Urteil
23 K 171.10
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0517.23K171.10.0A
10Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Handelt es sich nach Einschätzung der Behörde um einen Hund im Sinne des § 4 Abs. 2 HundeG, fehlt es für den Erlass eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes wegen der bereits gesetzlich bestehenden Fiktion der Gefährlichkeit an einer Ermächtigungsgrundlage.(Rn.15)
Kreuzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 HundeG sind neben den direkten Abkömmlingen eines Hundes der in § 4 Abs. 2 Nr. 1-10 genannten Rassen auch die weiteren Nachfahren eines solchen Hundes.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Handelt es sich nach Einschätzung der Behörde um einen Hund im Sinne des § 4 Abs. 2 HundeG, fehlt es für den Erlass eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes wegen der bereits gesetzlich bestehenden Fiktion der Gefährlichkeit an einer Ermächtigungsgrundlage.(Rn.15) Kreuzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 HundeG sind neben den direkten Abkömmlingen eines Hundes der in § 4 Abs. 2 Nr. 1-10 genannten Rassen auch die weiteren Nachfahren eines solchen Hundes.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Im Hinblick auf die im Hundegesetz geregelten und ausschließlich an die Gefährlichkeit eines Hundes anknüpfenden Pflichten eines Hundehalters [vgl. §§ 5 - 7 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin – HundeG – vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424)], deren Nichtbeachtung sanktioniert wird (vgl. § 10 Abs. 3, 12 HundeG) ist ein berechtigtes Interesse des Klägers gemäß § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung, dass es sich bei dem am 28. März 2008 geborenen Hund "Kira" des Klägers nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 4 Abs. 2 HundeG handelt, erkennbar. Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO. Die begehrte Feststellung kann mit einer Verpflichtungsklage nicht erreicht werden, da die Feststellung, ob ein Hund gefährlich im Sinne des § 4 Abs. 2 HundeG ist, nicht im Wege eines Verwaltungsaktes erfolgen kann. Die Gefährlichkeit eines Hundes, der einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen und Kreuzungen mit anderen Rassen entspricht, wird gesetzlich fingiert. Das HundeG sieht insoweit gerade nicht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes vor. Dementsprechend fehlt die für den Erlass eines belastenden feststellenden Verwaltungsakts erforderliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 -; Juris). Folglich findet § 4 Abs. 2 auf derartige Hunde kraft gesetzlicher Fiktion unmittelbare Anwendung. Eine gesonderte Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden im Sinne des § 4 Abs. 2 HundeG ist wegen der Gefährlichkeitsvermutung weder erforderlich noch nach der Gesetzessystematik, die dem Halter eines gefährlichen Hundes kraft Gesetzes Pflichten auferlegen, ohne dass es einer vorgelagerten Regelung durch eine Behörde bedürfte, vorgesehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2007 - 3 M 132/07, Juris). Rechtsgrundlage für die Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund ist § 4 HundeG. Nach § 4 Abs. 2 HundeG ist u.a. ein solcher Hund als gefährlich im Sinne des HundeG einzustufen, der eine Kreuzung eines der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 10 HundeG genannten Hunderassen mit Hunden anderer Rassen ist. Dies trifft auf die Hündin Kira des Klägers zu. Nach Aussage des Zeugen, des Amtstierarztes Dr. L…, bei dem der Hund des Klägers am 18. März 2009 vorgestellt worden ist, liegen bei Kira zahlreiche Rassemerkmale eines "American Staffordshire Terriers" vor, so dass der Hund jedenfalls als Kreuzung eines der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 10 HundeG genannten Hunderassen mit Hunden anderer Rassen einzustufen sei. Sowohl das Signalement als auch zahlreiche phänotypische Merkmale (u.a. Höhe des Widerrists, Merkmale des Stops, Art des Gebisses, Muskelbesatz des Rückens, Breite der Brust, Haarkleid) deckten sich mit denen, die nach den internationalen Standards zur Klassifizierung von Hunden (FCI-Standard) als typische Merkmale eines American Staffordshire Terriers genannt werden. Diese Aussage erscheint für das Gericht nachvollziehbar und einleuchtend: Die Größe eines American Staffordshire Terriers nach FCI-Standard Nr. 286 beträgt ca. 46 bis 48 cm, die der Hündin des Klägers bei der Vorstellung gemessene 45 cm; sowohl die von dem Zeugen erwähnte ausgeprägten Kaumuskulatur, das kurze, dichte Haarkleid, als auch die zum Rutenansatz leicht abfallende Oberlinie des muskulösen Rückens und die breite Brust des Hundes stimmen mit den Angaben nach FCI-Standard Nr. 286 überein. Das von dem Kläger gegen die Einstufung als gefährlicher Hund vorgebrachte Argument, weder Mutter noch Vater seines Hundes gehörten einer der in § 4 Abs. 2 HundeG genannten Rassen an, sie seien vielmehr ebenfalls Mischlinge, verfängt hingegen nicht. Dass "Kira" möglicherweise nicht unmittelbar von einem Hund einer der in der vorgenannten Bestimmung gelisteten Rassen oder Gruppen abstammt, sondern lediglich von einem Großelternteil, ist für die Frage, ob er als gefährlicher Hund im Sinne des § 4 Abs. 2 HundeG einzustufen ist, unerheblich. Zu den "Kreuzungen" im Sinne der oben genannten Bestimmung gehören nicht nur die ohne weiteres unter diesen Begriff fallenden direkten Abkömmlinge eines Hundes der in § 4 Abs. 2 HundeG benannten Rassen und Gruppen, sondern dem Grundsatz nach sämtliche Nachfahren eines solchen "reinrassigen" Hundes unabhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad. (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 14. März 2006 – 11 UE 1426/04 – zu § 2 Abs. 1 Satz 2 der hessischen HundeVO; Juris; OVG Münster, Urteil vom 17.6.2004 - 14 A 953/02 -, Juris, in Bezug auf § 3 Abs. 2 LHundG Nordrhein-Westfalen, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 -, NVwZ 2005, 598; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. 5. 2001 - 11 K 2877/00 -, NVwZ-RR 2001, 742 [744], zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 GefTVO Niedersachsen; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. 12. 2000 - 2 Bs 306/00 -, NVwZ 2001, 1311, 1312, zu § 1 Abs. 1 und 2 HundeVO Hamburg; OVG des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 3 N 3/93 -, Juris, zu § 1 der KampfhundeVO Saarland; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 1992 - 1 S 2550/91 -, NVwZ 1992, 1105, zu § 1 HuV Baden-Württemberg). Der Wortlaut der Vorschrift gebietet keine andere Auslegung. Vielmehr wird mit dem Begriff "Kreuzung" oder auch Mischling, Bastard oder Hybride n dem hier maßgeblichen biologisch-zoologischen Sinn allgemein ein aus der Verpaarung von Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen hervorgegangenes Tier bezeichnet (vgl. etwa Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., 2. Band, zum Begriff "Bastard" Abschnitt 2) Hybride). Für die Verwendung des Begriffes "Kreuzung" ist es dabei ohne Bedeutung, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Tierart oder Tierrasse zuzuordnenden Vorfahren abstammt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 1 HundeG von diesem allgemeinen Begriffsverständnis abweichen und mit dem in diesen Vorschriften verwendeten Begriff "Kreuzungen" nur Mischlingshunde der ersten Generation erfassen wollte, fehlen. Bei einem entsprechenden Willen des Gesetzgebers wäre zu erwarten gewesen, dass dieser - auch mit Rücksicht auf die Auslegung dieses Begriffes durch die Rechtsprechung zu vergleichbaren Verordnungsregelungen anderer Bundesländer - durch eine anders lautende Fassung der Regelung klargestellt worden wäre Dies ist indessen nicht geschehen. Vielmehr wurde in der zitierten Vorschrift in Übereinstimmung mit den Vorschriften im Gefahrenabwehrrecht anderer Bundesländer allgemein auf Kreuzungen von Hunden bestimmter Rassen und Gruppen bzw. auf Kreuzungen von Hunden dieser Rassen oder Gruppen untereinander oder mit anderen Hunden abgestellt und schon durch die Verwendung des Plural klargestellt, dass durch die Regelungen nicht nur der aus der Verpaarung zweier "Rassehunde" oder der Kreuzung eines solchen Hundes mit einem anderen Hund unmittelbar hervorgegangene Mischlingshund, sondern auch die Mischlinge der nachfolgenden Generationen erfasst werden sollten. Da der Mischlingshund Kira des Klägers von dem Erbteil eines seiner Vorfahren, eines American Staffordshire Terriers, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund zahlreicher rassetypischer Übereinstimmungenerkennbar beeinflusst worden ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ab welcher Nachkommensgeneration möglicherweise das bloße Abstellen auf das Vorliegen einer Kreuzung mit einem gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HundeG aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen ausscheidet (vgl. hierzu ausführlich VGH Kasse., a.a.O., Juris Rn. 28, 29, 33). Auch soweit die Klage hilfsweise auf eine Befreiung von der Maulkorbpflicht gerichtet ist, bleibt sie ohne Erfolg. Die Klage ist insoweit als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 HundeG müssen alle gefährlichen Hunde ab dem siebten Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Ausnahmsweise kann die Behörde nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HundeG bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind. Den Nachweis dafür, dass bei dem Hund Kira eine tierärztliche Indikation für eine Ausnahme von der Maulkorbpflicht besteht, hat der Kläger nicht erbracht. Die Bescheinigungen über eine im Jahr 2009 bei der Hündin festgestellte bakterielle Infektion im Kinnbereich („Pyodermie“) ist veraltet und vermag über eine aktuell bestehende Hauterkrankung keine Aussage zu treffen. Darüber hinaus hat der Zeuge anschaulich dargelegt, dass neben Maulkörben, die im Kinnbereich aufsitzen, auch solche Modelle im Handel erhältlich sind, die auf dem Nasenrücken aufsitzen und den Kinnbereich nicht berühren. Soweit bei der Hündin des Klägers eine Erkrankung des Herzmuskels attestiert worden ist („Myokardiopathie“), hat der Zeuge zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Diagnose im unspezifischen Bereich bewegt, weil die genauen Auswirkungen dieser Erkrankung nicht substantiiert dargelegt werden. Auch insoweit gibt es nach Auskunft des Zeugen zudem Maulkörbe, die eine Totraumbelüftung sicherstellen, so dass eventuellen Atemproblemen, die bei Tragen eines klassischen Maulkorbes möglicherweise auftreten könnten, wirksam begegnet werden kann. Auch aus der behaupteten mündlichen Zusage von Herrn Dr. L…, seine Hündin von der Maulkorbtragepflicht zu befreien. kann der Kläger seinen Anspruch nicht herleiten. Eine rechtlich bindende Zusicherung nach § 38 VwVfG liegt schon mangels Schriftform nicht vor. Ob eine solche Zusage tatsächlich erfolgt ist, musste daher vom Gericht auch nicht im Rahmen der Beweisaufnahme geklärt werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Einstufung seines Hundes als gefährlicher Hund, hilfsweise begehrt er eine Befreiung von der Maulkorbpflicht. Der Kläger ist Halter einer am 28. März 2008 geborenen Hündin namens „Kira“. Am 18.03.09 zeigte er gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin an, dass er Halter eines „Stafford-Mix“ sei. In der Folgezeit reichte er tierärztliche Bescheinigungen ein, nach denen die Hündin Kira an einer „rezidivierenden tiefen Pyodermie im Kinnbereich" (Bescheinigung Tierarztpraxis Dr. G… vom 20. April 2009) sowie einem „Ductus arteriosus Botallii“ erkrankt sei und nunmehr an einer Myokardiopathie leide (Bescheinigung der Tierärztin Dr. S… vom 6. April 2009). Das Bezirksamt Mitte von Berlin teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25. August 2009 mit, dass keine tiermedizinische Indikation für ein Absehen von der Maulkorbtragepflicht bestehe. Am 17. September 2009 erhob der Kläger „Widerspruch gegen die Anzeige nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin“ und machte sinngemäß geltend, seine Hündin sei kein gefährlicher Hund. Der Vater des Hundes sei kein American Staffordshire Terrier, die Mutter des Hundes sei eine Mischlingshündin. Wegen der Krankheiten der Hündin sei zudem eine Ausnahme von der Maulkorbpflicht geboten. Mit Schreiben vom 12. März 2010 forderte daraufhin das Bezirksamt den Kläger auf, seine Hündin bei einem Tierarzt vorzustellen und die Folgen der Myokardiopathie unter der zwischenzeitlich erfolgten Einnahme des Medikamentes Vetmedin untersuchen und eine differenzierte Diagnose erstellen zu lassen, um abschließend über eine Ausnahme von der Maulkorbpflicht entscheiden zu können. Nachdem der Kläger in der Folgezeit mitteilte, aus finanziellen Gründen keinen erneuten Arztbesuch durchführen zu wollen, wies das Bezirksamt Mitte von Berlin den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 17. Mai 2010 zurück. Die Hündin des Klägers sei aufgrund der bei ihr festgestellten phänotypischen Merkmale als American Staffordshire Mix einzustufen. Eine tierärztliche Indikation zum Absehen von der Maulkorbtragepflicht bestehe nicht, die bislang eingereichten tierärztlichen Bescheinigungen reichten für eine solche Indikation nicht aus. Mit seiner am 16. Juni 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, sein Hund sei ein Mischlingshund, bei dem keiner der Eltern ein gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes gewesen sei. Demzufolge sei auch sein Hund nicht als gefährlicher Hund einzustufen. Aufgrund der Krankheiten des Hundes sei zudem eine Ausnahme von der Maulkorbtragepflicht geboten, dies sei ihm auch mündlich von dem als Tierarzt bei dem Beklagten tätigen Dr. L… zugesichert worden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 19. Mai 2010 festzustellen, dass es sich bei dem am 28. März 2008 geborenen Hund "Kira" des Klägers nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 4 Abs. 2 HundeG handelt, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 19. Mai 2010 zu verpflichten, seinen Hund Kira von der Maulkorbtragepflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass der Hund des Klägers aufgrund rassespezifischer Merkmale als Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier einzustufen ist. Ein Absehen von der Maulkorbtragepflicht sei tiermedizinisch nicht indiziert. Die bislang vorgelegten tierärztlichen Bescheinigungen zeigten kein Krankheitsbild des Hundes auf, das eine solche Indikation rechtfertigen würde. Das Gericht hat den Tierarzt Dr. L… in der mündlichen Verhandlung als Zeugen zu der Frage angehört, welcher Hunderasse die Hündin Kira des Klägers zuzuordnen ist sowie darüber, ob eine tierärztliche Indikation für eine Ausnahme von der Maulkorbpflicht besteht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 52 bis 54 der Streitakte verwiesen. Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. Mai 2011 der Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Verhandlung und Entscheidung übertragen.