Beschluss
23 K 699/21 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1217.23K699.21A.00
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Leitsätze
1. Eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr ist dann nicht anzunehmen, wenn bei einer Einheitsstrafe nicht erkennbar ist, dass zumindest auf eine der Taten eine mindestens einjährige Strafe entfällt.(Rn.6)
2. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG setzt voraus, dass die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr gerade wegen einer der in der Norm genannten Straftaten erfolgt. (Rn.12)
Tenor
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt R... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr ist dann nicht anzunehmen, wenn bei einer Einheitsstrafe nicht erkennbar ist, dass zumindest auf eine der Taten eine mindestens einjährige Strafe entfällt.(Rn.6) 2. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG setzt voraus, dass die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr gerade wegen einer der in der Norm genannten Straftaten erfolgt. (Rn.12) Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt R... beigeordnet. Dem Kläger war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Klage hat nach summarischer Prüfung mit ihrem Hauptantrag Aussicht auf Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 18. Oktober 2021 zulässig und begründet. Die auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG gestützte Widerrufsentscheidung ist nach summarischer rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). An der anderen Auffassung der Einzelrichterin in dem Eilbeschluss vom 17. November 2021 (VG 23 L 698/21 A) hält die Kammer nicht mehr fest. Zwar bestehen keine Zweifel an der Einhaltung der formellen Widerrufsvoraussetzungen. Der Bescheid des Bundesamtes ist jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Rechtsgrundlage des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 2021 ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bundesamt aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG absieht (vgl. § 3 Abs. 4 AsylG). § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ermöglicht den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Ermessenswege dann, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist. Die Umstände, die einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtfertigen sollen, sind dabei von der Beklagten vorzubringen. Diese trägt im Rahmen des Widerrufsverfahrens die Nachweispflicht, für das Bestehen der Widerrufsvoraussetzungen. Die Beweislastverteilung wird durch Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) dahingehend geregelt, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, beck Rn. 10; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - 20 B 18.30800 -, juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen liegen hier – anders als noch im Eilbeschluss vom 17. November 2021 (VG 23 L 698/21 A) vertreten – nicht vor. Es fehlt an der nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr. Es ist nicht ausreichend, dass die Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, zu der das Amtsgericht Tiergarten den Antragsteller durch Urteil vom 9. April 2019 (265 Js 640/18 422 Ls 619) wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung, unerlaubten Führens eines Schlagrings, Hausfriedensbruchs, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in sechs Fällen verurteilt hat, im Rahmen einer Einheitsstrafe gebildet worden ist, weil nicht erkennbar ist, dass eine der dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen die Höhe von einem Jahr erreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur in Betracht, wenn eine der zugrunde liegenden Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn. 12). Die dort vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze sind auch im Rahmen der Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu beachten (so auch: VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 - A 14 K 2915/19 -, juris Rn. 3 ff. und Urteil vom 5. Februar 2021 - A 5 K 7139/18 -, juris Rn. 39; VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 - A u 4 S 20.30367 -, juris Rn. 18 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. November 2020 - VG 23 K 102/20 A -, Abdruck, S. 5 und Urteil vom 30. Dezember 2020 - VG 23 K 394.19 A -, Abdruck, S. 4; Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 01. Juli 2020 30. Edition, Rn. 56 und 54 zu § 60 AufenthG; Hruschka/Mantel, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, Rn. 62 und 58 zu § 60 AufenthG). Bei § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist daher – entgegen dessen Wortlaut – ebenfalls zu fordern, dass im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe bzw. einer Einheitsstrafe zumindest auf eine der Taten eine mindestens einjährige Freiheits- oder Jugendstrafe entfällt. Die Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG wurde geschaffen, um die Ausweisung straffälliger Ausländer zu erleichtern und einen erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung zu schaffen (vgl. BGBl I 2016, S. 394). Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber zwar eine zusätzliche Fallgruppe schaffen wollte, wegen der von einem Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, dass dabei aber auf dem Verständnis der bisherigen Regelungen in § 60 Abs. 8 AufenthG aufgebaut wurde (vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 9; so auch: VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 - A u 4 S 20.30367 -, juris Rn. 16). Die Gesetzesbegründung verweist ferner sowohl auf Art. 33 Abs. 2 GFK als auch auf Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU und gibt damit zu erkennen, dass die dort verbindlich vereinbarte hohe Schwelle für eine Relativierung des Flüchtlingsschutzes nicht angetastet werden sollte (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 - A 14 K 2915/19 -, juris Rn. 9). Beide Normen verwenden ihrem Wortlaut nach nur den Singular und machen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von „einer“ schwerwiegenden Straftat abhängig („a particular serious crime“). So knüpft die Genfer Flüchtlingskonvention einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft daran, dass der Flüchtling bestimmte schwere Verbrechen (gegen den Frieden, Kriegsverbrechen o.ä. oder schwere nichtpolitische Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes) begangen hat (vgl. Art. 1 F GFK) und erlaubt die Zurückweisung nur, wenn der Flüchtling eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Art. 33 Abs. 2 GFK). Eine Vorschrift, die die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung vorsieht, ist wegen dieser Anforderungen restriktiv auszulegen. Die Sicherung des völkerrechtlichen Flüchtlingsrechts gegen eine Abschiebung in den Verfolgerstaat darf nicht relativiert werden und kann deshalb auch gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonderen Strafbarkeit überschreitet. Andernfalls könnten auch mehrere begangene Taten geringeren oder mittleren Gewichts im Rahmen eines einzigen Strafverfahrens zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn. 14 ff.). Nur ein besonders gefährlicher Straftäter bedeutet jedoch eine Gefahr für die Allgemeinheit, die gegenüber dem Ziel des Flüchtlingsschutzes ausnahmsweise überwiegen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. November 2020 - VG 23 K 102/20 A -, Abdruck, S. 5). Diese hohen Anforderungen finden auch eine Stütze in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Aus dessen Sicht ist eine Tat, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, nicht automatisch eine „schwere Straftat“ nach Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU, die den Widerruf des subsidiären Schutzes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. August 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 53). Für das Vorliegen einer „besonders schweren Straftat“ im Sinne des Art. 14 Abs. 4 b) der Richtlinie 2011/95/EU dürfte eine Einzelfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr daher kaum genügen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 - A 14 K 2915/19 -, juris Rn. 10). Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo im Falle einer Verurteilung wegen mehrerer tatmehrheitlich begangener Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet wird (§§ 53, 54 StGB), indem zunächst Einzelstrafen gebildet und sodann die ihrer Art nach schwerste Einzelstrafe erhöht wird, setzt das Gericht im Jugendstrafrecht auch bei tatmehrheitlich begangenen Strafen nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest (§ 31 JGG). Ob bei einer solchen Einheitsstrafe mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, dass auf eine der abgeurteilten Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr entfällt, kann nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Hier jedenfalls ist dies nicht der Fall. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. April 2019 ([422 Ls] 265 Js 640/18 [6/19]), das ein einheitliches Strafmaß für sieben verschiedene Taten festsetzt und mit dem der Kläger zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung verurteilt wurde, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bereits für eine dieser Straftaten die erforderliche Mindesthöhe von einem Jahr erreicht ist. Es lässt sich nicht nachvollziehen, welche Einzelstrafen auf die verschiedenen Taten entfallen, da das Amtsgericht Tiergarten hierzu – auch im Rahmen der Strafzumessungserwägungen – keine Angaben macht. Dieser Umstand geht zu Lasten der Beklagten, da sie für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs in der Nachweispflicht ist. Einen solchen Nachweis hat sie jedoch nicht erbracht. Auch die übrigen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers (vgl. Beschluss in dem parallel geführten Eilverfahren vom 17. November 2021 - VG 23 L 698/21 A -, Abdruck, S. 4) erreichen die von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG geforderte Strafhöhe von mindestens einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe nicht. Soweit die vorstehenden Erwägungen zu dem Ergebnis führen, dass auch Verurteilungen von deutlich mehr als einem Jahr Einheitsstrafe – wie hier – im Ergebnis nicht zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führen, ist dies im Hinblick auf die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Jugend- und dem Erwachsenenstrafrecht hinzunehmen. Unabhängig von all dem sind – selbst, wenn man wegen des unterschiedlichen Wortlautes die Grundsätze des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bei § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG nicht anwenden wollte – die Voraussetzungen der Norm vorliegend nicht gegeben. Nach dem Gesetzeswortlaut der Norm muss die Verurteilung zu einer Jugendstrafe zu mindestens einem Jahr „wegen“ einer der in der Norm genannten Straftaten erfolgen. Dies verdeutlichen auch die Gesetzesmaterialien, die davon ausgehen, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr gerade „wegen“ der in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Straftaten in Verbindung mit den aufgeführten Tatmodalitäten erfolgen muss (vgl. BT-Drs. 18/7537, Seite 5 und 9; so auch: VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 - A u S 20.30367 -, juris Rn. 21; a. A.: VG Trier, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 1 K 25/20.TR -, juris Rn. 28). Dabei ist es erforderlich, dass die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Tatmodalitäten Teil des Tatbestandes der strafrechtlichen Norm sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, der in seiner Formulierung ausschließlich strafrechtliche Tatbestandsmerkmale nennt (vgl. beim Diebstahl: VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2019 - VG 34 K 74.19 A -, juris Rn. 40 f.; vgl. zum Vorstehenden: Urteil der Kammer vom 3. November 2021 - VG 23 K 334/20 A - Abdruck, S. 9). Daran fehlt es hier. Zwar fallen die mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. April 2019 abgeurteilten Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte unter die in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. das Eigentum. Jedoch sind jedenfalls die von dem Kläger begangenen und auch mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. April 2019 abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln) und das unerlaubte Führen eines Schlagrings nicht von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfasst. Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz sollen weder das Leben, noch die körperliche Unversehrtheit schützen, sondern dienen vielmehr dem Schutz der „Volksgesundheit“ (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990 - 4 StR 359/90 -, juris). Das Waffenrecht dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 WaffenG; vgl. auch Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, 2018, Vorbemerkung zu § 51 Rn. 1). Eine eigenständige „verwaltungsrechtliche“ Gesamtstrafenbildung nur aus den Delikten, die tatbestandlich erfasst sind, dürfte nicht nur nach dem Wortlaut der Norm ausgeschlossen sein (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 - A 14 K 2915/19 -, juris Rn. 11). Auf die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die Ermessensausübung und auf die Frage, ob bei ihm gegenwärtig eine Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten besteht, kommt es deshalb nicht an. Nachdem der Hauptantrag nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat, kommt es auf die Erfolgsaussichten des Hilfsantrags nicht an. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).