Beschluss
23 L 489.14 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1014.23L489.14A.0A
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Leitsätze
1. Die Dublin III-Verordnung findet auf Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, keine Anwendung.(Rn.8)
2. Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ist, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist. Dies ist bereits zu bejahen, wenn den ersuchten Staat eine Aufnahmeverpflichtung für den Ausländer trifft, weil dieser ihm aufgrund der Anerkennung als Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat oder aber zu erteilen verpflichtet ist (hier: Italien).(Rn.16)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dublin III-Verordnung findet auf Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, keine Anwendung.(Rn.8) 2. Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ist, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist. Dies ist bereits zu bejahen, wenn den ersuchten Staat eine Aufnahmeverpflichtung für den Ausländer trifft, weil dieser ihm aufgrund der Anerkennung als Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat oder aber zu erteilen verpflichtet ist (hier: Italien).(Rn.16) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Nachdem die Einzelrichterin die Sache nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat, hat diese zu entscheiden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 23 K 490.14 A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG in der Fassung des Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes zur Umsetzung der RL 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I vom 5. September 2013, S. 3474) i. V. m. § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO statthaft, soweit er sich gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Abschiebung nach Italien richtet. Er ist jedoch unbegründet. Die Abschiebungsanordnung begegnet bei summarischer Prüfung keinen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt daher das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) hat die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung zu Recht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG gestützt. Soll ein Ausländer danach in einen sicheren Drittstaat i.S.d. § 26 a AsylVfG abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist (über Schweden kommend) aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt dieses Land, das ihn als Flüchtling i.S.d. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – RL 2011/95/EU – anerkannt hat, nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG als sicherer Drittstaat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, zit. nach juris, Rn. 159). Die Möglichkeit der Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat wird vorliegend nicht verdrängt durch die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung - ABl. EU Nr. L 180/31 vom 29. Juni 2013). Denn die Dublin III-Verordnung findet auf Personen, denen – wie dem Antragsteller – die Flüchtlingseigenschaft bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, keine Anwendung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. September 2014, VG 23 L 370.14 A und Beschluss vom 15. September 2014 – VG 34 L 228.14 A -; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 5 L 85/14.A -, zit. nach juris; zur Dublin II-Verordnung VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A, zit. nach juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7 /13, zit. nach juris, Rn. 26; vgl. weiter Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, November 2013, zu § 27a Rn. 34; Bender/Bethke, Dublin III, Eilrechtsschutz und das Comeback der Drittstaatenregelung - Elf Thesen zu den aktuellen Änderungen bezüglich innereuropäischer Abschiebungen, Asylmagazin 11/2013, Seite 358, 359). Aus der Systematik der Dublin III-Verordnung ergibt sich, dass sie nur auf Personen anwendbar ist, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den entweder noch nicht oder - zumindest teilweise - negativ entschieden wurde. So lässt sich der Dublin III-Verordnung keine Bestimmung entnehmen, die den zuständigen Mitgliedstaat dazu verpflichtet, eine Person aufzunehmen, deren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes vollumfänglich stattgegeben wurde. Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung sieht eine Verpflichtung zur Aufnahme vielmehr nur dann vor, wenn und soweit die betreffende Person in dem zuständigen Staat noch nicht oder abschlägig beschieden wurde. Nicht geregelt ist hingegen der Fall, dass der zuständige Staat dem Schutzbegehren bereits entsprochen hat. Bei dem erneuten Asylantrag einer Person, die bereits als Flüchtling i.S.d. Art. 2 Buchst. d) der RL 2011/95/EU anerkannt wurde, handelt es sich folgerichtig auch nicht um einen Folge- oder einen Zweitantrag im Sinne der §§ 71, 71a AsylVfG, die vom Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung erfasst werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2014 – VG 33 L 154.14 A, Entscheidungsabdruck S. 3 f.; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 5 L 190/14.A, zit. nach juris, Rn. 15). Denn der Folge- und der Zweitantrag beziehen sich auf Konstellationen, in denen ein früherer Asylantrag zurückgenommen, unanfechtbar abgelehnt bzw. in denen ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen wurde. Diese Fallgestaltungen sind bei einer vollumfänglichen Stattgabe des Schutzgesuchs indes nicht einschlägig. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch Sinn und Zweck der Verordnung. Die Dublin III-Verordnung dient der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats der Europäischen Union, um einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. Nr. 5 der Erwägungen zur Dublin III-Verordnung). Ist einer Person bereits der Status der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ihr mithin vollumfänglich Schutz gewährt worden, besteht anders als in Fallgestaltungen, in denen der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes abgelehnt oder dem Schutzsuchenden bislang lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden ist, keine Notwendigkeit für einen – besonders zügigen – Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes, weil dem Begehren des Schutzsuchenden bereits gänzlich entsprochen worden ist. Ergibt sich danach bei summarischer Prüfung, dass die Dublin III-Verordnung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, kommt es auf die Einhaltung der dort festgelegten Verfahrensvorschriften nicht an. Konsequenz des mit der Einreise über einen sicheren Drittstaat verbundenen materiellen Asylausschlusses ist, dass es dem Bundesamt grundsätzlich verwehrt ist, in eine Einzelfallprüfung einzusteigen; der Zugang zum Asylverfahren ist im Umfang des Anwendungsbereichs des Konzeptes der normativen Vergewisserung versagt und die Entscheidung des Bundesamtes beschränkt sich nach § 31 Abs. 4 AsylVfG auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Asylrechts (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., zu § 26a Rn. 127). Der Ausländer kann sich gegenüber der Abschiebung in den sicheren Drittstaat auch nicht auf Abschiebungsschutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG sowie nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen, weil dieser Abschiebungsschutz in das Konzept der normativen Vergewisserung mit einbezogen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., Rn. 185, 187, zu den jeweiligen Vorgängervorschriften). Die normative Vergewisserung über die Sicherheit eines Drittstaates umfasst die generelle Feststellung, dass einem Ausländer, der diesen Staat als Flüchtling erreicht, der Schutz der europäischen Menschenrechtskonvention gewährt wird; soll der in der Bundesrepublik um Schutz nachsuchende Flüchtling daher in diesen Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, so entfällt deshalb auch eine gesonderte Prüfung von Abschiebungsverboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., Rn. 186). Es wird vielmehr die Zurückweisung oder Abschiebung in diesen Staat unverzüglich vorgenommen (vgl. Marx, a.a.O., zu § 26a Rn. 129). In engen Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise die Möglichkeit einer Entkräftung der unwiderleglichen Vermutung der Sicherheit im Drittstaat aufgezeigt (vgl. insoweit zusammenfassend Marx, a.a.O., zu § 26a Rn. 101 ff.). Diese kommt beispielsweise in Betracht, wenn Abschiebungsverbote durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzeptes aus sich selbst heraus gesetzt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., Rn. 189). In derartigen Fällen hat die Bundesrepublik Deutschland Schutz zu gewähren (Marx, a.a.O., zu § 26a Rn. 104). Ein Ausnahmefall, der das Konzept der normativen Vergewisserung entkräften könnte, ist vorliegend indes nicht gegeben. Der Antragsteller kann gegen eine Abschiebung nach Italien, insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, dort aufgrund der aktuellen Lebensbedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) ausgesetzt zu werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der ganz überwiegenden bundesweiten Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 16. September 2014 – VG 23 L 471.14 A – m.w.N.; s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, Rn. 146 ff. und Beschluss vom 5. Juni 2014 – 14 A 1139/14.A, Rn. 10, 11, 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, Rn. 43 ff.; so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 -10 A 10656/13 –, Rn. 42; zuletzt VG Augsburg, Beschluss vom 26. August 2014 – Au 7 14.50207 –; VG Ansbach, Beschluss vom 25. August 2014 – AN 4 S 14.50140 –; VG Trier, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 5 L 1226/14.TR – Rn. 35 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Juli 2014 – A 12 K 868/14 – Rn. 18 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 9. Juli 2014 – W 6 K 14.30113; VG Stade, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 6 B 1153/14 – Rn. 16 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 6 L 492/14.A; a.A. VG Leipzig, Beschluss vom 1. Juli 2014 – A 5 L 169/14; VG Aachen, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 L 234/14.A – für alleinstehende Mutter mit Kleinkind; bis auf die erstgenannte Entscheidung alle zitiert nach juris). Dabei verpflichtet das Verbot der unmenschlichen Behandlung in Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten insbesondere nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris). Sie begründen keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer Überstellung betroffen sind, gewähren die genannten Regelungen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls ein Antragsteller überstellt werden würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen die beiden Vorschriften zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O.). Auch im Hinblick auf den Zugang zum Gesundheitssystem lassen sich menschrechtswidrige Zustände in Italien nicht erkennen. Personen mit Schutzstatus – wie der Antragsteller als anerkannter Flüchtling i.S.d. Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU – sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim Nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtigt. Hierzu benötigen Schutzberechtigte den Aufenthaltstitel, die Steuernummer sowie eine feste Adresse. Personen ohne festen Wohnsitz können sich zumindest in Rom unter Sammeladressen karitativer Einrichtungen melden, die von den Behörden akzeptiert werden. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert sogar die Not- und Grundversorgung von Personen, die sich illegal im Land aufhalten. Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (Auswärtiges Amt an OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014, a.a.O., Rn. 45ff., 52). Mehr gebieten auch die Art. 29, 30 RL 2011/95/EU nicht, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Personen denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige Zugang zu Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung haben. Deshalb kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es an geeigneten Therapieplätzen für psychisch kranke Menschen mangele. Darüber hinaus hat er mit diesem Vorbringen schon deshalb keinen Erfolg, weil er bislang nicht dargelegt hat, sich gegenwärtig in einer Behandlung zu befinden, die er nicht auch in Italien erlangen könnte. Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus dem zum Verfahren gereichten ärztlich-psychotherapeutischen Bericht der Leiterin der ambulanten Ambulanz des Behandlungszentrums für Folteropfer (Zentrum Überleben) Dr. med. M... Fachärztin für Allgemeinmedizin – Psychotherapie – Spezielle Psychotraumatherapie und Dr. med. C... vom 30. Juli 2014. Denn nach derzeitigem Sachstand befindet sich der Antragsteller nicht in psychotherapeutischer Behandlung, und es ist nicht einmal vorgetragen, dass er auch nur medikamentös behandelt wird. Dass der Antragsteller aufgrund der geltend gemachten psychischen Erkrankung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht in der Lage wäre, die in Italien zur Verfügung stehende Hilfen in Anspruch zu nehmen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem vorgenannten ärztlich-therapeutischen Bericht. Darin wird dem Antragsteller nach nur einem am 20. Juni 2014 zwischen ihm und den Ärzten geführten Gespräch bescheinigt, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F 43.1) und einer Panikstörung (ICD-10; F 41.0) leide. Der Antragsteller berichte u.a. über in Syrien erlittene Folterungen und das Miterleben von Misshandlungen anderer Flüchtlinge in Italien. Dass der Abschiebung deshalb ein Vollstreckungshindernis entgegenstünde, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Soweit vorgetragen wird, dass der Antragsteller dringend behandlungsbedürftig und diese notwendige Behandlung in Italien nicht sichergestellt sei, ist dies bislang, wie oben ausgeführt, nicht hinreichend dargelegt. Aus der bescheinigten eingeschränkten Alltagsfähigkeit folgt ebenfalls nicht, dass er nicht in der Lage wäre, sich die medizinisch notwendige Hilfe in Italien zu suchen. Soweit § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG schließlich für den Erlass der Abschiebungsanordnung verlangt, dass feststehen muss, dass die Abschiebung auch durchgeführt werden kann, fehlt es vorliegend auch nicht an dieser Voraussetzung. Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist danach, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 – juris Rn. 4; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 19398/93, 2 BvR 2315/93 – juris Rn. 156). So verhält es sich vorliegend. Denn Italien ist nach dem zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlande und Polen bestehenden Übereinkommens betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (vom 9. Juli 1993, BGBl. II, S. 1099) verpflichtet, den Antragsteller in Italien wiederaufzunehmen. Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens übernimmt die Vertragspartei, über deren Außengrenzen die Person eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, auf Antrag dieser Vertragspartei formlos diese Person. Verfügt diese Person nach Abs. 1 über einen gültigen, durch die andere Partei ausgestellten Aufenthaltstitel, so übernimmt die Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei formlos diese Person (Art. 2 Abs. 4). Als Aufenthaltstitel gilt nach Art. 2 Abs. 5 Satz 1 jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller als anerkannter Flüchtling über eine derartige Berechtigung verfügt. Sein Asylverfahren ist abgeschlossen, und es steht aufgrund seiner durch Italien bestätigten Flüchtlingsanerkennung fest, dass ihm in Italien ein Aufenthaltsrecht außerhalb eines Asylverfahrens zusteht. Denn nach Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten Personen sobald als möglich nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus einen mindestens für drei Jahre gültigen, verlängerbaren Aufenthaltstitel aus. Die Übernahmebereitschaft Italiens ist damit abschließend geklärt, ohne dass zuvor für den vorliegenden Einzelfall nochmals geprüft werden muss, dass der formlose Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen durch die Antragsgegnerin gestellt ist (a.A. wohl Trier, Beschluss vom 16. April 2014 – 5 L 569/14.Tr – juris Rn. 52). Denn die Übernahmebereitschaft setzt nicht ausnahmslos voraus, dass eine ausdrückliche entsprechende Erklärung des ersuchten sicheren Drittstaates gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abgegeben wurde, soweit eine gesicherte Verwaltungsübung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittstaat besteht, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthaltes im Drittstaat der betreffende Flüchtling ohne weiteres und unverzüglich aufgenommen werden kann (Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Juni 2014, zu § 34a Rn. 20). So liegt der Fall nach dem oben Gesagten hier. Zweifel an der Rückübernahmebereitschaft werden schließlich nicht durch die Erklärung des italienischen Ministerio dell’Interno vom 22. Juli 2014 geweckt. Das Ministerium hat hier auf das – noch im Rahmen eines Dublin-Verfahrens eingeleiteten – Überstellungsersuchen darauf hingewiesen, dass die Überstellung des Antragstellers in den Geschäftsbereich der Polizeibehörden falle; es sei nach den dortigen Regularien abzuwickeln, weil das Asylverfahren mit der Anerkennung des Antragstellers als Flüchtling abgeschlossen worden sei. Dies stellt die Übernahmebereitschaft Italiens aber nicht in Frage; vielmehr hat die italienische Behörde hierdurch lediglich auf die innerstaatliche Zuständigkeit einer anderen Behörde hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Mangels Erfolgsaussichten war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).