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Beschluss

23 K L 293.19 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0617.23K.L293.19A.00
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Leitsätze
1. Ein Aufnahmegesuch kann nach Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) genannten Fristen nicht mehr wirksam gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Fristablauf zu Lasten des Antragstellers auswirkt. (Rn.20) 2. Atypischen Fällen und insbesondere dem in Art. 8 EMRK (juris: MRK), Art. 7, 24 GR-Charta (juris: EUGrundrCharta) geschützten Recht auf Familienzusammenführung kann über Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) Rechnung getragen werden. Aus dieser Norm kann sich ein Anspruch darauf ergeben, dass sich die Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung eines Asylgesuchs zuständig erklärt.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aufnahmegesuch kann nach Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) genannten Fristen nicht mehr wirksam gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Fristablauf zu Lasten des Antragstellers auswirkt. (Rn.20) 2. Atypischen Fällen und insbesondere dem in Art. 8 EMRK (juris: MRK), Art. 7, 24 GR-Charta (juris: EUGrundrCharta) geschützten Recht auf Familienzusammenführung kann über Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) Rechnung getragen werden. Aus dieser Norm kann sich ein Anspruch darauf ergeben, dass sich die Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung eines Asylgesuchs zuständig erklärt.(Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, da die Einzelrichterin ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG übertragen hat. Der Antrag der syrischen Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Übernahmegesuchs sowie der Wiedervorlagen durch das Griechische Migrationsministerium - Nationales Dublin-Referat für den Asylantrag des Antragstellers zu 1 für zuständig zu erklären, hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gegeben. Es handelt sich um eine Streitigkeit „nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Zwar ist die Abgabe von Erklärungen zum Überstellungsverfahren nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) nicht im Asylgesetz geregelt, sondern in der Verordnung selbst. Das Asylgesetz greift aber über die Regelung des im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens hinaus und schafft in § 88 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Grundlagen für weitere Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Dublin-Verfahren (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - A 4 K 11125/17 -, juris Rn. 8). Nach der hiernach erlassenen Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung ist das Bundesamt u.a. auch für Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen der anderen Mitgliedstaaten zuständig, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Nr. 2 AsylZBV. Das Begehren der Antragsteller ist auf ein solches Aufnahmegesuch bezogen. Es zielt auf eine Zuständigkeitserklärung des Bundesamtes und damit auf den Zugang zum deutschen Asylverfahren nach dem Asylgesetz ab (ausführlich VG Wiesbaden, Beschluss vom 25. April 2019 - 4 L 478/19.WI.A -, BA S. 8 ff.). Da eine Pflicht zu einem Aufenthalt an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet für beide Antragsteller nicht besteht, der Antrag aber auf die Familienzusammenführung und das Zusammenleben mit dem in Berlin lebenden Antragsteller zu 2 gerichtet ist, sind zumindest in Bezug auf diesen Antragsteller die Voraussetzungen des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO gegeben. Es erscheint mit Blick auf den vom Antragsteller zu 1 angestrebten Wohnsitz gerechtfertigt, auch für ihn von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin nach diesen Normen auszugehen (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. März 2019 - VG 23 L 706.18 A -, juris Rn. 19). Selbst wenn hinsichtlich des Antragstellers zu 1 auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO wegen des Sitzes des Bundesamtes in Nürnberg denkbar wäre (vgl. die Anrufung des BVerwG durch das VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. März 2019 - 2 K 7437/18 -, juris Rn. 7 ff.), wird von einer Abtrennung und Verweisung bzw. einer Vorlage gemäß § 53 VwGO abgesehen. Denn dies wäre einer schnellen Entscheidung über die Eilanträge beider Antragsteller nicht förderlich, zumal dann zusätzlich die Gefahr inhaltlich divergierender Entscheidungen bestünde, die gerade keinen effektiven Rechtsschutz bedeuteten, Art. 19 Abs. 4 GG (ebenso VG Wiesbaden, Beschluss vom 25. April 2019 - 4 L 478/19.WI.A -, BA S. 10). Die Antragsteller sind für dieses Begehren auch antragsbefugt, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Dublin III-Verordnung sowohl den im zuständigen Mitgliedstaat ansässigen Familienangehörigen als auch denjenigen, die aus einem Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden wollen, ein subjektives Recht auf die Einhaltung der besagten Bestimmungen zu ihren Gunsten vermitteln (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. März 2019 - VG 23 L 706.18 A -, juris Rn. 20 m.w.N.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich ausnahmsweise und allein dann gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2017 - BVerwG 1 WDS-VR 3.17 -, juris Rn. 21). Hier fehlt es an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragsteller haben weder aus Art. 9 Dublin III-VO noch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin darauf, dass diese dem Aufnahmeersuchen Griechenlands hinsichtlich des Antragstellers zu 1 zustimmt und an dessen Überstellung nach Deutschland mitwirkt. Auch aus Art. 8, 17 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Ob die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO vorliegen, erscheint zweifelhaft. Danach ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig, in dem ein Familienangehöriger des Antragstellers als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, wenn der Antragsteller diesen Wunsch schriftlich kundtut. Der Antragsteller zu 1 hat ebenso wie sein Vater, der Antragsteller zu 2, diesen Wunsch schriftlich geäußert. Dem Antragsteller zu 2 ist vom Bundesamt mit Bescheid vom 25. November 2015 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, er ist somit Begünstigter internationalen Schutzes und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller zu 2 ist auch der leibliche Vater des minderjährigen Antragstellers zu 1. Ob die Antragsteller zueinander Familienangehörige sind, wie Art. 9 Dublin III-VO fordert, erscheint jedoch deshalb fraglich, weil der Antragsteller zu 1, Sohn des Antragstellers zu 2 aus ersten Ehe, seit vielen Jahren, mindestens seit 2012 getrennt vom Antragsteller zu 2 und dessen neuer Familie mit seiner zweiten Frau lebt. Nach der Definition eines Familienangehörigen in Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO kommt es aber darauf an, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Antragstellern bestanden zwar ohne Frage auch schon im Herkunftsland Syrien. Käme es aber in Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO auf die mit diesen engen verwandtschaftlichen Beziehungen typischerweise verbundene familiäre Lebensgemeinschaft bzw. familiäre Beziehung und nicht nur auf das formale Verwandtschaftsverhältnis an, so dürfte es hieran für die letzten Jahre fehlen. Die Antragsteller haben vorgetragen, dass der Antragsteller zu 2 nach dem Tod seiner ersten Frau Ende 2007/Anfang 2008 seine zweite Frau geheiratet hat (vgl. demgegenüber die Angaben im Familienbuch, wonach die Ehe schon am 1. August 2007 geschlossen worden ist, Bl. 135 d.A.). Im Anschluss haben sie zunächst zusammen mit den Kindern aus erster Ehe - dem Antragsteller zu 1 und seiner Schwester, der Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 23 L 295.19 A - mit den Großeltern väterlicherseits in einem Haus in Syrien gelebt. Jedoch sind die Kinder aus erster Ehe in der Obhut der Großeltern verblieben, als sich der Antragsteller zu 2 zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt mit seiner neuen Frau in den Libanon begeben hat, um dort zu arbeiten. Auch die aus dieser zweiten Ehe hervorgegangenen Kinder haben bei ihren Eltern im Libanon gelebt, wohingegen der Antragsteller zu 1 zusammen mit seiner Schwester weiter bei seinen Großeltern in Syrien aufwuchs. Er zog mit ihnen und der Großfamilie kriegsbedingt 2012 nach Erbil in den Irak, wohingegen der Antragsteller zu 2 und seine zweite Frau mit ihren gemeinsamen Kindern in die Türkei reisten, wo sie von 2012 bis 2015 gelebt haben, und anschließend in das Bundesgebiet weiterzogen, wo sie sich seit 2015 aufhalten. Bei Lichte betrachtet hat der jetzt 13jährige Antragsteller zu 1 somit nur wenige Jahre seines Lebens - maximal die ersten sechs Jahre - mit seinem Vater in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt. Andererseits verwendet Art. 9 Dublin III-VO zwar diesen von der Verordnung definierten Begriff des Familienangehörigen und scheint somit an Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO anzuknüpfen. Zugleich relativiert aber der Einschub „ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“ in Art. 9 Dublin III-VO diese Anforderungen der Legaldefinition. Dies ließe sich durchaus so verstehen, dass es im Rahmen des Art. 9 Dublin III-VO weder darauf ankommt, ob im Herkunftsland formal schon ein Verwandtschaftsverhältnis der in Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO bezeichneten Art bestanden hat, noch darauf, ob es dort auch tatsächlich gelebt worden ist. Dieser Frage braucht deshalb nicht abschließend nachgegangen zu werden, weil es jedenfalls an einem fristgerecht gestellten Aufnahmegesuch der griechischen Behörden fehlt. Griechenland hat die in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1, 20 Abs. 2 Dublin III-VO für Konstellationen ohne Eurodactreffer enthaltene Frist von drei Monaten nach Antragstellung zur Stellung eines solchen Gesuchs nicht eingehalten. Deshalb ist ein Zuständigkeitsübergang auf Griechenland gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO eingetreten und die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung des Asylverfahrens des Antragstellers zu 1 zumindest entfallen, sollte sie zuvor nach Art. 9 Dublin III-VO bestanden haben. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO beginnt die dreimonatige Frist mit der Antragstellung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach gilt ein Antrag als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist (Satz 1). Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag soll die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung des Protokolls so kurz wie möglich sein (Satz 2). Mit Blick auf den fünften Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung, der das Ziel einer zügigen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates benennt, und auch wegen den wichtigen Garantien, die ab Stellung eines Asylantrages für Antragsteller greifen, ist das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates so schnell wie möglich zu beginnen. Deshalb darf die Antragstellung nicht von der Erfüllung einer für die Verfahrensdurchführung nicht erforderlichen Förmlichkeit abhängen. Daher gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde entweder das Formblatt des Antragstellers oder aber ein anderes Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass dieser Antragsteller um internationalen Schutz ersucht hat, und gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind (ausführlich EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 96, 103). Die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO mögliche mündliche Stellung eines Antrages bleibt hiervon unberührt. Die mit der Dublin III-Verordnung eingeführten Mechanismen zur Sammlung der im Rahmen dieses Verfahrens notwendigen Informationen sollen im Anschluss an die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz angewendet werden. Insbesondere geht aus Art. 6 Abs. 4 Dublin III-VO hervor, dass (erst) nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch einen unbegleiteten Minderjährigen geeignete Schritte zu unternehmen sind, um insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 8 Dublin III-VO genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 86 f.). Ob schon in dem Anlanden des Antragstellers zu 1 mit dem überfüllten Schlauchboot auf der griechischen Insel Lesbos im August 2017 eine Antragstellung gesehen werden kann, kann offenbleiben. Hierfür spricht, dass es lebensfremd erscheint, in einer solchen Situation keine Antragstellung für ein Schutzgesuch zu sehen (vgl. Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21 [S. 27] m.w.N.). Zudem ist der Antragsteller im Anschluss eigenen Angaben zufolge der örtlichen Polizeibehörde zugeführt worden. Es ist unerheblich, ob der Antragsteller zu 1 hierbei seinen richtigen Namen angegeben hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob er nach nationalem Recht ohne gesetzlichen Vertreter überhaupt wirksam einen Antrag im förmlichen Sinne stellen kann. Denn die Dublin III-Verordnung knüpft die besonderen Garantien für Minderjährige in ihrem Art. 6 - etwa Ermittlung von Familienangehörigen, Beiordnung eines geeigneten Vertreters - an die Antragstellung, was voraussetzt, dass die Äußerung eines Schutzgesuchs im Sinne der Dublin-Regelungen auch von einem unbegleiteten Minderjährigen erfolgen können muss. Jedenfalls hat der Antragsteller zu 1 ganz offensichtlich gegenüber der griechischen Polizei zum Ausdruck gebracht, ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling zu sein, und ist als solcher erfasst worden (vgl. Angaben im Best Interest Assessment & Case Plan der griechischen Nichtregierungsorganisation METAdrasi - Action for Migration & Development, Bl. 29 der Asylakte). Für diese frühestmögliche Antragstellung lässt sich ferner anführen, dass auch für die Mitarbeiter des Netzwerkes für Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige (Guardianship Network for Unaccompanied Minors, GNUM), die sich des Antragstellers zu 1 in der Folge angenommen haben und zur griechischen Nichtregierungsorganisation METAdrasi gehören, offensichtlich kein Zweifel bestand, dass dieser ein Asylbegehren geäußert hat. Dies geht aus dem Remonstrationsschreiben der griechischen Dublin Unit vom 29. Mai 2018 hervor, wonach die GNUM-Mitarbeiter zunächst die Identitätsdokumente des Antragstellers zu 1 abwarteten, nachdem dieser seine wahre Identität preisgegeben hatte, und in dieser Zeit keine Anstrengungen unternommen haben, seinen Antrag bei der Asylbehörde registrieren zu lassen (Bl. 118 d.A. unten, vgl. auch Best Interest Assessment & Case Plan von METAdrasi, Asylakte Bl. 29 f.). Es spricht jedoch viel dafür, dass der griechischen Asylbehörde das Gesuch des Antragstellers zu 1 jedenfalls im Juli 2017 im Asylverfahren seiner Schwester, die mit dem Antragsteller zu 2, dessen Frau und den gemeinsamen Kindern in einem anderen Schlauchboot auf der Insel Samos anlandete und ihren Antrag schon am 18. Juli 2017 registrieren konnte, zumindest mündlich bekannt gegeben worden ist. Es ist nämlich schwer vorstellbar, dass der Antragsteller zu 2 bei dieser Gelegenheit gegenüber der Asylbehörde nicht zugleich auf sein weiteres schutzsuchendes minderjähriges Kind auf griechischem Territorium hingewiesen und auch für dieses Kind als gesetzlicher Vertreter einen Antrag gestellt haben will, mag dieser auch nicht sofort registriert worden sein. Hierauf deutet insbesondere das von ihm bei dieser Antragstellung unterzeichnete Formular zu den persönlichen Informationen hin. Auf dessen Seite 3 ist ausdrücklich vermerkt, dass sich der Antragsteller zu 1 auf Lesbos befindet (Bl. 135 der Streitakte der Schwester des Antragstellers zu 1 - VG 23 L 295.19 A -). Damit trifft es offensichtlich nicht zu, dass seinerzeit „jegliche Kenntnis über den Aufenthaltsort des Antragstellers zu 1) auf griechischem Hoheitsgebiet fehlte“, wie die Antragsteller behaupten (wörtlich Bl. 13 d.A.). Außerdem ist der Antragsteller zu 2 eigens zunächst nach Griechenland und später sogar nach Izmir in die Türkei gereist, um beide Kinder aus erster Ehe abzuholen. Auch dies ist ein starkes Indiz dafür, dass er gegenüber der Asylbehörde von Anfang an Schutzgesuche für beide Kinder angebracht hat. Jedenfalls ist angesichts dieser Abläufe von einer Antragstellung spätestens Ende November 2017 auszugehen, als eigenem Vorbringen der Antragsteller zufolge die griechische Asylbehörde noch einmal über die GNUM-Mitarbeiter auf die ausstehende förmliche Registrierung des Antragstellers zu 1 aufmerksam gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund stimmt es nicht, dass die griechische Asylbehörde von dem Schutzgesuch des Antragstellers zu 1 vor dem 23. März 2018 - dem Tag der förmlichen Registrierung seines Gesuchs - keine Kenntnis hatte, wie die Antragsteller behaupten. Zu keinem anderen Ergebnis führte es, sollte die Kontaktaufnahme der GNUM-Mitarbeiter erst Anfang 2018 stattgefunden haben, wie es in dem Remonstrationsschreiben der griechischen Dublin Unit vom 4. Juni 2018 heißt (Bl. 126 d.A., vgl. auch Best Interest Assessment & Case Plan von METAdrasi, Asylakte Bl. 30). Ausgehend hiervon ging das Ersuchen der griechischen Asylbehörde vom 13. April 2019 erst nach Ablauf der drei Monate beim Bundesamt ein und war verfristet. Die Auswirkungen des Ablaufs der Fristen von Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin III-VO bestimmt Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO unmissverständlich. Zuständig wird danach der ersuchende Mitgliedstaat. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Fristen maßgeblich zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung erwähnten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahmeverfahrens gewährleisten, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem er gestellt wurde, damit die Prüfung nicht durch den Erlass und den Vollzug einer Überstellungsentscheidung weiter aufgeschoben wird (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 54). Schon aus dem Wortlaut der Norm geht eindeutig hervor, dass das Gesuch zwingend unter Beachtung der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Fristen angebracht werden muss. Ein Aufnahmegesuch kann deshalb nach Fristablauf nicht mehr wirksam unterbreitet werden (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 63 ff., 67 und 74). Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO ist auch nicht in bestimmten Konstellationen teleologisch zu reduzieren. Es trifft zwar zu, dass die zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes eine Fallkonstellation betraf, in der sich der Ablauf der Frist zugunsten des Asylantragstellers auswirkte. Dies gilt auch für weitere Entscheidungen dieses Gerichts, in denen die Beachtung einer Reihe zwingender Fristen in Aufnahme- und Wideraufnahmeverfahren angemahnt worden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -, juris Rn. 60 und vom 13. November 2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 57, 67). Hingegen geht es hier um eine Situation, in der sich der Fristablauf zu Lasten eines Antragstellers auswirkt („dublin reversed“, vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. März 2019 - VG 23 L 706.18 A -, juris Rn. 28 f. m.w.N.). Gleichwohl ist es in Ansehung des klaren Wortlauts des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO, auf den sich der Europäische Gerichtshof für die Unwirksamkeit eines verspäteten Gesuchs gestützt hat, ausgeschlossen, die Norm nur bei Fristabläufen zu Gunsten von Schutzsuchenden anzuwenden, nicht aber dann, wenn sich der Ablauf der Frist nachteilig auswirkt. Eine solche Unterscheidung ist weder in der Norm noch in der genannten Entscheidung auch nur ansatzweise angelegt. Wenn - wie der Europäische Gerichtshof hervorhebt - derartige Fristen dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung hervorgehobenen Ziel einer zügigen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates dienen, dann rechtfertigen auch Sinn und Zweck der Norm nicht, hiervon in bestimmten Konstellationen abzusehen. Denn ausweislich dieses Erwägungsgrundes soll die Zuständigkeit auf objektiven Kriterien beruhen. Dies spricht dafür, dass die Fristen ohne Ansehung der konkreten Konstellation maßgeblich und verbindlich sind, damit sich die Mitgliedstaaten hierauf bei der Prüfung der Zuständigkeit einstellen können. Im Übrigen zeigt gerade der Fall der Schwester des Antragstellers zu 1, die ihren Eilantrag VG 23 L 295.19 A zwischenzeitlich zurückgenommen hat, weil sie jetzt doch in Griechenland bleiben möchte, dass die subjektive Interessenlage der Antragsteller mitunter schwankt, zumindest aber für die Mitgliedstaaten regelmäßig nicht einzusehen ist. Damit wäre eine solche Differenzierung zugleich der Rechtssicherheit abträglich. Überdies besteht für ein solches einschränkendes Verständnis des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO auch kein Bedürfnis, weil atypischen Fällen und insbesondere dem in Art. 8 EMRK, Art. 7, 24 GR-Charta geschützten und im 16. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung betonten Recht auf Familienzusammenführung über Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO hinreichend Rechnung getragen werden kann. Danach kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen aufzunehmen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO nicht zuständig ist, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Nach der Rechtsprechung der Kammer kann sich das den Mitgliedstaaten hiernach zustehende Ermessen auf Null reduzieren und einen Anspruch des Betreffenden darauf begründen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig erklärt (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. März 2019 - VG 23 L 706.18 A -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.). Daran wird festgehalten. Es handelt sich hierbei nicht um einen Selbsteintritt, der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO normiert ist. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO korreliert zwar mit Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, unterscheidet sich aber insofern, als es eines Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates bedarf und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO eine größere Regelungsdichte aufweist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 19). Beide Absätze haben deshalb verschiedene Anwendungsbereiche. Auch wenn die Dublin III-Verordnung nur Rechtsschutz gegen eine Überstellungsentscheidung kennt, liegt es geradezu auf der Hand, dass das an die Mitgliedstaaten adressierte Schlichtungsverfahren nach Art. 37 Dublin III-VO jedenfalls keinen ausreichenden Rechtsschutz bei möglichen Grundrechtsverletzungen durch einen untätigen Aufenthaltsstaat oder einen ersuchten Mitgliedsstaat bietet und die Rechtsschutzlücke mit Blick auf das gewichtige Recht auf Familienzusammenführung in geeigneter Weise geschlossen werden muss (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 21; Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21 [S. 23 ff.]), und zwar über Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (Beschluss der Kammer vom 15. März 2019 - VG 23 L 706.18 A -, juris Rn. 31 ff. m.w.N., ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 L 1977/18.A -, BA S. 9; VG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 2 L 392/19.A -, BA S. 11 f.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 - VG 9 L 77.19 A -, juris Rn. 14 f.). Denn es ist (auch) im Anwendungsbereich dieser Ermessen eröffnenden Norm anerkannt, dass sich das Ermessen verengen kann und nur eine rechtsrichtige Lösung denkbar ist (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 17 a.E.). Der humanitären Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kommt nach den Vorstellungen der Kommission gerade die Aufgabe zu, Familienangehörige zusammenzuführen, obwohl sie bei strenger Anwendung der Kriterien getrennt würden (so ausdrücklich Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems vom 6. Juni 2007, KOM (2007) 299 endgültig, S. 7 oben, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de /ALL/?uri =CELEX: 52007DC0299, zuletzt abgerufen am 17. Juni 2019). Dieses Ziel hat zugleich als 17. Erwägungsgrund Eingang in die Dublin III-Verordnung gefunden. Es handelt sich bei Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ersichtlich um eine Auffangregelung für Familienangehörige im weiteren Sinne, auf die Einhaltung der Art. 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO und damit letztlich auch der für die Anwendung dieser Kriterien geltenden Fristen soll es „aus humanitären Gründen“ insbesondere im „familiären oder kulturellen Kontext“ nicht ankommen, weil die Ersuchen „jederzeit“ gestellt werden können. Diese Norm ermöglicht somit eine flexible Subsumtion verschiedenster Sachverhalte mit familiärem Bezug (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 15). Im vorliegenden Fall führt Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO die Antragsteller allerdings nicht zum Erfolg. Die Antragsteller haben das Bestehen eines Härtefalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Humanitäre Gründe im familiären Kontext, die es erfordern, dass der Antragsteller zu 1 zum Antragsteller zu 2 in das Bundesgebiet nachzieht, sind nicht hinreichend belegt. Hiergegen sprechen vor allem die erheblichen Ungereimtheiten im Vortrag der Antragsteller. Diese haben in Griechenland gegenüber den Mitarbeitern der Nichtregierungsorganisation METAdrasi bzw. GNUM und auch bei der dortigen Asylbehörde angegeben, die Kinder aus erster Ehe hätten seit 2015 alleine mit ihrer Großmutter in der Nähe von Diyarbakir in der südlichen Türkei gelebt. Dort sei der Antragsteller zu 1 nicht in die Schule gegangen und habe keine Freizeitaktivitäten betreiben können, aber viele Freunde gehabt und ein Leben geführt, welches „gut genug“ gewesen sei (Best Interest Assessment & Case Plan von METAdrasi, Asylakte Bl. 29 f.). Erst als die Großmutter im Juli 2017 verstorben sei, habe der Antragsteller zu 2 beschlossen, sie nach Griechenland und dann in das Bundesgebiet zu bringen (Bl. 29 der Asylakte). So wird das Geschehen im Wesentlichen auch in dem Remonstrationsschreiben der griechischen Dublin Unit vom 29. Mai 2018 dargestellt, mit der Abweichung, dass die Großmutter schon im Mai 2017 verstorben sein soll (Bl. 118 d.A.). In der Antragsschrift behaupten die Antragsteller zudem, sie hätten bis 2015 „als Familie“ zusammengelebt und eine „tiefe familiäre Verbindung“ zueinander (wörtlich Bl. 19 d.A.). Tatsächlich ist die Großmutter aber überhaupt nicht verstorben, wie die Antragsteller nunmehr auf die gerichtliche Anfrage zu den Einzelheiten der Reise aus Syrien und dem Zusammenleben als Familie in der Vergangenheit mitgeteilt haben. Vielmehr hat sie die Kinder aus erster Ehe in die Türkei begleitet und ist dann zurück in den Irak gereist, weil sie zu alt sei, um nach Europa zu reisen. Die Kinder haben auch nicht zwei Jahre lang in der Türkei gelebt. Die Antragsteller behaupten jetzt, die „Flucht der Kinder“ aus dem Irak sei deshalb erst im Jahr 2017 möglich gewesen, weil es zuvor an den finanziellen Mitteln gefehlt habe (wörtlich Bl. 157 d.A.). Erst nach einem Verkauf des Hauses in Syrien habe die „Flucht“ durch den Bruder des Antragstellers zu 2 organisiert werden können. Dies steht nicht nur zu den Angaben in Griechenland in Widerspruch, wonach der Antragsteller zu 2 nur wegen des (angeblichen) Todes der Großmutter beschlossen habe, die Kinder aus erster Ehe zu sich zu holen. Vor allem aber ist nicht schlüssig, dass zunächst Geld für eine zu organisierende „Flucht“ der Kinder aus erster Ehe vom Irak in die Türkei aufgebracht werden musste und dies bis 2017 gedauert haben soll. Denn den jetzigen Angaben der Antragsteller zufolge brachte die Großmutter die Kinder persönlich aus dem grenznahen Erbil im Irak in die Türkei. Es ist nicht zu erkennen, dass dies langfristiger Organisation bedurfte oder hierfür Beträge angefallen sein sollen, die ein Hausverkauf bzw. ein Ansparen über mehrere Jahre erforderten. Die Mitwirkungspflicht eines Asylbewerbers besteht aber darin, dass dieser unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, der geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Sie dürfte auch dann schon greifen, wenn das Begehren darauf abzielt, überhaupt erst Zugang zum deutschen Asylverfahren zu bekommen. Zumindest aber verlangt die prozessuale Pflicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, dass der Vortrag widerspruchsfrei und kohärent die einschlägigen Anspruchsgrundlagen ausfüllt. Die weitere Aufklärung der Ungereimtheiten durch nochmalige Nachfrage bei den Antragstellern war nicht geboten, weil eine Auflösung der Widersprüche ausgeschlossen erscheint. Denn dieses Vorbringen der Antragsteller spricht eher dafür, dass der Antragsteller zu 2 über mehrere Jahre lang freiwillig und aus eigenem Entschluss keine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Kindern aus erster Ehe geführt hat. Dann aber ist die Trennung der Familie Folge früherer Entscheidungen, nicht jedoch der strikten Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung, deren Korrektur Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO dienen soll. Vor allem fehlt es in diesem Fall an einer gelebten Vater-Kind-Beziehung, die die Annahme eines Härtefalls aus humanitären Gründen im familiären Kontext allein tragen könnte. Der Antragsteller zu 1 hat unstreitig die letzten Jahre mit seinen Großeltern väterlicherseits und weiteren Mitgliedern der Großfamilie verbracht und nur in seinen ersten Lebensjahren zusammen mit seinem Vater in familiärer Gemeinschaft gelebt. Es mag sein, dass den Antragsteller zu 2 zunächst wirtschaftliche Gründe abgehalten haben, die Kinder aus erster Ehe mit in den Libanon zu nehmen, wo er mit der zweiten Frau und den daraus hervorgegangenen Kindern gelebt hat. Ferner mag zutreffen, dass ihm seine Herkunftsfamilie abgeraten hat, ebenfalls Zuflucht im Irak zu suchen, und die Kinder aus erster Ehe mangels finanzieller Mittel nicht in der Türkei bei der Familie des Antragstellers zu 2 mit seiner zweiten Frau leben konnten. Allerdings ist nicht mehr nachzuvollziehen, dass der Antragsteller zu 2 ab 2015, nachdem er mit seiner neuen Familie Schutz im Bundesgebiet gesucht und gefunden hatte, nicht unverzüglich den Nachzug der Kinder aus erster Ehe in die Wege geleitet hat. Als anerkannter Flüchtling wäre ihm dies ohne weiteres möglich gewesen. Ein entsprechendes Bemühen tragen die Antragsteller nicht vor. Die enge Verbindung zwischen den Antragstellern, die von ihnen im Schriftsatz vom 13. Juni 2019 noch einmal betont worden ist, erscheint letztlich unglaubhaft, weil eine tatsächliche Grundlage hierfür fehlt. Auch der Umstand, dass die 15jährige Schwester des Antragstellers zu 1 nach kurzer Zeit in Griechenland lieber dort bleiben möchte und ihren parallelen Eilantrag deshalb zurückgenommen hat, ist eher ein Anhaltspunkt für eine nur lose Vater-Kind-Beziehung. Zudem muss der Antragsteller zu 1 nicht - wie von den Antragstellern vorgetragen - allein (bzw. mit seiner Schwester) in Griechenland bleiben. Vielmehr kann er weiterhin - wie die vielen Jahre zuvor - bei seinen Großeltern und den Angehörigen der Großfamilie im Irak leben. Vor diesem Hintergrund führt zu keiner anderen Betrachtung, dass der Antragsteller zu 2 zusammen mit seiner neuen Familie 2017 eigens nach Griechenland gefahren ist, um die Kinder aus erster Ehe abzuholen, und sich vor Ort intensiv um die Familienzusammenführung gekümmert hat (vgl. Best Interest Assessment & Case Plan von METAdrasi, Asylakte Bl. 33 f.). Ungeachtet dessen ist auch eine Ermessensreduzierung auf Null aus den vorgenannten Erwägungen nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat infolge der Remonstrationen der griechischen Asylbehörde die Umstände dieses Falles mehrfach geprüft; Ermessensfehler sind hierbei nicht zu erkennen. Auch aus anderen Normen der Dublin III-Verordnung lässt sich ein Anspruch der Antragsteller nicht herleiten. Art. 8 Dublin III-VO, der die Zuständigkeit für unbegleitete Minderjährige bestimmt, scheitert jedenfalls auch am Fristablauf für das Aufnahmeersuchen gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO, selbst wenn hiernach zunächst die Bundesrepublik Deutschland zuständig gewesen sein sollte. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ist in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art seinem Wortlaut nach nicht einschlägig, weil er die Anwesenheit der betreffenden Person auf dem Territorium des Mitgliedstaates, der sein Selbsteintrittsrecht ausübt bzw. dies ausüben soll, erfordert (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 - VG 9 L 77.19 A -, juris Rn. 13; Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21 [S. 27 f.]). Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist ebenfalls nicht erfüllt. Weder ist der Antragsteller zu 1 seinerzeit mit dem Antragsteller zu 2 in das Bundesgebiet eingereist noch ist er später im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.