Urteil
23 K 260.15
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0916.23K260.15.0A
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Leitsätze
Es gibt keinen Anspruch auf besondere Kennzeichnung des Rufnamens im Reisepass.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es gibt keinen Anspruch auf besondere Kennzeichnung des Rufnamens im Reisepass.(Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses, in dem sein Rufname „Go...“ in besonderer Weise kenntlich gemacht wird. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes - PassG - vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537, zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 - BGBl.I S. 970) sind Pässe nach einheitlichen Mustern auszustellen. Der Pass enthält nach Satz 2 der Vorschrift neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich u.a. als Angaben über die Person seines Inhabers den oder die Vornamen. Diesen Vorgaben entspricht der hier ausgestellte Reisepass, der als Vornamen des Klägers die zutreffende Angabe „Ch... Go...“ enthält. Ein Anspruch auf Hervorhebung des Rufnamens „Go...“ lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr geht das Gesetz für den Fall, dass einer Person mehrere Vornamen gegeben sind, von der vollständigen, ungekürzten und damit grundsätzlich gleichrangigen Eintragung aller Vornamen aus. Einen ausdrücklichen Rufnamen kennt das Gesetz nicht. Für die Reihenfolge der Eintragung ist maßgeblich die Schreibweise bzw. die Reihenfolge der Vornamen auf der Grundlage des Personenstandsregisters ausgestellten Personenstandsurkunden (VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 24 K 3230/12 –, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - 1 C 41/90 -, juris Rn. 21; Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, 3. Auflage, 1998, C Rn. 22; Hornung/Möller, Passgesetz und Personalausweisgesetz, Kommentar, 2011, § 5 PAuswG, Rn. 8 i.V.m. § 4 PassG, Rn. 12). Der Beklagte hat die Eintragung demnach unter Zugrundelegung der Geburtsurkunde des Klägers fehlerfrei vorgenommen. Einzelne Vornamen können auch nicht auf Wunsch des Passbewerbers weggelassen werden. Dies kommt nur in den Fällen zum Tragen, wenn die für die Vornamen zur Verfügung stehenden Schreibstellen nicht ausreichen. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller können in diesem (hier nicht gegebenen Fall) einzelne Vornamen weggelassen werden. Sofern der letzte Vorname der Rufname ist, sind die Vornamen, die laut Personenstandsurkunde vor diesem Rufnamen aufgeführt sind, so weit zu streichen, dass die Wiedergabe des letzten Vornamens (Rufnamens) in den hierfür vorgesehenen Schreibstellen erfolgen kann. Dies ist zwingend erforderlich, da der Rufname auf der Passkarte als Vorname erscheinen muss. Ansonsten ist im Rahmen der technischen Möglichkeiten die Eintragung aller Vornamen vorzunehmen (Sinock in: Spörl u.a., Melde-, Pass- und Ausweisrecht, Kz 32.04 zu § 4 PassG). Auch hieraus folgt lediglich das Erfordernis, den Rufnamen aufzuführen, nicht aber die Möglichkeit einer besonderen Kenntlichmachung. Auch aus der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes - PassV - vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386, zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015, BGBl. I S. 218) ergibt sich nichts anderes. Nach dessen § 1 Satz 1 ist der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. Dem Muster in Anlage 1, das keine ausdrückliche Hervorhebung des Vornamens vorsieht, entspricht der dem Kläger ausgestellte Reisepass. Soweit sich der Kläger auf Nr. 4.1.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes - PassVwV – vom 17. Dezember 2009 (GMBl. 2009, S. 1686) beruft, verfängt dies ebenso wenig. Danach ist für den Fall, dass im deutschen Personenstandsregister ein „Vatersname“, „Mittelname“ oder „Eigenname“ eingetragen ist, geregelt, dass dieser nach den eingetragenen Vornamen in das Feld „Vorname“ (ohne Zusätze wie Vaters-, Mittelname oder Eigenname) einzufügen ist. Bei dem Namen „Go...“ handelt es sich indes nicht um einen solchen Namen, und selbst wenn dies der Fall wäre, wäre der Vorgabe durch die Anfügung dieses Namens an den Namen „Christian“ gerade Genüge getan. Denn von einer etwaigen Hervorhebung dieser atypischen Namen ist in der Vorschrift nicht die Rede. Auf einen neben den genannten Vorschriften bestehenden gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf besondere Kennzeichnung des Rufnamens im Reisepass kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf Vertrauensschutz. Zwar mag es zwischen 1980 und 2010 eine gewisse Verwaltungspraxis gegeben haben, wonach in der maschinenlesbaren Zone des Reisepasses der Rufname des Passantragstellers aufgeführt wurde (vgl. hierzu Bundesministerium des Innern, http://www.bmi. bund.de/ SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2010/11/Rufnamen_nPA.html sowie Wuttke, DÖV 2013, 262, 263). Eine (ihm zuteil gewordene) Praxis der Hervorhebung des Rufnamen wird aber auch vom Kläger selbst nicht aufgezeigt, so dass eine dahingehende individuelle schutzwürdige Rechtsposition seiner Person nicht ersichtlich ist. Das Gericht hat an der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Rechtslage keinerlei Zweifel. Aus diesem Grund scheidet eine allenfalls denkbare verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes hier aus. Soweit dies in der Literatur (vgl. dazu Wuttke, a.a.O.) anders gesehen wird, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn abgesehen davon, dass sich die Ausführungen allenfalls auf eine bestimmte Verwaltungspraxis, nicht aber die Rechtslage selbst beziehen, fehlt es im konkreten Fall vor dem oben genannten Hintergrund bereits an einem Eingriff in das nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Der Kläger verkennt nämlich, dass die Reihenfolge seiner Vornamen im Reisepass keinerlei Bindungswirkung dahingehend entfaltet, unter welchem Rufnamen er in der Öffentlichkeit auftritt. Vielmehr steht es ihm frei, seinen Vornamen in allen Lebensbereichen in der von ihm gewünschten Weise zu führen (vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 202 – 24 K 3230/12, juris Rn. 25), und tatsächlich tritt er eigenen Bekundungen zufolge sowohl beruflich wie auch privat ausschließlich unter dem Namen „Go...“ auf, ohne dass dies zu nennenswerten Schwierigkeiten geführt hätte. Einer Verwechslungsgefahr mit seinem gleichnamigen Sohn „Ch...“, der zwischenzeitlich gar nicht mehr unter derselben Adresse wohnt, kann ohnehin nicht kausal durch die begehrte Kennzeichnung im Reisepass des Klägers beseitigt werden, und überdies hat sich der Kläger die Namenswahl seines Sohnes selbst zuzuschreiben. Soweit dem Kläger durch die Eintragung aller Vornamen allenfalls zugemutet wird, für etwaige Auslandsreisen z.B. in Visaanträgen und bei Flugbuchungen seinen vollständigen Namen anzugeben, verkennt der Kläger, dass eine erfolgreiche Klage hieran nichts ändern würde. Denn auch bei einer Hervorhebung des Rufnamens würde ihn dies nicht von der Verpflichtung befreien, sämtliche Vornamen in den Reiseunterlagen anzugeben. Ungeachtet dessen ist der damit verbundene zeitliche und organisatorische Aufwand für den Kläger so geringfügig, dass das private Interesse des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an der eindeutigen Identifizierbarkeit seiner Person in diesen wenigen Fällen zurückzutreten hat. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine Verpflichtung des Beklagten zur Hervorhebung des Rufnamens ohnehin schon deshalb scheitern müsste, weil das hierzu bereitgestellte Passformular dies auch technisch nicht zulässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Kennzeichnung bzw. besondere Hervorhebung seines Rufnamens in seinem Reisepass. Der 1937 geborene Kläger trägt ausweislich seiner Geburtsurkunde die Vornamen „Ch... Go...“. In seiner Taufurkunde ist als Rufname der Name „Go...“ unterstrichen; eigenen Angaben zufolge wird er seither mit diesem Vornamen gerufen, und er tritt auch nach außen stets nur unter diesem Rufnamen auf. Sein ihm zuletzt vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf am 18. September 2009 ausgestellter Personalausweis enthält im Vornamensfeld ebenfalls beide Namen, während in der maschinenlesbaren Zone im unteren Teil des Dokuments nur „Go...“ erwähnt ist; diese Zeile wiederholt sich entsprechend auf der Rückseite des Personalausweises. Auf seinen entsprechenden Antrag stellte ihm das Bezirksamt Steglitz- Zehlendorf von Berlin am 14. März 2013 einen Reisepass aus, in dem die Vornamen „Ch... Go...“ sowohl in dem dafür vorgesehenen Feld Nr. 2 als auch in der maschinenlesbaren Zone des Reisepasses ohne besondere Hervorhebung aufgeführt sind. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Reihe von Schreiben sowie mit verschiedenen Dienstaufsichtsbeschwerden. Nachdem der Kläger ausdrücklich um einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten hatte, lehnte das Bezirksamt den Antrag des Klägers, nur den Rufnamen „Go...“ in den Reisepass aufzunehmen und den weiteren Vornamen „Ch...“ zu streichen, mit Bescheid vom 23. März 2015 ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dies sei seit dem 1. November 2010 nicht mehr umsetzbar. Nur noch bis zum 31. Oktober 2010 hätten Antragsteller bei der Beantragung eines neuen Passes verlangen können, dass nur der Rufname in der maschinenlesbaren Zone des Passes aufgeführt werde. Dies sei der Grund dafür, dass sich in dem vor diesem Zeitpunkt ausgestellten Personalausweis des Klägers ein entsprechender Eintrag finde. Die neue Regelung habe ihre Grundlage in den Empfehlungen der Internationalen Organisationen für zivile Luftfahrt. Demnach würden seither im Personalausweis und im Reisepass nur noch sämtliche Vornamen in der Reihenfolge übernommen, wie sie in der Geburtsurkunde eingetragen seien. Ausnahmen seien nicht vorgesehen. Hiergegen legte der Kläger am 1. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, ihm sei neu, dass es keine offiziellen Rufnamen mehr geben solle. Es widerspreche der Realität und der bisherigen Übung, dass jeder Bürger seinen Rufnamen frei aussuchen dürfe. Früher sei der Rufname in Geburts- und Taufregistern kenntlich gemacht worden. Unter anderem zur Vermeidung von Verwechslungen sei dies auch heute noch sehr wichtig. Da das Passgesetz ausdrücklich vorsehe, dass die Vornamen einzutragen seien, lasse dies Spiel für die Kennzeichnung des Rufnamens. Dies sei insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschuldet. Durch Programmänderungen könne das Problem auch technisch bewältigt werden. Es könne nicht angehen, dass sich die Bürger nach einem fehlerhaften Programm bei den elektronischen Ausweisen richten müssten und nicht das Programm nach den Anforderung der Bürger und eines einfachen Rechtsverkehrs. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015 wies das Bezirksamt Steglitz- Zehlendorf den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sich die Behörde auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 8. Juni 2015 erhobenen Klage. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und beruft sich insbesondere auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Daraus resultiere sein Recht, ausschließlich mit seinem Rufnamen in der Öffentlichkeit aufzutreten. Er beruft sich ferner auf die Menschenwürde und auf das Gewohnheitsrecht. Der Gesetzgeber habe keine Übergangsvorschriften für Altfälle wie den seinen vorgesehen. Es bedürfe keiner gesonderten Anspruchsgrundlage, weil das Gesetz die Möglichkeit der Kennzeichnung bzw. Hervorhebung des Rufnamens weiterhin zulasse. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 23. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 27. Mai 2015 zu verpflichten, seinen Rufnamen auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 2 PassG i.V.m. 4.1.2.2. PassVwV durch Fettdruck und /oder Unterstreichung von dem weiteren ihm vergebenen Vornamen „Ch...“ im Reisepass kenntlich zu machen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er sieht keine Anspruchsgrundlage für das Begehren und bezieht sich auf die Gründe von Bescheid und Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 12. August 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (drei Bände) verwiesen.