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Urteil

23 K 360.14

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1208.23K360.14.0A
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Leitsätze
1. Die Frage der Zugehörigkeit eines Mischlings-Hundes zu den nach dem Berliner HundeG kraft Gesetzes als gefährlich anzusehenden Hunderassen kann im Wege einer Feststellungsklage geklärt werden.(Rn.18) 2. Ein Sachverständigengutachten, welches nicht von der mit seiner Erstellung beauftragen Person herrührt und daher zunächst nicht verwertbar ist, kann durch die nachträgliche Benennung des tatsächlichen Gutachters verwertbar werden (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 9. März 1984, 8 C 97/83; NJW 1984, 2645).(Rn.23) (Rn.24) 3. Hier: Institutsleiter zeichnet für ein Gutachten zur Rassefeststellung verantwortlich, obwohl ursprünglich eine andere Person beauftragt war, die an der Begutachtung mitgewirkt hat.(Rn.23) (Rn.24) 4. Einem Beweisantrag, der nur deshalb auf die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens gerichtet ist, weil das bloße Ergebnis eines vorliegenden Gutachtens nicht im Sinne einer Partei ausgefallen ist, ist nicht nachzugehen, wenn die Partei die Richtigkeit des Erstgutachtens nicht ansatzweise substantiiert und unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten in Abrede stellt.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Zugehörigkeit eines Mischlings-Hundes zu den nach dem Berliner HundeG kraft Gesetzes als gefährlich anzusehenden Hunderassen kann im Wege einer Feststellungsklage geklärt werden.(Rn.18) 2. Ein Sachverständigengutachten, welches nicht von der mit seiner Erstellung beauftragen Person herrührt und daher zunächst nicht verwertbar ist, kann durch die nachträgliche Benennung des tatsächlichen Gutachters verwertbar werden (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 9. März 1984, 8 C 97/83; NJW 1984, 2645).(Rn.23) (Rn.24) 3. Hier: Institutsleiter zeichnet für ein Gutachten zur Rassefeststellung verantwortlich, obwohl ursprünglich eine andere Person beauftragt war, die an der Begutachtung mitgewirkt hat.(Rn.23) (Rn.24) 4. Einem Beweisantrag, der nur deshalb auf die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens gerichtet ist, weil das bloße Ergebnis eines vorliegenden Gutachtens nicht im Sinne einer Partei ausgefallen ist, ist nicht nachzugehen, wenn die Partei die Richtigkeit des Erstgutachtens nicht ansatzweise substantiiert und unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten in Abrede stellt.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Die als Feststellungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil sein Hund „Max“ ein Mischlingshund ist, der Anteile des American Staffordshire Terrier aufweist, der wiederum nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 HundeG Bln ein sogenannter Listehund ist. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweiserhebung fest (§ 108 VwGO). Schon der dahingehenden behördlichen Annahme, die allerdings als solche nicht durch Bescheid verbindlich festgesetzt werden durfte (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 17. Mai 2011, VG 23 K 171.10, juris), lagen aussagekräftige und nachvollziehbare Feststellungen der Beklagten zugrunde. Denn nach dem allein aufgrund der Phänotypik von Max erstellten Rassegutachten der hierzu vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin berufenen Amtstierärzte Dr. No...und Ko...vom 23. April 2014 weist das Tier überwiegende Körpermerkmale des American Staffordshire auf. Dabei verweisen die Amtstierärzte auf die von ihnen vorgenommene Vermessung des Tieres, insbesondere auf den sehr breiten Kopf, den deutlichen Stopp, die deutlich ausgeprägte Masseter- und Temporalismuskulatur und Faltenbildung an der Stirn. Dieses für American Staffordshire Terrier charakteristische Merkmal hatte bereits zuvor die Amtstierärztin des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin am 7. Dezember 2011 Dr. Re...festgestellt und als ausschlaggebend für ihre Einstufung von Max als Staffordshire Mix bezeichnet. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf das von ihm eingeholte DNA-Gutachten beruft, verhilft ihm dies nicht weiter. DNA-Gutachten sind zur Rassefeststellung nach ganz übereinstimmender Bewertung der beigezogenen fachkundigen Amtstierärzte grundsätzlich nicht geeignet, wie auch die im Erörterungstermin am 15. Oktober 2014 zugegen gewesene Veterinäroberrätin Rossi-Broy überzeugend erläutert hat. Entgegen der anderslautenden Behauptung des Klägers (und ohne dass es hierauf vorliegend ankäme) plant der Berliner Landesgesetzgeber ausweislich des Entwurfs eine neuen Hundegesetzes (vgl. Abghs.-Drs. 17/2338 vom 16. Juni 2015) überdies gerade, die phänotypische Begutachtung zur Grundlage der Gefährlichkeitsfeststellung festzuschreiben, was ebenfalls für die Richtigkeit dieser Methode spricht. Selbst wenn dies anders wäre, kommt auch der vom Kläger beigebrachte Laborbericht des Labors Laboklin zu keiner eindeutigen Aussage, die der Feststellung, dass „Max“ ein American Staffordshire Mix ist, entgegen stünde. Die dortige Schlussfolgerung, es handele sich mit „höchster Wahrscheinlichkeit“ weder um einen reinrassigen Hund noch um einen Mischling der F1-Generation, sagt zu der hier in Rede stehende Frage nichts; sie ist zudem schon in sich nicht plausibel: Denn bei einer Wahrscheinlichkeit von (nur) „< 30 %“ verbietet es sich, von einer „höchsten Wahrscheinlichkeit“ zu sprechen. Es kommt schließlich hinzu, dass die in der in Bezug genommenen Referenzgruppe enthaltenen Hunderassen gerade auch solche einschließen, die der Kläger bei „Max“ als vorhanden ansieht (etwa Labrador Retriever und Boxer). Auch dies zeigt, dass die Methodik ungeeignet ist. Der Kläger kann sich weiterhin nicht auf die Stellungnahme von Udo Ze...vom 10. November 2011 berufen; auch sie steht der genannten Einordnung nicht entgegen. Denn dieser (Privat-)Gutachter hat seiner Stellungnahme ausweislich seiner Äußerung nicht alle Körpermerkmale zugrunde gelegt, die für die in Rede stehende Rasse gerade typisch ist. Weder der auffällig breite Kopf noch die ausgeprägte Kaumuskulatur vom Max werden bei der abschließenden Bewertung einer Würdigung unterzogen. Insoweit ist die Äußerung lückenhaft und für die hier in Rede stehende Frage nicht aussagekräftig. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Vernehmung von Herrn Ze...als „sachverständiger Zeuge“ zur Frage, ob „Max“ phänotypische Merkmale eines American Staffordshire Terrier aufweist, war nicht nachzukommen, weil diese Frage nicht dem Zeugenbeweis zugänglich ist. Entscheidend steht der begehrten Feststellung das Gutachten der Tiermedizinischen Hochschule Hannover entgegen, auf dessen Einholung sich die Beteiligten übereinstimmend geeinigt haben (vgl. insoweit § 404 Abs. 4 ZPO). a) Dieses von Prof. Dr. Ha...unterzeichnete Gutachten ist vorliegend verwertbar. Zwar hatte das Gericht ursprünglich Frau Dr. Th...-M...mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, so dass das von Prof. Dr. Ha...stammende, unter Mitwirkung von Frau Dr. Th...-M...erstellte Gutachten zunächst nicht ohne Weiteres herangezogen werden konnte. Das Gericht hat aber diesen Beweisbeschluss im Termin zur mündlichen Verhandlung zulässigerweise geändert und den genannten Leiter des Instituts für Tierschutz und Verhalten der Stiftung Tiermedizinische Hochschule Hannover als Gutachter benannt, so dass es der Beurteilung der hier in Rede stehenden Frage zugrunde gelegt werden kann. Das Gericht darf nach § 98 VwGO i.V.m. § 360 S. 2 ZPO seinen Beweisbeschluss vor Erledigung unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen ändern. Das Gericht, in dessen Hand die Auswahl des Sachverständigen nach § 404 Abs. 1 ZPO liegt, kann anstelle des zuerst ernannten Sachverständigen einen anderen ernennen (§ 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies kommt dann in Betracht, wenn der vom Gericht ausgewählte und persönlich beauftragte Sachverständige einen Gehilfen nicht nur für unterstützende Dienste gemäß seiner Weisung und unter seiner Aufsicht herangezogen, sondern diesem die Ausarbeitung des Gutachtens insgesamt übertragen hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 5. Juli 2002 – 1Z BR 45/01 –, Rn. 37, juris). Im Umkehrschluss gilt dies erst recht, wenn - wie hier - das Gutachten maßgeblich vom Vorgesetzten des ursprünglich Beauftragten stammt und dieses zwar mit dessen Unterstützung erstellt wurde, der Leiter des Instituts aber hierfür letztlich verantwortlich zeichnet und nach außen die volle Verantwortung hierfür übernimmt (BVerwG, Urteil vom 9. März 1984, 8 C 97.83, NJW 1984, 2645, 2646). Nach § 360 S. 4 ZPO sind die Parteien in diesem Fall tunlichst vorher zu hören. Das Gericht muss seine dahingehende Absicht also rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung den Parteien zu erkennen geben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1985, VI ZR 15/83, juris, Rdnr. 20; Huber in: Musielak/Voith, ZPO, 2015, § 404 Rdnr. 3, sowie BVerwG, a.a.O. S. 2647). Diese Vorgaben entspricht das gerichtliche Vorgehen: Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers unter dem 29. April 2015 - zutreffenderweise - die Ordnungsgemäßheit des Gutachtens gerügt hatte, hat das Gericht zunächst unter dem 8. Oktober 2015 den Beteiligten seine Absicht zu erkennen gegeben, den Beweisbeschluss zu ändern. Diese Absicht hat das Gericht im Schreiben vom 6. November 2015 erneut in Betracht gezogen und schließlich in seiner Ladung zum Termin am 8. Dezember 2015 nochmals auf das Schreiben vom 8. Oktober 2015 verwiesen. Hierzu hat sich insbesondere der Bevollmächtigte des Klägers mehrfach geäußert, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, in der diese Frage ausführlich mit den Beteiligten erörtert wurde. Einer Zustimmung der Beteiligten zur Änderung des Beweisbeschlusses bedarf es nicht; es genügt, wenn das Gericht die Beteiligten über seine Absicht informiert (BGH, a.a.O. sowie BayObLG, Beschluss vom 5. Juli 2002, 1Z BR 45/01, NJW 2003, 216,219). Die kritische Haltung des Klägers zu Prof. Dr. Ha...ändert daher nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Änderung. b) Die Auswahl des neuen Sachverständigen war auch nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nichts dafür erkennbar, dass es Prof. Dr. Ha..., der Leiter des Instituts ist, an dem der Hund „Max“ nach dem ausdrücklichen Willen beider Beteiligter begutachtet werden sollte, an der erforderlichen Sachkunde oder Unvoreingenommenheit fehlen könnte. Soweit der Gutachter – unstreitig – die gesetzgeberische Wertung, wonach Hunde generell wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse als gefährlich gelten, kritisch sieht und er dies auch mehrfach bekundet hat, hat das Gericht keinen Anlass dafür anzunehmen, dass es ihm deswegen an der notwendigen Sachkunde zur rassespezifischen Einordnung eines Hundes fehlen sollte. Denn der Gutachtenauftrag erstreckte sich nicht auf die Frage der Sinnhaftigkeit des Gesetzes. Dies wäre auch nicht deshalb anders zu sehen, wenn zuträfe, dass er ein Rassezuordnungsgutachten zuletzt „vor vier Jahre“ erstellt haben sollte. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, dass Prof. Dr. Ha...allein aus diesem Grund unqualifiziert sein soll; angesichts seiner Position, seiner Qualifikation und nicht zuletzt wegen der Möglichkeit des Rückgriffs auf die ebenfalls sachkundige Frau Dr. Th...-M...ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein, der hier nicht nachgegangen werden muss. Seine Qualifikation kann auch nicht mit dem Einwand angezweifelt werden, er habe sich in „ominöser Weise“ an der Erstellung des Gutachtens beteiligt und sich über das Prozessrecht hinweggesetzt. Abgesehen davon, dass das (allein auf Abrechnungsmodalitäten zurückzuführende) Vorgehen – wie den Beteiligten durch den ausführlichen schriftlichen Vermerk des Gerichts vom 5. Mai 2015 offen gelegt wurde – weitgehend mit dem Einzelrichter abgesprochen war und deshalb keine Willkür vorliegt, liegt die Fallkonstellation parallel zu den genannten, von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen. Auch dort hatte sich der Ersteller des Gutachtens zunächst nicht an den gerichtlichen Auftrag gehalten, so dass der Beweisbeschluss jeweils - rechtsfehlerfrei – geändert werden musste, ohne dass aber dies zum Ausschluss der Person geführt hat. Nichts anderes kann hier gelten. Schließlich greift auch der Einwand nicht durch, der Gutachter sei nicht mehr neutral, weil ihm die – soeben genannten – Bedenken des Klägers an seiner fachlichen Eignung durch die Übermittlung des entsprechenden Schriftsatzes durch das Gericht bekannt geworden seien. Der Kläger verkennt, dass das Gutachten, auf das nunmehr ohne weitere Ergänzung zurückgegriffen werden kann, bereits erstellt ist und die vom Kläger geäußerte Kritik sich darauf nicht mehr kausal auswirken kann. Die Äußerung von Prof. Dr. Ha...ist weiterhin nicht deshalb unverwertbar, weil er kein Obergutachten erstellt hat. Zwar hatte sich das Gericht im Erörterungstermin mit den Beteiligten hierauf zunächst verständigt; im nachfolgend verfassten Beweisbeschluss, den die Beteiligten rügelos hingenommen haben, ist indes davon nicht die Rede. Mithin hat Prof. Dr. Ha...das von ihm Geforderte erstellt. Ungeachtet dessen wäre ein fehlende „Obergutachten“ aber auch deshalb unschädlich, weil er nach einer phänotypischen Untersuchung von „Max“ gerade zum gleichen Ergebnis kommt wie die bereits zuvor mit dem Tier befassten Amtstierärzte. Einer kritischen Auseinandersetzung mit den Vorbefunden bedurfte es deshalb gerade nicht. c) Das Gutachten ist auch inhaltlich überzeugend. Auch Prof. Dr. Ha...kommt zu dem Ergebnis, dass „Max“ zu 69,56 % Anteile des American Staffordshire aufweist und er damit ein Mischlingshund mit Anteilen einer Hunderasse aufweist, die nach dem HundeG Bln als gefährlich angesehen wird. Dabei legt der Gutachter erkennbar die Standards der FCI zugrunde, gleicht die Merkmale von „Max“ mit den dortigen Vorgaben ab und kommt in nachvollziehbarer Weise zu der gefundenen Übereinstimmung. Das Gericht kann diese Schritte ohne Weiteres durch Abgleich mit den Standards, die dem Gutachten beigefügt waren, nachvollziehen und ist daher von der Vorgehensweise und der Methodik des Gutachters überzeugt. Dem setzt der Kläger inhaltlich nichts entgegen: Obwohl das Gericht ihm nämlich mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit eingeräumt hat, (auch) inhaltliche Bedenken zu äußern, hat er keinerlei inhaltliche Einwendungen gemacht. Vielmehr haben sich der Kläger und sein Bevollmächtigter, der unumwunden einräumte, das Gutachten „nicht einmal gelesen“ zu haben, einer inhaltlichen Einlassung geradezu verweigert und damit ihre Mitwirkungspflichten eklatant verletzt. Der Einzelrichter sieht daher keinerlei Veranlassung, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, weil dies bei dem eindeutigen, durch nichts erschütterten Befund geradezu sinnlos wäre. Dementsprechend musste der dahingehende Beweisantrag zurückgewiesen werden. Aus dem gleichen Grund war das Gericht nicht gehalten, den Gutachter zur Erläuterung des Gutachtens in einer weiteren mündlichen Verhandlung zu hören. Die Einholung eines weiteren Gutachtens drängte sich auch nicht aus anderen Gründen auf, denn weder liegen mehrere Gutachten mit verschiedenen Ergebnissen vor noch beruhen die Feststellungen nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft. Es geht auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält auch keine inhaltlichen Widersprüche oder ist unvollständig (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 2 B 73.09 - juris Rdnr. 9 und - 7 B 35.09 - juris Rdnr. 12). Auf die übrigen Beweisanträge kam es ebenso wenig an: Soweit der Kläger mit dem Beweisantrag zu 4. die Berechtigung der gesetzgeberischen Wertung in Frage stellen wollte, aus einer bestimmten Rassezugehörigkeit auf eine Gefährlichkeit der dieser Rasse angehörenden Hunde zu schließen, war diese Frage nicht Streitgegenstand. Die gilt auch für die Konsequenzen, die aus der Zuordnung von „Max“ zu den kraft Gesetzes gefährlichen Hunden folgt, und die in der Verpflichtung, den Maulkorb- und Leinenzwang zu beachten, bestehen. Ungeachtet dessen ist auf die Möglichkeit zu verweisen, nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HundeG Bln bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen vom Maulkorbzwang zu erwirken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Beteiligten streiten darum, ob der Hund des Klägers gefährlich im Sinne des Berliner Hundegesetzes ist. Der Kläger ist Eigentümer eines im Juni 2010 geborenen Mischlingshundes namens „Max“. Erstmals im Oktober 2011 stellten Mitarbeiter des Ordnungsamts des Bezirksamts Tempelhof- Schöneberg von Berlin fest, dass der Kläger den Hund auf öffentlichem Straßenland ausführte, ohne dass dieser einen Maulkorb trug. Der Einschätzung der Mitarbeiter der Behörde nach handelte es sich bei dem Tier um einen nach dem Berliner Hundegesetz kraft Gesetzes als gefährlich angesehenen Hund. Aus diesem Grund forderte das Veterinäramt des Bezirks den Kläger unter dem 19. Oktober 2011 auf, den Hund zur Rassebestimmung bei der amtstierärztlichen Untersuchungsstelle vorzustellen. Mit einer auch vom Veterinär des Bezirks unterschriebenen Formularanzeige vom 25. Oktober 2011 zeigte der Kläger das Tier zunächst nach § 5 des Berliner Hundegesetzes an und bezeichnete es als „American Staffordshire Labrador-Mix“. Unter demselben Datum fertigte die genannte Behörde eine amtliche Bescheinigung über die Anzeige eines Hundes nach der genannten Vorschrift. Ein vom Kläger vorgelegtes Gutachten “zum Sachkundenachweis“ des Sachverständigen Detlef Kühn vom 1. November 2011 bezeichnet die Rasse des Hundes ebenfalls als „American Staffordshire Mix“ und bescheinigt den Nachweis der Sachkunde des Klägers. Mit Schreiben vom 8. November 2011 widersprach der Kläger der Einschätzung, dass es sich bei seinem Hund um einen gefährlichen Hund handele. Das Tier weise überwiegend typische Merkmale eines Labrador Retriever auf. Ohne sein Zutun habe die Behörde in der Anzeige von einem American Staffordshire Mix gesprochen. Eine eindeutige Zuordnung zu dieser Rasse sei aber nicht möglich. Allenfalls seien Elemente anderer Hunderassen, namentlich u.a. von Boxer oder Österreichischem Pinscher oder des Rhodesian Ridgeback, des Thai Ridgeback, von Windhund oder von Australian Shepherd bei seinem Tier vorhanden. Der Kläger bat daher um Korrektur der Bescheinigung vom 25. Oktober 2011. In Ergänzung zu seinen bisherigen Vortrag legte der Kläger am 6. Dezember 2011 eine Bescheinigung über die „rassespezifische Begutachtung eines Hundes gem. HundeHV“ vom Rassesachverständigen Udo Zeitz vom 10. November 2011 vor. Dieser bescheinigt, dass es sich beim Hund eindeutig um einen Mischling handele, außerdem bestimmte Merkmale auf eine Einkreuzung mit einem Golden Retriever und einem Rhodesian Ridgeback hinwiesen und eine Einkreuzung mit einer gefährlichen Hunderassen nach dem Berliner Hundegesetz nicht erkennbar sei. Schließlich übersandte der Kläger ein DNA-Gutachten über die Rassezugehörigkeit seines Hundes. Dieses stammt von einem Labor für klinische Diagnostik GmbH & Co. KG vom 5. Dezember 2011. Darin heißt es, die Wahrscheinlichkeit, dass das Tier einer Rasse „unserer Datenbank zugeordnet wird“, liege bei unter 30 %. Zu den in der Datenbank enthaltenen Rassen zähle auch der American Staffordshire. Die genannte Prozentzahl bedeute, dass es sich mit höchster Wahrscheinlichkeit bei dem Tier weder um einen reinrassigen Hund noch um einen Mischling der F1-Generation handele. Den Vorgang übersandte das Bezirksamt im März 2014 dem Bezirksamt Steglitz- Zehlendorf von Berlin zum Zwecke der Erstellung eines Obergutachtens. In der Vorlage heißt es, das eingereichte DNA-Gutachten habe amtstierärztlich nicht anerkannt werden können, da es sich nicht um eine anerkannte Referenzmethode handele und lediglich eine Wahrscheinlichkeit genannt werde, die als Rassefeststellung nicht ausreiche. Das Veterinäramt des beauftragten Bezirksamts erstellte unter dem 23. April 2014 ein Rassegutachten. Dieses stellt zunächst klar, dass es keine wissenschaftlich gesicherte Methode zur Feststellung der Rassenzugehörigkeit eines Hundes gebe. Daher erfolge dies in der Praxis ausschließlich auf der Grundlage des äußeren Erscheinungsbilds des Hundes. Die Merkmale der einzelnen Rassen seien in so genannten Rassestandards der Federation Cynologique International (FCI) festgelegt. Im Ergebnis kommt das Gutachten dazu, dass das Tier überwiegend Körpermerkmale des American Staffordshire aufweist mit Anteilen des Labrador Retriever, so dass es sich um einen American Staffordshire Terrier Mischling handele. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf Blatt 49 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 wies das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies die Behörde auf das in Auftrag gegebene Obergutachten. Der Kläger hat am 18. Juni 2014 Klage erhoben. Er hält an seiner Einschätzung, wonach es sich bei seinem Hund nicht um einen Mischling mit Anteilen eines gefährlichen Hundes nach dem Berliner Hundegesetz handele, fest. Er verweist darauf, dass sein Tier stets freundlich und zurückhaltend sei. Bekannt sei nur die Mutter von „Max“, die ein Labrador-Mischling gewesen sei. Sein Tier sei deutlich größer als ein American Staffordshire. Es sei inkonsequent, einerseits die FCI- Standards zum Maßstab zu machen, sie sodann aber zu ignorieren, wie es die amtlichen Gutachten getan hätten. Es treffe auch nicht zu, dass „Max“ einen Zangenbiss habe, vielmehr habe er einen Scherenbiss. Die Behörde habe zu Unrecht die DNA-Analyse außer Betracht gelassen. Gerade bei Mischlingen mit verwechselbaren Eigenschaften sei dies erforderlich. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sein Hund „Max“ kein gefährlicher Hund im Sinne des Berliner Hundegesetzes ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor: Das DNA-Gutachten stelle nur eine mathematische Wahrscheinlichkeit bezüglich der bei dem erstellenden Labor vorhandenen Hundedaten dar; da die Datenbreite und der Datenbestand unbekannt seien, könne eine andere Datenzusammensetzung auch zu einem anderen Ergebnis führen. Eine mathematische Berechnung könne nicht Grundlage der Rassefeststellung sein. Das Gericht hat die Sache nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter am 27. August 2014 am 15. Oktober 2014 mit den Beteiligten erörtert; dabei haben sich die Beteiligten auf die Einholung eines weiteren Obergutachtens verständigt und sich übereinstimmend mit einer Untersuchung des Hundes an der Tierärztlichen Hannover einverstanden erklärt. Daraufhin erkundigte sich das Gericht bei dieser Hochschule telefonisch nach einer hierfür geeigneten Person, wobei der Leiter des Instituts für Tierschutz und Verhalten - Tierschutzzentrum -, Prof. Dr. Ha...Ha...h, seine Mitarbeiterin Dr. Du...Th...benannte; diese Person hat das Gericht sodann am 9. Dezember 2014 mit der Erstellung eines Gutachtens unter Inaugenscheinnahme des Hundes beauftragt. Unter dem 7. Januar 2015 bat Prof. Dr. Ha..., „den gesamten Schriftverkehr über mich“ abzuwickeln, da Frau Dr. Th...-M...„nicht zur Nebentätigkeit berechtigt“ sei. Mit Gutachten vom 17. März 2015 kam das genannte Institut für Tierschutz und Verhalten zu dem Ergebnis, dass es sich bei „Max“ um einen Mischling handele, der zu 71,74 % Übereinstimmung mit einem Labrador Retriever und zu 69,56 % Anteile des American Staffordshire aufweise. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses allein von Prof. Dr. Ha...unterschriebenen Gutachtens wird auf Bl. 32 – 38 der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger beanstandet, dass das Gutachten nicht von der mit dem Beweisbeschluss beauftragten Person erstellt worden sei und daher nicht verwertet werden könne. Es bestünden auch Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Frau Dr. Th...-M.... Sie betreibe in Hannover eine Tierarztpraxis und eine Hundeschule. Sie sei aber keine ausgewiesene Kynologin. Aber auch der unterschreibende Prof. Dr. Ha...komme nicht als Gutachter in Betracht. Denn er habe sich in „ominöser Weise“ an der Erstellung des Gutachtens beteiligt, weil er sich über das Prozessrecht hinweggesetzt habe, denn er werde im Beweisbeschluss nicht genannt. Habe er sich eigenmächtig berufen gefühlt, das Gutachten zu erstellen, sei er schon hierdurch diskreditiert. Zudem habe er bei der Untersuchung erklärt, „schon seit vier Jahren“ kein solches Gutachten mehr erstellt zu haben. Daher sei er auch fachlich nicht geeignet gewesen. Er habe zudem bei der Untersuchung geäußert, er halte nichts von der Methodik einer phänomenologischen Untersuchung. Vom Gericht schriftlich zu den Einzelheiten des Zustandekommens des Gutachtens befragt, hat sich Prof. Dr. Ha...unter dem 23. Juni 2015 wie folgt geäußert: Er habe bereits in seinem an das Gericht gerichteten Schreiben vom 7. Januar 2015 auf die Problematik der fehlenden Nebentätigkeitsgenehmigung der Frau Dr. Th...-M...verwiesen. An der Inaugenscheinnahme des Hundes habe er ebenso wie die beauftragte Gutachterin teilgenommen. Er habe möglicherweise in der Tat Zweifel an der Berechtigung der Rassestandardbestimmung geäußert, weil wissenschaftlich erwiesen sei, dass die Rasse nicht maßgeblich für die Gefährlichkeit sei. Fest stehe aber, dass die phänotypische Begutachtung zuverlässiger sei als die genotypische. Es treffe auch zu, dass er derartige Gutachten längere Zeit nicht erstellt habe, weil nach dem niedersächsischen Hundegesetz nicht mehr die Rassezugehörigkeit für die Gefährlichkeit eines Hundes entscheidend sei, sondern allein ein Wesenstest im Einzelfall. Die ebenfalls um Stellungnahme gebetene Frau Dr. Th...-M...hat sich dem Schreiben von Prof. Dr. Ha...angeschlossen. Hierzu nimmt der Kläger wie folgt Stellung: Ein taugliches Beweismittel liege nicht vor, da die Äußerung von Prof. Dr. Ha...stamme und dieser nicht der bestellte Gutachter gewesen sei. Es falle schon auf, dass dieser den Namen der an dem Gutachten ebenfalls beteiligten Frau Dr. Th...-M...durchgehend falsch geschrieben habe. Es sei auch bezeichnend, dass diese sich offenbar auf Weisung von Prof. Dr. Ha...nicht einmal selbst habe äußern dürfen. Prof. Dr. Ha...sei ungeachtet dessen kein geeigneter Sachverständiger. Durch die - völlig unnötige -Übersendung der Äußerungen des Klägers, die sich negativ zu dessen Person und Qualifikation sei die Neutralität des Gutachters beeinflusst. Auf eine Ersatzbestellung seiner Person solle daher verzichtet werden. Dieser habe selbst geäußert, seit etwa vier Jahren kein entsprechendes Gutachten erstellt zu haben. Wenn ein Gutachter die Methodik, die angewandt werden solle, ablehne, könne er kein unbefangenes Gutachten mehr erstellen. Im Übrigen habe der Beklagte sich nicht zu den von ihm, dem Kläger, selbst vorgelegten Gutachten im Vorverfahren geäußert. Immerhin gelange eines dieser Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass „Max“ kein Nachkomme eines American Staffordshire sein könne. Das eingeholte Gutachten sei nicht tauglich, weil selbst Prof. Dr. Ha...davon ausgehe, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht nach seiner Rassezugehörigkeit bewertet werden könne. Diese Position habe der Gutachter auch bei einer Anhörung zum niedersächsischen Hundegesetz vertreten. Die Rechtslage in Berlin werde zukünftig ebenso ausgestaltet werden. Danach werde die Gefährlichkeit eines Hundes allein durch einen Wesenstest bewertet werden. Der Kläger befürwortet die Beauftragung einer anderen Person mit einem weiteren Gutachten und benennt hierfür Frau Professor Fe...-P.... Überdies beanstandet er nochmals die Regelungen des Berliner Hundegesetzes, nach denen gefährliche Hunde stets einen Maulkorb tragen und an einer Leine geführt werden müssten. Nachdem das Gericht die Beteiligten unter dem 8. Oktober 2015 von der Absicht informiert hat, die im Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2014 genannte Frau Dr. Th...-M...durch Prof. Dr. Ha...zu ersetzen, hat das Gericht den Beweisbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 geändert und Prof. Dr. Ha...mit der Erstellung des Gutachtens betraut. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang und die Streitakte verwiesen.