Urteil
23 K 733.17 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0202.VG23K733.17A.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich wird eine Unzulässigkeitsentscheidung sowie eine Abschiebungsandrohung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Eilverfahren unwirksam. Dass in dem Bescheid zur Begründung der Unzulässigkeitsentscheidung nicht nur auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, sondern auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG Bezug genommen wird, lässt die Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht entfallen. Wird eine Unzulässigkeitsentscheidung auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt, muss das Bundesamt es hinnehmen, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die außerdem verfügte Abschiebungsandrohung gerichteten Klage konsequenterweise die Rechtswirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG eintreten.(Rn.17)
Eine teleologische Reduzierung des § 37 Abs. 1 AsylG ist insoweit nicht geboten.(Rn.18)
2. Art. 20 Abs. 3 EUV 604/2013 ist bei einer nachträglichen Einreise eines Minderjährigen in einen anderen Mitgliedsstaat nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz des Familienangehörigen des Minderjährigen nicht (mehr) anwendbar.(Rn.20)
Tenor
Ziffern 1.), 2.), 3.) Satz 1 bis 3 und Ziffer 4.) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich wird eine Unzulässigkeitsentscheidung sowie eine Abschiebungsandrohung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Eilverfahren unwirksam. Dass in dem Bescheid zur Begründung der Unzulässigkeitsentscheidung nicht nur auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, sondern auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG Bezug genommen wird, lässt die Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht entfallen. Wird eine Unzulässigkeitsentscheidung auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt, muss das Bundesamt es hinnehmen, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die außerdem verfügte Abschiebungsandrohung gerichteten Klage konsequenterweise die Rechtswirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG eintreten.(Rn.17) Eine teleologische Reduzierung des § 37 Abs. 1 AsylG ist insoweit nicht geboten.(Rn.18) 2. Art. 20 Abs. 3 EUV 604/2013 ist bei einer nachträglichen Einreise eines Minderjährigen in einen anderen Mitgliedsstaat nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz des Familienangehörigen des Minderjährigen nicht (mehr) anwendbar.(Rn.20) Ziffern 1.), 2.), 3.) Satz 1 bis 3 und Ziffer 4.) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im Klageverfahren, obwohl die Kammer mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3.) des Bescheides angeordnet hat. Dies hat zwar, da das Bundesamt die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages in Ziffer 1.) des Bescheides (auch) auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt hat, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG zur Folge, dass die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat (dazu näher unten). Das Bundesamt weigert sich aber trotz gerichtlicher Aufforderung, dieser gesetzlichen Anordnung Folge zu leisten. Hieraus folgt ein schützenswertes Interesse des Klägers daran, den (anscheinend fortbestehenden) Bescheid zumindest aus Gründen der Klarstellung und Rechtssicherheit aufzuheben (VG Würzburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - W 2 K 17.30868 -, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 24). Die Klage ist auch begründet, weil die Ziffern 1.), 2.), 3.) Satz 1 bis 3 und Ziffer 4.) des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 21. September 2017 rechtswidrig sind und den Kläger daher in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); das in Ziffer 3.) Satz 4 des Bescheides enthaltene, ihn ausschließlich begünstigende Abschiebungsverbot hat der Kläger mit der Klage ausdrücklich nicht angegriffen. Die Rechtswidrigkeit des Festhaltens des Bundesamtes an der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1.) und an der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3.) des Bescheides folgt dem oben Gesagten nach bereits aus § 37 Abs. 1 AsylG, nach der diese Regelungen mit der stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren unwirksam geworden sind. Dass im Bescheid zur Begründung der Unzulässigkeitsentscheidung nicht nur auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, sondern auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG Bezug genommen wird, lässt die Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht entfallen. Zwar treten diese nur ein, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung angeordnet wird, die gemäß §§ 35, 36 AsylG aus einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung folgt. Wird aber – wie hier – eine Unzulässigkeitsentscheidung (zwar nicht nur, aber auch) auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt, muss das Bundesamt es hinnehmen, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die außerdem verfügte Abschiebungsandrohung gerichteten Klage konsequenterweise die Rechtswirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG eintreten. Soll der Eintritt dieser – den Betroffenen begünstigenden – Folgen vermieden werden, weil die Unzulässigkeitsentscheidung nach Auffassung des Bundesamtes auf einer von § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG abweichenden Rechtsgrundlage beruht, deren Voraussetzungen seiner Überzeugung nach erfüllt sind, hat es das Bundesamt demgegenüber in der Hand, die Unzulässigkeitsentscheidung ausschließlich auf diese Rechtsgrundlage zu stützen. Abgesehen von diesen allgemeinen Erwägungen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1.) des Bescheides nicht nur ausdrücklich (auch) auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt, sondern in Ziffer 3.) des Bescheides außerdem eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche verfügt hat. Eine solche kommt aber gemäß § 36 Abs. 1 AsylG nur bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG in Betracht, während gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bei einer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG getroffenen Entscheidung nur eine Abschiebungsanordnung oder – unter den besonderen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG – eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ergehen dürfte. Die unter Bezugnahme auf die (vereinzelt gebliebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 21. Dezember 2016 - 8 A 170/16 -, juris Rn. 39) vertretene Auffassung des Bundesamtes, dass § 37 Abs. 1 AsylG teleologisch zu reduzieren sei, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage nur wegen des Vorliegens von Abschiebungsverboten angeordnet worden sei, da es in diesem Fall sinnlos erscheine, das Verfahren fortzuführen, weil es zwingend wieder mit einer Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG enden müsse, überzeugt bereits im Hinblick auf den eindeutigen und damit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 37 Abs. 1 AsylG nicht. Schon danach ist für die in § 37 Abs. 1 AsylG angeordnete Rechtsfolge unerheblich, aus welchen Gründen die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde (VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris Rn. 24 f. m.w.N., VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 11 L 233/17.A -, juris Rn. 40 f. m.w.N.). Hinzu kommt, dass die vom Bundesamt in den Blick genommene Fälle ohnehin keinen zwingenden Anlass zu einer teleologischen Reduktion der Vorschrift bieten. Denn das Bundesamt müsste zwar, nachdem das Gericht eine nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung inhaltlich bestätigt hat, aber wegen des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes dennoch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nach den §§ 35, 36 AsylG verfügte Abschiebungsandrohung angeordnet hat, die – nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam gewordene – Unzulässigkeitsentscheidung im nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführenden Verfahren nochmals treffen. Der betreffende Bescheid wäre aber, weil ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt, gerade nicht mehr mit einer Abschiebungsandrohung zu versehen, gegen die nochmals ein Eilverfahren nach § 36 Abs. 3 und 4 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre, in dem wiederum – mit der sich aus § 37 Abs. 1 AsylG ergebenden Folge – wegen des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden würde. In diesem Fall drohte also keine „endlose“ Fortführung des Asylverfahrens; vielmehr wäre dieses spätestens mit der Rechtskraft einer Entscheidung über den (nur) die Unzulässigkeitsentscheidung wiederholenden Bescheid abgeschlossen. Abgesehen davon ist ein solcher Fall hier nicht gegeben. Denn das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage nicht deshalb angeordnet, weil ein Abschiebungsverbot vorlag, sondern weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht erfüllt waren, da dem Kläger in Polen nicht i.S.d. Vorschrift internationaler Schutz gewährt wurde. Selbst wenn die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung nicht bereits kraft Gesetzes unwirksam geworden sein sollten, sind diese Regelungen in den Ziffern 1.) und 3.) des angefochtenen Bescheides, aus deren Rechtswidrigkeit wiederum die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen in den Ziffern 2.) und 4.) des Bescheides folgt (VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017-3 A 186/17 -, juris Rn. 27 f. m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - W 2 K 17.30868 -, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 26, 27), aber jedenfalls aus den Gründen des Beschlusses vom 16. Oktober 2017 im Eilverfahren, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, rechtswidrig. Den dortigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Entscheidungen in Ziffer 1.) und 3.) des Bescheides ist die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung inhaltlich nicht mehr entgegengetreten. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass sich, was die Kammer im Beschluss vom 16. Oktober 2017 noch offen gelassen hatte, die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) stützen lässt. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht anwendbar, weil Polen nur für die Durchführung des Asylverfahrens der Mutter des Klägers zuständig war, nicht aber auch für das seines Vaters. Die Regelung bezweckt aber, wie die Beklagte zu Recht betont, ausdrücklich den Schutz des Kindeswohls sowie die Wahrung der Familieneinheit. Dieser Zweck würde aber – wegen der damit einhergehenden Trennung des Klägers von seinem Vater – gerade verfehlt, wenn von man einer Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ausginge. Ist eine gemeinsame Überstellung von Eltern und Kind nicht möglich, kommt, da der bezweckte Gleichlauf der Asylzuständigkeit nicht realisiert werden kann, Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht zur Anwendung; die Zuständigkeit für den Asylantrag des nachgeborenen Kindes verbleibt bei dem Mitgliedstaat seiner Geburt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. März 2017 - W 2 K 16.31417 -, juris Rn. 23). Ob die Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation schon grundsätzlich ausscheidet, weil die Eltern eines im Bundesgebiet geborenen Kindes als seine „Familienangehörigen“ (Art. 2 lit. g Dublin III-VO) nach der endgültigen Entscheidung über ihren Asylantrag keine "Antragsteller" (Art. 2 lit. c Dublin III-VO) i.S.d. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO mehr sind, sondern "Begünstigte internationalen Schutzes" (Art. 2 lit. f Dublin III-VO), für die Familienzusammenführung mit diesen Personen aber Art. 9 Dublin III-VO eine abschließende (und damit eine – ggf. analoge – Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sperrende) Regelung trifft, deren Voraussetzungen aber vorliegend nicht erfüllt sein dürften, kann daher offen bleiben (vgl. zum Vorgesagten VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 22 L 1290/17.A -, juris Rn. 17 f. m.w.N.; a.A.: VG Regensburg, Beschluss vom 13. September 2017 - RN 14 S 17.33783 -, juris Rn. 18, VG Greifswald Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 A 247/16 As HGW -, juris Rn. 60 f., VG Bayreuth, Beschluss vom 4. April 2017 - B 3 S 17.50316 -, juris Rn. 23, VG Stuttgart, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - A 5 K 8144/16 -, juris Rn. 6, VG Ansbach, Urteile vom 29. Juli 2016 - AN 14 K 15.50534 -, juris Rn. 24 und vom 27. Juni 2016 - AN 14 K 15.50289 -, juris Rn. 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und gegen die Androhung, nach Polen abgeschoben zu werden. Die Mutter des Klägers, die palästinensische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien ist, verließ Syrien und reiste - unter anderem über Schweden und Polen kommend - ins Bundesgebiet ein, wo sie am 27. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag stellte. Gestützt auf einen entsprechenden EURODAC-Treffer ersuchte daraufhin das Bundesamt zunächst Schweden um Übernahme der Mutter des Klägers nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung. Die schwedischen Behörden wiesen das Übernahmeersuchen jedoch mit der Begründung zurück, dass Polen für die Durchführung des Asylverfahrens der Mutter des Klägers zuständig sei, weil sie mit einem polnischen Visum in den Schengenraum eingereist sei; die Mutter des Klägers sei daher, nachdem sie am 5. Juli 2012 in Schweden einen Asylantrag gestellt habe, von dort aus am 10. Oktober 2012 nach Polen überstellt worden. Das daraufhin durch das Bundesamt nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung an Polen gerichtete Übernahmeersuchen wiesen die polnischen Behörden ebenfalls zurück und gaben zur Begründung an, dass der Mutter des Klägers dort, nachdem sie am Tag ihrer Überstellung aus Schweden einen Asylantrag gestellt habe, bereits am 17. April 2013 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Das Bundesamt lehnte daraufhin mit Bescheid vom 8. Mai 2017 den Asylantrag der Mutter des Klägers unter Bezugnahme hierauf als unzulässig ab und drohte ihr die Abschiebung nach Polen an. Gegen diesen Bescheid hat die Mutter des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben (VG 23 K 467.17 A), die noch anhängig ist; ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG 23 L 466.17 A) hat die Kammer mit Beschluss vom 30. Juni 2017 zurückgewiesen. Am 30. Juli 2017 wurde der Kläger im Bundesgebiet geboren. Sein Vater, mit dem seine Mutter seit dem 9. Februar 2017 nach deutschem Recht verheiratet ist, ist ein palästinensischer Volkszugehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gazastreifen, der am 28. Juli 2014 ebenfalls einen Asylantrag stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. Dezember 2016 als unbegründet abgelehnt und dem Vater des Klägers die Abschiebung in den Gazastreifen angedroht. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage (VG 34 K 93.17 A) ist ebenfalls noch anhängig. Den am 29. August 2017 gestellten Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit weiterem Bescheid vom 21. September 2017 als unzulässig ab (Ziffer 1.). Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2.). Desweiteren forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; anderenfalls werde er nach Polen abgeschoben (Ziffer 3. Sätze 1 bis 3); nach Syrien darf der Kläger jedoch nicht abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Zur Begründung gab das Bundesamt an, dass, weil der Mutter des Klägers bereits in Polen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dem sich aus Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung ergebenden Grundsatz der Familieneinheit auch für die Durchführung des Asylverfahrens des in Deutschland geborenen Klägers zuständig sei. Der Asylantrag sei deshalb nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Abschiebungsverbote lägen im Hinblick auf Polen nicht vor, insbesondere drohe dem Kläger dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 35 und 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG, die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Die Befristungsentscheidung folge aus § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Oktober 2017 erhobenen Klage. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass allein der Umstand, dass seiner Mutter in Polen internationaler Schutz gewährt worden sei, seinen Asylantrag nicht unzulässig mache, denn ihm selbst sei dort weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Hinzu komme, dass sein Vater nie ein Asylverfahren in Polen, sondern ausschließlich eines in Deutschland geführt habe; das Asylverfahren seiner Mutter in Polen sei zudem bereits abgeschlossen. Abgesehen davon sei er in Polen der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, insbesondere weil ihm dort Obdachlosigkeit drohe. Der Kläger beantragt, Ziffern 1.), 2.), 3.) Satz 1 bis 3 und Ziffer 4.) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 hat die Kammer im parallel geführten Eilverfahren (VG 23 L 732.17 A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3.) des angefochtenen Bescheides angeordnet. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorganges der Beklagten und der Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen.