Urteil
23 V 16.08
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0223.23V16.08.0A
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Leitsätze
1. Nach § 32 Abs 3 AufenthG ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern eine Niederlassungserlaubnis besitzen. (Rn.15)
2. Die Anwendung von § 5 Abs1 AufenthG ist nicht durch die Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen. (Rn.19)
3. Nach dem Konzept des Gesetzgebers gehört die Sicherung des Lebensunterhalts zu den wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. (Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 32 Abs 3 AufenthG ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern eine Niederlassungserlaubnis besitzen. (Rn.15) 2. Die Anwendung von § 5 Abs1 AufenthG ist nicht durch die Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen. (Rn.19) 3. Nach dem Konzept des Gesetzgebers gehört die Sicherung des Lebensunterhalts zu den wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Remonstrationsbescheides gemäß § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt. Die Klagefrist endete am 29. Februar 2008, da nicht ersichtlich ist, dass der Remonstrationsbescheid die Kläger vor dem 31. Januar 2008 erreichte. Innerhalb der Klagefrist, nämlich am 28. Februar 2008, ist die Klage bei Gericht eingegangen. Die Klage ist unbegründet. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Conakry vom 7. August 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn sie haben keinen Anspruch auf die beantragten Visa. Anspruchsgrundlage für die begehrten Sichtvermerke zum Kindernachzug sind §§ 27, 29, 32 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). 1. Ein Nachzugsanspruch der Kläger kann sich nicht aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergeben, da ihre Eltern nicht die dort genannten erforderlichen Aufenthaltstitel – Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG oder Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG – besitzen. 2. Ein Anspruch folgt ebenfalls nicht aus § 32 Abs. 3 AufenthG. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, u.a. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzen. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert zwar nicht bereits daran, dass die Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits über 16 Jahre alt sind. Denn bei der Beurteilung der Altersgrenze ist nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern auf den der Antragstellung abzustellen. Dies folgt aus dem mit dem Kindernachzug verfolgten Zweck, Kindern unter 16 Jahren die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen. Stellte man in diesem Fall auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab, würde dieser Zweck weitgehend verfehlt, weil – trotz rechtzeitig gestellten Antrags – der dem Minderjährigen zukommende Schutz vielfach aufgrund des Zeitablaufs entfiele. Insbesondere könnte das Kind, das wegen einer rechtswidrigen Ablehnung seines Antrags den Rechtsweg beschreiten muss, dadurch seinen Anspruch verlieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – BVerwG1 C 32.07 – juris, Rdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 – BVerwG 1 C 22.96 –, juris, Rdnr. 19 f.). Ob die Kläger bei Antragstellung unter 16 Jahre alt waren, kann letztlich offen bleiben – wobei die Angaben ihrer Mutter im Asylverfahren und der Umstand, dass die Kläger gefälschte Auszüge aus dem Geburtsbuch vorgelegt haben, ohne dafür eine plausible Erklärung anbieten zu können, erhebliche Zweifel an deren behaupteten Alter aufkommen lassen können –, weil ein Nachzugsanspruch der Kläger unabhängig davon nicht besteht, auch wenn man der Prüfung die für die Kläger günstigeren Geburtsdaten – 1991 und 1993 – zugrundelegt. Aus diesem Grund war ihnen keine weitere Frist zur Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Zweifeln an ihren Geburtsdaten einzuräumen. Ein Nachzugsanspruch des Klägers zu 1. nach § 32 Abs. 3 AufenthG scheitert bereits daran, dass seine Eltern bei Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze am 2_____ 2007 nicht über einen hinreichenden Aufenthaltsstatus verfügten, um ihm einen Nachzug vermitteln zu können. Aus § 32 Abs. 3 AufenthG folgt, dass beide Elternteile, wenn sie – wie hier – beide personensorgeberechtigt sind, kumulativ über ausreichende, den Nachzug ermöglichende Aufenthaltstitel verfügen müssen (vgl. Hofmann/Hoffmann/Oberhäuser, HK-AuslR, § 32, Rdnr. 22). Im Februar 2007 war dies in Bezug auf den Vater der Kläger nicht gegeben, da er lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besaß. In diesem Fall ist nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein Familiennachzug schlechterdings ausgeschlossen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2009 – VG 3 V 16.08 –; VG Hamburg, Urteil vom 10. November 2010 – 15 K 2825/09 – juris, Rdnr. 34) . Die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG an den Vater ist für den Nachzugsanspruch des Klägers zu 1. nach § 32 Abs. 3 AufenthG unbeachtlich, da dieser im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits über 16 Jahre alt war. Zwar erfüllt die Klägerin zu 2. die tatbestandlichen Voraussetzung von § 32 Abs. 3 AufenthG, da in ihrem Fall bei Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze ihr Vater bereits die Niederlassungserlaubnis innehatte und auch die weiteren, für sie wegen der Aufenthaltserlaubnis ihrer Mutter nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltende Nachzugsvoraussetzung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Jedoch liegt – wie auch beim Kläger zu 1. – die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (a.), der Lebensunterhalt der Kläger ist nicht gesichert (b.) und von der Regelvoraussetzung ist nicht abzuweichen (c.). a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht durch die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 – QRL) ausgeschlossen. Nach Art. 23 Abs. 1 QRL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 QRL tragen die Mitgliedstaaten u.a. dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, welcher der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Anspruch auf den Art. 24 bis 34 genannten Vergünstigungen haben. Als eine der genannten Vergünstigungen ist in Art. 28 Abs. 1 QRL der Anspruch auf notwendige Sozialhilfeleistungen aufgeführt. Diese Vorschriften sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2010 – OVG 3 M 82.10 –). Der Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie ist nicht eröffnet, da der Mutter der Kläger nicht der subsidiäre Schutzstatus im Sinne der Richtlinie zuerkannt wurde. Sie erhielt mit der Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG), dem heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht, lediglich nationalen Abschiebeschutz. Dagegen sind die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie, was § 60 Abs. 7 AufenthG angeht, allein in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG umgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – BVerwG10 C 43.07 – juris). Die Ansicht der Kläger, dass in Art. 23 QRL nicht danach differenziert wird, ob der subsidiäre Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie oder nach nationalem Recht festgestellt wurde, geht fehl. Das Tatbestandsmerkmal in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 QRL „subsidiärer Schutzstatus" umfasst nur solche Personen, denen Abschiebeschutz nach Maßgabe der Qualifikationsrichtlinie gewährt wurde. Der Begriff „subsidiärer Schutzstatus" ist in Art. 2 Buchst. f. QRL definiert, wonach dies die Anerkennung als eine Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, bedeutet. Eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ist nach Art. 2 Buchst. e. QRL u.a. eine Person, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden. Art. 15 QRL wird wiederum von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, nicht aber von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, inhaltlich aufgegriffen. b. Der Lebensunterhalt der Kläger (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist nicht gesichert. Nach der in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG niedergelegten Definition ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Es ergibt sich damit die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses und einer gewissen Nachhaltigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel. Dabei sind die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel mit dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarf zu vergleichen, der sich wiederum bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) richtet. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17.08 –; BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – BVerwG 1 C 32.07 –, beide nach juris). Diese Voraussetzungen müssen nicht nur bei Überschreiten der nach § 32 AufenthG maßgeblichen Altersgrenzen, sondern auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007 – OVG 12 B 2.05 –, juris). Zu allen Zeitpunkten war dies selbst dann nicht der Fall, wenn nur einer der beiden Kläger nachziehen sollte. Bei Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers zu 1. am 2_____ 2007 betrug der Unterhaltsbedarf der – nach Einreise nur dieses Klägers – fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft 1.740 Euro: Regelleistung Vater (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) 311 Euro Regelleistung Mutter (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) 311 Euro Regelleistung L_____ (§ 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II) 207 Euro Regelleistung M_____ (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) 207 Euro Regelleistung Kläger zu 1. (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) 276 Euro Miete (H_____) 428 Euro Summe 1.740 Euro Dem stand mit maximal 1.709 Euro kein ausreichend verlässliches Nettoeinkommen gegenüber: Arbeitslosengeld I Vater (maximal) 1.247 Euro Kindergeld L_____ 154 Euro Kindergeld M_____ 154 Euro Kindergeld für Kläger zu 1. 154 Euro Ergebnis 1.709 Euro Aus dem Rentenversicherungsverlauf vom 29. November 2007 des Vaters (Bl. 182 der Ausl-Akten des Vaters) ergibt sich, dass er im Februar 2007 Arbeitslosengeld I bezogen hat. Nachweise über die Höhe der Lohnersatzleistung ihres Vaters haben die Kläger nicht vorgelegt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann jedoch den Bemessungsbetrag der Rentenversicherung von 1.247 Euro nicht überstiegen haben, so dass dieser Betrag als Maximaleinkommen anzusetzen ist. Zwar wäre bei Berücksichtigung des Einkommens der Mutter im Februar 2007 in Höhe von 574 Euro der Lebensunterhalt des Klägers zur 1. gesichert gewesen. Jedoch war deren Einkommen – wie auch zu den späteren Zeitpunkten – nicht einzubeziehen, da es an einer hinreichenden Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit des Einkommens fehlte. Die Mutter der Kläger war nachfolgend über größere Zeiträume ohne Erwerbstätigkeit. Den Arbeitsplatz, aufgrund dessen sie im Jahr 2007 ein Einkommen bezog, musste sie am 21. Dezember 2007 aufgeben. Für 2008 hat sie keine Einkünfte darlegen können. Ein weiterer Arbeitsvertrag war lediglich von Ende Mai bis Anfang Juli 2009 befristet. In der Folgezeit bezog sie erneut kein Arbeitseinkommen. Ferner war sie im Februar 2011 auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages für einige Tage vorübergehend beschäftigt. Für die Prognose, ob der Lebensunterhalt der Kläger gesichert ist, sind die Gründe der Erwerbslosigkeit der Mutter ohne Bedeutung, denn es kommt allein darauf an, ob den Klägern nach ihrer Einreise ein hinreichend verlässliches Einkommen zur Verfügung stehen wird. Ebenso ist bei der Prognose nicht die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass die Mutter der Kläger nach deren Einreise vermehrt einer Beschäftigung nachgehen kann oder diese ein eigenes Einkommen erzielen können, denn dafür fehlt es an einer hinreichend gesicherten Prognosegrundlage, die über bloße Hoffnungen oder Absichtsbekundungen hinausgeht. Bei Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin zu 2. am 2_____i_____ 2009 betrug der Unterhaltsbedarf der – nach Einreise nur dieser Klägerin – fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) in der bis zum 30. Juni 2009 gültigen Fassung insgesamt 1.762 Euro: Regelleistung Vater (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) 316 Euro Regelleistung Mutter (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) 316 Euro Regelleistung L_____ (§ 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II) 211 Euro Regelleistung M_____ (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) 211 Euro Regelleistung Klägerin zu 2. (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) 280 Euro Miete (H_____) 428 Euro Summe 1.762 Euro Dem stand mit 1.287 Euro kein ausreichend verlässliches Nettoeinkommen gegenüber: Einkommen Vater 889 Euro Abzüglich Werbungskosten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II -100 Euro Kindergeld L_____ 164 Euro Kindergeld M_____ 164 Euro Kindergeld für Klägerin zu 2. 170 Euro Ergebnis 1.287 Euro Bei der Einkommensermittlung sind die in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten in Höhe von 100 Euro, anders als die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nach §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II, abzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – BVerwG 1 C 20.09 –, juris, Rdnr. 33f.). Das Nettoeinkommen der Mutter der Kläger im Juni 2009 in Höhe von 712 Euro war nicht in die Prognose einzustellen, weil ihr Arbeitsvertrag, auf dem diese Einnahme beruhte, lediglich von Ende Mai bis Anfang Juli 2009 befristet war. Es fehlte – wie bereits dargestellt – an einer gewissen Verlässlichkeit dieses Mittelzuflusses. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2011 beträgt der Unterhaltsbedarf der – nach Einreise nur eines Klägers – fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der Regelsatzverordnung in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung insgesamt 2.021 Euro: Regelleistung Vater (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) 323 Euro Regelleistung Mutter (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) 323 Euro Regelleistung L_____ (§ 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II) 251 Euro Regelleistung M_____ (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) 215 Euro Regelleistung für einen Kläger (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) 287 Euro Miete (G_____) 622 Euro Summe 2.021 Euro Dem steht mit 1.702 Euro kein ausreichend verlässliches Nettoeinkommen gegenüber: Einkommen Vater 1.244 Euro Abzüglich Werbungskosten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II -100 Euro Kindergeld L_____ 184 Euro Kindergeld M_____ 184 Euro Kindergeld für einen Kläger 190 Euro Ergebnis 1.702 Euro Das von der Mutter der Kläger im Februar 2011 erzielte Arbeitseinkommen – laut Angaben der Kläger 442 Euro (netto) – war in der Prognose schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil das dem zugrunde liegende, erst am 7. Februar 2011 begonnene Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits beendet gewesen ist. Ebenso wenig war in die Prognose einzustellen, dass die Mutter der Kläger nach deren Vorbringen demnächst eine mit monatlich 400 Euro entlohnte Beschäftigung aufnehmen werde. Denn es besteht weder eine gewisse Verlässlichkeit für die Arbeitsaufnahme, da die Kläger nicht die näheren Umstände des Arbeitsbeginns dargelegt und keinen Arbeitsvertrag vorgelegt haben, noch eine hinreichende Gewissheit, dass ihre Mutter ihrer Arbeit nicht – wie in der Vergangenheit – nur vorübergehend ausüben kann. Unabhängig davon ergeben sich Zweifel an der Beständigkeit der Einkommensquelle der Eltern daraus, dass sie keine Einkommensnachweise für den Zeitraum von April bis November 2010 vorgelegt haben und die gesamte Familie von Januar bis Juni 2010 Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. c. Besondere Umstände, die es gebieten, entgegen der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein Visum zu erteilen, sind nicht ersichtlich. Nach dem Konzept des Gesetzgebers gehört die Sicherung des Lebensunterhalts zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Ob danach ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – BVerwG 1 C 32.07 – juris, Rdnr. 27, und Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3.08 – juris, Rdnr. 13f.). Anders als die Kläger meinen ist nicht aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 4. März 2010 – C-578/08 – „Chakroun“) ein abweichender Prüfungsmaßstab für ein Absehen von der Sicherung des Lebensunterhalts anzuwenden, da dieser Maßstab in Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (Familienzusammenführungsrichtlinie) steht, insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie für einen Nachzug feste und regelmäßige Einkünfte verlangen. Von der Regelvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht schon deswegen zwingend abzusehen, weil die Mutter der Kläger nach dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Oktober 2004 nicht nach Guinea zurückkehren kann, da sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und die medizinische Versorgung in ihrem Heimatland ungenügend ist. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang zu § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann bei dem Nachzug von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt, von den Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden; unter den weiteren Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist davon zwingend abzusehen. Dem lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber den Nachzug zu einem Familienangehörigen, der lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG – wie die Mutter der Kläger – besitzt, regelmäßig von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig machen will. Die Lebensumstände und die finanzielle Situation der Eltern unterscheiden sich nicht wesentlich von derjenigen vieler anderer nach Deutschland zugewanderter Ausländer, so dass dies keinen atypischen Fall begründen kann. Dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherung des Lebensunterhalts vorliegend ausnahmsweise mit Blick auf die für die mittlerweile mindestens 17- und 20-jährigen Kläger gerade von ihren Eltern zu erbringenden Betreuungsleistungen zurücktreten müsste, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kläger haben mit ihrem Vorbringen, der Kläger zu 1. benötige dringend die elterliche Autorität und drohe, sich von seinen Eltern abzuwenden, nicht substantiiert dargetan, welche konkreten Erziehungs- und Entwicklungsdefizite beim Kläger zu 1. bestehen und dass sie von derart großem Gewicht sind, um ausnahmsweise von der Regelvoraussetzung abzusehen. Auch die Situation der Kläger in Guinea, insbesondere ihre Lebens- und Betreuungssituation, ist derjenigen von anderen gleichaltrigen Jugendlichen und Heranwachsenden ähnlich, bei denen die Eltern ins Ausland übergesiedelt sind. Außerdem werden die Kläger im Heimatland offensichtlich von einer Tante oder ihren Großeltern hinreichend versorgt, so dass nicht ersichtlich ist, dass diese die behaupteten notwendigen Betreuungs- und Erziehungsleistungen für den Kläger zu 1. nicht erbringen könnten. Ferner ist der Betreuungsbedarf im Alter der Kläger nur noch recht gering. Des Weiteren bleibt es dem Vater unbenommen, jedenfalls vorübergehend zur Ausübung der Personensorge und familiären Hilfeleistung für die Kläger nach Guinea zurückkehren. Zudem ist eine enge familiäre Bindung zwischen den Klägern und ihren Eltern fernliegend, es besteht allenfalls eine lose Eltern-Kind-Beziehung. Ihr Vater hielt sich bis zur Beantragung der Visa zum Kindernachzug bereits seit neun Jahren im Bundesgebiet von seinen Kindern freiwillig getrennt auf. Von ihrer Mutter waren die Kläger bei Beantragung der Visa im August 2006 bereits etwa rund viereinhalb Jahre getrennt. Vor diesem Hintergrund zwingen schließlich auch verfassungs- oder europarechtliche Vorgaben zum Schutz der Familie nicht zur Annahme eines atypischen Falles (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – OVG 2 B 4.09 –, juris, Rdnr. 29). 3. Als Anspruchsgrundlage für ein Visum der Kläger kommt ferner nicht § 32 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Danach ist unter weiteren Voraussetzungen einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. 4. Einen Nachzugsanspruch können die Kläger auch nicht aus § 32 Abs. 4 AufenthG herleiten. Nach dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer besondere Härte ist, dass die Kinder, denen ein Sichtvermerk nach § 32 Abs. 1 bis 3 nicht erteilt werden konnte, von der Versagung wesentlich härter betroffen werden als andere erfolglose Bewerber, wenn also im Einzelfall das Festhalten an den genannten Regelungen zu Ergebnissen führt, die dem Kindeswohl und den familiären Gegebenheiten in keiner Weise gerecht werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine besondere Härte nicht ersichtlich. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kläger nicht in ihrem Heimatland leben können. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Kläger in Guinea alterstypisch aufgewachsen und ausreichend betreut worden sind. Zudem lebten die Kläger bei Visumsbeantragung bereits seit mehreren Jahren von ihren Eltern getrennt, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine fortgesetzte Trennung die mittlerweile 17- und 20-jährigen Kläger besonders hart träfe. 5. Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 20 Abs. 2 und 4 des Ausländergesetzes (AuslG), das bis zum 31. Dezember 2004 gültig war. Diese Vorschrift ist bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nicht als günstigere Vorschrift im Sinne des § 104 Abs. 3 AufenthG anzusehen, da sie ebenfalls den Kindernachzug nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig macht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren den Klägern nicht aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kläger sind guineische Staatsangehörige und begehren Visa zum Nachzug zu ihren Eltern, die im Bundesgebiet mit ihren weiteren Kindern L_____, geboren am 1_____1997, und M_____, geboren am 2_____ 2004, leben. Ihr Vater reiste Mitte 1997 in das Bundesgebiet ein und führte erfolglos ein Asylverfahren durch. Seine Ehefrau, die Mutter der Kläger, kam Anfang 2002 nach Deutschland. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab sie an, der Kläger zu 1. sei am 1_____ 1988, die Klägerin zu 2. am 1_____ 1990 geboren. Aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und mangelhafter medizinischer Versorgung in Guinea stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fest. Daraufhin erhielt sie erstmals am 12. April 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, am selben Tag erhielt der Vater der Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. AufenthG. Unter dem 21. August 2006 beantragten die Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Conakry Visa zum Nachzug zu ihren Eltern. Dem Antrag fügten sie Auszüge aus dem Geburtenbuch sowie Geburtsurkunden bei, nach denen sie am 2_____ 1991 und 2_____ 1993 geboren seien. Nachdem der Beigeladene seine Zustimmung zur Visaerteilung abgelehnt hatte, versagte die Botschaft mit Bescheid vom 10. Juli 2007 und erneut mit Remonstrationsbescheid vom 7. August 2007 die beantragten Sichtvermerke mit der Begründung, die Identität der Kläger sei nicht geklärt, da die Echtheit der vorgelegten Geburtsbelege zweifelhaft sei. Der Remonstrationsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 31. Januar 2008 per E-Mail übermittelt. Mit der bei Gericht am 28. Februar 2008 eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Am 16. Juni 2008 erhielt ihr Vater eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Am 16. Februar 2010 legten die Kläger ein Sachverständigengutachten vor, nachdem sie zu über 99,99 % von ihren Eltern abstammen. Zur Begründung der Klage führen sie aus: Die familiäre Lebensgemeinschaft könne nur in Deutschland hergestellt werden, weil für die Mutter ein Abschiebehindernis festgestellt worden sei. Schon aus diesem Grund komme es auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht an. Dies ergebe sich auch aus Art. 23, 24 und 28 der Qualifikationsrichtlinie. Die Richtlinie sei auf den vorliegenden Fall anwendbar, da in ihr hinsichtlich des Familiennachzugs nicht danach differenziert werde, ob dem den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen subsidiärer Schutz nach Maßgabe der Richtlinie oder nach nationalen Vorschriften zuerkannt worden sei. Zudem sei aktuell der Lebensunterhalt gesichert, da ihr Vater ein erhöhtes Einkommen erziele sowie ihre Mutter im Februar 2011 einer Beschäftigung nachgehe und im Frühjahr 2011 eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen könne. Außerdem „rebelliere“ der Kläger zu 1. gegen seine Eltern, so dass die Eltern befürchteten, ohne seinen Nachzug die Verbindung zu ihm zu verlieren. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Conakry vom 7. August 2007 zu verpflichten, ihnen ein Visum aus familiären Gründen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Geburtsnachweise vertieft und auf diverse formelle Fehler hingewiesen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat im Klageverfahren erneut seine Zustimmung zur Visumserteilung mit der Begründung verweigert, der Lebensunterhalt der Kläger sei nicht sichergestellt.