Beschluss
23 L 1629.16 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0217.23L1629.16A.0A
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Leitsätze
Anerkannt Schutzberechtigten droht in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.(Rn.9)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannt Schutzberechtigten droht in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.(Rn.9) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtstreit mit Beschluss vom heutigen Tag wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2016 (VG 23 K 1630.16 A) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche verfügte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer - wie hier - bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Der Antragsteller hat in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der norwegischen (Einwanderungs-)Behörde vom 1. Juli 2015, mit dem diese ein Übernahmeersuchen des Bundesamtes unter Hinweis auf die Flüchtlingsanerkennung des Antragstellers in Griechenland und auf die beigefügte Kopie des bis zum 13. Januar 2018 gültigen griechischen Flüchtlingsausweises abgelehnt hat. Die Entscheidung des Bundesamtes zu den Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Griechenland begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit (Ziffer 2 des Bescheides). Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Normen liegen nicht vor. Die Abschiebung ist weder aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG) noch deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, sieht die Kammer insbesondere keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. zur Prüfpflicht des Gerichts BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11). Insoweit wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragsstellers, die derzeit (noch) bestehende pauschale Entscheidung über die Aussetzung von Dublin-Rückführungen sei Ausdruck der offensichtlichen Mängel im griechischen Asylsystem, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Denn ihm ist in Griechenland bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Er ist kein Asyl(erst)antragsteller mehr und unterliegt damit auch nicht den Regelungen und Restriktionen der noch im Anerkennungsverfahren befindlichen Asylsuchenden. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Situation der Asylantragsteller in Griechenland, sondern die von Personen, denen schon internationaler Schutz gewährt wurde. Entgegen der Annahme des Antragstellers rechtfertigen systemische Mängel im Asylverfahren für sich genommen noch nicht die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte (vgl. etwa zu Ungarn: Urteile der Kammer vom 4. März 2016 - VG 23 K 26.16 A -, juris Rn. 16 ff. zu Dublin-Rückkehrern sowie - VG 23 K 323.14 A -, juris Rn 21 ff. zu anerkannt Schutzberechtigten). Entscheidend ist vielmehr, ob in Griechenland der gebotene Inhalt des ihm zuerkannten Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ob für den Antragsteller als anerkannter Flüchtling insoweit eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. Urteil der Kammer Urteil vom 4. März 2016 - VG 23 K 323.14 A -, juris Rn. 23 m.w.N.). Zwar können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 70, ZAR 2013, S. 336 [337] und Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249, ZAR 2011, S. 395 [397]). Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert werden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande - Rn. 71, ZAR 2013, S. 336 [337]). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann nur ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 253, ZAR 2011, S. 395 [397]). So liegt es hier jedoch nicht. Nach der aktuellen Auskunftslage gewährt Griechenland anerkannt Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung (vgl. Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, S. 9, abrufbar unter https://www.bundestag.de - im Folgenden: Deutscher Bundestag). In der Praxis sorgt - wie auch bei der einheimischen Bevölkerung - die schlechte wirtschaftliche und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Es gibt zwar eine „Nationale Integrationsstrategie“, jedoch fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 5. August 2016, S. 16 m.w.N., abrufbar unter https://milo.bamf.de - im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt; UNHCR, Greece As a Country of Asylum, UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/ 54cb3af34.html - im Folgenden: UNHCR Dezember 2014). Auf lokaler Ebene bestehen im ganzen Land gegenwärtig 53 sogenannte Integrationsräte, welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten (vgl. UN Human Rights Council, 22. Februar 2016: National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16/21, Greece, S.10, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/572859ec4.html). Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure. Die Nichtregierungsorganisation „Greek Council for Refugees“ unterstützt unter anderem Schutzberechtigte bei der Integration in die lokale Gemeinschaft. Das Interkulturelle Zentrum zur Förderung der Integration „PYXIS“ bietet kostenlose Sprach- und andere Kurse an, jedoch vorwiegend für Kinder (vgl. Greek Council for Refugees: What We Do, abrufbar unter http://www.gcr.gr/index.php/en/about-gcr/what-we-do und Intercultural Centre for the Promotion of Refugee Integration “PYXIS”, abrufbar unter http://www.gcr.gr/index.php/en/about-gcr/structure/compass). Allerdings existieren weder für Einheimische noch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne klassischer Sozialhilfe oder Hilfen bei der Wohnungssuche. Nach Erhalt des Schutzstatus müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen. Staatlicherseits sind für Zuwanderer - ebenso wie für Einheimische - keine Sozialwohnungen, Mietsubventionen, Fördermittel, spezielle Fonds oder sonstigen finanziellen Hilfen verfügbar. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 m.w.N.; Greek Council for Refugees, REPORT OF THE GREEK COUNCIL FOR REFUGEES TO THE UN COMMITTEE ON ECONOMIC, SOCIAL AND CULTURAL RIGHTS IN VIEW OF ITS 55th SESSION, S. 7, abrufbar unter http://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared% 20Documents/GRC/INT_CESCR_ICO_GRC_19295_E.pdf - im Folgenden: Greek Council for Refugees; Staatssekretariat für Migration: Consulting. Griechenland: Aufnahmesituation für Personen mit Schutzstatus, 1. Dezember 2015, S. 1 - im Folgenden: Staatssekretariat für Migration; UNHCR, 30. Januar 2015, Asylsystem in Griechenland trotz Reform mangelhaft, S. 2, abrufbar unter http://www.unhcr.de/home /artikel/a1c14b35587a7335ad1 fbd905e1397ae/asylsystem-in-griechenland-trotz-reform-mangelhaft.html - im Folgenden: UNHCR Januar 2015; UNHCR Dezember 2014, S. 32). Auch gibt es für Einheimische und für Migranten keine staatliche Strategie zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und nur wenige Programme in diese Richtung. Oft haben Flüchtlinge nicht die nötigen Papiere für eine Teilnahme. Arbeitslosigkeit ist daher bei Schutzberechtigten ein großes Problem (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 f. m.w.N.; Greek Council for Refugees, S. 2; UNHCR Januar 2015, S. 2; UNHCR Dezember 2014, S. 32). Im 3. Quartal 2015 lag die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen in Griechenland bei 29,6 % (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, November 2015, S. 86, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_update. iv_.pdf) Überdies ist das Existenzminimum nicht abgesichert, zumal es keine klassische Sozialhilfe gibt. Dies gilt für griechische Staatsbürger und für Personen mit Schutzstatus gleichermaßen (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialkompass Europa, Griechenland: Soziale Notlagen, abrufbar unter http://www.sozialkompass.eu; Staatssekretariat für Migration, S. 2; Vergleich der Sozialleistungen in Europa, abrufbar unter Vergleich-der-Sozialleistungen-in-Europa.pptx; Die Welt, 24. September 2015, So großzügig ist Deutschland zu Flüchtlingen wirklich, abrufbar unter https://www.welt.de/wirtschaft/article146786866/So-grosszuegig-ist-Deutschland-zu-Fluechtlingen-wirklich.html). Flüchtlinge und Asylsuchende haben den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken. Die nicht Versicherten haben zudem einen Anspruch auf kostenlose Physiotherapie und Logopädie (vgl. hierzu Ärzteblatt, 21. Juli 2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung, abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de; Deutscher Bundestag, S. 9; European Commission: Labour market integration of asylum seekers and refugees, Greece, April 2016, S. 3, abrufbar unter ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=15909&langId=en; Griechenland Zeitung, 12. April 2016, Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger, abrufbar unter https://www.griechenland.net). Letztlich haben die anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland die gleichen (limitierten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 53 ff. und vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 89 ff.; VG Saarland, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 3 L 2669/16 -, juris Rn. 12 - jeweils m.w.N. zu Italien). Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland mögen zwar sehr schwierig sein, zumal sie - anders als die griechische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Einem gesunden und arbeitsfähigen Mann - wie dem Antragsteller - ist es in Griechenland möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (ebenso Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 2016 - W192 2128629-2 -, S. 11, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at). Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Antragstellers zu seinen Erlebnissen in Griechenland. Sein Hinweis, er sei in Griechenland Opfer von Angriffen durch Mitglieder der rechtsextremen Partei „Goldene Morgenröte“ geworden und die griechische Polizei habe ihn in diesen Situationen nicht schützen können oder wollen, ist ohnehin nur allgemein gehalten. Abgesehen davon sind individuelle Erfahrungen weder geeignet, eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK zu belegen, noch erbringen sie den Nachweis, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut eine derartige Behandlung zu befürchten hätte. Überdies lässt sich ein Verstoß Griechenlands gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, nicht feststellen (vgl. auch Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 14. September 2015 - D-4547/2015 -, Abdruck S. 10 f. und vom 11. März 2015 - D-6779/2014 -, Abdruck S. 13 - jeweils abrufbar unter http://www.bvger.ch). Insbesondere werden rassistisch motivierte Angriffe auf Migranten durch rechtsextreme Gruppen geahndet (vgl. UNHCR Januar 2015, S. 2 f.; US Department of State, 13. April 2016: Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Greece, S. 29, abrufbar https://www.state.gov/documents /organization/253065.pdf). Ferner sind die von dem Antragsteller geschilderte schlechte wirtschaftliche Lage und sein Vortrag, er habe in Griechenland keine staatliche Unterstützung erhalten und keine Wohnung bekommen, rechtlich ebenso wenig relevant, wie sein Wunsch, sein Leben in Deutschland zu verbringen. Entscheidend ist, dass er in Griechenland nicht befürchten muss, nach Syrien zurückgeführt zu werden, und in diesem Mitgliedstaat die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfindet, wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese Lebensbedingungen schwieriger sein mögen als die in der Bundesrepublik Deutschland (ebenso VG Saarland, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 3 L 2691/16 -, juris Rn. 13; vgl. auch Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 2016 - W192 2128629-2 -, S. 11, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at). Bei der Kritik des Antragstellers an den griechischen Lebensbedingungen ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass er selbst nicht behauptet, in Griechenland ernsthaft versucht zu haben, sich in den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Der Antragsteller kann sich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Erfolg auf eine Selbstbindung des Bundesamtes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG berufen, weil nach der bisher üblichen Verwaltungspraxis der Behörde - entsprechend dem „Abschiebestopp“ im Rahmen der Dublin-Verfahren - auch keine anerkannt Schutzberechtigten nach Griechenland abgeschoben worden seien. Es kann offen bleiben, ob diese Praxis in der Vergangenheit rechtmäßig war. Denn sie ist - nach Kenntnis der Kammer aus parallel gelagerten Verfahren - inzwischen aufgegeben. Schließlich rechtfertigen die von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. September 2016 - 2 L 1418/16.A - und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 8. November 2016 - 2 B 387/16 - keine andere Betrachtungsweise. Sie stellen lediglich darauf ab, dass über die Situation anerkannter Flüchtlinge in Griechenland wenig bekannt und die allgemeine wirtschaftliche Situation in diesem Mitgliedstaat schlecht sei. Allein die Teilhabe an der schlechten wirtschaftlichen Lage ist jedoch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Wie in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen ausgeführt, ist die Situation anerkannt Schutzberechtigter auch in anderen Mitgliedstaaten wie etwa Bulgarien oder Italien vergleichbar schwierig. Gleichwohl droht anerkannt Schutzberechtigten in diesen Mitgliedstaaten nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer keine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. etwa Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - VG 23 L 3.17 -, Abdruck S. 3 f. und vom 12. Januar 2017 - VG 23 L 1827.16 A -, Abdruck S. 2 f. sowie Urteil vom 10. März 2016 - VG 23 K 10.16 A -, juris Rn. 20 ff. - jeweils m.w.N. zu Bulgarien sowie Beschluss vom 26. Januar 2017 - VG 23 L 43.17 A -, Abdruck S. 3 ff. m.w.N. zu Italien); diese Einschätzung wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. zu Bulgarien etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 B 525/15.A -, juris Rn. 6 ff.; OVG Saarland, Urteile vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris Rn. 29 f. und vom 13. Dezember 2016 - 2 A 260/16 -, juris Rn. 27 f. - jeweils m.w.N.; zu Italien siehe etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 141 ff. und vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 51 ff. - jeweils m.w.N.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG bestehen ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers sind nicht erkennbar. Ferner liegen die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 35, 34 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG vor (Ziffer 3 des Bescheides). Die Ausreisefrist von einer Woche beruht auf § 36 Abs. 1 AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.