Beschluss
23 L 316.17 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0530.23L316.17A.0A
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Leitsätze
Ist Antragstellern bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden, und haben sie ihren Asylantrag im Bundesgebiet vor dem 20. Juli 2015 gestellt, darf nach der materiellen Prüfung (und Ablehnung) ihrer Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte ihr Antrag nicht "im Übrigen" (hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes) gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden mit der Folge der Androhung der Abschiebung nach § 35 AsylG.(Rn.16)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 317.17 A) gegen die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2017 (7042117 – 475, 6021909 – 475 und 6021909-1 – 475) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist Antragstellern bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden, und haben sie ihren Asylantrag im Bundesgebiet vor dem 20. Juli 2015 gestellt, darf nach der materiellen Prüfung (und Ablehnung) ihrer Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte ihr Antrag nicht "im Übrigen" (hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes) gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden mit der Folge der Androhung der Abschiebung nach § 35 AsylG.(Rn.16) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 317.17 A) gegen die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2017 (7042117 – 475, 6021909 – 475 und 6021909-1 – 475) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige. Nachdem die Antragsteller zu 1.) und 2.) und ihre Kinder, die Antragsteller zu 3.) bis 5.), Syrien verlassen hatten und nach Spanien eingereist waren, wurde ihnen dort am 17. Dezember 2014 subsidiärer Schutz gewährt. Von Spanien aus reisten sie weiter ins Bundesgebiet und stellten hier am 22. Juni 2016 nochmals Asylanträge. Der Antragsteller zu 6.), ein weiteres Kind der Antragsteller zu 1.) und 2.), wurde am 24. Dezember 2016 im Bundesgebiet geboren, für ihn stellten seine Eltern am 19. Januar 2017 einen Asylantrag. Mit Bescheiden vom 28. März 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1 der Bescheide). Die nur durch die Antragsteller zu 1.) und 6.) gestellten Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte sie ebenfalls ab (Ziffer 2 der betreffenden Bescheide). Im Übrigen lehnte es die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 2 bzw. 3 der Bescheide). Das Bundesamt stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3 bzw. 4 der Bescheide) und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls würden sie nach Spanien abgeschoben (Ziffer 4 bzw. 5 der Bescheide). Letztlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5 bzw. 6 der Bescheide). Zur Begründung gab das Bundesamt an, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen, da die Antragsteller weder eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal vorgetragen hätten. Im Übrigen seien die Anträge unzulässig, soweit den Antragstellern zu 1.) bis 5.) bereits in Spanien der subsidiäre Schutz gewährt worden sei, insoweit würden ihre Anträge materiell nicht geprüft. Die Situation des im Bundesgebiet geborenen Antragstellers zu 6.) sei untrennbar mit der Situation dieser Familienangehörigen verbunden. Auch sein Asylantrag sei daher, soweit er die Gewährung subsidiären Schutzes begehre, unzulässig, sei es, weil Spanien deshalb für die Prüfung auch seines Asylantrages zuständig sei, sei es, weil seinen Familienangehörigen bereits in Spanien diese Form des internationalen Schutzes gewährt worden sei. Gegen die ihnen am 4. April 2017 zugestellten Bescheide haben die Antragsteller am 6. April 2017 Klage erhoben und zugleich beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes, mit dem die Antragsteller sinngemäß begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 23 K 316.17 A) gegen die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). So verhält es sich hier. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig abzulehnen (Ziffer 2 bzw. 3 der Bescheide). Hieraus folgt die Rechtswidrigkeit der Androhung der Abschiebung der Antragsteller nach Spanien (Ziffer 4 bzw. 5 der Bescheide), die gemäß § 35 AsylG aus der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Anträge folgt und gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG allein Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Die Unzulässigkeitsentscheidung kann, wovon das Bundesamt jeweils ausgegangen ist, weder für die Antragsteller zu 1.) bis 5.) noch für den Antragsteller zu 6.) auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Den Antragstellern zu 1.) bis 5.) ist zwar in Spanien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, bereits subsidiärer Schutz gewährt worden; hierbei handelt es sich um eine Form des internationalen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in dieser Fallkonstellation auch grundsätzlich anwendbar. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art einschlägig ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2017 – 23 L 112.17 A –, juris m.w.N.; vgl. nunmehr auch EuGH, Beschluss vom 5. April 2017 – C-37/17 –, juris). Jedoch ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im vorliegenden Fall aus europarechtlichen Gründen einzuschränken, weil die Antragsteller zu 1.) bis 5.) ihren Antrag beim Bundesamt vor dem 20. Juli 2015 gestellt haben. Denn das Unionsrecht gibt für eine in Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinien getroffene Regelung zur Unzulässigkeit eines weiteren Asylantrages nach der Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat einen zeitlichen Anwendungsbereich (erst) für ab diesem Tag gestellte Anträge vor. Bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um eine solche Regelung, die deshalb in diesem Sinne europarechtskonform auszulegen ist. Nach der Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1, 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU darf ein vor diesem Stichtag gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe des Art. 25 RL 2005/85/EG als unzulässig behandelt werden. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. a) RL 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur dann als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (vgl. ebenfalls Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2017 – 23 L 112.17 A –, juris m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die im Bescheid zum Ausdruck kommende und im gerichtlichen Verfahren wiederholte Auffassung des Bundesamtes, dass deshalb zwar die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte durch das Bundesamt materiell hätten geprüft werden müssen, der Antrag aber “im Übrigen“ - also im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes - wegen der bereits in Spanien erfolgten Schutzgewährung auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig habe abgelehnt werden dürfen, überzeugt nicht. Gegen ein solches Verständnis des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht schon der Wortlaut der Norm. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, „wenn“ – nicht: „soweit“ – ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. Die Regelung verfolgt nach diesem Wortlaut sowie in der Zusammenschau mit den ihr zugrundeliegenden, oben dargestellten Regelungen der Asylverfahrensrichtlinie erkennbar den Zweck, einen „Asylantrag“ – der nicht nur auf die Gewährung subsidiären Schutzes, sondern auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet ist – nur in dieser Gesamtheit und nur dann als unzulässig abzulehnen, wenn es einer Prüfung seiner Begründetheit insgesamt nicht (mehr) bedarf, weil dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt wurde, und daher eine Pflicht zur Ausreise des Betroffenen in diesen Staat zu begründen. Hat das Bundesamt demgegenüber – wie hier aufgrund der oben vorgenommenen europarechtskonformen Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – auch nur einen Teil des Antrages materiell zu prüfen, verbietet sich demnach eine auf diese Regelung gestützte Ablehnung des Antrages als „im Übrigen unzulässig“. Für ein solches Verständnis der Norm spricht vor allem, dass, folgte man der Auslegung des Bundesamtes konsequent, der Antrag der Antragsteller auf Gewährung subsidiären Schutzes selbst dann – mit der zwingenden Folge der Pflicht zur Ausreise nach Spanien und der Androhung der Abschiebung dorthin bei Nichtbefolgung (vgl. § 35 AsylG) – wegen der Schutzgewährung in Spanien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig hätte abgelehnt werden müssen, wenn das Bundesamt ihren weitergehenden Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte entsprochen hätte. Diese Folge, nach der einem Antragsteller die Inanspruchnahme des ihm im Bundesgebiet gewährten internationalen Schutz versagt bleiben müsste, weil ihm in einem anderen Mitgliedstaat bereits eine geringere Form dieses Schutzes gewährt wurde, kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Andere Rechtsgrundlagen, die die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes tragen und zum Erlass einer Abschiebungsandrohung berechtigen, sind nicht ersichtlich, insbesondere haben die Antragsteller zu 1.) bis 5.) nicht in Spanien ein Asylverfahren i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG „erfolglos abgeschlossen“ (VG Hannover, Beschluss vom 02. März 2017 – 3 B 1600/17 –, juris). Das Bundesamt hätte daher mangels Möglichkeit der Ablehnung als unzulässig auch die Anträge der Antragsteller zu 1.) bis 5.) auf Gewährung subsidiären Schutzes inhaltlich prüfen müssen. Sofern es dabei zur Ablehnung auch dieses Teils des Asylantrages gekommen wäre, wäre nur eine Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen, nicht aber eine Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von §§ 34, 35, 36 Abs. 1 AsylG mit einer nur einwöchigen Ausreisefrist auszusprechen gewesen. Der erst im Bundesgebiet geborene Antragsteller zu 6.) hat zwar einen Asylantrag erst nach dem oben genannten Stichtag gestellt. Ihm ist aber, anders als seinen Eltern und Geschwistern, in Spanien auch nicht, wie § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG es voraussetzt, internationaler Schutz gewährt worden. Es ist insoweit nicht ausreichend, dass ihm in dort (mutmaßlich) zukünftig internationaler Schutz gewährt werden wird. Auch eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf diese Fälle scheidet aus. Steht eine Statusentscheidung noch aus, ist es vielmehr zunächst Aufgabe des Dublin-Regimes, den zuständigen Staat hierfür zu bestimmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht zuständig ist, dann handelt es sich systematisch um einen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt u.a. Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 - VG 23 L 116.17 A -, juris). Ob sich die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO stützen lässt, kann hier jedoch offenbleiben. Denn auf dieser Grundlage dürfte allein eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG ergehen, nicht aber die hier in Ziffer 3 des Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung (vgl. § 35 AsylG). Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen aber unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Ein Austausch der Rechtsgrundlage bzw. die vom Bundesamt im Bescheid gleichsam vorgenommene Wahlfeststellung für die der Abschiebungsandrohung zugrundeliegende Maßnahme kommt daher nicht in Betracht (vgl. wiederum Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 - VG 23 L 116.17 A -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.