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Urteil

23 K 103/20 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0916.23K103.20A.00
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Leitsätze
1. Die Abschiebung eines Ausländers ist mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. (Rn.15) 2. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. (Rn.16) 3. Die medizinische Versorgungslage ist desolat, das Gesundheitssystem ist unter der aktuellen Führung Maduros kollabiert. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abschiebung eines Ausländers ist mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. (Rn.15) 2. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. (Rn.16) 3. Die medizinische Versorgungslage ist desolat, das Gesundheitssystem ist unter der aktuellen Führung Maduros kollabiert. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2020 ist - soweit er angegriffen wird - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist hier die Stadt Caracas, da dort ein internationaler Flughafen zur Verfügung steht. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Klägerin dort oder an einem anderen Ort in Venezuela mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter drohen, hat sie nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rn. 22 ff). Dabei ist - neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum - die medizinische Versorgungslage nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 29). Ein fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung, die akut nicht benötigt wird, kann das Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation bzw. einer Extremgefahr nicht begründen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 20.12 -, juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Umstände in der Person der Klägerin vorliegen, aufgrund derer sie der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. Als ein solcher individueller Umstand käme allenfalls die von der Klägerin behauptete Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aus politischen Motiven in Betracht. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Sachverhalt - stünde er fest - überhaupt ausreichen würde, um von einer individuellen Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG ausgehen zu können. Jedenfalls konnte sich das Gericht nicht die Überzeugung bilden, dass die entsprechenden Angaben der Klägerin zutreffend sind. So hat sie lediglich vorgetragen, dass die Regierung gemerkt habe, dass sie nicht mit ihr einverstanden sei. Sie habe nicht das gemacht, was die gewollt hätten. Auch auf mehrmalige gerichtliche Nachfrage präzisierte sie diese Angaben nicht. Insoweit blieb ihre Aussage detailarm und oberflächlich, so dass das Gericht nicht den Eindruck hatte, die Klägerin gebe ein tatsächlich erlebtes Geschehen wieder. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung folgt auch nicht daraus, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine außergewöhnliche Sicherheitslage oder humanitäre Lage vorliegt, die zwingend gegen die Abschiebung der Klägerin nach Venezuela spricht. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die Sicherheitslage sowie die allgemeine humanitäre und sozio-ökonomische Lage wie folgt dar: Venezuela befindet sich in einer tiefgreifenden, wirtschaftlichen, politischen und humanitären Krise. Die Wirtschaft bricht infolge der gescheiterten von dem ehemaligen Präsidenten Hugo Chávez initiierten Wirtschaftspolitik, die sein Nachfolger Nicolás Maduro fortgesetzt hat, zusammen. Die Wirtschaft zählt im vierten Jahr in Folge zu den leistungsschwächsten der Welt. Auf den Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Jahr 2015 (-6 %) folgten ein freier Fall im Jahr 2016 (-17 %) und weitere Einbrüche in den Jahren 2017 (-14 %) und 2018 (-18 %). Venezuela ist das einzige Land, das bei drei grundlegenden wirtschaftlichen Indikatoren über einen Zeitraum von fünf Jahren die Negativliste anführt: Rückgang des BIP (-45 %, 2013 bis 2018), Rückgang der Importe (-75 %) und Inflationsrate (1.370.000 % im Jahr 2018) (BTI - Bertelsmann Transformations Index 2020 Venezuela Country Report, 2020, S. 3). Venezuela erlebt seit Jahren eine Phase der Hyperinflation, die die Kaufkraft der Bevölkerung schmälert und die Beschaffung von Nahrungsmitteln, Arzneimitteln und weiteren Grundversorgungsgütern erschwert. Die Kaufkraft des Mindestlohns ist soweit gesunken, dass dieser nicht mehr als existenzsichernder Lohn angesehen werden kann (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 19). Je nach Erkenntnisquelle wird eine Armutsquote von 87% bis 96% angenommen. Die Haushalte, die von extremer Armut betroffen sind, werden mit 79% beziffert (BTI - Bertelsmann Transformations Index 2020 Venezuela Country Report, 2020, S. 3; EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 20). Diese Lage trifft gerade Kinder schwer, von denen 3.200.00 humanitäre Hilfe benötigen (UNICEF, Situation Report, Februar 2021, S. 1). 43% der Haushalte gaben an, dass sie wegen der Restriktionen im Zuge der Pandemie nicht mehr arbeiten könnten oder an Einkommen verloren hätten (Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, SWP-Aktuell Nr. 66, Venezuelas Polykrise, August 2020). Auch herrscht in Venezuela ein großer Mangel an Nahrungsmitteln. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen spricht gar von einer „biblischen Hungersnot“, die dem Land drohe (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Vereinte Nationen warnen: Venezuela droht biblische Hungersnot, 29. April 2020). Die Lebensmittelversorgung wird in dem nahezu zahlungsunfähigen, aber weitgehend importabhängigen Land immer prekärer (Auswärtiges Amt, Stellungnahme zum Amtshilfeersuchen vom 25. Januar 2018, S. 3). Plünderungen von Supermärkten, Nahrungsmitteltransporten und landwirtschaftlichen Betrieben nehmen zu. Auch Hunger-Proteste sind, vor allem im Landesinneren, zu verzeichnen. Zwar wurde im Jahr 2016 das System der CLAPs eingeführt (Comité Local de Abastecimiento y Producción, Lokale Komitees für Versorgung und Produktion), das über die sogenannten CLAP-Boxen eine Basislieferung an Lebensmittel für ärmere Haushalte ermöglichen sollte. Die erste Verfügungsgewalt über die Waren hat jedoch die Armee, was deren Loyalität sichert. Zugang zum CLAP-System haben darüber hinaus nur Personen, die sich hierfür registrieren lassen. Das bedeutet üblicherweise, dass sie einen Carnet de la Patria (Vaterlandsausweis) beantragen müssen. Auch müssen die CLAP-Boxen zu einem extrem stark subventionierten Preis im Voraus bezahlt werden. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass die Boxen unvollständig oder gar nicht ausgeliefert werden. Die darin enthaltenen Lebensmittel sind nicht geeignet, eine dreiwöchige Periode lang ausreichend ernährt zu werden und müssen anderweitig ergänzt werden (BAMF, Länderreport 17 Venezuela, 20. September 2019, S. 10). Weiterhin stellt die Regierung ein Schulspeisungsprogramm bereit, dass vier Millionen Schulkinder mit Mahlzeiten versorgt. Die Casas de Alimentación (Volksküchen) stellen täglich zwei Mahlzeiten für 750.000 „sozial schutzbedürftige“ Menschen, wie Kinder, Senioren und Schwangere bereit (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 51). Dennoch haben 80% der venezolanischen Haushalte keine verlässliche Bezugsquelle für Nahrungsmittel (ACCORD, Venezuela: Politischer Kontext, Demonstrationen und Gewalt, humanitäre Lage, September 2019, S. 13). Die landesweite COVID-Quarantäne hat diese desaströse Versorgungslage weiter verschärft (BAMF, Briefing Notes Venezuela, 16. März 2020, S. 7). 7,9% der Bevölkerung leidet unter starker Nahrungsmittelknappheit, weitere 24% (sieben Mio. Menschen) waren 2020 von moderater Nahrungsmittelknappheit betroffen. Die Situation in Venezuela zählt damit zu den zehn schlimmsten Nahrungsmittelkrisen weltweit (ai - Amnesty International, Länderreport Venezuela 2020, Januar 2021, S. 10). Durch den Anstieg des Benzinpreises steigt auch der Preis der Lebensmittel weiter an (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Vereinte Nationen warnen: Venezuela droht biblische Hungersnot, 29. April 2020). Darüber hinaus kommt es auch immer wieder zu erheblichen Engpässen bei der Wasser- und Stromversorgung. Die Unterbrechungen der Wasserversorgung dauern manchmal Tage, Wochen oder sogar Monate, sodass Familien ihr Wasser über Lastkraftwagen beziehen oder in andere Gebiete des Landes umziehen (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 53). Strom und Wasser stehen lediglich einige Stunden pro Woche zur Verfügung (Auswärtiges Amt, Stellungnahme zum Amtshilfeersuchen vom 15. Januar 2018, S. 3). Die medizinische Versorgungslage ist ebenfalls desolat. Das Gesundheitssystem ist unter der aktuellen Führung Maduros kollabiert. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes importierte 2019 320 Tonnen medizinisches Material nach Venezuela. 50% der medizinischen Fachkräfte haben das Land verlassen (Deutsches Ärzteblatt 2020, Venezuela: Medizinischer Ausnahmezustand, S. 17). Das Gesundheitssystem ist nicht mehr in der Lage, Kranke adäquat zu versorgen oder notwendige Operationen durchzuführen. Ganze Operationstrakte wurden geschlossen, lediglich Notfalleingriffe können noch durchgeführt werden (Deutsches Ärzteblatt 2020, Venezuela: Medizinischer Ausnahmezustand, S. 18). Auch im privaten Sektor kommt es zu massiven Mangelerscheinungen. Eine adäquate Notfallversorgung ist in vielen Landesteilen nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], 29. Juli 2021, S. 15). Nur ein kleiner Teil der öffentlichen Krankenhäuser verfügt noch über funktionierende Geräte zur Bildgebung (u.a. Röntgen) oder einen Zugang zur Minimal-Liste der WHO zu sogenannten essentiellen Arzneimitteln. Von den Lieferengpässen für Medizin ist sowohl der öffentliche als auch der private Sektor betroffen. Für Behandlungen notwendige Medikamente wie Antibiotika, Antiarrythmika, Anästhetika und Medikamente gegen Diabetes oder Bluthochdruck sind jedenfalls in privaten Apotheken überhaupt nicht mehr erhältlich. Nur eine kleine Schicht hat Zugang über Verwandte oder Freunde im Ausland (Auswärtiges Amt, Stellungnahme zum Amtshilfeersuchen vom 25. Januar 2018, S. 2 m.w.N.). Ähnlich sieht es für Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen aus, mit Dialysepflicht, HIV/ AIDS-Infektion, Tuberkulose oder Krebs (Deutsches Ärzteblatt 2020, Venezuela: Medizinischer Ausnahmezustand, S. 19). Die Familien von Patienten müssen alles zur Verfügung stellen, selbst Wasser, Handschuhe und Spritzen. Durch die immer wiederkehrenden Stromausfälle haben die Krankenhäuser Probleme grundlegende chirurgische Eingriffe durchzuführen bzw. intensivmedizinische Dienste und Dialysebehandlungen aufrechtzuerhalten (ACCORD, Venezuela: Politischer Kontext, Demonstrationen und Gewalt, humanitäre Lage, September 2019, S. 18). Die allgemeine, schlechte Gesundheitslage Venezuelas wird durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft. Sie traf das ohnehin schon desolate Gesundheitssystem völlig unvorbereitet. Im ganzen Land sind nur 84 Intensivbetten vorhanden (Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, SWP-Aktuell Nr. 66, Venezuelas Polykrise, August 2020). Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 21,2% (Republik Österreich - Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Venezuela, 28. März 2018, S. 25). Nach Angabe unterschiedlicher Quellen lag die Arbeitslosenquote im Jahr 2018 bei 34% und im Jahr 2020 bei 35,5 bis 44% (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 20; BTI - Bertelsmann Transformations Index 2020 Venezuela Country Report, 2020, S. 25). 59% der Haushalte haben kein hinreichendes Einkommen, um ausreichend Nahrungsmittel zu kaufen, 65% sind nicht in der Lage, wichtige Produkte wie Hygieneartikel und Kleidung zu erwerben. Das Einkommen von 79,3% der Venezolaner reicht nicht aus, um den Lebensmittelbedarf zu decken. Den Erkenntnissen ist zu entnehmen, dass der Monatslohn unzureichend ist, um den Grundbedarf zu decken und lediglich für wenige Tage im Monat reicht. Durch die hohe Inflation herrscht eine erdrückende Entwertung des Lohnes, wobei es für jemanden der den Mindestlohn verdient, schwierig ist, US-Dollar zum Schutz vor Inflation zu beschaffen. So ist es möglich, dass ein Lohn von 5 USD aufgrund der Geldentwertung nach einer Woche nur noch einer Kaufkraft von 3 USD entsprechen könnte (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 44). Der Mindestlohn wurde in der Vergangenheit zwar mehrmals angehoben, dies gleicht die abnehmende Kaufkraft jedoch dennoch nicht aus. Er kann nicht mehr als existenzsichernd angesehen werden (ACCORD, Venezuela: Politischer Kontext, Demonstrationen und Gewalt, humanitäre Lage, September 2019, S. 11). Der Lohn verliert zeitweise schneller an Wert, als er angehoben wird (BAMF, Länderreport 17 Venezuela, 20. September 2019, S. 10). Um den Nahrungsmittelbedarf einer Durchschnittsfamilie zu decken, müssten sie ein Vielfaches des Mindestlohnes aufbringen (ai - Amnesty International, Länderreport Venezuela 2020, Januar 2021, S. 10). Die weiteren Sozialleistungen fallen ebenfalls ungenügend aus. Das Renteneintrittsalter in Venezuela liegt für Männer bei 60 Jahren und für Frauen bei 55 Jahren, wenn sie zumindest 750 Wochen gearbeitet haben (Social Security Programs Throughout the World - The Americans, Country Report Venezuela, 2019, S. 1). Es erhält überhaupt nur eine von fünf Personen, die Anspruch auf Rente haben, diese tatsächlich. Die Grundrente entspricht einer Summe von zwei US-Dollar im Monat (Inter-American Commission on Human Rights, Annual Report 2019, Chapter IV.B Venezuela, S. 535). Auch die Sicherheitslage in Venezuela ist prekär. Gewalttätige Ausschreitungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sind jederzeit möglich. Es besteht eine verbreitete Gewaltkriminalität. Entführungen zur Erpressung von Geldzahlungen, Überfälle mit Waffengewalt sowie Straßenkriminalität haben zugenommen und sind weit verbreitet (Auswärtiges Amts, Venezuela: Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], Stand 29. Juli 2021). Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch und nimmt weiter zu. Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet, und Kriminelle machen immer häufiger und ohne Zögern davon Gebrauch. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und kriminellen Gruppierungen können vereinzelt auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, S. 8 f.). Die Überforderung der Polizei durch das explosive Anwachsen der Bandenkriminalität, hat mit dazu beigetragen, dass Caracas heute als eine der unsichersten Städte der Welt gilt (BAMF, Länderreport 17 Venezuela, September 2019, S. 10). Zwischen 2016 und 2019 wurden 19.000 Menschen durch die Polizei und Sicherheitskräfte getötet. Alleine zwischen Januar und August 2020 sind 2.000 Menschen bei Einsätzen der Sicherheitskräfte verstorben. Die Agenten der FAES - eine Spezialeinheit der Polizei - und andere Sicherheitskräfte töten und foltern insbesondere in den Vierteln mit Einwohnern mit geringem Einkommen (Human Rights Watch, World Report 2021, S. 4). Auch das US-Außenministerium spricht davon, dass die Sicherheitskräfte Menschen verschwinden lassen, ohne gerichtliches Verfahren töten und foltern (US Departement of State, Venezuela 2020 Human Rights Report, S. 2). Gegenläufig ist zu berücksichtigen, dass die Regierungsinitiative „Plan für die Rückkehr in die Heimat“ 2018 gestartet worden ist, um Venezolanern, die freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollen, Hilfestellung zu leisten. Dies geschieht unter anderem durch die Schaffung von Luft- und Landkorridoren für Venezolaner und ihre Familien, die nicht die notwendigen Mittel für ihre Rückkehr aufbringen können. Nach der Ankunft in Venezuela begleiten die venezolanischen Missionen „die Rückkehrer oder die Familien, um ihre wirksame und zügige Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern“ (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 133 f.). Die Bevölkerung greift auf unterschiedliche Strategien zurück, um sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und ihre Existenz zu sichern. So verzichten die Menschen auf nicht unmittelbar notwendige Ausgaben, wie für Möbel, Kleidungsstücke oder höherwertige Lebensmittel. Man konzentriert sich auf die Beschaffung von Nahrungsmitteln. Auch Medikamente, die nicht zum unmittelbaren Überleben notwendig sind, werden oft abgesetzt. Wo immer es möglich ist, werden Devisen statt Bolivar genutzt, etwa, indem man von im Ausland lebenden Verwandten harte Währung (Dollar, Euro) beschafft. Daneben werden auch nicht unbedingt benötigte Gegenstände aus dem Haushalt verkauft und die Nahrung rationiert. Es werden subventionierte Waren ins Ausland gebracht und dort gegen harte Währung verkauft, was gerade in den Grenzregionen üblich ist. Nach wie vor sind viele wesentliche Parameter der Entwicklung für Venezuela besser als für den Großteil der Welt. So liegt das Land beim Human Development Index 2017 auf Platz 78 und damit höher als beispielsweise der Irak oder Indonesien, obwohl es auch Zweifel an dieser Platzierung gibt (BAMF, Länderreport 17 Venezuela, September 2019, S. 10, 15). Im Jahr 2020 verminderte sich die Inflationsrate in den ersten beiden Monaten. Die Dollarisierung des Landes sorgte bei der Bevölkerung teilweise für eine gefühlte wirtschaftliche Verbesserung. Im Vergleich zum Jahre 2019 stabilisierten sich die öffentlichen Dienstleistungen ebenfalls etwas. Gerade die Energieversorgung in der Hauptstadtregion Caracas und wichtigen Städten wie Valencia oder San Cristobal hat sich verbessert (Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht Venezuela, April 2020, S. 1 f.). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse liegen die Voraussetzungen für eine auf die allgemeine Sicherheitslage gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des hohen Kriminalitätsniveaus und den insbesondere bei Demonstrationen immer wieder vorkommenden gewaltsamen Auseinandersetzungen, ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin hierdurch bei ihrer Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den dargestellten Maßstäben ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schaffen wird, ihre Existenz bei ihrer Rückkehr nach Venezuela zu sichern. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin auf dem angespannten Arbeitsmarkt aufgrund ihres gehobenen Alters wahrscheinlich keine feste Arbeit mehr finden wird. Eine Existenzsicherung aus eigener Erwerbstätigkeit erscheint daher fernliegend, auch wenn davon auszugehen ist, dass die Klägerin - wie bereits in der Vergangenheit - durch Gelegenheitstätigkeiten einen kleinen Zuverdienst wird erwirtschaften können. So gab sie in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung an, gemeinsam mit ihrem Sohn Lebensmittel bei einem Großhandel eingekauft und weiterverkauft zu haben. Dabei hätten sie etwas eingenommen. Es spricht nichts dagegen, dass sie solche Tätigkeiten auch nach ihrer Rückkehr wird organisieren können. Das Gericht konnte sich zudem nicht die Überzeugung bilden, dass die Klägerin nicht über ein familiäres Netzwerk verfügt, das sie in einem für die Existenzsicherung ausreichendem Maß wird unterstützen können (vgl zur Beweislast: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 115.). Ausgehend von den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wurde sie vor ihrer Ausreise von ihrer Familie unterstützt. Sie schilderte eine Situation, in der sich die Verwandten im Rahmen ihrer Möglichkeiten in der Bewältigung des alltäglichen Lebens gegenseitig Hilfe geleistet haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr zu diesem familiären Netzwerk keinen Zugang mehr haben sollte. So gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, sie habe in Venezuela noch eine Schwester (O...), einen Bruder (E...), ihren Vater (J...), einen Sohn (J...) und eine Tochter (J...). Ein weiterer Sohn (J...) lebt in Deutschland. Eine maßgebliche Unterstützung der Klägerin durch ihren 86-jährigen Vater oder ihre Geschwister scheint zwar nicht wahrscheinlich. Denn der Vater und der Bruder der Klägerin sind krank, wobei ihr Vater an hohem Blutdruck und Diabetes leidet, während ihr Bruder das Down-Syndrom hat. Beide werden von ihrer Schwester versorgt, die wie ihr Vater nur eine kleine Rente erhält. Gegenläufig ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihre beiden in Venezuela verbliebenen Kinder gesund und im arbeitsfähigen Alter sind. So hat der Sohn der Klägerin, J..., zwar keine feste Arbeit, geht jedoch Gelegenheitstätigkeiten nach, mit denen er Geld verdient. Ihre Tochter, J..., hat zurzeit keine Arbeit und ist Hausfrau. Ihr Mann übt jedoch ebenfalls Gelegenheitsarbeiten aus und unterhält damit seine Familie. Es ist nicht ersichtlich, dass man sich mit solchen Einnahmen - wie auch vor der Ausreise - nicht mehr gegenseitig hilft. Insbesondere aber steht nicht fest, dass die Klägerin keine ausreichende finanzielle Unterstützung von ihrem in Deutschland lebenden Sohn, J..., ...erhalten wird. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dieser unterstütze seine Familie nicht, erscheint dies dem Gericht kaum plausibel. Er ist berufstätig und hat die Ausreise seiner Mutter finanziert. Darüber hinaus hat er auch die Ausreise seiner Schwester, Y..., sowie ihrer beiden Kinder finanziell unterstützt. Warum nunmehr jegliche finanzielle Unterstützung ausbleiben sollte, hat die Klägerin nicht ansatzweise nachvollziehbar erklären können. Sie hat vielmehr lediglich darauf verwiesen, dass ihr Sohn hier sein eigenes Leben habe. Abgesehen davon, dass die Antwort der ihrer Tochter im Verfahren V... stark ähnelt und abgesprochen wirkt, fehlt es auch an jeglicher Begründung für eine solche Verhaltensänderung des Sohnes. Eine finanzielle Unterstützung durch den hier im Bundesgebiet lebenden und leistungsfähigen Sohn stellt für die Klägerin eine erhebliche Hilfe dar, weil dieser ihr Geld in Euro zukommen lassen kann. Dabei bedeuten schon kleinere Beträge einen großen finanziellen Gewinn, denn der Euro ist als „harte“ Währung nicht so stark von der in Venezuela herrschenden Inflation betroffen. Es ist daher durchaus üblich, dass im Ausland lebende Familienmitglieder die im Heimatland verbliebenen finanziell unterstützen - so wie es derzeit auch die Klägerin selbst tut, indem sie alle zwei bis drei Monate etwa 200,00 bis 300,00 Euro zur Familie in Venezuela schickt. Darüber hinaus ist auch auf die staatlichen Hilfeleistungen zu verweisen, die zwar sehr gering sind, aber unterstützende Wirkung für die Existenzsicherung der Klägerin leisten können. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine staatliche Rente, die zwar unzuverlässig ausgezahlt wird und nicht sehr hoch ist, aber dennoch eine finanzielle Besserstellung bewirkt. Sie hat weiterhin die Möglichkeit CLAP-Boxen zu beantragen, die von der Regierung bereitgestellt werden und Lebensmittel enthalten. Als Rentnerin hätte sie auch realistische Chancen solche Lebensmittelboxen zu erhalten, da neben Anhängern der Regierung auch Senioren, Schwangere und Kinder bei der Verteilung besonders berücksichtigt werden. Daneben stehen der Klägerin auch die Volksküchen zur Verfügung. Die Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit obdachlos zu werden, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehrt. Sie gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass sie vor ihrer Ausreise bei ihrem Sohn J...gewohnt habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nicht mehr bei ihrem Sohn Obdach finden würde, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht von ihr vorgetragen. Ob im Hinblick auf die von der Klägerin eingenommenen Medikamente gegen die Migräne ein erhöhter Bedarf zu berücksichtigen ist, erscheint zweifelhaft. Nach dem Attest des Z... vom 18. August 2020 geht mit der Einnahme des Medikaments zwar ein Rückgang der Häufigkeit der Migräne-Attacken einher. Insofern ist nachvollziehbar, dass eine weitere Einnahme des Medikaments von der Klägerin unbedingt gewünscht wird. Dem ärztlichen Bericht lässt sich aber nicht entnehmen, dass es bei einem Absetzen des Medikaments zu einer gravierenden Verschlechterung im Vergleich zu dem der Klägerin seit 40 Jahren bekannten Krankheitsbild kommen wird. Unabhängig davon kann die Klägerin jedoch - bei einem angenommenen erhöhten Bedarf - auf ihren in Deutschland lebenden Sohn verwiesen werden, der sie auch in dieser Hinsicht unterstützen kann. Der Klägerin steht kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aus gesundheitlichen Gründen besteht eine solche Gefahrenlage nur, wenn sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 -, juris Rn. 3). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. VGH München, Urteil vom 3. Juli 2012 - 13a B 11.30064 -, juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG Münster, Beschluss vom 30.Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, juris Rn. 56). Konkrete Gefahren, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das von der Klägerin eingereichte Attest des Z...vom 18. August 2020 dokumentiert zwar das Vorliegen einer hochfrequenten Migräne. Es lässt sich jedoch nicht erkennen, dass der Abbruch der Behandlung bei ihr zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefahr führen würde. Das Attest belegt lediglich, dass eine Einschränkung der Lebensqualität vorliegt. Die Klägerin lebt mit dieser Krankheit jedoch schon seit ihrer Kindheit. Seit ca. 40 Jahren treten etwa einmal im Monat heftige Migräne-Attacken auf. Mit diesen Symptomen musste die Klägerin daher schon in ihrem Heimatland leben und umgehen lernen. Auch wenn bei einem Absetzen der Medikamente eine Verschlechterung der Symptome zu erwarten ist, führt dies zwar möglicherweise zu stärkeren Einschränkungen der Lebensqualität, als sie derzeit vorliegen. Dass eine konkrete lebensbedrohliche Situation entstehen könnte, ist aber nicht ansatzweise ersichtlich. Im Übrigen gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie die notwendigen Medikamente bisher auch in Venezuela bekommen habe - wenn auch unter Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel, wie Huhn oder Nudeln. Unabhängig davon kann die Klägerin wiederum auf ihren in Deutschland lebenden Sohn verwiesen werden, der sie bei der Beschaffung der Medikamente unterstützen kann. Allgemeine Gefahren sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme kann nur bei einer extremen Gefahrenlage begründet sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 -, juris Rn. 22 f., und vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 -, juris Rn. 14 f.). Eine solche extreme Gefahrenlage liegt nicht vor. Die Klägerin droht bei Rückkehr nach Venezuela nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine lebensgefährliche Situation zu geraten, weil sie sich mit COVID-19 anstecken könnte, da sie in Deutschland bereits zweifach geimpft worden ist und damit eine Ansteckung sowie ein schwerer Verlauf der Erkrankung sehr unwahrscheinlich geworden ist. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG ist nicht zu beanstanden, insbesondere sind keine Ermessensfehler erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes. Die 1957 in Venezuela geborene Klägerin reiste im Februar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. Juli 2019 einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. August 2019 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie Venezuela verlassen habe, weil die dortige wirtschaftliche Lage schlecht sei und sie zu ihrem Sohn nach Deutschland gewollt habe. Sie gab an, dass sie dort keine Arbeit mehr gehabt habe, weil ihr am 15. Januar 2019 gekündigt worden sei. Bis dahin habe sie bei „Catastro“, einer Behörde für Häuser und Wohnungen, gearbeitet. Ihr sei dort gekündigt worden, weil sie nicht an Demonstrationen für die Regierung habe teilnehmen wollen. Weiterhin trug sie vor, dass sie krank sei und man in Venezuela oft keine Medikamente kaufen könne. Sie leide unter Kopfschmerzen und Schwindel und nehme hierfür täglich Medikamente ein. Würde sie diese nicht mehr nehmen, würden die Kopfschmerzen und der Schwindel nach zwei Wochen zurückkehren. Außerdem trug sie vor, dass ihr Vater, mehrere Geschwister und drei ihrer Kinder weiterhin in Venezuela leben würden. In dem Eigenheim einer ihrer Söhne habe sie bis zur Ausreise gewohnt. Dieser Sohn sei selbstständig und Verkäufer. Ihr Vater arbeite nicht mehr und werde von ihren Schwestern unterstützt. Eine ihrer Schwestern sei Erzieherin, die aber zurzeit keine Arbeit habe. Ihre Brüder seien alle selbstständig. Ihre Töchter seien Lehrerinnen. Eine von ihnen arbeite zurzeit auch in diesem Berufsfeld, während ihre andere Tochter „etwas anderes“ mache. Die Reisekosten für den Flug nach Deutschland, die sich auf 1.000 -, Euro beliefen, habe einer ihrer Söhne finanziert. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Februar 2020 den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Ziffer 1 und 2 -, den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes - Ziffer 3 - sowie den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG - Ziffer 4 - ab und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Venezuela oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zudem verhängte das Bundesamt ein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestütztes Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keine Umstände geltend mache, die über das Maß hinausgingen, das alle Bewohner Venezuelas hinzunehmen hätten, die in einer vergleichbaren Situation lebten. Sie könne in Venezuela auch wieder arbeiten, so wie sie es bis Januar 2019 getan habe. Es sei zudem von einer Unterstützung durch die noch in Venezuela lebenden Familienangehörigen auszugehen. Die Erkrankung der Klägerin sei darüber hinaus nicht geeignet, für diese eine erhebliche konkrete Gefahr zu begründen. Im Bundesgebiet halten sich ein Sohn (J...), eine Tochter (Y...) und zwei Enkel der Klägerin auf. Die Schutzgesuche der Tochter und der Enkel sind ebenfalls vollumfänglich abgelehnt worden. Ihre dagegen gerichteten Klagen wurden mit Urteil vom 16. September 2021 abgewiesen (V...). Hinsichtlich des Sohnes J... wurde das Bundesamt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Mai 2019 - 1... - verpflichtet, ein Abschiebungsverbot festzustellen. Dabei ging das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe im Wesentlichen davon aus, dass es dem Sohn der Klägerin noch schwerer bzw. unmöglich sein werde, seine Existenz zu sichern, wenn bekannt werde, dass er homosexuell sei. Es dürfe davon auszugehen sein, dass dieser aufgrund seiner sexuellen Orientierung latenten Repressalien ausgesetzt sein werde, die ihm keine ausreichende Versorgung ermöglichen würden. J... ist berufstätig und arbeitet bei einem Lieferservice. Die Klägerin hat am 5. März 2020 gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie unter starker Migräne leide und ein Verdacht auf Vestibularschwindel bestehe. Medikamentös werde sie mit Flunavert behandelt, welches den Wirkstoff Flunarizin enthalte. Dies sei ein Mittel gegen jede Form von Schwindel. Das Medikament müsse sie regelmäßig einnehmen. Sie habe ein ähnliches Medikament unter einem anderen Namen bereits in Venezuela eingenommen. Damit sie das benötigte Medikamente in Venezuela habe kaufen können, habe sie zum Teil auf Nahrungsmittel verzichten müssen. Hinzu komme die COVID-19-Pandemie. Es sei aufgrund dieser Lage unmöglich geworden, Medizin zu erhalten. Darüber hinaus verweist sie auf die allgemeine Krise, die das Land zurzeit durchlebe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Venezuelas vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, wobei sie nochmals darauf verweist, dass die Klägerin mithilfe ihrer Familienangehörigen zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums bewerkstelligen können werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten der Klägerin, ihres Sohnes, J..., und ihrer Tochter, Y..., Bezug genommen.