Urteil
23 K 259.11
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1204.23K259.11.0A
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Leitsätze
Auch nach einer Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz darf die Meldebehörde zur Identitätsfeststellung frühere (Vor-)Namen des Betroffenen im Melderegister speichern(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach einer Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz darf die Meldebehörde zur Identitätsfeststellung frühere (Vor-)Namen des Betroffenen im Melderegister speichern(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die wörtlichen Klageanträge der Klägerin waren entsprechend ihrem erkennbar gewordenen Klagebegehren (§ 88 VwGO) sinngemäß auszulegen. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, Akteneinsicht zu gewähren, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Der Klägerin steht zwar ein Akteneinsichtsrecht zu. Zur Geltendmachung dieses Rechts bedarf es jedoch keines gerichtlichen Ausspruchs. Akteneinsicht hätte sie bereits im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren beantragen oder im Gerichtsverfahren nehmen können. Diese Akteneinsichtsmöglichkeit hat sie jedoch – trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises - nicht wahrgenommen. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die Bescheide des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 13. Juli 2011 und des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 8. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. November 2011 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; ihr steht kein Anspruch auf Löschung ihres früheren Vornamens „T...“ im Melderegister zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Löschung von Melderegisterdaten ist § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz – MeldeG). Danach hat die Meldebehörde gespeicherte Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Dies ist hier nicht der Fall. Die Speicherung des früheren Vornamens der Klägerin ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Speicherung des früheren Vornamens der Klägerin ist § 2 Abs. 1 MeldeG. Danach speichert die Meldebehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem die „Familiennamen“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MeldeG), die „früheren Namen“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MeldeG) und die „Vornamen“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 MeldeG) eines Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister. Unter dem Begriff „frühere Namen“ sind auch die früheren Vornamen eines Einwohners zu verstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der in seiner Allgemeinheit sowohl die früheren Vor- als auch die früheren Familiennamen eines Einwohners umfasst. Auch eine systematische Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass unter frühere Namen sowohl die Vor- als auch die Nachnamen eines Einwohners zu verstehen sind , da in Nr. 1 und Nr. 3 dieser Vorschrift zwischen den Familiennamen und den Vornamen differenziert wird und in Nr. 2 mit dem allgemeinen Begriff „frühere Namen“, mit dem der Gesetzgeber bewusst auf eine nähere Differenzierung verzichtet hat, erkennbar sämtliche frühere Namen zusammengefasst werden. Insbesondere ergibt auch eine Auslegung dieser Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, dass unter „frühere Namen" auch die früheren Vornamen eines Einwohners zu verstehen sind. Der Zweck der Speicherung von Daten im Melderegister ist im Meldegesetz selber definiert. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 MeldeG haben die für das Meldegesetz zuständigen Behörden (Meldebehörden) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 1 MeldeG ist es somit, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen bzw. sicherzustellen. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn die früheren Vornamen nach einer Änderung des Vornamens nach dem Transsexuellengesetz aus dem Melderegister entfernt und nur die neuen Vornamen darin geführt würden. Das Melderegister wäre in diesem Fall nicht mehr vollständig und richtig, weil Vorgänge, die die Klägerin unter ihrem früheren Vornamen „T...“ beträfen, einer Person mit den Vornamen „F...nicht mehr zugeordnet werden könnten, eine Identitätsfeststellung folglich verhindert oder erschwert würde. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt ein Anspruch auf Löschung ihres früheren Vornamens aus dem Melderegister auch nicht aus § 5 Abs. 1 TSG. Diese Vorschrift regelt, dass in den Fällen, in denen – wie hier - eine rechtskräftige Entscheidung über die Änderung von Vornamen nach dem Transsexuellengesetz vorliegt, die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Anspruch auf Löschung des früheren Vornamens aus dem Melderegister ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, sondern lediglich ein Anspruch darauf dass ohne Zustimmung des Betroffenen die früheren Vornamen nicht offenbart werden dürfen. Diesem Anspruch der Klägerin ist durch die Eintragung einer Auskunftssperre genüge getan worden. Einen weitergehenden Anspruch kann sie aus dieser Vorschrift nicht ableiten, vielmehr setzt die Regelung in § 5 Abs. 1 TSG die Speicherung des oder der früheren Vornamen voraus. Denn nur bei Speicherung des früheren Vornamens besteht ein Regelungsbedürfnis hinsichtlich der Offenbarung dieses Namens. Wäre mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Transsexuellengesetz ein Anspruch auf Löschung des früheren Vornamens aus dem Melderegister verbunden, ginge eine Regelung, wonach nur mit Zustimmung eines Transsexuellen dessen früherer Vorname offenbart werden dürfte, ins Leere. Auch die in dieser Vorschrift geregelten Ausnahmen vom Offenbarungs- und Ausforschungsverbot setzen voraus, dass die Tatsache einer Vornamensänderung auch nachträglich noch feststellbar ist. Schließlich ist der Klägerin auch nicht zu folgen, wenn sie meint, aus § 5 Abs. 1 TSG folge ein Anspruch darauf, dass auch den Mitarbeitern der Meldebehörde der frühere Vorname nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen offenbart werden dürfe. Um die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) sicherzustellen, müssen die Mitarbeiter der Meldebehörden selbstverständlich Einblick in sämtliche gespeicherte Daten einer Person haben. Ansonsten könnten die der Verwaltung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt werden. Die Aufgaben der Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 S. 1 MeldeG, ebenso wie die aus § 5 Abs. 1 TSG folgenden Offenbarungsverbote, setzen zwingend die Kenntnis der im Melderegister gespeicherten Daten voraus. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch der Umstand, dass die Klägerin vereinzelt nach der Vornamensänderung behördliche Schreiben mit der Anrede „Herr K...“ anstelle von „Frau K...“ erhalten hat, kein Indiz für die Notwendigkeit einer Löschung ihres früheren Vornamens im Melderegister darstellt. Es ist gerichtsbekannt, dass im Rahmen des Massengeschäfts einer Verwaltung immer wieder Flüchtigkeitsfehler wie die falsche Wahl der höflichen Anrede passieren, ganz unabhängig davon, ob Vornamensänderungen nach dem Transsexuellengesetz vorgenommen worden sind. Derartige Flüchtigkeitsfehler mögen in Einzelfällen auf besondere Empfindlichkeiten treffen und in solchen Fällen negative Emotionen auslösen. Dies ist bedauerlich, jedoch menschlich und auch durch weitere Vorkehrungen nicht immer mit Sicherheit zu verhindern, zumal im Fall der Klägerin eine solche Vorkehrung durch die im Melderegister eingetragene Rubrik „gegengeschlechtliche Anrede“ bereits getroffen worden ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Streichung ihres früheren Vornamens aus dem Berliner Melderegisters. Die am … geborene Klägerin wurde als Kind männlichen Geschlechts geboren. Sie trug zunächst den Vornamen „T...“. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. September 2007 (Az. 70 III 59/07), rechtskräftig seit dem 5. Oktober 2007, wurde der Vorname der Klägerin nach Feststellung der Transsexualität entsprechend dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz -TSG) in die Vornamen „F...“ geändert. Diese Vornamen wurden im November 2007 im Melderegister eingetragen. Ihr früherer Vorname „T...“ wurde im Melderegister unter der Rubrik „frühere Namen“ weiter aufgeführt, des Weiteren als Geschlecht „männlich“ und der Zusatz „gegengeschlechtliche Anrede“. Unter dem 4. September 2010 beantragte die Klägerin bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, ihren früheren Vornamen „in der Datenbank und den angeschlossenen Ämtern, Institutionen und weiteren Einrichtungen dauerhaft und unnachvollziehbar zu löschen“. Diese Behörde teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 3. März 2011 mit, dass nach dem Berliner Meldegesetz sämtliche früheren Namen zu speichern seien. Folglich seien auch frühere Vornamen eines Einwohners zu speichern. Aufgrund eines Versehens sei es bislang versäumt worden, wegen des früheren Vornamens der Klägerin eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, was nach dem Transsexuellengesetz geboten gewesen wäre. Aufgrund ihres Schreibens sei nunmehr am 14. September 2010 dieses Versäumnis nachgeholt und eine entsprechende Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen worden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 beantragte die Klägerin erneut bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, ihren früheren Vornamen im Melderegister zu löschen. Sie machte geltend, für die Speicherung früherer Vornamen gebe es keine Rechtsgrundlage, im Übrigen verstoße die Speicherung in ihrem Fall gegen das Offenbarungsverbot nach dem Transsexuellengesetz. Das gleiche Begehren hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 24. Mai 2011 gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend gemacht. Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die begehrte Löschung ihres früheren Vornamens ab. Sämtliche frühere Namen einer Person seien im Melderegister zu speichern. Hierunter seien sämtliche Familien- und Vornamen, die ein Einwohner vor einer Namensänderung geführt habe, zu verstehen. Die Meldebehörde habe Daten nur dann zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig gewesen sei. Dies sei hinsichtlich des früheren Vornamens der Klägerin nicht der Fall. Dieser Vorname sei bis zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise zur Feststellung der Identität erforderlich. Um die Einhaltung des aus dem Transsexuellengesetz folgenden Auskunftsverbots sicherzustellen, sei eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen worden. Mit Bescheid vom 8. August 2011 lehnte das Bezirksamt Pankow von Berlin das auf Löschung des im Melderegister gespeicherten früheren Vornamens der Klägerin gerichtete Begehren ab. Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Klägerin, mit dem sie u. a. geltend machte, dass die bislang zugesicherten Zugriffsbeschränkungen wirkungslos blieben, sie vielmehr auch weiterhin Schreiben von Berliner Behörden mit der Anrede „Herr“ erhalte, wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Bescheid vom 16. November 2011 zurück. Die Meldebehörden hätten sämtliche Namen einer Person zu speichern, u.a. auch die Vornamen. Die Speicherung der Namen in einem Melderegister diene dem Nachweis der Identität eines Einwohners. Der frühere Vorname sei zur Identitätsfindung erforderlich. Das Offenbarungsverbot nach dem Transsexuellengesetz solle nur verhindern, dass früheren Vornamen ohne Zustimmung eines Antragstellers offenbart oder ausgeforscht würden. Eine Auskunft sei daher nur zu erteilen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werde. Daher werde – wie im Fall der Klägerin – bei festgestellter Transsexualität ein Auskunftsverbot in das Melderegister eingetragen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 13. Juli 2011 und des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 8. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 16. November 2011 zu verpflichten, ihren früheren Vornamen „T...“ im Melderegister zu löschen und ihr Akteneinsicht zur Vermeidung von Rechtsverlusten zu gewähren Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.