Urteil
23 K 347/21 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0916.23K347.21A.00
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Leitsätze
1. Die Abschiebung eines Ausländers ist mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. (Rn.18)
2. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. (Rn.19)
3. Die medizinische Versorgungslage ist desolat, das Gesundheitssystem ist unter der aktuellen Führung Maduros kollabiert. (Rn.26)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abschiebung eines Ausländers ist mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. (Rn.18) 2. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. (Rn.19) 3. Die medizinische Versorgungslage ist desolat, das Gesundheitssystem ist unter der aktuellen Führung Maduros kollabiert. (Rn.26) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. April 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Mai 2021 ist - soweit er angegriffen wird - rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Ab-schiebung endet. Dies ist hier die Stadt Caracas, da dort ein internationaler Flughafen zur Verfügung steht. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern dort oder an einem anderen Ort in Venezuela mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter drohen, haben sie nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rn. 22 ff). Dabei ist - neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum - die medizinische Versorgungslage nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 29). Ein fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung, die akut nicht benötigt wird, kann das Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation bzw. einer Extremgefahr nicht begründen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 20.12 -, juris Rn. 14). Individuelle Umstände in der Person der Kläger, aufgrund derer sie der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten, sind nicht ersichtlich und werden von ihnen auch selbst nicht vorgetragen. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung folgt auch nicht daraus, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine außergewöhnliche Sicherheitslage oder humanitäre Lage vorliegt, die zwingend gegen die Abschiebung der Kläger nach Venezuela spricht. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die Sicherheitslage sowie die allgemeine humanitäre und sozio-ökonomische Lage wie folgt dar: Venezuela befindet sich in einer tiefgreifenden, wirtschaftlichen, politischen und humanitären Krise. Die Wirtschaft bricht infolge der gescheiterten von dem ehemaligen Präsidenten Hugo Chávez initiierten Wirtschaftspolitik, die sein Nachfolger Nicolás Maduro fortgesetzt hat, zusammen. Die Wirtschaft zählt im vierten Jahr in Folge zu den leistungsschwächsten der Welt. Auf den Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Jahr 2015 (-6 %) folgten ein freier Fall im Jahr 2016 (-17 %) und weitere Einbrüche in den Jahren 2017 (-14 %) und 2018 (-18 %). Venezuela ist das einzige Land, das bei drei grundlegenden wirtschaftlichen Indikatoren über einen Zeitraum von fünf Jahren die Negativliste anführt: Rückgang des BIP (-45 %, 2013 bis 2018), Rückgang der Importe (-75 %) und Inflationsrate (1.370.000 % im Jahr 2018) (BTI - Bertelsmann Transformations Index 2020 Venezuela Country Report, 2020, S. 3). Venezuela erlebt seit Jahren eine Phase der Hyperinflation, die die Kaufkraft der Bevölkerung schmälert und die Beschaffung von Nahrungsmitteln, Arzneimitteln und weiteren Grundversorgungsgütern erschwert. Der Mindestlohn beträgt lediglich 3 USD im Monat (DPA, Guaidó: Situation in Venezuela ist ziemlich kritisch, 10. Mai 2021). Die Kaufkraft des Mindestlohns ist soweit gesunken, dass dieser nicht mehr als existenzsichernder Lohn angesehen werden kann (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 19). Je nach Erkenntnisquelle wird eine Armutsquote von 87% bis 96% angenommen. Die Haushalte, die von extremer Armut betroffen sind, werden mit 79% beziffert (BTI - Bertelsmann Transformations Index 2020 Venezuela Country Report, 2020, S. 3; EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 20). Die Armut wird noch dadurch verschärft, dass einige Bürgermeister die Steuern und Gebühren massiv angehoben haben (Deutsche Welle, Steuern und Gebühren in Venezuela explodieren, 31. März 2021). Diese Lage trifft gerade Kinder schwer, von denen 3.200.000 humanitäre Hilfe benötigen (UNICEF, Situation Report, Februar 2021, S. 1). 43% der Haushalte gaben an, dass sie wegen der Restriktionen im Zuge der Pandemie nicht mehr arbeiten könnten oder an Einkommen verloren hätten (Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, SWP-Aktuell Nr. 66, Venezuelas Polykrise, August 2020). Auch herrscht in Venezuela ein großer Mangel an Nahrungsmitteln. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen spricht gar von einer „biblischen Hungersnot“, die dem Land drohe (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Vereinte Nationen warnen: Venezuela droht biblische Hungersnot, 29. April 2020). Die Lebensmittelversorgung wird in dem nahezu zahlungsunfähigen, aber weitgehend importabhängigen Land immer prekärer (Auswärtiges Amt, Stellungnahme zum Amtshilfeersuchen vom 25. Januar 2018, S. 3). Plünderungen von Supermärkten, Nahrungsmitteltransporten und landwirtschaftlichen Betrieben nehmen zu. Auch Hunger-Proteste sind, vor allem im Landesinneren, zu verzeichnen. Zwar wurde im Jahr 2016 das System der CLAPs eingeführt (Comité Local de Abastecimiento y Producción, Lokale Komitees für Versorgung und Produktion), das über die sogenannten CLAP-Boxen eine Basislieferung an Lebensmittel für ärmere Haushalte ermöglichen sollte. Die erste Verfügungsgewalt über die Waren hat jedoch die Armee, was deren Loyalität sichert. Zugang zum CLAP-System haben darüber hinaus nur Personen, die sich hierfür registrieren lassen. Das bedeutet üblicherweise, dass sie einen Carnet de la Patria (Vaterlandsausweis) beantragen müssen. Auch müssen die CLAP-Boxen zu einem extrem stark subventionierten Preis im Voraus bezahlt werden. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass die Boxen unvollständig oder gar nicht ausgeliefert werden. Die darin enthaltenen Lebensmittel sind nicht geeignet, eine dreiwöchige Periode lang ausreichend ernährt zu werden und müssen anderweitig ergänzt werden (BAMF, Länderreport 17 Venezuela, 20. September 2019, S. 10). Weiterhin stellt die Regierung ein Schulspeisungsprogramm bereit, dass vier Millionen Schulkinder mit Mahlzeiten versorgt. Die Casas de Alimentación (Volksküchen) stellen täglich zwei Mahlzeiten für 750.000 „sozial schutzbedürftige“ Menschen, wie Kinder, Senioren und Schwangere bereit (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 51). Dennoch haben 80% der venezolanischen Haushalte keine verlässliche Bezugsquelle für Nahrungsmittel (ACCORD, Venezuela: Politischer Kontext, Demonstrationen und Gewalt, humanitäre Lage, September 2019, S. 13). Die landesweite COVID-Quarantäne hat diese desaströse Versorgungslage weiter verschärft (BAMF, Briefing Notes Venezuela, 16. März 2020, S. 7). 7,9% der Bevölkerung leidet unter starker Nahrungsmittelknappheit, weitere 24% (7 Mio. Menschen) waren 2020 von moderater Nahrungsmittelknappheit betroffen. Die Situation in Venezuela zählt damit zu den zehn schlimmsten Nahrungsmittelkrisen weltweit (ai - Amnesty International, Länderreport Venezuela 2020, Januar 2021, S. 10). Durch den Anstieg des Benzinpreises steigt auch der Preis der Lebensmittel weiter an (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Vereinte Nationen warnen: Venezuela droht biblische Hungersnot, 29. April 2020). Darüber hinaus kommt es auch immer wieder zu erheblichen Engpässen bei der Wasser- und Stromversorgung. Die Unterbrechungen der Wasserversorgung dauern manchmal Tage, Wochen oder sogar Monate, sodass Familien ihr Wasser über Lastkraftwagen beziehen oder in andere Gebiete des Landes umziehen (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 53). Strom und Wasser stehen lediglich einige Stunden pro Woche zur Verfügung (Auswärtiges Amt, Stellungnahme zum Amtshilfeersuchen vom 15. Januar 2018, S. 3). Die medizinische Versorgungslage ist ebenfalls desolat. Das Gesundheitssystem ist unter der aktuellen Führung Maduros kollabiert. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes importierte 2019 320 Tonnen medizinisches Material nach Venezuela EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 48). Das Gesundheitssystem ist nicht mehr in der Lage, Kranke adäquat zu versorgen oder notwendige Operationen durchzuführen. Auch im privaten Sektor kommt es zu massiven Mangelerscheinungen. Eine adäquate Notfallversorgung ist in vielen Landesteilen nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], 29. Juli 2021, S. 15). Nur ein kleiner Teil der öffentlichen Krankenhäuser verfügt noch über funktionierende Geräte zur Bildgebung (u.a. Röntgen) oder einen Zugang zur Minimal-Liste der WHO zu sogenannten essentiellen Arzneimitteln. Von den Lieferengpässen für Medizin ist sowohl der öffentliche als auch der private Sektor betroffen. Für Behandlungen notwendige Medikamente wie Antibiotika, Antiarrythmika, Anästhetika und Medikamente gegen Diabetes oder Bluthochdruck sind jedenfalls in privaten Apotheken überhaupt nicht mehr erhältlich. Nur eine kleine Schicht hat Zugang über Verwandte oder Freunde im Ausland (Auswärtiges Amt, Stellungnahme zum Amtshilfeersuchen vom 25. Januar 2018, S. 2 m.w.N.). Die Familien von Patienten müssen alles zur Verfügung stellen, selbst Wasser, Handschuhe und Spritzen. Durch die immer wiederkehrenden Stromausfälle haben die Krankenhäuser Probleme grundlegende chirurgische Eingriffe durchzuführen bzw. intensivmedizinische Dienste und Dialysebehandlungen aufrechtzuerhalten (ACCORD, Venezuela: Politischer Kontext, Demonstrationen und Gewalt, humanitäre Lage, September 2019, S. 18). Die allgemeine, schlechte Gesundheitslage Venezuelas wird durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft. Sie traf das ohnehin schon desolate Gesundheitssystem völlig unvorbereitet. Im ganzen Land sind nur 84 Intensivbetten vorhanden (Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, SWP-Aktuell Nr. 66, Venezuelas Polykrise, August 2020). Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 21,2 % (Republik Österreich - Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Venezuela, 28. März 2018, S. 25). Nach Angabe unterschiedlicher Quellen lag die Arbeitslosenquote im Jahr 2018 bei 34% und im Jahr 2020 bei 35,5% bis 44% (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 20; BTI - Bertelsmann Transformations Index 2020 Venezuela Country Report, 2020, S. 25). 59% der Haushalte haben kein hinreichendes Einkommen, um ausreichend Nahrungsmittel zu kaufen, 65% sind nicht in der Lage, wichtige Produkte wie Hygieneartikel und Kleidung zu erwerben. Das Einkommen von 79,3% der Venezolaner reicht nicht aus, um den Lebensmittelbedarf zu decken. Den Erkenntnissen ist zu entnehmen, dass der Monatslohn unzureichend ist, um den Grundbedarf zu decken und lediglich für wenige Tage im Monat reicht. Durch die hohe Inflation herrscht eine erdrückende Entwertung des Lohnes, wobei es für jemanden der den Mindestlohn verdient, schwierig ist, US-Dollar zum Schutz vor Inflation zu beschaffen. So ist es möglich, dass ein Lohn von 5 USD aufgrund der Geldentwertung nach einer Woche nur noch einer Kaufkraft von 3 USD entsprechen könnte (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 44). Der Mindestlohn wurde in der Vergangenheit zwar mehrmals angehoben, dies gleicht die abnehmende Kaufkraft jedoch dennoch nicht aus. Er kann nicht mehr als existenzsichernd angesehen werden (ACCORD, Venezuela: Politischer Kontext, Demonstrationen und Gewalt, humanitäre Lage, September 2019, S. 11). Der Lohn verliert zeitweise schneller an Wert, als er angehoben wird (BAMF, Länderreport 17 Venezuela, 20. September 2019, S. 10). Um den Nahrungsmittelbedarf einer Durchschnittsfamilie zu decken, müssten sie ein Vielfaches des Mindestlohnes aufbringen (ai - Amnesty International, Länderreport Venezuela 2020, Januar 2021, S. 10). Die weiteren Sozialleistungen fallen ebenfalls ungenügend aus. Das Renteneintrittsalter in Venezuela liegt für Männer bei 60 Jahren und für Frauen bei 55 Jahren, wenn sie zumindest 750 Wochen gearbeitet haben (Social Security Programs Throughout the World - The Americans, Country Report Venezuela, 2019, S. 1). Es erhält überhaupt nur eine von fünf Personen, die Anspruch auf Rente haben, diese tatsächlich. Die Grundrente entspricht einer Summe von zwei US-Dollar im Monat (Inter-American Commission on Human Rights, Annual Report 2019, Chapter IV.B Venezuela, S. 535). Auch die Sicherheitslage in Venezuela ist prekär. Gewalttätige Ausschreitungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sind jederzeit möglich. Es besteht eine verbreitete Gewaltkriminalität. Entführungen zur Erpressung von Geldzahlungen, Überfälle mit Waffengewalt sowie Straßenkriminalität haben zugenommen und sind weit verbreitet (Auswärtiges Amts, Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], Stand 29. Juli 2021). Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch und nimmt weiter zu. Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet, und Kriminelle machen immer häufiger und ohne Zögern davon Gebrauch. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und kriminellen Gruppierungen können vereinzelt auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, S. 8 f.). Die Überforderung der Polizei durch das explosive Anwachsen der Bandenkriminalität, hat mit dazu beigetragen, dass Caracas heute als eine der unsichersten Städte der Welt gilt (BAMF, Länderreport 17 Venezuela, September 2019, S. 10). Zwischen 2016 und 2019 wurden 19.000 Menschen durch die Polizei und Sicherheitskräfte getötet. Alleine zwischen Januar und August 2020 sind 2.000 Menschen bei Einsätzen der Sicherheitskräfte verstorben. Die Agenten der FAES - eine Spezialeinheit der Polizei - und andere Sicherheitskräfte töten und foltern insbesondere in den Vierteln mit Einwohnern mit geringem Einkommen (Human Rights Watch, World Report 2021, S. 4). Auch das US-Außenministerium spricht davon, dass die Sicherheitskräfte Menschen verschwinden lassen, ohne gerichtliches Verfahren töten und foltern (US Departement of State, Venezuela 2020 Human Rights Report, S. 2). Gegenläufig ist zu berücksichtigen, dass die Regierungsinitiative „Plan für die Rückkehr in die Heimat“ 2018 gestartet worden ist, um Venezolanern, die freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollen, Hilfestellung zu leisten. Dies geschieht unter anderem durch die Schaffung von Luft- und Landkorridoren für Venezolaner und ihre Familien, die nicht die notwendigen Mittel für ihre Rückkehr aufbringen können. Nach der Ankunft in Venezuela begleiten die venezolanischen Missionen „die Rückkehrer oder die Familien, um ihre wirksame und zügige Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern“ (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 133 f.). Die Bevölkerung greift auf unterschiedliche Strategien zurück, um sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und ihre Existenz zu sichern. So verzichten die Menschen auf nicht unmittelbar notwendige Ausgaben, wie für Möbel, Kleidungsstücke oder höherwertige Lebensmittel. Man konzentriert sich auf die Beschaffung von Nahrungsmitteln. Auch Medikamente, die nicht zum unmittelbaren Überleben notwendig sind, werden oft abgesetzt. Wo immer es möglich ist, werden Devisen statt Bolivar genutzt, etwa, indem man von im Ausland lebenden Verwandten harte Währung (Dollar, Euro) beschafft. Daneben werden auch nicht unbedingt benötigte Gegenstände aus dem Haushalt verkauft und die Nahrung rationiert. Es werden subventionierte Waren ins Ausland gebracht und dort gegen harte Währung verkauft, was gerade in den Grenzregionen üblich ist. Nach wie vor sind viele wesentliche Parameter der Entwicklung für Venezuela besser als für den Großteil der Welt. So liegt das Land beim Human Development Index 2017 auf Platz 78 und damit höher als beispielsweise der Irak oder Indonesien, obwohl es auch Zweifel an dieser Platzierung gibt (BAMF, Länderreport 17 Venezuela, September 2019, S. 10, 15). Im Jahr 2020 verminderte sich die Inflationsrate in den ersten beiden Monaten. Die Dollarisierung des Landes sorgte bei der Bevölkerung teilweise für eine gefühlte wirtschaftliche Verbesserung. Im Vergleich zum Jahre 2019 stabilisierten sich die öffentlichen Dienstleistungen ebenfalls etwas. Gerade die Energieversorgung in der Hauptstadtregion Caracas und wichtigen Städten wie Valencia oder San Cristobal hat sich verbessert (Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht Venezuela, April 2020, S. 1 f.). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse liegen die Voraussetzungen für eine auf die allgemeine Sicherheitslage gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des hohen Kriminalitätsniveaus und den insbesondere bei Demonstrationen immer wieder vorkommenden gewaltsamen Auseinandersetzungen, ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Kläger hierdurch bei ihrer Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den dargestellten Maßstäben ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die Kläger es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schaffen werden, ihre Existenz bei ihrer Rückkehr nach Venezuela zu sichern. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Arbeitssuche auf dem angespannten venezolanischen Arbeitsmarkt für die Klägerin zu 1 Probleme mit sich bringen wird. Sie ist jedoch gesund und arbeitsfähig. Es spricht nichts Durchgreifendes dagegen, dass sie sich dort nicht behaupten können wird. Bereits in der Vergangenheit ist es ihr gelungen, nach dem Verlust einer Arbeitsstelle eine neue Tätigkeit zu finden. So arbeitete die Klägerin zu 1 bis zu ihrer Ausreise als Putzkraft und könnte dies - nach ihren eigenen Angaben - bei einer Rückkehr nach Venezuela wieder tun. Darüber hinaus kann die Klägerin zu 1 auf Gelegenheitsarbeit verwiesen werden, die in Venezuela nicht unüblich ist. Dabei kommt etwa - wie vor der Ausreise - der Verkauf von Decken und Parfüm in Betracht. Eine Arbeitsaufnahme der Klägerin zu 1 wird zumindest nicht dadurch verhindert, dass sie die Kläger zu 2 und 3 ganztägig betreuen müsste. Die acht und 14 Jahre alten Kläger zu 2 und 3 besuchten vor der Ausreise die Schule und werden dies - schon angesichts der in Venezuela herrschenden Schulpflicht - auch bei einer Rückkehr wieder tun. Das Gericht konnte sich zudem nicht die Überzeugung bilden, dass die Kläger nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, das sie in einem für die Existenzsicherung ausreichendem Maß wird unterstützen können (vgl. zur Beweislast: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 115). Ausgehend von den Angaben der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung wurden die Kläger vor ihrer Ausreise von ihrer Familie - insbesondere von ihrer Schwiegermutter - unterstützt. Sie schilderte eine Situation, in der sich die Verwandten im Rahmen ihrer Möglichkeiten in der Bewältigung des alltäglichen Lebens gegenseitig Hilfe geleistet haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr zu diesem familiären Netzwerk keinen Zugang mehr haben sollten. Die Klägerin zu 1 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass in Venezuela noch ihre Schwiegermutter, ein Schwager, eine Schwägerin, ihre Geschwister J...und J...sowie ein Onkel mit Down-Syndrom und eine Tante mütterlicherseits sowie drei Onkel väterlicherseits leben würden. Auch wenn sie angibt, zu letzteren keinen Kontakt zu haben, ist durch die anderen Verwandten eine Unterstützung der Kläger möglich. So verdient etwa ihr Bruder sein Einkommen mit Gelegenheitsarbeiten, und ihr Schwager arbeitet als Taxifahrer. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Unterstützung der Kläger durch diese Einnahmen nicht erfolgen können wird. Auch ihre Schwiegermutter, die eine Rente erhält, kann die Kläger - wie sie es auch vor deren Ausreise getan hat - weiterhin unterstützen. In Deutschland hat die Klägerin noch einen Bruder, J..., der bei einem Lieferservice arbeitet und die Kläger ebenfalls finanziell unterstützen kann. Soweit die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dieser unterstütze seine Familie nicht, erscheint dies dem Gericht nicht plausibel. Er ist berufstätig und hat die Ausreise der Kläger sowie seiner Mutter mitfinanziert. Warum nunmehr jegliche finanzielle Unterstützung ausbleiben sollte, hat die Klägerin zu 1 nicht ansatzweise nachvollziehbar erklären können. Sie verwies lediglich darauf, dass ihr Bruder ein eigenes Leben habe. Abgesehen davon, dass die Antwort der ihrer Mutter, bei deren Befragung sie anwesend war, im Verfahren V... stark ähnelt und abgesprochen wirkt, fehlt es auch an jeglicher Begründung für eine solche Verhaltensänderung. Eine Unterstützung durch den Bruder stellt für die Kläger eine erhebliche Hilfe dar, weil dieser ihr Geld in Euro zukommen lassen kann. Dabei bedeuten schon kleinere Beträge einen großen finanziellen Gewinn, denn der Euro ist als „harte“ Währung nicht so stark von der in Venezuela herrschenden Inflation betroffen. Es ist daher durchaus üblich, dass im Ausland lebende Familienmitglieder die im Heimatland verbliebenen finanziell unterstützen, so wie es die Klägerin zu 1 nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ebenfalls gern tun würde. Angesichts des Umstandes, dass bereits kleinere Beträge für eine deutliche Verbesserung des Lebensstandards in Venezuela sorgen, stellt eine Unterstützung der Kläger zusätzlich zur Mutter (V...) auch keine finanzielle Überforderung J... dar. Darüber hinaus ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der in Venezuela verbliebene Ehemann der Klägerin zu 1 die Familie nicht unterstützen wird. Die Klägerin zu 1 hat zwar angegeben, dass er sie bislang nicht unterstützt habe und dies auch in Zukunft nicht tun werde. Das Gericht ist indes nicht davon überzeugt, dass dies zutrifft. Abgesehen davon, dass die Familie trotz Trennung bis zur Ausreise weiterhin zusammengelebt hat, spricht insbesondere der Umstand, dass die Kläger und der Ehemann bzw. Vater regelmäßig miteinander telefonieren und dieser so weiterhin Anteil an ihrem Leben nimmt, dafür, dass die familiäre Verbundenheit trotz Trennung und Ausreise nach wie vor vorhanden ist. Weshalb der Vater und Ehemann dann jegliche Unterstützung, etwa aus den Einnahmen durch Gelegenheitsjobs, verweigern sollte, erschließt sich nicht und wurde von der Klägerin zu 1 auch nicht plausibel begründet. Ihr schlichter Verweis auf die Arbeitslosigkeit ihres Mannes vermochte jedenfalls nicht zu überzeugen. Ob der Ehemann und Vater selbst Ausreisepläne verfolgt, ist unbeachtlich, weil diese jedenfalls derzeit noch vollkommen vage sind und auch völlig offen ist, ob er diese Pläne überhaupt noch verfolgen wird, sollten die Kläger nach Venezuela zurückkehren. Die Kläger haben weiterhin die Möglichkeit CLAP-Boxen zu beantragen, die von der Regierung bereitgestellt werden und Lebensmittel enthalten. Gerade wegen der minderjährigen Kläger zu 2 und 3 hätte die Familie auch realistische Chancen solche Lebensmittelboxen zu erhalten, da neben Anhängern der Regierung auch Senioren, Schwangere und Kinder bei der Verteilung besonders berücksichtigt werden. Soweit die Kläger vortragen, dass sie entsprechende Anträge gestellt, aber die Boxen nie erhalten hätten, ist anzumerken, dass dennoch von ihnen verlangt werden kann, sich um entsprechende staatliche Hilfen zu bemühen. Ergänzend hierzu werden auch Schulspeisungen angeboten. Den Klägern droht bei ihrer Rückkehr nach Venezuela auch keine Obdachlosigkeit. Die Kläger haben vor ihrer Ausreise in dem Eigentumshaus der Schwiegermutter der Klägerin zu 1 gewohnt. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Venezuela wiederum bei der Schwiegermutter werden wohnen können. Durchgreifende gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr gab die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung an, dass das Verhältnis zur Schwiegermutter immer noch gut sei. Dass die Kläger zu 2 und 3 mittlerweile zu groß seien - so die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung -, vermag einem weiteren Zusammenleben nicht entgegenzustehen, zumal seit ihrer Ausreise und dem damit verbundenen Auszug bei der Schwieger- bzw. Großmutter nur ein gutes halbes Jahr vergangen ist. Dementsprechend ist nicht erkennbar, was sich seitdem wesentlich verändert haben sollte. Den Klägern steht kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkrete Gefahren, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Corona-Pandemie ist auf § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu verweisen. Die Pandemie stellt eine allgemeine Gefahr dar, der die Bevölkerung als Ganzes ausgesetzt ist. Allgemeine Gefahren sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme kann nur bei einer extremen Gefahrenlage begründet sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 -, juris Rn. 22 f., und vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 -, juris Rn. 14 f.). Für die Kläger besteht eine solche extreme Gefahrenlage, die ein abweichendes Ergebnis erlauben würde, nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger der Pandemie in Venezuela stärker ausgesetzt wären, als in der Bundesrepublik. Außerdem ist die Klägerin zu 1 bereits zweifach geimpft, was eine Ansteckung mit dem Virus und einen schweren Verlauf der Krankheit unwahrscheinlich macht. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG ist nicht zu beanstanden, insbesondere sind keine Ermessensfehler erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kläger begehren die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Die 1986 in Venezuela geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 2007 geborenen Klägerin zu 2 und des 2012 geborenen Klägers zu 3. Die Kläger reisten im Februar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. März 2021 ihre Asylanträge. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. April 2021 trug die Klägerin zu 1 im Wesentlichen vor, dass sie und ihre Kinder Venezuela verlassen hätten, weil die ökonomische Situation dort sehr schlecht sei. Das Geld reiche für Essen und Bildung nicht aus. Sie habe keine Kleidung und Schulbücher für ihre Kinder kaufen können, weshalb diese zu Hause hätten bleiben müssen. Die Klägerin zu 1 gab weiter an, dass sie Pädagogik studiert und lange Zeit als Lehrerin für Handelswesen gearbeitet habe. Vor fünf Jahren habe sie diese Arbeit aber verloren. Seitdem sei sie als Putzfrau beschäftigt gewesen und habe informell Decken und Parfüm verkauft. Außerdem sei sie von ihrer Schwiegermutter finanziell unterstützt worden, bei der ihre Familie auch gewohnt habe. Diese erhalte allerdings nur eine Rente. Von ihrem Ehemann sei sie getrennt und erhalte keine Unterstützung. Außerdem sei dieser arbeitslos. In Venezuela habe sie noch einen Schwager, eine Schwägerin und mehrere Onkel und Tanten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 7. April 2021 den Asylantrag, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Ziffer 1 und 2 - und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes - Ziffer 3 - als offensichtlich unbegründet ab. Den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG - Ziffer 4 - lehnte das Bundesamt ebenfalls ab und drohte den Klägern die Abschiebung nach Venezuela oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zudem verhängte das Bundesamt ein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestütztes Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die schlechten humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen für sich genommen kein Abschiebungsverbot für Venezuela begründen würden. Die von den Klägern geltend gemachten Umstände gingen nicht über das Maß dessen hinaus, das alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in einer vergleichbaren Situation lebten. Der erwerbsfähigen Klägerin zu 1 werde es gelingen, den Lebensunterhalt der Kläger - wie bisher - mit eigener Erwerbstätigkeit sowie der Hilfe von Freunden und Familienangehörigen in ihrem Heimatland zu sichern. Die Klägerin zu 1 werde in der Lage sein, durch Gelegenheitsarbeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Außerdem könnten die Kläger bei ihrer Rückkehr wieder bei der Schwiegermutter der Klägerin zu 1 leben. Auch vor dem Hintergrund der pandemischen Lage drohe den Klägern in Venezuela keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken könnten. Im Bundesgebiet halten sich noch ein Bruder (J...) und die Mutter (E...) der Klägerin zu 1 auf. Das Schutzgesuch der Mutter ist ebenfalls vollumfänglich abgelehnt worden. Ihre Klage wurde mit Urteil vom 16. September 2021 abgewiesen (V...). Hinsichtlich des Bruders wurde das Bundesamt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7... - 1... - verpflichtet, ein Abschiebungsverbot festzustellen. Dabei ging das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe im Wesentlichen davon aus, dass es dem Bruder der Klägerin zu 1 noch schwerer bzw. unmöglich sein werde, seine Existenz zu sichern, wenn bekannt werde, dass er homosexuell sei. Es dürfe davon auszugehen sein, dass dieser aufgrund seiner sexuellen Orientierung latenten Repressalien ausgesetzt sein werde, die ihm keine ausreichende Versorgung ermöglichen würden. J...T... ist berufstätig und arbeitet bei einem Lieferservice. Die Kläger haben am 22. April 2021 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 7. April 2021 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Klägerin zu 1 alleinerziehend sei und die Familie aus Venezuela habe ausreisen müssen, weil es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, ihre Kinder zu ernähren. Es würden noch zwei Geschwister der Klägerin zu 1 in Venezuela leben, die kleine Summen von der gemeinsamen Mutter bekommen würden, damit sie überhaupt überleben könnten. Der Vater der Kläger zu 2 und 3 sei arbeitslos und werde demnächst das Land verlassen. Die wirtschaftliche Situation im Land sei durch die Pandemie noch verheerender geworden. Mit Bescheid vom 6. Mai 2021 hat das Bundesamt den Bescheid vom 7. April 2021 dahingehend abgeändert, dass es den Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1 bis 3 aufgehoben und die Ausreisefrist in Ziffer 5 auf 30 Tage ab Bekanntgabe der Entscheidung festgesetzt hat. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 haben die Kläger den geänderten Bescheid in die Klage einbezogen und die Klage in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Mai 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Venezuelas vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten Bezug genommen.