich stellte es fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Syrien vorliege. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus schwerwiegenden Gründen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt habe. Der Kläger sei innerhalb der Jabhat al-Nusra Organisation entsprechend der Fotos an Kampfhandlungen beteiligt und auch in die Logistik der Organisation eingebunden gewesen. Durch seine Unterstützungsleistungen seien Handlungen der Jabhat al-Nusra möglich bzw. seien von ihm durchgeführt worden. Die persönliche Einbindung des Klägers in die Organisation ergebe sich aus den Erkenntnissen des Verfahrens der Generalstaatsanwaltschaft. Angesichts der auf einem der Datenträger sichergestellten Diashow, die gerade die Kleidung in Kampfuniform und mit Waffen belege, könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Region des damaligen Herrschaftsgebiets des IS zumindest an solchen Kämpfen teilgenommen und so Tatbeiträge erbracht habe. Ob der Kläger in einer herausgehobenen Position gehandelt habe, sei aus dem gesamten Akteninhalt der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu ermitteln gewesen. Jedoch lägen schwerwiegende Gründe und Anhaltspunkte vor, dass der Kläger nicht nur mit der Organisation ideell sympathisiert habe oder schlicht Mitglied gewesen sei, sondern sich aktiv eingebracht und so Tatbeiträge etwa auch durch das Schleusen von Angehörigen erbracht habe. Dies zeige bereits die exakte Kenntnis von einer Person, die durch die deutschen Behörden habe gefasst werden können. Die Akte der Generalstaatsanwaltschaft sei dabei in Gänze Teil der Begutachtung des Falles gewesen. Am 28. Oktober 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 16. November 2021 – VG 23 L 692/21 A – zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger ergänzend geltend, Anhaltspunkte für schwerwiegende individuelle Verfehlungen, die in klaren und glaubhaften Indizien für die Begehung bestünden, seien von der Beklagten gerade nicht hinreichend vorgetragen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Wenn nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte verurteilt werde, könnten kaum schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, die betreffende Person habe die ihr vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen. Die sowohl von der Generalstaatsanwaltschaft als auch von der Beklagten vorgebrachten „massiven Verdachtsmomente“ bezögen sich auf seine vermutete islamistische Gesinnung, nicht auf eine etwaige Beteiligung an terroristischen Aktivitäten. Die Angaben der Quelle „Otto“ seien insgesamt wenig glaubhaft. Auch der von der Polizei ausgewertete Social-Media-Account sowie die Auslesung der Handydaten hätten den Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht erhärten können. Der Kläger beantragt, Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Oktober 2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des genannten Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, sie gehe auf der Grundlage von Indizien und der Auswertung der Ermittlungsakten davon aus, dass der Kläger nicht nur mit der Organisation Al Nusra Front ideell sympathisiert habe oder ein einfaches Mitglied gewesen sei, sondern sich aktiv eingebracht habe, indem er an Kampfhandlungen beteiligt und auch in die Logistik der Organisation eingebunden gewesen sei. Dabei sei es unerheblich, dass der Kläger nicht verurteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Asylakten und der Ausländerakte des Klägers sowie der Akten der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen.