Urteil
23 K 270.14
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0421.23K270.14.0A
16Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hält sich ein Minderjähriger nach dem paritätischen Wechselmodell zeitlich zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf, ist für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes nicht auf die konkreten Aufenthaltszeiten in den jeweiligen Wohnungen abzustellen.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hält sich ein Minderjähriger nach dem paritätischen Wechselmodell zeitlich zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf, ist für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes nicht auf die konkreten Aufenthaltszeiten in den jeweiligen Wohnungen abzustellen.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Klage zulässig, insbesondere der Kläger befugt ist, einen Anspruch seines Sohnes auf Berichtigung von dessen Wohnungsdaten im Melderegister allein und im eigenen Namen geltend zu machen (zu dem bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Melderechtsrahmengesetz - MRRG - und Gesetz über das Meldewesen in Berlin - MeldeG - vgl. Urteil der Kammer vom 24. August 2011 - VG 23 K 242.09 -, juris Rn. 15; ebenso VG Ansbach, Urteil vom 26. Januar 2012 - AN 5 K 11.01169 -, juris Rn. 20 ff. - jeweils m.w.N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2011 - OVG 5 N 3.11 -, juris Rn. 12 a.E. sowie VGH Bayern, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 25 a.E.). Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 6. April 2014 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich der Meldedaten seines Sohnes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 12 Satz 1 des Bundesmeldegesetztes (BMG) hat die Meldebehörde gespeicherte Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Dies ist hier nicht der Fall. Das Melderegister gibt die Wohnungsdaten des Kindes B... richtig wieder. Nach dem Auszug seiner - zu diesem Zeitpunkt noch allein sorgeberechtigten - Mutter wurde deren neue Wohnung seine Hauptwohnung (vgl. § 22 Abs. 2 BMG). Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist nach § 21 Abs. 1 BMG eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Jede weitere Wohnung des Einwohners ist nach § 21 Abs. 3 BMG Nebenwohnung. Mit diesen Regelungen behält das Bundesmeldegesetz den bereits zuvor geltenden Grundsatz „ein Einwohner, eine Hauptwohnung“ bei (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 13). Dieser gesetzliche Grundsatz gilt auch für minderjährige Einwohner, die mehrere Wohnungen benutzen. Nach § 22 Abs. 2 BMG ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (§ 22 Abs. 3 BMG). Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 21 und vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2008 - OVG 5 N 9.07, OVG 5 L 10.07 -, juris Rn. 12 - jeweils m.w.N.). Das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Einwohners nach § 22 Abs. 3 BMG darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 21 und vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Beklagte ermittelte demgemäß die Aufenthaltszeiten des Sohnes des Klägers in den jeweiligen Wohnungen der Eltern; dies führte zu Auseinandersetzungen mit dem Kläger hinsichtlich der Festlegung des Vergleichszeitraumes und der Auszählung. Bei einem - wie hier unstreitig seit Anfang des Jahres 2012 - praktizierten paritätisches Wechselmodell kommt es jedoch auf die konkreten Aufenthaltszeiten des Kindes in den jeweiligen Wohnungen nicht an. Denn das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und darf nicht mit Fragestellungen belastet werden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 19 und vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2011 - OVG 5 N 3.11 -, juris Rn. 12). Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Meldebehörde bei einem vereinbarten paritätischen Wechselmodell die konkrete Umsetzung im Einzelfall überprüft. Zudem hängt diese in besonderer Weise von dem Willen der Beteiligten ab, so dass entsprechende weiter aufklärende Ermittlungen die Privatsphäre betreffen und regelmäßig weder veranlasst noch zu rechtfertigen sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 19 und 21; VGH Bayern, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rn. 27; a.A. offenbar Neumann, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, jurisPR-BVerwG 1/2016 Anm. 2, Buchstabe D.). Hält sich ein Minderjähriger - wie hier - nach dem paritätischen Wechselmodell zeitlich genau gleichviel in den Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern auf, steht fest, dass er keine der beiden Wohnungen vorwiegend benutzt. In diesen Fällen muss versucht werden, seine Hauptwohnung nach dem Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen zu bestimmen. Aber auch dieses Bestimmungskriterium greift hier nicht. Es lässt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers herleiten, der soziale Lebensmittelpunkt seines Sohnes in seiner Wohnung ergebe sich aus der Nähe zur Schule sowie zu dem Freundes- und Bekanntenkreis. Es liegt zwar nahe anzunehmen, dass beim Auszug eines Elternteils aus der Familienwohnung bis auf weiteres dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der minderjährigen Kinder liegt. Denn die Kinder haben an dem Ort bzw. in der Umgebung dieser Wohnung zumindest einen Teil ihres bisherigen Lebens verbracht, während Ort bzw. Umgebung der neuen Wohnung des ausgezogenen Elternteils für sie in der Regel fremd sind. Diese Annahme trägt allerdings nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - beide Wohnungen räumlich nahe beieinander liegen (so BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 22). Die Wohnungen des Klägers und der Beigeladenen liegen lediglich 2,9 km auseinander und die Fahrzeit beträgt laut Routenplaner 8 Minuten. Da der meldegesetzliche Grundsatz „ein Einwohner, eine Hauptwohnung“ die Funktion des Melderegisters als zentrale Informationsquelle für eine Vielzahl von Behörden und Anknüpfungspunkt für zahlreiche Verwaltungshandlungen in den verschiedensten Verwaltungsbereichen sicherstellen soll, kann auf die Bestimmung einer von mehreren Wohnungen eines Einwohners im Inland als Hauptwohnung nicht verzichtet werden. Greifen die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehung (vgl. § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 3 BMG) nicht, hat der Betroffene gegenüber den Meldebehörden zu erklären, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Für minderjährige Einwohner üben in diesen Fällen die Personensorgeberechtigten das Bestimmungsrecht aus; es handelt sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne von §§ 1626, 1627 BGB. Dies bedeutet, dass sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern über die Bestimmung einigen müssen. Auch wenn sie dazu dauerhaft nicht in der Lage sind, scheidet die Anrufung des Familiengerichts nach § 1628 Satz 1 BGB aus, weil die Bestimmung seiner Hauptwohnung nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 12 UF 1776/07 -, juris Rn. 11 ff.). Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern ist darauf angelegt, dass die Eltern in Angelegenheiten der elterlichen Sorge auch bei Meinungsverschiedenheiten zu einer einvernehmlichen Lösung finden. Gelingt ihnen dies dauerhaft nicht, muss notgedrungen die Meldebehörde unter Berücksichtigung melderechtlicher Wertungen die Hauptwohnung des minderjährigen Kindes festlegen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 24 f.). Danach hat das Bezirksamt Pankow von Berlin (im Ergebnis) zu Recht mit den angegriffenen Bescheiden die neue Wohnung der Beigeladenen als Hauptwohnsitz des Sohnes des Klägers festgelegt. Nach § 22 Abs. 2 BMG ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten. Da die Beigeladene bis zum 5. November 2012 für ihren Sohn allein sorgeberechtigt war, konnte nur ihre Wohnung in der X.straße (Etage 4 - ohne Zusatz im Melderegister) sein Hauptwohnsitz sein und nach ihrem Auszug im April 2012 auch nur ihre neue Wohnung Hauptwohnsitz des Sohnes werden. Auch wenn der Kläger seit dem 6. November 2012 die elterliche Sorge mit der Beigeladenen gemeinsam ausübt, besteht keine Veranlassung, ab diesem Zeitpunkt den Hauptwohnsitz des Sohnes neu festzulegen. Die Wohn- und Lebenssituation des Sohnes hat sich seitdem nicht geändert; die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehung (§ 22 Abs. 2 und 3 BMG) greifen - nach wie vor - nicht. Das Sorgerecht kann - wenn es wie hier (ab 6. November 2012) beiden Elternteilen zusteht und diese getrennt leben - kein Bestimmungskriterium dafür sein, bei wem von ihnen sich die Hauptwohnung des Kindes befindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2008 - OVG 5 N 9.07, OVG 5 L 10.07 -, juris Rn. 12; Urteil der Kammer vom 24. August 2011 - VG 23 K 242.09 -, juris Rn. 21). Der von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, ihm hätte das gemeinsame Sorgerecht schon seit der Geburt des Kindes eingeräumt werden müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist (bei gemeinsamen Sorgerecht der Eltern im Zeitpunkt der Trennung) als Hauptwohnung des Kindes die Wohnung des Elternteils festzulegen, die bis zur Trennung der Eltern die Familienwohnung war. Solange das paritätische Wechselmodell praktiziert werde, sei aus Anlass jedes weiteren Umzugs eines Elternteils erneut zu prüfen, ob die Hauptwohnung des Kindes nunmehr nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen festgestellt werden könne. Sei dies weiterhin nicht möglich, bleibe nur übrig, die neue Wohnung des Elternteils, der zunächst in der früheren Familienwohnung geblieben sei, als Hauptwohnung des Kindes festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14 -, juris Rn. 24). Danach wäre - auch bei gemeinsamen Sorgerecht des Klägers und der Beigeladenen schon im Zeitpunkt der Trennung - die Wohnung der Beigeladenen als Hauptwohnung des Sohnes festzulegen. Die Beigeladene blieb nach der Trennung von dem Kläger im August 2011 in ihrer bis dahin gemeinsam genutzten Familienwohnung in der X.straße (Etage 4 - ohne Zusatz im Melderegister), für die der Sohn auch gemeldet war (während der Kläger für „Etage 4 Re“ gemeldet ist). Nach dem Auszug der Beigeladenen im April 2012 lässt sich - wie ausgeführt - weder eine vorwiegende Benutzung einer Wohnung noch ein Schwerpunkt der Lebensbeziehung des Sohnes feststellen. Dem Kläger bleibt es aber unbenommen, einvernehmlich mit der beigeladenen Kindesmutter seine Wohnung als Hauptwohnung des gemeinsamen Sohnes zu bestimmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger nicht aufzugeben, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Berichtigung des Melderegisters dahin, dass seine Wohnung als Hauptwohnsitz seines Sohnes eingetragen wird. Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers und der Beigeladenen ist der gemeinsame Sohn B... im März 2007 hervorgegangen. Die Beigeladene übte die elterliche Sorge zunächst allein aus, seit 6. November 2012 steht das Sorgerecht den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Kläger wohnt seit 1. Februar 2001 in der X.straße 15, ... Berlin (Etage 4 Re); die Beigeladene und der gemeinsame Sohn waren erst seit 4. Mai 2009 in der X. straße 15, ... Berlin (Etage 4 - ohne Zusatz im Melderegister) als Wohnanschrift gemeldet. Der Kläger und die Beigeladene lebten dort mit dem Kind in zwei, auf einer Etage gegenüberliegenden Wohnungen. Nachdem sich der Kläger und die Beigeladene im August 2011 getrennt hatten, zog diese im Frühjahr 2012 aus ihrer Wohnung in der X.straße aus und meldete sich und ihren Sohn ab 12. April 2012 mit Hauptwohnsitz in ihrer neuen Wohnung in der A.straße 142, ... Berlin, an. Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen lebt der gemeinsame Sohn seit Januar 2012 im wöchentlichen Wechsel bei der Mutter oder bei dem Vater. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee legte mit Beschluss vom 27. Mai 2013 - 202 F 2884/13 - dieses sog. paritätische Wechselmodell verbindlich fest. Mit Schreiben vom 18. März 2013 beantragte der Kläger beim Bezirksamt Pankow von Berlin die Berichtigung des Melderegisters dahin, seine Wohnung in der X.straße 15 mit Wirkung vom 12. April 2012 durchgehend als Hauptwohnung für seinen Sohn im Melderegister einzutragen. Diesen Antrag lehnte die Behörde mit Bescheid vom 10. Januar 2014 ab. Hauptwohnung sei die vorwiegend benutzte Wohnung. Der maßgebliche Zeitraum, der bei der Vergleichsrechnung herangezogen werde, bemesse sich nach den individuellen Voraussetzungen im Einzelfall; hier werde der Zeitraum auf den 6. November 2012 bis zum 30. Juni 2013 festgelegt. Der Zeitraum davor könne nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger damals nicht Personensorgeberechtigter für seinen Sohn gewesen sei. Da sich der Sohn im festgelegten Zeitraum an 120 Tagen bei der Kindesmutter und an 117 Tagen beim Kindesvater aufgehalten habe, liege der Hauptwohnsitz des Sohnes bei der Mutter. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Bezirksamt Pankow von Berlin mit Bescheid vom 6. April 2014, zugestellt am 12. April 2014, zurück. Nach erneuter Auswertung aller Unterlagen habe sich der Sohn im Zeitraum vom 6. November 2012 bis zum 30. Juni 2013 an 119 Tagen bei der Kindesmutter aufgehalten, bei dem Kläger hingegen nur an 118 Tagen. Der Kläger hat am 12. Mai 2014 einen (isolierten) Prozesskostenhilfeantrag für eine künftige Klage auf Berichtigung des Melderegisters gestellt. Diesem Antrag waren ein Klageentwurf sowie eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 29. Oktober 2014, zugestellt am 31. Oktober 2014, Prozesskostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat dieser am 14. November 2014 Klage auf Berichtigung des Melderegisters erhoben und zugleich wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er ist der Auffassung, er könne den melderechtlichen Berichtigungsanspruch seines Sohnes im eigenen Namen geltend machen. Zur Begründung der Klage führt er aus, die von dem Beklagten getroffene Festlegung des Vergleichszeitraumes sei willkürlich. Zudem habe die Behörde die Tage im angegebenen Zeitraum falsch ausgezählt. Bei korrekter Auszählung der Tage ergebe sich, dass sich sein Sohn mehr Tage bei ihm, dem Kläger, als bei der Mutter aufgehalten habe. Auch der soziale Lebensmittelpunkt seines Sohnes befinde sich bei seiner Wohnung. Die Schule liege in der Nähe und dort sei auch der Freundes- und Bekanntenkreis; zudem sei der Hauptwohnsitz seines Sohnes schon seit Anfang Mai 2009 in der X.straße 15 gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 10. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 6. April 2014 zu verpflichten, seine Wohnung in der X.straße 15, ... Berlin, ab dem 6. November 2012 als Hauptwohnsitz seines Sohnes B... im Melderegister einzutragen sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Er betont, der Sohn des Klägers nutze nach der Berechnung und Prüfung der Aufenthaltstage vorwiegend die Wohnung der Kindesmutter. Ein Zweifelsfall, bei dem auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners abzustellen sei, liege nicht vor. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache führt sie aus, ihr Sohn sei seit seiner Geburt stets bei ihr mit Hauptwohnsitz gemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen sind.