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Beschluss

23 K 91.12 V

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0213.23K91.12V.0A
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Leitsätze
Steht Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 41 Abs. 1 ZP genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können?(Rn.45) Steht Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003 S. 12) der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?(Rn.73)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 41 Abs. 1 ZP genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können? 2. Steht Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003 S. 12) der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 41 Abs. 1 ZP genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können? 2. Steht Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003 S. 12) der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen? I. Sachverhalt Die 1970 geborene Klägerin begehrt ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges. Die Klägerin ist seit 2007 offiziell mit dem 1964 geborenen Herrn Se... Do... verheiratet, der ebenso wie sie türkischer Staatsangehöriger ist. Er kam 1998 als Asylbewerber nach Deutschland und heiratete noch im selben Jahr eine mehr als 17 Jahre ältere Deutsche, von der er sich 2006 scheiden ließ; diese Ehe ist kinderlos geblieben. Seit 2002 verfügte Herr Do... über eine Aufenthaltserlaubnis, inzwischen besitzt er eine Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin führte bereits vor der offiziellen Heirat mit Herrn Do... eine Imam-Ehe mit ihm, aus der insgesamt vier zwischen 1988 und 1993 geborene Kinder hervorgegangen sind. Unter dem 18. Januar 2011 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in Ankara ausschließlich die Erteilung eines Visums zum Ehegatten- bzw. Kindernachzug für sich bzw. zunächst zwei Kinder. Sie reichte hierfür u.a. ein Zeugnis des Goethe-Instituts über einen am 28. September 2010 von ihr auf dem Niveau A 1 absolvierten Sprachtest ein, wonach sie den Test mit ausreichend (62 von 100 Punkten) bestanden habe. Ihre Leistungen im schriftlichen Teil wurden mit 14,11 von 25 möglichen Punkten bewertet. Nach den Feststellungen der Deutschen Botschaft hat die Klägerin, die unstreitig Analphabetin ist, im Test bei den verschiedenen Antwortmöglichkeiten wahllos Antworten angekreuzt und somit „Lotto gespielt“; die vorformulierten drei Sätze hat sie danach auswendig gelernt. Wegen des Fehlens des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse lehnte die genannte Botschaft den Antrag daher mit Bescheid vom 23. März 2011 ab. Diesen Bescheid griff die Klägerin nicht an, sondern stellte unter dem 26. Juli 2011 einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Visums nur zum Zweck der Familienzusammenführung für sich bei derselben Botschaft, den diese mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 ablehnte. Auf die hiergegen anwaltlich erhobene Remonstration vom 15. November 2011 hob die Deutsche Botschaft in Ankara den Ausgangsbescheid auf und ersetzte ihn durch den ebenfalls ablehnenden Remonstrationsbescheid vom 24. Januar 2012 mit der Begründung, die Klägerin verfüge nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse, weil sie Analphabetin sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 21. Februar 2012 erhobenen Klage. Sie meint, sie verfüge über die geforderten Sprachkenntnisse, im Übrigen verstoße der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gegen das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot. Zum Beleg der ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts hat die Klägerin inzwischen den Einkommenssteuerbescheid ihres Ehemannes für das Jahr 2011 eingereicht, wonach sein zu versteuerndes Jahreseinkommen 31.450 Euro betrug. Das Einkommen hat der Ehemann aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH erzielt, deren Mehrheitsgesellschafter er ist. Diese Tätigkeit dauert fort. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Deutschen Botschaft in Ankara vom 24. Januar 2012 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. II. Rechtlicher Rahmen 1. Nationales Recht Die Erteilung des begehrten Visums richtet sich nach folgenden Bestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86): § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich (…) (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, 1.deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, (…) § 2 Begriffsbestimmungen (…) (8)Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER). § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als 1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, […] § 6 Visum […] (3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. […] § 27 Grundsatz des Familiennachzugs (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. […] § 30 Ehegattennachzug (1) 1Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und 3. der Ausländer a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt, […] 2Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 [für bestimmte Erwerbstätigkeiten] besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat […] 3Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1. […] 2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, […] § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt. Eine entsprechende Regelung war weder in der ursprünglichen Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), noch in §§ 17, 18 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) noch im Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) enthalten. Die Begründung der Bundesregierung zu dieser Regelung lautet (BT-Drucks. 16/5065 S. 173): Der neu eingefügte Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt die in Artikel 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie vorgesehene Möglichkeit, den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Durch die Neuregelung sollen die Betroffenen dazu angeregt werden, sich bereits vor ihrer Einreise einfache Deutschkenntnisse anzueignen und dadurch ihre Integration im Bundesgebiet zu erleichtern. Schwiegerfamilien, denen die neu einwandernden Opfer von Zwangsverheiratungen nach der Einreise ausgesetzt sind, nutzen die mangelnden deutschen Sprachkenntnisse willentlich oder indirekt aus, um ein eigenständiges Sozialleben der Opfer zu verhindern. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach der Einreise allein reicht nicht in gleichem Maße aus, um die Verhinderung eines eigenen Soziallebens der Opfer aufzufangen. Bis zum Kursbeginn und zur damit verbundenen Vermittlung von Deutschkenntnissen kann einige Zeit vergehen, während derer das Opfer dem Zwang der Schwiegerfamilie ausgesetzt bleibt. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs stellt zudem keinen erfolgreichen Abschluss sicher, während die Nachweispflicht von Deutschkenntnissen vor der Einreise ergebnisorientiert gewährleistet, dass tatsächlich Grundkenntnisse vorliegen. Die Regelung wirkt ferner in weitaus stärkerem Maße als die Teilnahmepflicht nach der Einreise präventiv. Gebildete Männer und Frauen sind nach dem Familienbild der betreffenden Kreise unattraktiver, sie sind schwerer „kontrollierbar“, worauf es den Zwang ausübenden Personen aber maßgeblich ankommt. Auch einfache Sprachkenntnisse bedeuten eine solche Bildung. Vor dem Hintergrund der geschützten Güter – Eheschließungs- und Lebensgestaltungsfreiheit, mittelbar sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit – ist der Eingriff in das Recht auf Führung der Ehe weniger gravierend. Die Eheschließungs- und -führungsfreiheit sind nicht betroffen. Ehen können ebenso im Ausland sowie unter qualifizierten Voraussetzungen im Inland geschlossen werden. Die Forderung an Zuwanderer, dass sie bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die stets der Ermöglichung einer Teilnahme am Sozialleben im Gastland dienen, ist zumutbar, zumal hierdurch weitaus höherrangige Rechtsgüter wirksam geschützt werden. Auch die Teilnahme an Kursen in weiter entfernten Gegenden des Gastlandes ist vor diesem Hintergrund zumutbar. Von jemandem, der die gravierende Lebensentscheidung trifft, in ein anderes Land dauerhaft einzuwandern, kann eine Vorbereitung auf diesen Schritt erwartet werden, zumal im Rahmen des Ehegattennachzugs in der Regel die Möglichkeit besteht, sich an den bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten zu wenden. Es werden zudem keine ausreichenden, sondern nur einfache Deutschkenntnisse verlangt, also lediglich die Fähigkeit, sich auf zumindest rudimentäre Weise im Gastland zu verständigen. 2. Unionsrecht a) Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385) – nachfolgend ZP - lautet: Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. b) In der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. Nr. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) - Familienzusammenführungsrichtlinie - heißt es: Erwägungsgründe (2) Maßnahmen zur Familienzusammenführung sollten in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (…) (11) Die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung sollte unter der erforderlichen Achtung der von den Mitgliedstaaten anerkannten Werte und Grundsätze, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern erfolgen. (…) (14) Die Familienzusammenführung kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Darüber hinaus sollte die Person, die die Familienzusammenführung erreichen möchte, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. (…) Artikel 7 (1) Bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt: a) Wohnraum, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt; b) eine Krankenversicherung für ihn selbst und seine Familienangehörigen, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind; c) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen. (2) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Im Hinblick auf die in Artikel 12 genannten Flüchtlinge und/oder Familienangehörigen von Flüchtlingen können die in Unterabsatz 1 genannten Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde. III. Entscheidungserheblichkeit 1. Die Klägerin benötigt für die Einreise zu dem Zweck, auf Dauer mit ihrem Ehemann in Deutschland zusammen zu leben, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. Nr. L Nr. 81 S. 1) – EG-VisaVO – und deren Anhang I sowie § 6 Abs. 3 AufenthG ein nationales Visum. Dieses kann nach nationalem Recht nur erteilt werden, wenn die Klägerin das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Der Erfolg der Klage hängt daher von der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den unter II. 2. genannten Bestimmungen ab. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte die Klägerin - die die übrigen Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt - einen Anspruch auf das begehrte Visum; anderenfalls müsste die Klage abgewiesen werden, weil die Klägerin nicht über die nach nationalem Recht geforderten einfachen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. a) Dies ist nach Überzeugung des vorlegenden Gerichts hier der Fall, auch wenn sie bei der Visumsantragstellung eine Bescheinigung des Goethe-Instituts über die entsprechende und mit 62 von 100 möglichen Punkten erfolgreich abgeschlossene Prüfung vorgelegt hat. Die Klägerin, die unstreitig Analphabetin ist, verfügt jedenfalls nicht über die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse. Die in der Vorschrift geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, umfasst nach der Definition des Sprachniveaus auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (BVerwG, Urteile vom 30. März 2010, 1 C 8.09, Rdnr. 14, und vom 4. September 2012, 10 C 12.12, Rdnr. 15, jeweils Juris). Eine Analphabetin wie die Klägerin verfügt offensichtlich nicht über derartige Kenntnisse; sie können auch nicht durch das bloße Auswendiglernen und die schriftliche Wiedergabe dreier Sätze im Sprachtest ersetzt werden. b) Als Analphabetin kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass sie ausnahmsweise wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sei, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG). Anhaltpunkte dafür, dass der Analphabetismus der Klägerin seine Ursache in einer Krankheit oder Behinderung hat, sind nicht erkennbar; die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen für eine Ausnahme nach dieser Vorschrift nicht aus (BVerwG, Urteile vom 30. März 2010 und vom 4. September 2012, a.a.O.). c) Von dem Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse kann vorliegend auch nicht aus Gründen der Unzumutbarkeit abgewichen werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Ehegattennachzuges zu einem deutschen Staatsangehörigen entschieden, dass eine verfassungskonforme Auslegung gebiete, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich seien (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, a.a.O.). Dem lag jedoch § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zu Grunde, wonach beim Ehegattennachzug zu Deutschen § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nur „entsprechend“ anzuwenden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu darauf verwiesen, dass sich die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen von den Nachzugsvoraussetzungen zu einem Ausländer unterscheiden, weil das Grundrecht des Art. 11 GG ihm – anders als einem Ausländer – das Recht zum Aufenthalt in Deutschland gewähre (Rdnr. 25 ff.). Selbst wenn man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendete, sind Anhaltspunkte dafür, dass der jetzt 43-jährigen Klägerin Bemühungen um den Spracherwerb nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sein würden, weder ersichtlich noch sonst vorgetragen. 2. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist bislang von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht beanstandet worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zunächst keinen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 ZP gesehen (Urteil vom 30. März 2010, a.a.O.). Danach verleihe die Stillhalteklausel einem türkischen Staatsangehörigen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht und berühre nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98, Savas - Slg. 2000, I-02927 Rdnr. 58). Damit stehe Art. 41 Abs. 1 ZP der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf türkische Staatsangehörige nicht entgegen, da beim Familiennachzug ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt werde, der weder von der Niederlassungs- noch von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werde. Mit Art. 7 Abs. 2 Familienzusammenführungs-RL sei das Spracherfordernis ebenfalls vereinbar, weil insoweit von einem „acte claire“ auszugehen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt (Beschluss vom 25. März 2011, 2 BvR 1413/11, NVwZ 2011, 870). Ausführungen zur Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union enthält diese Entscheidung nicht. 3. Allerdings gibt die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsentwicklung Anlass dafür, daran zu zweifeln, ob die bisherige Rechtsprechung Bestand haben kann. a) Zu Art. 41 Abs. 1 ZP In seinem nach der Entscheidung des BVerwG vom 30. März 2010 ergangenen Urteil vom 9. Dezember 2010 (C-300/09, Toprak –, Slg. 2010, I-12845) hat sich der Gerichtshof mit einer niederländischen Regelung befasst, die als Mindestdauer einer zu einem eigenständigen Aufenthalt berechtigenden Ehe drei Jahre fordert, während diese Frist zuvor ein Jahr betragen hatte. Der Gerichtshof hat dabei im Kontext mit Art. 13 ARB Nr. 1/80 festgestellt, dass eine nationale Neuregelung, die restriktiver ist als die Vorgängerregelung, mit der aber ihrerseits eine frühere Regelung gelockert wurde, sich zwar nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer bezieht, sondern ausländische Staatsangehörige betrifft, die mit Personen verheiratet sind, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen. Gleichwohl kann danach eine solche Regelung dadurch Auswirkungen auf türkische Arbeitnehmer haben, dass sie die Bedingungen für die Erteilung einer eigenen, nicht mit dem Aufenthalt beim Ehegatten verknüpften Aufenthaltserlaubnis vorgibt (Rdnr. 41 und 42, wobei das Gericht in Rdnr. 45 Bezug nimmt auf die Entscheidung vom 21. Oktober 2003 in der Sache Abatay, C-317/01, Slg. 2003, I-12301, Rdnr. 82). Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 soll daher auch auf solche Regelungen anwendbar sein, die nicht nur die Bedingungen für den Zugang türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt, sondern auch die Rechte ausländischer Ehegatten in Bezug auf Familienzusammenführung betreffen (Rdnr. 46). In dieser Entscheidung hat der EuGH zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB Nr. 1/80 und in Art. 41 Abs. 1 ZP dasselbe Ziel verfolgen (Rdnr. 52). In der Sache Dereci (Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Juris, Rdnr. 94) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass angesichts der übereinstimmenden Auslegung des mit Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgten Ziels davon auszugehen sei, dass sich die Tragweite der in diesen Bestimmungen enthaltenen Stillhalteverpflichtung entsprechend auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erstrecke, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellten; es müsse aber gewährleistet sein, dass sich die Mitgliedstaaten nicht von dem mit den Stillhalteklauseln verfolgten Ziel entfernten, indem sie nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/80 oder des Zusatzprotokolls in ihrem Gebiet zugunsten der genannten Freiheiten türkischer Staatsangehöriger erlassene Bestimmungen änderten. Das Spracherfordernis wäre demnach wohl als unzulässige „neue Beschränkung“ anzusehen, wenn Art. 41 Abs. 1 ZP entgegen der bisher hierzu vertretenen Rechtsansicht nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Niederlassungs- bzw. die Dienstleistungsfreiheit erfasste, sondern auch mittelbare Folgen. In einem Fall wie dem vorliegenden könnten derartige, auf das Spracherfordernis zurückzuführende mittelbare Folgen dadurch eintreten, dass der Berechtigte deshalb in seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt wäre, weil er nicht dauerhaft mit seinem Ehepartner am bisherigen Wohnort leben bzw. seine Entscheidung hierüber davon abhängig sein könnte. Die Vorlagefrage zu 1. ist daher klärungsbedürftig. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kommt es allerdings auf die Vereinbarkeit von Art. 13 ARB 1/80, wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen, mit der genannten nationalen Regelung nicht an. Denn der Ehemann der Klägerin ist kein Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er selbst ist, übt seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses aus, so dass er nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, sondern als eine Person, die eine selbständige Erwerbstätigkeit des Vertrages ausübt (EuGH, Urteil vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, Slg 1996, I-3089-3132, Rdnr. 26). Da der Ehemann der Klägerin jedenfalls mehrheitlicher Gesellschafter der Gesellschaft ist, greifen diese Grundsätze auch hier. Schließlich handelt es sich bei § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch um keine neue Vorschrift, die in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Unionsbürger Anwendung fände und deshalb wegen der Regelung in Art. 59 ZP nicht im Widerspruch zu den Stillhalteklauseln stünde (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010 – C-92/07, Kommission./. Niederlande –, Slg. 2010, I-3683, Rdnr. 62). Vielmehr findet diese Bestimmung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011, BGBl. I S. 2854) geregelt ist, und eine entsprechende Anwendung ist auch nicht durch § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU ( Visumspflicht für Familienangehörige) oder § 11 FreizügG/EU (Anwendung des Aufenthaltsgesetzes) angeordnet. b) Zu Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem nach Erledigung der Hauptsache nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war, folgendes ausgeführt (Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 1 C 9.10 –, Rdnr. 3, Juris): Aufgrund der Sachlagenänderung waren die Erfolgsaussichten für das Visumbegehren der Kläger nunmehr – anders als bisher – als offen anzusehen. Denn der Familiennachzug fiel damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG, so dass die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar ist, mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (Sj.g(2011)540657 im Verfahren C-155/11 PPU, Imran) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich demgegenüber in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (VG 7 K 329.11 V, Juris) umfassend und aus Sicht des vorlegenden Gerichts überzeugend zur Vereinbarkeit des Spracherfordernisses mit der Familiennachzugsrichtlinie geäußert. Mit Blick auf die im Verfahren des Gerichtshofs C-155/11 PPU, Imran, eingereichte schriftliche Erklärung der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 (Sj.g(2011)540657) kann aber auch die Antwort auf Vorlagefrage zu 2. jedenfalls als offen und damit als klärungsbedürftig angesehen werden. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.