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Urteil

23 K 58.10

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0306.23K58.10.0A
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Leitsätze
1. Die Unterstützung des militanten Jihad im Ausland gefährdet sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG.(Rn.19) 2. Eine Passentziehung ist zur Verhinderung der Unterstützung des militanten Jihad im Ausland gerechtfertigt.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterstützung des militanten Jihad im Ausland gefährdet sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG.(Rn.19) 2. Eine Passentziehung ist zur Verhinderung der Unterstützung des militanten Jihad im Ausland gerechtfertigt.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entziehung des Passes und die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises des Klägers sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist abweichend von dem Grundsatz, dass bei Anfechtungsklagen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn sowohl bei der Entziehung des Reisepasses als auch bei der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Als Dauerverwaltungsakte werden solche Verfügungen verstanden, die einen fortwährenden Regelungsgehalt haben, demnach so wirken, als ob sie immer zu jedem Augenblick neu erlassen werden würden und die Rechtsgrundlage zudem verlangt, dass ihre tatbestandlichen Voraussetzungen während des gesamten Wirkungszeitraums der Regelung vorliegen (Wolff in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 116 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Sowohl die Passentziehung als auch die räumliche Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises erschöpfen sich nicht in einer einmaligen Anordnung, sondern entfalten ihre Wirkung für den Betroffenen auch für die Zukunft (so auch VG Aachen, Urteil vom 26. August 2009 - 8 K 637/09 -, Juris, zur Rechtmäßigkeit eines auf § 46 Abs. 2 AufenthG gestützten Ausreiseverbots). Rechtsgrundlage für die Passentziehung ist § 8 des Passgesetzes (PassG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist. Danach kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht. Sie schränkt die Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, in zulässiger Weise als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, Juris). Die Voraussetzungen für einen Passentziehung liegen hier weiterhin vor. Vorliegend ist die Tatbestandsalternative der Gefährdung sonstiger erheblicher Belange einschlägig. Der Begriff "sonstige erhebliche Belange" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen von dem Verwaltungsgericht in vollem Umfang nachzuprüfen ist. Aus dem Zusammenhang der drei Tatbestandsalternativen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist zu entnehmen, dass das Gesetz mit den "sonstigen erheblichen Belangen" Tatbestände gemeint hat, die in ihrer Erheblichkeit den beiden anderen Tatbestandsalternativen (innere und äußere Sicherheit) wenn auch nicht gleich-, so doch nahekommen und die so erheblich sind, dass sie der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik aus zwingenden staatspolitischen Gründen vorangestellt werden müssen (so schon BVerfG, a.a.O.). Darunter können u.a. Handlungen gefasst werden, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 S 2218/02 -, Juris). Die Teilnahme eines deutschen Staatsangehörigen am bewaffneten Jihad ist geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu gefährden (vgl. hierzu auch VG Aachen, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 27. Oktober 2011- 5 B 164/11 -, Juris). Terroranschläge des militanten Jihad, an denen deutsche Staatsangehörige mitgewirkt haben, tangieren massiv die Sicherheitsinteressen der davon betroffenen Länder und sind in ganz erheblichem Maße geeignet, diplomatische Spannungen zu erzeugen. Als Teilnahmehandlungen sind dabei sowohl die Teilnahme an Ausbildungs- und Kampfhandlungen im Ausland als auch sonstige Unterstützungshandlungen wie z. B. der Transport von Unterstützungsgeldern in das Ausland, die Schulung oder die Beratung anderer gewaltbereiter Jihadisten im Ausland zu verstehen. Bei einer Gesamtschau liegen die für die Annahme einer solchen Gefährdung notwendigen „bestimmten Tatsachen“ hier vor. Dafür, dass der Kläger plant, sich im Ausland einer Ausbildung in einem Terrorcamp zu unterziehen oder dort in sonstiger Weise am bewaffneten Jihad teilzunehmen, sind eindeutige Beweise nicht erforderlich. Für die Passentziehung ist vielmehr eine auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose ausreichend (vgl. Beschluss des OVG Berlin - Brandenburg vom 16. Juni 2010, a.a.O., Beschlussabdruck S. 4). Das Vorliegen eines Passversagungstatbestandes nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt daher (lediglich) voraus, dass konkrete und belegbare Tatsachen zur Verfügung stehen, die die Begründetheit ihrer Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Dies schließt die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder den durch konkrete Tatsachen nicht belegbaren Verdacht aus (Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, Bd. 2: Passrecht, 3. Aufl., § 7, Rdnr. 4). Hier liegen konkrete und belegbare Tatsachen für den Versuch des Klägers, in das Ausland auszureisen und sich dort dem bewaffneten Jihad anzuschließen, vor sowie Belege für seine Einbindung in einen Kreis gewaltbereiter Jihadisten. Der Kläger hat am 30. September 2009 versucht, die Bundesrepublik Deutschland mit seinen beiden Begleitern S... und M... zu verlassen und ist vom Landeskriminalamt erst im Sicherheitsbereich des Flughafens Tegel angehalten worden. Dass dieser Ausreiseversuch dem Zweck diente, sich im Ausland dem bewaffneten Jihad anzuschließen, schließt die Kammer in erster Linie aus den dem Landeskriminalamt vorliegenden Erkenntnissen über den Kläger und seine Reisebegleiter sowie ferner aus den konkreten Umständen des Ausreiseversuchs. Nach dem Erkenntnissen des Landeskriminalamtes, das auf dem Gebiet der Auswertung und Einschätzung sicherheitsrelevanter Informationen erfahren ist und insoweit über besonderen Sachverstand verfügt (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2010 - OVG 5 S 14.10/OVG 5 M 17.10 m. w. N.), gehört der Kläger ebenso wie seine Reisebegleiter zu einem Netzwerk gewaltbereiter in Berlin ansässiger Jihadisten. Kern dieser islamistischen Zelle bilden M... (alias M...A... und F...K... Diese Gruppierung verfolgt das gemeinsame Ziel, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um sich in der Folge in islamistisch-terroristischen Ausbildungslagern im Umgang mit Waffen und Sprengstoff schulen zu lassen und sich sodann an jihadistischen Kampfhandlungen und Ausführung von Terroranschlägen zu beteiligen (vgl. Erkenntnisbericht zum Ermittlungsverfahren 8...). Bei der ihm zuzurechnenden Personengruppe handelt es sich um eine multiethnische Gruppierung salafistischer Muslime, zu deren engem Umfeld auch der Kläger gezählt wird (vgl. ebenda S. 5). Mitglieder der ihm zuzurechnenden Gruppierung sind in der Vergangenheit auf konspirativen Wegen aus Deutschland ausgereist und halten sich nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden in terroristischen Ausbildungslagern in Nordwestpakistan, dem Grenzgebiet zu Afghanistan, auf (vgl. hierzu im Einzelnen die Dokumentation der Ausreisebewegungen in dem zitierten Bericht S. 3, 4). F...ist mittlerweile vom Kammergericht nach geständiger Einlassung wegen des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Ausland, der Deutschen Taliban Mujahideen (DTM), verurteilt worden (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 6...). In dem Urteil heißt es über den Angeklagten und seine Einbindung in die islamistische Szene (UA S. 13 - 15): „Durch seine religiösen Aktivitäten lernte der Angeklagte ab etwa 2004 oder 2005 viele gleichgesinnte „Glaubensbrüder“ aus Berlin kennen, unter anderen den gesondert verfolgten A.... Auch die späteren Mitglieder der terroristischen Vereinigung DTM, Y... und F..., und weitere ausreisewillige Mitglieder der islamistischen Szene Berlins wie S..., U... und M... gehörten zu seinem Bekanntenkreis (…) (Der Angeklagte) …identifizierte sich … ab etwa 2008 aber auch zunehmend mit dem Gedanken des bewaffneten Widerstandes gegen den von ihm als ungerecht empfundenen Krieg. Er fühlte sich verpflichtet, sich persönlich gegen diesen Krieg einzusetzen und beschloss, zu diesem Zweck nach Pakistan zu gehen (…) In der Folgezeit blieb der Angeklagte weiter in Kontakt mit ausreisewilligen Personen aus Berlin und beteiligte sich koordinierend an deren Ausreiseaktivitäten….neben diesen Koordinierungstätigkeiten begann der Angeklagte auch, Spendengelder zu sammeln, die zur Weiterleitung in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet bestimmt waren…. Dem Angeklagten war bewusst, dass die von ihm überwiesenen Geldbetrage nicht nur Verwendung für humanitäre Zwecke, sondern auch zur Ermöglichung und Unterstützung des - von ihm gebilligten - bewaffneten Kampfes der Mujahideen gegen die so genannten „Ungläubigen“ finden würden.“ Die Verbindungen des Klägers zu dieser Szene sind nicht zuletzt dadurch belegt, dass F... die Ausreise des Klägers und seiner Begleiter durch eine SMS an eine Kontaktperson angekündigt hat, die von den Sicherheitsbehörden im Rahmen der Überwachung seines Telefonanschusses abgefangen wurde (vgl. den zitierten Erkenntnisbericht S. 4, 5). Die von F... im Vorfeld der Ausreise kontaktierte Person soll nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamtes der dem Umfeld der terroristischen Sauerland-Gruppe zugerechnete E... gewesen sein (ebenda S. 5). Durch diese SMS erhielten die Sicherheitsbehörden überhaupt erst Kenntnis von dem geplanten Ausreiseversuch im September 2009. In dieser SMS wurde der Kläger ebenso wie seine Mitreisenden namentlich genannt. Die Bitte der per SMS kontaktierten Person, ein deutsch-arabisches Wörterbuch zu beschaffen, wurde dann offenbar erfüllt, da der Mitreisende S... bei seinem Ausreiseversuch ein solches Wörterbuch bei sich hatte und offensichtlich als Bote benutzt werden sollte. Die Reisebegleiter des Klägers, S... und M... gehören nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden ebenfalls zur Berliner Szene gewaltbereiter Jihadisten. Beide sind danach dem engsten Kreis um M...zuzuordnen. Bei M... wurden im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 1...erfolgte, eine Vielzahl von Speichermedien gefunden, die Nachweise für Kontakte zu extremistisch orientierten Islamisten belegen ...(vgl. den zitierten Ermittlungsbericht S. 8). Bei S... wurden im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung darüber hinaus CDs mit militant-jihadistischem Inhalt gefunden (vgl. ebenda S. 10, 11).... Auch die konkreten Umstände des Ausreiseversuchs des Klägers sprechen für den Versuch einer Ausreise in ein terroristisches Ausbildungscamp. Der Kläger führte nämlich ebenso wie seine Mitreisenden Ausrüstungsgegenstände bei sich, die Aktivitäten unter freiem Himmel dienen und daher in einem Ausbildungslager für Jihad-Kämpfer nützlich sind: Im Gepäck von Herrn T... befanden sich u.a. Trekkingschuhe, eine Stirnlampe, ein Lederwasserbeutel und zwei lange Unterhosen. Bei Herrn ... wurden ebenfalls Trekkingschuhe, eine Stirnlampe und ein Lederwasserbeutel gefunden. Das Gepäck des Klägers enthielt Trekkingschuhe, eine Stirnlampe sowie ein Kompass. Auch wenn diese Ausrüstungsgegenstände allein noch nichts über bestimmte Reiseziele und -zwecke besagen, spricht nichts dafür, dass sie dem Besuch Istanbuls oder dem vom Kläger behaupteten Reiseziel des Besuchs „heiliger Orte und Sehenswürdigkeiten“ im Iran dienen sollten. Die Einlassungen des Klägers zur angeblich geplanten touristischen Freizeitreise sind nach Auffassung der Kammer allein verfahrensangepasst. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Mitreisende S... deutsch-arabische Wörterbücher mit sich führte, im Iran jedoch Arabisch nur von einer kleinen Minderheit gesprochen wird. Zudem besaß der Kläger ein – ungültig gestempeltes – Visum für Pakistan, was belegt, dass er eine Reise in das Gebiet östlich des Irans bereits zuvor konkret geplant hatte. Es ist allgemein bekannt, dass sich in dieser Region Ausbildungslager jihadistischer Gruppen befinden. Schließlich spricht gegen die geplante Freizeitreise, dass die Reisenden keinerlei Rückflugtickets besaßen. Ferner trugen sie insgesamt Bargeld in Höhe von rund 9.000,- Euro, bei sich, das sie größtenteils konspirativ versteckt am Körper trugen und dessen Herkunft ungeklärt ist. Davon entfielen 4.715,- US-Dollar auf den Kläger, der nach eigenen Angaben nicht einmal die Kosten für die Prozessführung aufbringen kann und von staatlichen Transferleistungen lebt. Die Erklärung des Klägers, es habe sich dabei zum Teil um einen Betrag gehandelt, den ihm ein kürzlich verstorbener Verwandter aus der Türkei gewährt habe und den er habe zurückzahlen wollen, sowie um das Reisegeld, vermag diese Ungereimtheit nicht zu erklären. Im Übrigen erklärt dies nicht, warum der Kläger in diesem Fall US-Dollar mitführte. Sowohl in der Türkei als auch im Iran können Euro ebenso gut wie US-Dollar in die jeweilige Landeswährung getauscht werden, so dass es sich nicht aufdrängt, US-Dollar mitzuführen. Vielmehr ist auch dies ein Indiz für das Reiseziel Pakistan, da dort der US-Dollar die geeignetere Tauschwährung darstellt. Auf dieser Tatsachengrundlage ist die Prognose, dass der Kläger aufgrund seiner festen Einbindung in militant-jihadistische Kreise erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, zutreffend. Sein bloßes Bestreiten einer entsprechenden Zugehörigkeit und die durch nichts belegte Behauptung, „eher zum Schiitentum“ zu neigen, reichen zur Widerlegung der Gefahrenprognose in Angesicht der Gefahren, die sich bei einer Realisierung der angenommenen Gefahrenlage ergeben würden, nicht aus. In diesem Fall käme es bei einer Beteiligung des Klägers am bewaffneten Jihad im Ausland unter Umständen zu in ihren Ausmaßen derzeit nicht abschätzbaren Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit in dem Staat, der Ziel eines solchen Anschlags ist. Hierdurch wären zentrale, staatenübergreifende Sicherheitsinteressen tangiert. Die zu erwartenden Personen- oder Sachschäden führten darüber hinaus auch zu erheblichen Belastungen der auswärtigen Beziehungen sowie zu einer Schädigung des Ansehens Deutschlands in der Völkergemeinschaft. Eine aktive Distanzierung von gewaltbereiten militant-jihadistischen Kreisen hat der Kläger bislang nicht ansatzweise gezeigt. Derartige Distanzierungsbekundungen wären jedoch nötig, um die Gefahrenprognose entfallen zu lassen, bloßes Nichtstun für einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren reicht hingegen in Anbetracht der Schutzgüter, deren potentielle Beeinträchtigung es hier abzuwehren gilt, nicht aus. Je höher die Schutzgüter sind, die in Rede stehen, desto höhere Anforderungen sind auch an die Umstände zu stellen, die zu einem Absinken der Gefahrenprognose führen. Der Beklagte wird dies auch bei einer Überprüfung der Aufrechterhaltung der Gefahrenprognose zu berücksichtigen haben. Entgegen der Auffassung des Kläger ändert die Tatsache, dass das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren mittlerweile eingestellt und das bei ihm beschlagnahmte Reisegeld wieder ausgekehrt worden ist, nichts an der hier jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu seinen Lasten ausfallenden gefahrenabwehrrechtlichen Prognose, bei der andere Maßstäbe als in einem strafrechtlichen, auf den Nachweis persönlicher Schuld gerichteten Verfahren gelten. Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 PassG, wonach von einer Passversagung abzusehen ist, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken, liegen nicht vor. Angesichts der dokumentierten Ausreisen zahlreicher Mitglieder der Berliner Gruppierung gewaltbereiter Salafisten erscheint die Passentziehung erforderlich und auch geeignet, die bestehende Gefahr einer Teilnahme des Klägers am bewaffneten Jihad im Ausland zumindest zu minimieren. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Entziehung des Passes für den Kläger einen erheblichen Eingriff in seine grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt. Dieser Eingriff ist jedoch angesichts der Schwere des hier zu schützenden Rechtsguts gerechtfertigt. Dem Schutz der damit betroffenen Rechtsgüter - insbesondere dem Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter vor terroristischen Anschlägen als international anerkanntes Schutzgut - kommt angesichts der ihnen nach Lage der Dinge drohenden Beeinträchtigungen überragendes Gewicht zu. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, insbesondere scheidet angesichts der Unbestimmtheit der konkreten Unterstützungshandlungen auch eine Beschränkung des Geltungsbereichs des Passes auf bestimmte Länder aus (vgl. näher zum Übermaßverbot VG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2010 - 11 K 67/10 -, Juris). Rechtsgrundlage der Untersagung, mit dem Personalausweis aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes auszureisen, war § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise vom 21. April 1986, dessen Regelung inhaltlich identisch von § 6 Abs. 7 des am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz -PauswG) übernommen wurde. Danach kann die räumliche Beschränkung unter den - hier wie ausgeführt vorliegenden - Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG angeordnet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der ausgesprochenen Kostenfolge bedarf der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, keiner Entscheidung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seines Reisepasses und die Untersagung der Ausreise mit seinem Personalausweis aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes. Der am 2... in Berlin geborene Kläger war ursprünglich türkischer Staatsangehöriger. Er erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit am 15. September 1997 durch Einbürgerung. Am 30. September 2009 wurde der Kläger zusammen mit M... und S... bei dem Versuch, nach Istanbul auszureisen, im Sicherheitsbereich des Flughafens Tegel aufgehalten. Ihm wurde der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 30. September 2009 ausgehändigt, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzuges sein bis zum 5. Mai 2015 gültiger Reisepass (N... entzogen und die Ausreise mit seinem Personalausweis aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes untersagt wurde. Zur Begründung führte die Behörde aus, es lägen bestimmte Tatsachen vor, die die Annahme begründeten, der Kläger gefährde die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland. Es bestehe Grund zu der Annahme, er wolle sich am militanten Jihad beteiligen. Nach Hinweisen des Landeskriminalamtes sei konkret der Besuch eines islamistisch-terroristischen Ausbildungslagers sowie im Anschluss daran die Beteiligung an islamistisch motivierten Kampfhandlungen bis hin zu Sprengstoffanschlägen zu befürchten. Der Kläger verfüge über Kontakte zu grundsätzlich gewaltbereiten bzw. gewaltbefürwortenden Personen des islamischen Spektrums, von denen mindestens zwei bereits anderweitig mit der Ausreise gewaltbereiter Islamisten in den militanten Jihad in Zusammenhang gebracht würden. Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. Januar 2010 hat die Kammer mit Beschluss vom 4. März 2010 (VG 23 L 16.10) zurückgewiesen. Den gegen den Bescheid vom 30. September 2009 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Bescheid vom 29. Januar 2010 zurück (Zustellung 3. Februar 2010). Zur Begründung verwies es auf ein Schreiben des Landeskriminalamtes vom 25. September 2009, wonach er über Kontakte zu gewaltbereiten Personen des islamistischen Spektrums verfüge und auch Mitglied einer multinationalen Gruppierung gewaltbereiter Islamisten sei, die im Verdacht stehe, an der Begehung islamistisch motivierter Terroranschläge beteiligt zu sein. Bei den Gruppenmitgliedern handele es sich nach Orthopraxie (Bekleidung, Ritualbeachtung und Moscheebesuch) und Orthodoxie (Glaubensrichtung) ganz überwiegend um Salafisten, bei denen eine militant-jihadistische Haltung bestehe. Die konkrete Befürchtung, dass er sich aufgrund seiner religiösen Grundhaltung für die Teilnahme am militanten Jihad in einem Ausbildungscamp ausbilden lassen und deshalb ausreisen wolle, habe sich in seinem Fall bereits bestätigt. Am 30. September 2009 sei er bei dem Versuch, in ein derartiges Camp auszureisen, erst im Sicherheitsbereich des Flughafens Tegel gestoppt worden. Die bei einer Kontrolle seines Reisegepäcks gefundenen Ausrüstungsgegenstände (Stirnlampe, Kompass und Trekkingschuhe) korrespondierten mit dem Besuch eines entsprechenden Ausbildungscamps. Auch das an verschiedenen Stellen seines Körpers versteckte Bargeld in Höhe von 4.715 US-Dollar deute auf konspiratives Handeln hin. Das in seinem Pass enthaltene Visum für den Iran entspreche den amtsbekannten Reiserouten ausbildungswilliger Jihadisten, die in der Regel über die Türkei in den Iran und von dort in Terrorcamps in der afghanisch-pakistanischen Grenzregion reisten. Auch wenn das in seinem Pass enthaltene Visum für Pakistan ungültig gestempelt worden sei, belege es seine grundsätzliche Befassung mit dem Reiseziel Pakistan. Mit seiner am 2. März 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, es lägen keinerlei Tatsachen vor, die eine Passentziehung oder die Beschränkung des Geltungsbereiches seines Personalausweises rechtfertigten. Eigene Erkenntnisse des Beklagten zu seiner Verbindung mit dem militanten Jihad lägen nicht vor. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sei mittlerweile eingestellt worden, auch das er bei seinem Ausreiseversuch mitgeführte Geld, sei mittlerweile wieder ausgekehrt worden Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 30. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Januar 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen entgegen und meint, es lägen ausreichende Tatsachen vor, aus denen sich die Zugehörigkeit des Klägers zu einer Gruppe gewaltbereiter und ausreisewilliger Islamisten ergäbe. Zudem zeige der Ausreiseversuch des Klägers eindrücklich, dass die Gefahrenprognose, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege, zutreffend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Streitakte, des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (VG 23 L 273.09), des beigezogenen Verfahrens VG 1 L 949.09, das sich gegen die Sicherstellung des Bargeldes richtete, des Weiteren auf den Inhalt des von der Beklagten eingereichten Passwarnvorgangs (2 Bände), sowie auf die Auszüge aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin ( 8...), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.