Urteil
23 K 524.15
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0207.23K524.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Klage eines Fußballfans auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Erlasses einer passrechtlichen Ausreiseuntersagung ist grundsätzlich auch zulässig, wenn sich das Ereignis bereits erledigt hat.(Rn.19)
Insoweit besteht regelmäßig die Gefahr, dass bei weiteren geplanten Besuchen eines Spiels im Ausland die Ausreise untersagt wird.(Rn.20)
Das gilt erst recht, wenn gegen den Fußballfan ein bundesweites Stadionverbot aufgrund des von ihm ausgehenden Gewaltpotentials verhängt wurde.(Rn.21)
2. Grundsätzlich kann einem deutschen Fußballfan die Ausreise untersagt werden, wenn dieser plant, im Ausland ein Fußballspiel zu besuchen und der Fan als gewaltbereit registriert ist. Insoweit kann das internationale Ansehen Deutschlands auch durch das gewalttätige Auftreten eines Fußballfans im Ausland geschädigt werden. Es besteht daher eine staatliche Verpflichtung, anlässlich von sportlichen Großereignissen mit vielen Zuschauern gewalttätige Auseinandersetzungen, bei denen es regelmäßig zu Körperverletzungen und Landfriedensbruch in großem Umfang kommt, zu verhindern. Entscheidend für die Verhängung eines passrechtlichen Ausreiseverbots ist dabei die ex-ante-Sicht des Beamten. Insoweit besteht nach allgemeiner Erfahrung ein erhebliches Risiko, dass Personen, die anlässlich von Fußballspielen gegenüber gegnerischen Fangruppen gewalttätig geworden sind, solche Ausschreitungen wiederholen.(Rn.26)
3. Rechtfertigende Tatsachen für die Verhängung eines passrechtlichen Ausreiseverbots liegen grundsätzlich vor, wenn gegen den Fußballfan zum Zeitpunkt seiner geplanten Ausreise unstreitig ein Strafverfahren wegen erheblicher, in Zusammenhang mit einem Fußballspiel begangener Gewalttaten geführt wurde bzw. wird.(Rn.27)
Unerheblich ist dabei, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage eines Fußballfans auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Erlasses einer passrechtlichen Ausreiseuntersagung ist grundsätzlich auch zulässig, wenn sich das Ereignis bereits erledigt hat.(Rn.19) Insoweit besteht regelmäßig die Gefahr, dass bei weiteren geplanten Besuchen eines Spiels im Ausland die Ausreise untersagt wird.(Rn.20) Das gilt erst recht, wenn gegen den Fußballfan ein bundesweites Stadionverbot aufgrund des von ihm ausgehenden Gewaltpotentials verhängt wurde.(Rn.21) 2. Grundsätzlich kann einem deutschen Fußballfan die Ausreise untersagt werden, wenn dieser plant, im Ausland ein Fußballspiel zu besuchen und der Fan als gewaltbereit registriert ist. Insoweit kann das internationale Ansehen Deutschlands auch durch das gewalttätige Auftreten eines Fußballfans im Ausland geschädigt werden. Es besteht daher eine staatliche Verpflichtung, anlässlich von sportlichen Großereignissen mit vielen Zuschauern gewalttätige Auseinandersetzungen, bei denen es regelmäßig zu Körperverletzungen und Landfriedensbruch in großem Umfang kommt, zu verhindern. Entscheidend für die Verhängung eines passrechtlichen Ausreiseverbots ist dabei die ex-ante-Sicht des Beamten. Insoweit besteht nach allgemeiner Erfahrung ein erhebliches Risiko, dass Personen, die anlässlich von Fußballspielen gegenüber gegnerischen Fangruppen gewalttätig geworden sind, solche Ausschreitungen wiederholen.(Rn.26) 3. Rechtfertigende Tatsachen für die Verhängung eines passrechtlichen Ausreiseverbots liegen grundsätzlich vor, wenn gegen den Fußballfan zum Zeitpunkt seiner geplanten Ausreise unstreitig ein Strafverfahren wegen erheblicher, in Zusammenhang mit einem Fußballspiel begangener Gewalttaten geführt wurde bzw. wird.(Rn.27) Unerheblich ist dabei, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Bei der nach den Regelungen des Passgesetzes (PassG) ausgesprochenen Ausreiseuntersagung handelt es sich um eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und damit um einen (belastenden) Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG, §§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 VwGO. Die am 25. November 2015 mit Wirkung bis zum 26. November 2015 ausgesprochene Ausreiseuntersagung hat sich jedoch i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 HS. 1 VwGO – nämlich durch Zeitablauf – erledigt; auf den hier gegebenen Fall der Erledigung vor Klageerhebung ist der seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach für Fälle der Erledigung nach Klageerhebung konzipierte § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7/98 –, juris Rn. 20 m.w.N.) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Heranziehung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Es erscheint angesichts der im Wesentlichen unveränderten Umstände, wegen derer die Ausreiseuntersagung ausgesprochen wurde – insbesondere wegen der nach wie vor bestehenden Erfassung des Klägers im bundespolizeilichen Fahndungsbestand als „Gewalttäter Sport“ und des gegen ihn nach wie vor u.a. wegen Landfriedensbruchs geführten Strafverfahrens, die ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheides neben dem Verhalten des Klägers der Entscheidung zugrunde gelegt wurden – zumindest möglich, dass gegenüber dem Kläger auf dieser Grundlage nochmals eine Ausreiseuntersagung ergeht, wenn dieser zu einem Auslandsspiel des BVB anzureisen versucht. Dass der Kläger als Fan des BVB, dem der Besuch von Inlandsspielen „seiner“ Mannschaft wegen des ihm gegenüber ergangenen bundesweiten Stadionverbotes nicht möglich ist und der daher, um ein Spiel des BVB live miterleben zu können, was nach allgemeiner Erfahrung im besonderen Interesse von Fußballfans wie dem Kläger liegt, eine solche Reise nach wie vor beabsichtigt, erscheint naheliegend. Zudem hat der Kläger seine dementsprechende Absicht durch den – durch Vorlage der Bordkarten der jeweiligen Flüge geführten – Nachweis einer Reise zu einem Auslandsspiel des BVB gegen den FC Porto belegt. Der Kläger muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die Buchung eines weiteren Fluges darlegen, dass er zukünftig nochmals eine solche Reise beabsichtigt und diese auch bereits konkret geplant hat, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Denn so müsste der Kläger, um die Klage zulässig zu machen, das finanzielle Risiko eingehen, dass er den bereits gebuchten Flug nicht antreten kann und auch die Eintrittskarte für das Spiel verfallen lassen muss, sofern ihm gegenüber nochmals ein – sich kurzfristig erledigendes – Ausreiseverbot ergeht. Dies soll jedoch durch die im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage mögliche Klärung gerade vermieden werden, die dem Kläger daher zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes eröffnet ist. Es erscheint auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht völlig ungewiss, ob der Kläger beim Antritt einer Flugreise zu einem Auslandsspiel durch Polizeibeamte der Beklagten kontrolliert und dabei die oben genannten, jedenfalls die Prüfung einer Ausreiseuntersagung nahelegenden Umstände festgestellt würden. Zwar spielt der BVB momentan zusammen mit Mannschaften in der Champions League, die größtenteils im sogenannten Schengenraum angesiedelt sind, innerhalb dessen gemäß Art. 1 des Schengener Grenzkodex eine Grenzkontrolle in der Regel nicht stattfindet, was dem Kläger offenbar die unproblematische Anreise zum Spiel des BVB gegen den FC Porto ermöglichte. Zum einen spielen aber derzeit auch Mannschaften aus dem Vereinigten Königreich in der Champions League, in dem das Schengenrecht aufgrund von Ausnahmeklauseln größtenteils keine Anwendung findet, so dass bei dorthin gehenden Flügen Grenzkontrollen stattfinden. Zum anderen finden – beispielsweise vor sogenannten „Risikospielen“ – ausnahmsweise auch bei Reisen innerhalb des Schengenraumes gemäß Art. 23 f. des Schengener Grenzkodex Grenzkontrollen zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit statt. Dies lässt die Kontrolle des Klägers anlässlich einer Reise zu einem Auslandsspiel des BVB und die damit einhergehende Möglichkeit der nochmaligen Verfügung einer Ausreiseuntersagung nicht völlig ungewiss erscheinen. Es ist daher unerheblich, dass es sich bei der Annahme des Klägers, dass den Fluggästen, die seine zum Zweck der Prüfung der Ausreiseuntersagung erfolgte Verbringung auf die Dienststelle der Bundespolizei miterlebt hätten, auch aufgefallen sein „dürfte“, dass er später den Flug nicht angetreten habe, was aber nur den Rückschluss zulasse, dass er aus Gründen der Gefahrenabwehr vom Flug ausgeschlossen worden sei, um eine bloße Vermutung handelt, so dass er ein Bedürfnis nach Rehabilitation seines durch die Maßnahme beeinträchtigten Ansehens in der Öffentlichkeit und ein aus diesen Gründen zu bejahendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht hinreichend konkret darlegt hat (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 10 ZB 13.629 -, juris Rn. 17). Der Umstand, dass er, wie er erst in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, außerdem durch Beamte der Beklagten in Handschellen durch den Wartebereich des Flughafens geführt wurde, nachdem ihm gegenüber die Ausreiseuntersagung ausgesprochen wurde, steht nicht im engeren sachlichen Zusammenhang mit dieser hier streitgegenständlichen Entscheidung der Beklagten, sondern mit seiner sich anschließenden Gewahrsamnahme, die eine weitere polizeiliche Standardmaßnahme darstellt, die der Kläger jedoch im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen hat. Es kann außerdem offen bleiben, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt einer sich typischerweise kurzfristig erledigenden, besonders schwerwiegenden Grundrechtsverletzung hat (dies in einem vergleichbaren Fall im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG bejahend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 S 2218/03 -, juris Rn. 18) bzw. ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse deshalb besteht, weil der Kläger beabsichtigt, den ihm durch die Ausreiseuntersagung entstandenen Schaden im Wege eines Amtshaftungsprozesses gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen (wobei zu berücksichtigen gewesen wäre, dass diese Fallgruppe des Fortsetzungsfeststellungsinteresses in der Regel nur für - den hier nicht gegebenen - Fall der Erledigung eines Verwaltungsaktes nach Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage anerkannt ist, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 7 ZB 12.2617 -, juris Rn. 11 m.w.N., OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juli 2012 - 1 A 1339/10 -, juris Rn. 56 m.w.N.). Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Bescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 25. November 2015 ist nicht rechtswidrig gewesen, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Rechtsgrundlage für die mit dem Bescheid gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausreiseuntersagung war § 10 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG. Danach kann einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diese Voraussetzungen waren zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der behördlichen Anordnung erfüllt. Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden. Dabei ist grundsätzlich anerkannt, dass das gewalttätige Auftreten deutscher Fußballfans im Ausland das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schädigen kann (VG Frankfurt, Urteil vom 22. Juli 2014 - 5 K 4684/13.F -, juris Rn. 25, 26 m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2009 – 11 K 237/09 –, juris Rn. 18, 19 m.w.N.). Es besteht daher eine staatliche Verpflichtung, anlässlich von sportlichen Großereignissen mit vielen Zuschauern gewalttätige Auseinandersetzungen, bei denen es regelmäßig zu Körperverletzungen und Landfriedensbruch in großem Umfang kommt, zu verhindern (VG Frankfurt a.a.O. Rn. 27). Unter Anwendung der zur sogenannten „Anscheinsgefahr“ entwickelten Grundsätze ist bei der Prüfung der Frage, ob im Hinblick hierauf eine Ausreiseuntersagung ausgesprochen werden kann, entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefährdung ausgehen kann und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (VG Stuttgart a.a.O. Rn. 20 m.w.N.) Denn die zur Gefahrenabwehr berufenen Behörden können die legitime Aufgabe präventiven Rechtsgüterschutzes nur effektiv erfüllen, wenn sie unter Umständen auch auf unsicherer Tatsachengrundlage einschreiten. Um zu vermeiden, dass ein im Rahmen dieser Aufgabe als Dienstpflicht auferlegtes Handeln in die Illegalität gedrängt wird, ist daher bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr vorliegt, allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkret handelnden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens abzustellen (VG Stuttgart a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Insoweit besteht nach allgemeiner Erfahrung ein erhebliches Risiko, dass Personen, die anlässlich von Fußballspielen gegenüber gegnerischen Fangruppen gewalttätig geworden sind, solche Ausschreitungen wiederholen. Denn wer sich bei solchen eigentlich rein sportlichen Ereignissen an Gewalttätigkeiten beteiligt und dabei auch vor der körperlichen Verletzung anderer Personen nicht zurückschreckt, zeugt von Rücksichtslosigkeit und Unverstand (VG Frankfurt a.a.O. Rn. 37), was die Gefahr der Wiederholung eines solchen Verhaltens naheliegend erscheinen lässt. Hiervon ausgehend rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Kläger i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG durch Teilnahme an gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich des Fußballspiels des BVB gegen den FK Krasnodar erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätte. Denn gegen den Kläger wurde zum Zeitpunkt seiner geplanten Ausreise unstreitig ein Strafverfahren wegen erheblicher, in Zusammenhang mit einem Fußballspiel begangener Gewalttaten geführt. In dem (seinen Angaben zufolge nach wie vor anhängigen) Verfahren wird dem Kläger zur Last gelegt, dass er sich anlässlich der Spielbegegnung des BVB gegen Eintracht Frankfurt am 25. April 2015 an einer Auseinandersetzung mit Frankfurter Fans beteiligte, bei der von beiden Parteien diverse Gegenstände geworfen und dabei Verletzungen sowohl der Beteiligten als auch der einschreitenden Polizeibeamten und unbeteiligten Passanten billigend in Kauf genommen worden seien. Der Kläger selbst habe sich mit einem Metallrohr bewaffnet und sei in vorderster Reihe losgestürmt, um die gegnerischen Fans anzugreifen; dabei habe er auch ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt. Als er durch Polizeibeamte aufgehalten worden sei, habe er sich der Personalienfeststellung u.a. durch Fußtritte zu entziehen versucht. Dieser zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahme nur wenige Monate zurückliegende und damit hinreichend aktuelle (vgl. hierzu VG Stuttgart a.a.O. Rn. 37 m.w.N.) Umstand, über den sich die eingesetzten Beamten der Beklagten durch einen Telefonanruf bei dem für die Ermittlungen zuständigen Polizeipräsidium Dortmund Gewissheit verschafften, ließ es nach den obigen Ausführungen naheliegend erscheinen, dass der Kläger sich bei entsprechender Gelegenheit erneut an derartigen Straftaten beteiligen würde. Unerheblich ist insoweit entgegen der Auffassung des Klägers, dass er wegen der ihm in dem Verfahren zur Last gelegten Taten noch nicht rechtskräftig verurteilt worden war. Denn bei der präventiven Abwehr von Gefahren dienenden Maßnahmen wie der streitgegenständlichen findet der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo", auf den sich der Antragsteller hiermit beruft, keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris Rn. 47). Einen maßgeblichen Einfluss auf die Gefahrenprognose hätte es nur gehabt, wenn das Strafverfahren gegen den Kläger bereits mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt oder der Kläger von dem Tatverdacht freigesprochen gewesen wäre und die eingesetzten Beamten hiervon auch Kenntnis gehabt hätten (vgl. VG Stuttgart a.a.O. Rn. 34 bis 36). Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall. Da mithin allein das gegen den Kläger wegen des Vorfalls am 25. April 2015 geführte Strafverfahren die Annahme rechtfertigte, dass er sich wieder an gegebenenfalls entstehenden gewalttätigen Ausschreitungen im Zusammenhang mit dem unmittelbar bevorstehenden Fußballspiel beteiligen würde, ist unerheblich, dass der Kläger sinngemäß in Abrede gestellt hat, dass gegen ihn weitere Strafverfahren wegen der Begehung von Straftaten anlässlich von Fußballspielen geführt wurden (was er im Übrigen durch die Angabe, dass die diesbezüglichen Erkenntnisse der Beklagten „nicht nachvollzogen“ werden könnten, ohnehin nicht hinreichend substantiiert bestritten hat). Ebenso wenig kommt es daher darauf an, ob die Beamten auch aus dem Verhalten des Klägers anlässlich der Ausreisekontrolle und aus dem Umstand, dass er Kleidungsstücke mit sich führte, die theoretisch zur Vermummung geeignet gewesen wären, eine Gefahre prognostizieren durften (vgl. insoweit aber VG Stuttgart, Beschluss vom 04. April 2009 - 11 K 1296/09 -, juris Rn.13, wonach „angesichts des hohen Rangs der grundgesetzlich garantierten Reisefreiheit […] irgendwelche der Polizei nicht genehmen Bekleidungsstücke [im konkreten Fall Schals und Kleidung mit Kapuzen] eine Ausreiseuntersagung nicht rechtfertigen [können].“). Eine abweichende Beurteilung gebot auch nicht das vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen Lagebild erstellte sogenannte Lagebild für das Spiel des BVB gegen den FK Krasnodar. Zwar heißt es dort, dass wegen des bekanntermaßen konsequenten Einschreitens der russischen Sicherheitsorgane Auseinandersetzungen zwischen diesen und „Problempersonen“ aus Deutschland „eher nicht zu erwarten“ seien. Auch könnten trotz des als zumindest rivalisierend eingestuften Verhältnisses zwischen russischen und deutschen „Problempersonen“ Auseinandersetzungen zwischen diesen „nahezu ausgeschlossen“ werden, da nach den Angaben der russischen Sicherheitsbehörden in der Anhängerschaft des FK Krasnodar „kein relevantes Problempotential“ existiere. Erfahrungsgemäß muss jedoch bei Fußballspielen sowohl in größerem als auch in kleinerem Rahmen wegen der in der Regel „aufgeheizten Stimmung“ grundsätzlich jederzeit mit unerwarteten Entwicklungen und mit dem Risiko spontaner gewalttätiger Ausschreitungen gerechnet werden (VG Frankfurt a.a.O. Rn. 29, 39), insbesondere weil, was nach dem Lagebild bei dem bevorstehenden Spiel ebenfalls zu erwarten war, sich „Problemfans“ üblicherweise vor dem Spiel sammeln und gemeinsam alkoholische Getränke in zum Teil erheblichen Mengen konsumieren, was die Gefahr der Eskalation der Situation auch aus nur geringfügigen Anlässen wegen der gruppendynamischen Besonderheiten und der alkoholinduzierten Enthemmung erheblich steigert. Da die Einschätzung in dem Lagebild zudem nicht vollkommen eindeutig war, sondern sich die gewählten Formulierungen zumindest im Vagen hielten („eher nicht“ bzw. „nahezu“) und das Verhältnis der beiden Fan-Lager als zumindest rivalisierend eingestuft wurde, wobei mangels näherer Angaben unklar blieb, worauf die Einschätzung der russischen Sicherheitsbehörden beruhte, dass die Fans des FK Krasnodar „kein relevantes Problempotential“ darstellten, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die eingesetzten Beamten nicht darauf vertrauten, dass sich der Kläger bei einer sich wegen der geschilderten Umstände möglicherweise doch bietenden Gelegenheit an entstehenden Auseinandersetzungen nicht beteiligen würde, sondern angesichts der diesbezüglichen Unsicherheiten der zum Zweck der Gefahrenabwehr ergriffenen Maßnahme den Vorrang einräumten. Das der Behörde danach gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG eröffnete und gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Ermessen haben die Beamten der Beklagten beanstandungsfrei, insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt. Eine sogenannte „Gefährderansprache“ wäre gegenüber der Untersagung der Ausreise zwar ein milderes, nicht aber gleich geeignetes Mittel gewesen, um der Gefahr einer Beteiligung des Klägers an anlässlich des unmittelbar bevorstehenden Fußballspiels stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen zu begegnen. Denn die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme, durch die dem Betroffenen vor Augen geführt werden soll, das er der besonderen Beobachtung durch die zur Abwehr von Gefahren berufene Behörde unterliegt und er daher damit rechnen muss, bei der Ausübung störender Handlungen „auf frischer Tat ertappt“ zu werden, setzt voraus, dass der Behörde im Folgenden auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugriffs auf den potentiellen Störer eröffnet ist. Diese Möglichkeit hätte aber aufgrund der bevorstehenden Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet gerade nicht mehr bestanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine passrechtliche Ausreiseuntersagung. Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger und eigenen Angaben zufolge Fan des Fußballvereins Borussia Dortmund (BVB) ist, ist als sogenannter „Gewalttäter Sport“ im bundespolizeilichen Fahndungsbestand erfasst. Dem liegt unter anderem zugrunde, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte geführt wird, weil er sich anlässlich der Spielbegegnung des BVB gegen Eintracht Frankfurt am 25. April 2015 an einer Auseinandersetzung mit Frankfurter Fans beteiligt haben soll. Gegen ihn wurde aufgrund dieses Vorfalls außerdem am 8. Juni 2015 durch den BVB ein bis zum 9. Juni 2017 geltendes bundesweites Stadionverbot ausgesprochen. Anlässlich eines am 26. November 2015 in Krasnodar / Russland stattfindenden Europa-League-Spiels des BVB gegen den FK Krasnodar erstellte das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen ein sogenanntes Lagebild für das Spiel. Darin wurde darauf hingewiesen, dass sich den sogenannten „Ultras“ des BVB angehörende „Problempersonen“ anlässlich von Auslandsspielen des Vereins in der Vergangenheit häufig auch gegenüber ausländischen Polizeibeamten aggressiv verhalten und sie erheblich provoziert hätten. Polizeiliche Maßnahmen seien ständig hinterfragt und diskutiert und meist nur widerwillig befolgt worden. In Bezug auf das bekanntermaßen konsequente Einschreiten der Sicherheitsorgane Russlands sei ein derartiges Verhalten anlässlich der in Krasnodar stattfindenden Begegnung jedoch eher nicht zu erwarten. Allerdings könne davon ausgegangen werden, dass sich die genannten Risikopersonen wie üblich an einem Anlaufpunkt in der Innenstadt oder in Stadionnähe sammeln, dort alkoholische Getränke (zum Teil in erheblichen Mengen) konsumieren und sodann zum Stadion marschieren würden. Das Mitführen von Passivbewaffnung könne dabei nicht ausgeschlossen werden. Das Verhältnis zwischen russischen und deutschen Problempersonen werde zwar grundsätzlich als zumindest rivalisierend eingestuft, da jedoch nach Angaben der russischen Sicherheitsbehörden in der Anhängerschaft des FK Krasnodar kein relevantes Problempotential existiere, könnten gruppendynamische Auseinandersetzungen zwischen deutschen und russischen Personen bei dieser Partie nahezu ausgeschlossen werden. Als der Kläger am 25. November 2015 am Flughafen Berlin-Tegel eine Flugreise nach Krasnodar antreten wollte, wurde er durch Beamte der Bundespolizeidirektion Berlin kontrolliert, die dabei die Erfassung des Klägers als „Gewalttäter Sport“ feststellten. Daraufhin verbrachten die Beamten den Kläger in die örtliche Dienststelle und befragten ihn zu seinen Reiseabsichten. Nachdem der Kläger den Beamten mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, das Fußballspiel des BVB gegen den FK Krasnodar zu besuchen, eröffneten die Beamten dem Kläger, dass geprüft werde, ob ihm gegenüber eine Ausreiseuntersagung ausgesprochen werde. Der Kläger verhielt sich ab diesem Zeitpunkt gegenüber den Beamten unkooperativ und verbal aggressiv. Bei der Untersuchung des Gepäcks des Klägers wurde festgestellt, dass dieser eine Mütze und einen sogenannten Schlauchschal mit sich führte. Nachdem sich die Beamten telefonisch mit dem Polizeipräsidium Dortmund in Verbindung gesetzt und nähere Informationen zum Kläger eingeholt hatten, untersagten sie diesem zunächst mündlich die Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 26. November 2015. In dem dem Kläger außerdem ausgehändigten Bescheid wurde zur Begründung angeführt, dass aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit zu erwarten sei, dass er sich anlässlich des Fußballspiels in Krasnodar erneut an Gewalttätigkeiten beteiligen und dadurch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigen werde. Diese Prognose werde durch das aggressive, unkooperative Verhalten des Klägers anlässlich der Kontrolle sowie durch die von ihm mitgeführten Gegenstände, die zur Vermummung geeignet seien, bekräftigt. Die schützenswerten Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien daher hochwertiger einzustufen als die kurzzeitige Einschränkung der Reisefreiheit des Klägers. Mit seiner am 14. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausreiseuntersagung. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere habe er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Er sei nach wie vor Fan des BVB und plane auch weiterhin, Spiele des Vereins im Ausland zu besuchen. Zuletzt habe er dies am 26. Februar 2016 bei einem Europa-League-Spiel des Vereins gegen den FC Porto getan, er sei dafür in der Zeit vom 23. Februar 2016 bis zum 27. Februar 2016 nach Porto gereist. Es könne angesichts des Umstandes, dass die Polizei die Ausreiseuntersagung vorrangig angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit ausgesprochen habe, nicht ausgeschlossen werden, dass ihm gegenüber auf dieser Grundlage nochmals eine Ausreiseuntersagung verfügt werde. Er könne außerdem ein Rehabilitierungsinteresse geltend machen, da er vom Makel des gefährlichen Störers befreit werden wolle. Es habe jedenfalls von den Personen, die mit ihm auf die Flugabfertigung warteten, wahrgenommen werden können, dass er von den Beamten der Bundespolizei zur dortigen Dienststelle mitgenommen worden sei. Diesen Personen dürfte auch aufgefallen sein, dass er später den Flug nicht angetreten habe. Bei der Ausreiseuntersagung handele es sich auch um eine besonders tiefgreifende Grundrechtsverletzung, die sich typischerweise kurzfristig erledige, so dass er auch unter diesem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung geltend machen könne. Letztlich habe er deshalb ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil er beabsichtige, den ihm durch die Ausreiseuntersagung entstandenen Schaden gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet, denn die Ausreiseuntersagung sei rechtswidrig gewesen. Angesichts des vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen erstellten Lagebildes für das Spiel sei die von der Behörde angenommene Gefahrenprognose schon generell nicht gerechtfertigt, jedenfalls aber die Verfügung einer Ausreiseuntersagung unverhältnismäßig gewesen. Die von der Beklagten in Bezug auf seine Person angeführten Erkenntnisse rechtfertigten keine abweichende Entscheidung. Er sei bislang strafrechtlich völlig unbelastet, insbesondere sei in dem gegen ihn geführten Strafverfahren noch kein Urteil ergangen. Auch dass er anlässlich der Kontrolle und der drohenden Ausreiseuntersagung naturgemäß ungehalten gewesen sei, habe nicht die Annahme gerechtfertigt, dass er anlässlich des Fußballspiels das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen werde. Denn beleidigend oder bedrohend sei er nicht aufgetreten. Letztlich dürfe ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass er angesichts der Temperaturen, die zum Zeitpunkt der geplanten Reise in Moskau, wo er habe umsteigen müssen, vorgeherrscht hätten, eine Mütze und einen Schal mitgeführt habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die ihm gegenüber ergangene Ausreiseuntersagung der Bundespolizeidirektion Berlin vom 25. November 2015 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe nur pauschal behauptet, dass er plane, in Zukunft nochmals ein Fußballspiel im Ausland zu besuchen. Dies genüge den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr jedoch nicht. So habe der Kläger beispielsweise nicht vorgetragen, dass er schon einen Flug zu einem solchen Anlass gebucht habe. Im Übrigen sei insoweit zu berücksichtigen, dass die einer Ausreiseuntersagung zugrundeliegende Gefahrenprognose in jedem Einzelfall erneut angestellt werden müsse. So hätten die Beamten die Ausreiseuntersagung im vorliegenden Fall nicht allein aufgrund der Ausschreibung des Klägers als „Gewalttäter Sport“ ausgesprochen, sondern diese nur zum Anlass genommen, den Kläger zu kontrollieren. Erst als dieser aufgrund dessen ausfällig geworden sei und zudem die zur Vermummung geeigneten Gegenstände in seinem Gepäck aufgefunden worden seien, habe man dies zum Anlass genommen, davon auszugehen, dass der Kläger sich erneut an Ausschreitungen im Rahmen des bevorstehenden Spieles beteiligen werde. Dass derartige, eine Ausreiseuntersagung im Einzelfall rechtfertigende Umstände zukünftig erneut eintreten würden, sei jedoch nicht ersichtlich. Zudem fänden bei Reisen innerhalb des sogenannten Schengenraumes keine Grenzkontrollen statt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass der Kläger anlässlich der Reise zu einem Fußballspiel nochmals kontrolliert und dabei seine Ausschreibung als „Gewalttäter Sport“ festgestellt werde, da ein Großteil der Fußballspiele, an denen der BVB teilnehme, dessen Anhänger der Kläger wiederum sei, innerhalb des Schengenraumes stattfänden. Es bestehe auch kein Rehabilitationsinteresse. Die Ausreisekontrolle, der der Kläger unterzogen worden sei, sei ein alltäglicher und alle Reisenden ohne Ansehen der Person betreffender Vorgang, von dem keine Wirkung ausgehe, die geeignet wäre, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen und daher sein Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Die dann folgenden Maßnahmen, also die Befragung zu den Reiseabsichten, die Kontrolle der mitgeführten Gegenstände und insbesondere die Bekanntgabe der Ausreiseuntersagung, seien auf der Dienststelle der Bundespolizei durchgeführt worden und hätten daher von Dritten schon nicht wahrgenommen werden können, so dass schon deshalb kein Bedürfnis bestehe, den Kläger öffentlich zu rehabilitieren. Im Übrigen hätten diese Maßnahmen auch keinen diskriminierenden Charakter, sondern hätten allein der Feststellung und der Vermeidung einer drohenden Gefahr gedient; ein Vorwurf strafbarer Handlungen sei mit ihnen gerade nicht verbunden gewesen. Auch aus dem für die übrigen Passagiere erkennbaren Umstand, dass der Kläger vom Flug ausgeschlossen worden sei, lasse sich noch nicht auf die Gründe hierfür schließen. Es bestehe auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines sich kurzfristig erledigenden, schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, da lediglich das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers betroffen gewesen sei. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet; insoweit verteidigt die Beklagte zunächst den angefochtenen Bescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der letzte Vorfall, bei dem der Kläger im Zusammenhang mit einem Fußballspiel durch eine Gewalttat auffällig geworden sei, zum Zeitpunkt der Verhängung des Ausreiseverbotes weniger als ein Jahr zurückgelegen habe. Die Wiederholung eines solchen Verhaltens anlässlich des unmittelbar bevorstehenden Fußballspiels habe daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können. Vielmehr habe nach allgemeiner Erfahrung nach wie vor ein erhebliches Risiko bestanden, dass der Kläger sich an Ausschreitungen beteiligen werde. Mit Beschluss vom 3. Januar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.