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Urteil

23 K 59.15

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1127.23K59.15.0A
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Leitsätze
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 25 Abs. 1 Satz 1 StAG geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, wenn dieser Erwerb auf Antrag des Betreffenden erfolgt.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines deutschen Reisepasses gerichtete Klage ist zulässig, insbesondere nach § 75 VwGO statthaft. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO war bei Klageerhebung abgelaufen. Das zwischenzeitlich mangels Mitwirkung eingestellte Passverfahren des Klägers hat die Botschaft in Islamabad nach Einreichung des Abstammungsgutachtens im März 2014 wieder aufgenommen, seither aber keine Entscheidung getroffen. Die Beklagte hat keinen zureichenden Grund für die bisherige Nichtbescheidung dargetan. Ohne Erfolg beruft sie sich auf § 6 Abs. 2 Satz 2 PassG, wonach der Passantragsteller die Nachweise zur Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu erbringen hat, was der Kläger trotz Aufforderung nicht getan habe. Denn diese Vorschrift regelt die materielle Nachweislast, nicht hingegen eine besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht. Regelmäßige Folge ist - unter Zugrundlegung der Auffassung der Beklagten - daher die Ablehnung des Passantrages, nicht hingegen die Ruhend- bzw. Einstellung des Verfahrens. Ungeachtet dessen hat der Kläger jedenfalls mit Klageerhebung die seiner Ansicht nach in Betracht kommenden Nachweise konkret bezeichnet (vgl. auch Urteil der Kammer vom 28. Mai 2014 - VG 23 K 72.13 -, S. 5 EA). Die Klage ist aber unbegründet. Die unterlassene Ausstellung eines Passes durch die Botschaft der Beklagten in Islamabad ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung eines deutschen Passes. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 PassG. Danach wird deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ein Pass ausgestellt. Nach § 6 Abs. 2 PassG sind in dem Antrag alle Tatsachen anzugeben und die entsprechenden Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Ein Pass ist danach schon dann zu versagen, wenn die Identität des Passbewerbers nicht hinreichend geklärt ist oder aber begründete Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Passbewerbers bestehen (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 6. März 2015 - VG 23 L 913.14 -, juris Rn. 6, und vom 5. September 2012 - VG 23 L 284.12 -, juris Rn. 6). Die Identität des Klägers ist nach Vorlage des Abstammungsgutachtens vom 5. Februar 2014 geklärt. Die Beklagte hat dem Passbegehren des Klägers jedoch mit der Begründung nicht stattgegeben, dass tatsachengestützte Zweifel am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen. Dies ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden. Die Eigenschaft als Deutscher ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung von Pässen oder Passersatzpapieren; den Nachweis darüber hat der Passbewerber zu führen (§ 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2 PassG). Diese Voraussetzungen würden in ihr Gegenteil verkehrt, wäre der Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen etwaigen Antrag im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren in passrechtlicher Hinsicht als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln. Der Kläger hat deshalb nur dann einen Anspruch Erteilung eines Reisepasses, wenn er die notwendigen Nachweise für eine hinreichend sichere passbehördliche Feststellung seiner Eigenschaft als Deutscher erbringt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4; VGH Hessen, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 7 ZU 1218.07 -, juris Rn. 8 - jeweils m.w.N.). Das ist hier bisher nicht geschehen. Der Kläger hat zwar mit Vorlage des Abstammungsgutachtens nachgewiesen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt infolge Abstammung von einem deutschen Elternteil - der Mutter - erworben hat (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 StAG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 StAG in der im Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung vom 1. Januar 1975). Es bestehen jedoch begründete Zweifel daran, dass der inzwischen 34 Jahre alte Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 25 Abs. 1 Satz 1 StAG geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, wenn dieser Erwerb auf Antrag des Betreffenden erfolgt. Dafür gibt es bei dem Kläger gewichtige Anhaltspunkte, weil er - wie er selbst einräumt - im Besitz eines im Jahre 2013 ausgestellten pakistanischen Passes mit einer Gültigkeitsdauer bis 2023 ist. Wie er in dessen Besitz gelangt ist, ist ebenso wenig geklärt wie die Frage, ob er die unstreitig durch Geburt (auch) erworbene pakistanische Staatsangehörigkeit jemals verloren oder ob er sie nach Verlust mit Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl. hierzu Art. 14 des pakistanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) gegebenenfalls auf Antrag wiedererworben hat (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, S. 2f. BA). Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist es aber nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretungen der Beklagten, bei - wie hier - begründeten Zweifeln an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit diese durch eigene Ermittlungen und Bewertungen im Passverfahren zu klären; vielmehr sind zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt und im Streitfall die örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte berufen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - OVG 5 M 21.15 -, S. 5f. BA, vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4ff., vom 27. Februar 2014 - OVG 5 N 2.12 -, juris Rn. 6, vom 23. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, S. 3 BA, und vom 30. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, noch im Besitz eines (bis 1991 gültigen) Kinderausweises zu sein. Dieser ist - ebenso wie ein Personalausweis oder Reisepass - nicht geeignet, im Zweifelsfall den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit zu erbringen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2014 - OVG 5 N 2.12 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Im Ergebnis ist der Kläger zur Klärung und Bewertung der Zweifel an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit vor dem Bundesverwaltungsamt zu verweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Ausstellung eines deutschen Reisepasses. Der Kläger ist im Oktober 1981 in Deutschland geboren, sein Vater ist pakistanischer Staatsangehöriger, seine Mutter Deutsche. Im Juni 1984 stellte die Stadt Krefeld dem Kläger einen deutschen Kinderausweis ohne Lichtbild aus. Der Kläger zog im Jahr 1988 mit seinem Vater in dessen pakistanische Heimat und absolvierte dort nach Erreichen seines Schulabschlusses die Ausbildung als Wirtschaftsjurist und Betriebsprüfer. Ende Februar 2006 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Islamabad die Ausstellung eines deutschen Reisepasses. Die Botschaft erklärte daraufhin, es müsse anhand eines DNA-Gutachtens seine Identität überprüft werden. Die vorgelegte Abstammungsurkunde und der Kinderausweis seien als Identitätsnachweis nicht ausreichend, zumal letzterer bereits seit 1991 abgelaufen sei und auch kein Foto enthalte. Ende Juli 2011 teilte die Botschaft dem Kläger auf Nachfrage mit, dass sein Passverfahren zwischenzeitlich mangels Mitwirkung eingestellt worden sei, weil er den geforderten Abstammungsnachweis nicht erbracht habe. 2007 zog der Kläger nach Saudi Arabien und anschließend weiter nach Sharjah/Vereinigte Arabische Emirate. Er übermittelte Anfang März 2014 der Botschaft in Islamabad ein Abstammungsgutachten der H... Universität, U..., vom 5. Februar 2014, nach dem er das Kind einer deutschen Staatsangehörigen, Frau R..., ist. Zugleich übersandte er eine Kopie seines pakistanischen Passes, ausgestellt am 7. März 2013 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 5. März 2023. Die Botschaft äußerte daraufhin Zweifel am Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers und verwies diesen auf die Durchführung eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens. Mit der am 5. März 2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er führt im Wesentlichen aus, als Kind einer deutschen Staatsangehörigen sei er von Geburt an Deutscher, wie er sogar durch ein Abstammungsgutachten nachgewiesen habe. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt verloren, er habe diese weder zurückgegeben noch auf sie verzichtet. Im Besitz eines pakistanischen Passes sei er schon allein deshalb, um in Saudi Arabien einer Berufstätigkeit nachgehen zu dürfen, einen Führerschein machen zu dürfen usw. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen deutschen Reisepass auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Passantrag mangels Mitwirkung des Klägers nicht habe beschieden werden können. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Zwar sei durch die Vorlage des Abstammungsgutachtens nunmehr die Identität des Klägers geklärt. Aufgrund des Anfang März 2013 ausgestellten pakistanischen Reisepasses des Klägers bestünden jetzt jedoch tatsachengestützte Zweifel, dass der Kläger die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit zwischenzeitlich wieder verloren habe. Da der Kläger im Besitz eines gültigen pakistanischen Reiseausweises sei, habe er offenbar die pakistanische Staatsangehörigkeit. Das pakistanische Staatsangehörigkeitsrecht lasse aber grundsätzlich keine doppelte Staatsangehörigkeit zu. Die Beklagte betont, es sei nicht Aufgabe ihrer Auslandsvertretungen, im Passverfahren Staatsangehörigkeitsfragen verbindlich zu klären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Heftungen) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen sind.